Bergbaupolitik. 85 erfüllt. Doch bedarf es dazu einer Verleihung durch den Staat. Das Schürfen, d. h. das Suchen nach verleihbaren Gesteinen, muß sich der Grundeigentümer gefallen lassen. Eines Schürfscheines bedarf es nicht in Preußen und in den Staaten, die sich den Grundsätzen des preußischen Rechtes angeschlossen haben. Wer nachweist, daß er vor Einbringung seines Verleihungsgesuchs (der „Mutung") ein verleihbares Gestein entdeckt hat, hat Anspruch auf Verleihung eines be stimmten „Bergwerksfeldes". Die Ausübung des Be triebs steht nur denen zu, welche die erforderliche Befähigung nachweisen können. Vor der Betriebseröffnung ist in Preußen, Sachsen, Frankreich usw. der Betriebsplan einzureichen und behördlich zu genehmigen. Der Betrieb unterliegt eingehen den sicherheitspolizeilichen Vorschriften und ist einer be sonderen Bergaufsicht (vgl. Ziff. 6) unterstellt. Für die Ver gesellschaftung zum Zwecke des Bergbaubetriebs hat sich eine eigenartige Gesellschaftsform, die „Gewerkschaft", heraus gebildet. Die großen öffentlicCjen Rücksichten, die beim Bergbau in Frage kommen, haben vielfach zur Befürwortung der Verstaatlichung wenigstens bestimmter Gruppen des Berg baues, wie des Kohlen- und des Kalibergbaues, geführt. Die Frage läßt sich nicht nach grundsätzlichen Erwägungen entscheiden, sondern nur nach Zweckmäßigkeitsrücksichten. In Deutschland hat sich der Verstaatlichungsgedanke nicht durch setzen können, wenn auch nach den angeführten neueren Gesetzen die Bergbaufreiheit wichtige Einschränkungen er fahren hat. Im Wettbewerbe niit den Erwerbskreisen hat f'ch in Deutschland — ebenso in Österreich-Ungarn rmd Ruß land — der Staat in erheblichem Umfang am Bergbau be- leiligt und führt den Betrieb seiner Gmben durch eigene Behörden durch, da eine Verpachtung wegen ddr großen Ver- fuchung zum Raubbau nicht zweckmäßig ist.