82 Besondere Gütererzeugungspolitik. bei Ausnutzung der zur Fischerei geeigneten Gewässer der Erhaltung und Entwicklung des Fischbestaudes nachteilig ist, haben verschiedene Staaten die — unter Umständen zwangs weise erfolgende — Bildung von Fischereigenossenschaften vorgesehen. Dazu treten mancherlei Vorschriften über Schon bezirke und Schonzeiten, über Abwehr von Nachteilen, die durch Benutzung des Wassers zu gewerblichen, landwirtschaft- lichen oder Verkehrszwecken, durch Wasserbauten, durch fisch fressende Tiere oder auch durch bestimmte Fangarten und durch Wegfangen zu junger Tiere entstehen können, über ! Mindestmaße der in den Verkehr zu bringenden Fische usw. Fast durchweg wird die Ausübung der Fischerei von der Lösung besonderer Fischereikarten abhängig gemacht. Die Überwachung der Durchführung-der gesetzlichen Vorschriften liegt mehrfach in der Hand besonderer Fischereibeamten (in Preußen der Fischmeister und Oberfischmeister). Des weiteren ist es nötig, für die Fachausbildung durch Fischereischulen i zu sorgen, zur Erforschung der Bedingungen und Wege der j Fischerei uird der Fischzucht wissenschaftliche Anstalten zu er richten, zu unterhalten oder zu unterstützen, die Ausübungj der Fischerei auf den die Staatsgrenzen überschreitenden Ge- wässern durch Verträge mit anderer: Staaten sicher zu stellen usw. Auch die nicht-öffentliche, namentlich vor: Fischerei- j vereinen durchgeführte Tätigkeit für Erhaltung und Ver besserung des Fischbestarrdes, für Entwicklung rreuer oder für Wiederentwicklung vernichteter roertvoller Fischarten ist an zuregen und nötigenfalls nrit Geldmitteln zu unterstützen. In Deutschland sieht der Reichshaushaltsvvranschlag hierfür besondere Mittel vor, 1910 z. B., wie schon seit Jahren, 85 000 Mk. Viel erheblicher sind die Aufwendungen des preußischen Landwirtschaftsminisleriums. Für 1909 z. B- sind bei ihm zur „Förderung der Fischerei" 496 464 Mk. vorgesehen, wovon der weitaus größte Teil auf Beamte,