Besondere Gütererzeugungspolitik. Einwirkung auf die Oberfläche und dergleichen haben den Bergbau schon früh zum Gegenstände staatlicher Beeinflussung gemacht. Das Verfügungsrecht über die im Boden enthaltenen nutzbaren Gesteine ist in England — mit der tatsächlich bedeutungslosen Ausnahme der Gold- und Silberbergwerke — und in den Vereinigten Staaten ein Zubehör zum Grund- eigentume. Auf dem europäischen Festland ist dagegen dies Berfügungsrecht, soweit nicht gewisse Gesteine ausgenommen sind, vom Grundeigentume getrennt, eine schon sehr alte Einrichtung. Das Berghoheitsrecht („Bergregal") der Landes- sürsten — das frühere Ergebnis dieser Trennung — besteht nicht mehr. Mehrfach sind indes durch neuere Gesetze deutscher Staaten die Bergwerksgesteine als zur alleinigen Verfügung des Staates stehend behandelt worden, wie in den Hanse städten, in Schaumburg-Lippe (1906), in Oldenburg (1908). Bezüglich der künftig auszuschließenden Salze, insbesondere der Kalisalze ist derselbe Grundsatz neuerdings auch in Bayern, Württemberg, Baden, Mecklenburg, Gotha, Mei ningen, Braunschweig, Schwarzburg-Sondershausen gesetzlich anerkannt worden. Preußen, dessen Berggesetz vom 24. Juni 1865 für viele deutsche Staaten vorbildlich gewesen ist, hat — nach einer 1905 eingeführten zweijährigen Mutungssperre — durch Gesetz vom 18. Juni 1907 die künftig auszuschließenden Stein-, Kali-, Magnesia- und Vorsähe, die mit ihnen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salze und Solquellen und außerdem Steinkohlen deni ausschließlichen Verfügungs rechte des Staates vorbehalten. Auch Elsaß-Lothringen hat fortan für Steinkohle und Salze die Bergbaufreiheit auf gehoben. Von diesen Beschränkungen abgesehen, ist es in Preußen und den meisten anderen deutschen Staaten an sich jedem möglich) das Verfügungsrecht über bergmännische Ge steine zu erlangen, sofern er die gesetzlichen Bedingungen