86 Besondere Gütererzeugungspolitik. Für die Einzelheiten muß auf den in Aussicht genommenen besonderen Band über Bergbau verwiesen werden. 13. Gcwerbcholitik. Unter Gewerbe ist hier der Teil der Sachgütererzeuguitg zn verstehen, der nicht der Bodenbewirtschaftung oder den: Bergbau zuzurechnen ist, also das, was unter der Bezeichnung „stoffveredelnde Gewerbe" zusammengefaßt zu werdeir Pflegt. Die erste Aufgabe der Gewerbepolitik ist die Festsetzung der allgemeinen Rechtsgrundlage der gewerblichen Tätigkeit („Gewerbeverfassung"). Die Volkswirtschaften haben sich zunächst damit begnügt, die zünftlerische Verfassung der gewerblichen, damals im wesentlichen handwerksmäßigen Arbeit beizubehalten. Das erschien um so unbedenklicher, als unter der Herrschaft dieser Verfassung das städtische Hand- tverk im 14. und 15. Jahrhunderte zu großer Blüte gelangt war. Es lag noch kein Grund vor, an der Brauchbarkeit der in den Städten bewährten und erprobten Zunftverfassung auch innerhalb des weiter ausgreifenden Umkreises der Volks- wirtschclft zu zweifeln. Aber die Verhältnisse verschoben sich nach und nach. Die alte Art und Gliederung der gewerblichen Arbeit wurde in ihrem Bestände durch die aufkommenden neuen Bedürfnisse des Wirtschaftslebens gefährdet. Im Kampfe um ihren Bestand gelangten die Zünfte zu Über treibungen in der Ausgestaltung und Handhabung von Be schränkungen der Bewegungsfreiheit, die bei den früheren engeren Verhältnissen nützlich gewirkt hatten. Das aber brachte die Zunftverfassung in Gegensatz zu den Absichten der Volks wirtschaftspolitik. Diese sah mehr und mehr in einer nicht mehr durch den örtlichen Bedarf bedingten gewerblichen Gütererzeugung eine wesentliche Stütze des Wohlstandes und der Steuerkraft des Landes. Deshalb schritt die Gesetz gebung vereinzelt schon im 16. und schärfer und häufiger