Bodonbewirtschaftungspolitik; Jagd- u. Fischrreipolitrk. 8l 12 Mk., in Württemberg und Badeir 20 Alk. usw. Auch in England, wo das Jagdrecht seit 1831 als Zubehör des Grund eigentums gilt, und in Italien, wo an sich jedermann überall jagen kann, wird ein Jagdschein gefordert, ebenso in Frank reich, wo eine Mindestfläche des Jagdgebiets nicht besteht. Zur Verhinderung planlosen Abschießens des Wildes sind gesetzliche Vorschriften über Schonzeiten und dementsprechend über die amtliche Festsetzung und Veröffentlichung des Be ginns und des Schlusses der Jagd für die einzelneu Wild arten ergangen. Nur < die durch Gesetz oder Verordnung als jagbar bezeichneten Tierarten dürfen auf der Jagd erlegt werden. Weiterhin sind hier zu erwähnen die reichs- mrd landesgesetzlichen Vorschriften — entweder allgemeiner Art oder besonders für diesen Gegenstand ergangen — über die Pflicht des Jagdberechtigten zum Ersätze des Schadens, den das Wild auf fremden Grundstücken anrichtet, und über die Vorkehrungen zur Wildschadenverhütung. In Preußen ist eine zusammenfassende Regelung des ganzen Gegenstandes unter Aufhebung der zahlreichen früheren Einzelgesetze durch die Jagdordnung vom 15. Juli 1907 ergangen. Der Bodenverwertung reiht sich die Fischerei an. Die natürliche („wilde") Fischerei, die sich auf die Wassertiere in nicht künstlich gebildeten (nicht „geschlossenen") Gewässern er streckt, ist als Seefischerei in einer bestimmten Entfemung von der Küste nach völkerrechtlichen Grundsätzen jederniann freigegeben. Die Küstenfischerei — bis zu jener Entfernung von der Küste, z. B. in Deutschland und Frankreich 3, iir Schweden und Norwegen 4 Seemeilen, — ist in der Regel den Anwohnern des Küstenstaats vorbehalteir. Die Berechti gung zur Binnenfischerei — also zur Fischerei auf Binnen gewässern — steht teils dem Staate, teils den Gemeinden, teils den Uferanliegern, teils auch auf Grund alter Vorrechte bestimmten Berechtigten zu. Da eine zu große Zersplitterung van der Borght, Volkstvirtschaftspoliti?. 0