Bodenbeivirtschaftuugspolitik,' Jagd- u. Fischereipolitik. 79 saat und Ernte die Frist sehr lang ist. Dieser Versuchung kaun der nicht-öffentliche Betrieb schwer widerstehen, besonders dann, wenn der Waldbesitz sehr zersplittert ist. Eine solche Zersplitterung ist schon aus betriebsfachlichen Gründen zu beklagen, weil der Wald im allgemeinen nur bei großflächigem Betriebe mit Vorteil bewirtschaftet werden kann. Auch beim Gemeindewalde, wenn er als Nutzwald behandelt wird, ist die Gefahr vorhanden, daß das augenblickliche Geldgewiimungs-, bedürfnis über die volkstvirtschaftlichen Rücksichten hinweggeht. Die Aufgabe der Forstwirtschaftspolitik ist, einer solchen Ge fährdung der vorhandenen Wälder vorzubeugen und aus die Wiederaufforstung abgeholzten natürlichen Waldlandes hinzu wirken. Zu dem Zwecke hat sich der Staat vielfach ein be stimmtes Aufsichts- und Beeinflussungsrecht gegenüber allen nichtstaatlicheu Wäldern vorbehalten. Bei den nicht öffent lichen Waldungen ist die mnnittelbare Beeinflussung durch den Staat gegen früher erheblich eingeengt worden. Bei den Gemeindewaldungen ist .sie noch in scharf ausgeprägter Form vorhanden. Auch der Ausbau eines leistungsfähigen Fvrstausbildungswesens gehört zu den staatlichen Aufgaben, damit für die staatlichen und sonstigen Forsten sachverständige Beamte in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die aus frühereu Zeiten überkommenen Waldgrunddienstbarkeiteu, wie Holz-, Mast- und Weide-, Waldstreu-, Harzscharrberechti gungen usw., abzulösen hat sich die Forstpolitik fast allenthalben Hüt Recht bemüht. (Über die Einzelheiten vgl. Bd. 106 dieser Sammlung, S. 150 ff.) Eine besondere Waldnutzungsart, die Jagd, hat in Deutschland eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung nicht mehr. Früher war sie eine der wichtigsten lltutzuugsarten, was in östlicher gelegenen Ländern noch jetzt zutrifft. Die Jagdberechtigung — ursprünglich frei, später von beit Fürsten Hoheitsrecht („Regal") beansprucht und gehandhnbt und