KO Besondere GütererzeugnngSpolrtik. außer ihnen auch besonders Bevorrechteten zustehend — war in Frankreich bis zur großen Staaisumwälzung, in Deutschland bis 1848 nicht durch die Greirzeir des eigenen Bodens des Jagdberechtigten begrenzt. Alsdann wurde sie dem Grundeigentümer als solchen eingeräumt; nur in Mecklenburg-Schwerin besteht noch in erheblicher Ausdehnung das grundherrschaftliche Jagdrecht auf fremdem Boden. Die. Jagdberechtigung der Grundeigentümer als solcher ist in mehrfacher Richtung nachteilig gewesen. Sie wurde deshalb zwar nicht grundsätzlich beseitigt, aber in verschiedenen Län dern dadurch in ihrer Wirksamkeit beschränkt, daß die Jagd ausübung von bestimmten Vorbedingungen abhängig gemacht wurde. Außer auf ganz umfriedeten Grundstücken, auf denen die Jagd dem Eigentümer unter allen Umständen zusteht, wird vielfach für die Jagdausübung auf eigenem Boden eine bestimmte Mindestfläche zusammenhängenden Grund besitzes verlangt, z. B. in Preußeü nach der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 75 ha (nach dem inzwischen aufgehobeneil Gesetze vom 7. März 1850 76,6 ha), in Bayern im Flachlande 81,8 ha, im Hochgebirge 136,3 ha, in Sachsen' 166 ha, in Württemberg 15,7 ha, in Baden 72 ha, in Österreich-Ungarn 115 ha usw. Kleinere Flächen werden zu Jagdbezirken zusammengefaßt, in welchen die Gemeinde oder die Jagd genossenschaft der beteiligten Grundbesitzer entweder selbst oder — was die Regel ist — durch Verpachtung die Jagd ausübt. Weiter bedarf es zur Jagdausübung der Lösung eines auf eine bestimnite Person lautenden amtlich aus gestellten Jagdscheins; die Ausstellung muß bestimmten Bewerbern, von denen ein Mißbrauch oder eine-Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und ähnliches zu befürchten ist, und staun anderen unter bestimmten Voraussetzungen ver weigert werden. Für die Ausstellung üiird eine Gebühr ver langt, z. B. in Preußen und Bayern 15 Mk., in Sachsen