Gewerbepolitik. 87 im 17. und 18. Jahrhundert gegen Mißbräuche im Zunft wesen ein und behandelte schließlich grundsätzlich die Zunft rechte und Zunftvorrechte nur noch insoweit als gültig, als sie vom Staat ausdrücklich anerkannt waren. Die neu auf kommenden Gewerbezweige wurden als nicht zünftig an gesehen und blieben deshalb dem Einflüsse der Zünfte ent zogen. Der Staat selbst nahm für die nichtzünftigen Gewerbe das Recht in Anspruch, die Zulassung zum Gewerbebetriebe zu gewähren (Zulassungsgrundsatz, „Konzessionssystem"), und gleichzeitig wandte er seine besondere Aufmerksamkeit der Leitung und Beeinflussung der gewerblichen Arbeit des Volkes zu. Mit den großen Fortschritten der Betriebsweise der ge werblichen Gütererzeugung seit Mitte des 18. Jahrhunderts bahnte sich der Übergang zur großgewerblichen Betriebsweise an, und diese konnte weder in der Zunftverfassung noch im Zulassungswesen eine geeignete Rechtsgrundlage finden. Das führte dazu, daß nicht nur das Zunftwesen, sondern über haupt die rechtliche Gebundenheit der gewerblichen Arbeit der — auch von der Wissenschaft geforderten — Gewerbe freiheit weichen mußte. Die Gesetzgebung hat die grund sätzliche Anerkennung der Gewerbefreiheit' als des maß gebenden Gedankens der Gewerbeverfassung in Frankreich während der großen Staatsumwälzung, in der Mehrzahl der Länder im 19. Jahrhundert ausgesprochen. In Preußen ge schah das durch die Verordnung vom 2. November 1810 und durch das Gesetz von: 7. September 1811. Die preußische Gewerbeordnung von 1845 stellte sich auf den gleichen Boden. Infolge des starken Andrängens der Handwerker gegen die Gewerbefreiheit wurde 1849 wieder eine weitgehende Be schränkung eingeführt. In den 60er Jahren vollzog sich eine Umgestaltung in der Richtung auf die Gewerbefreiheit. Ent sprechende Maßregeln erfolgten auch in anderen deutschen