88 Besondere Gütererzengungspolitik. Staaten, und die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (jetzt Reichsgewerbeordnung) brachte den Grundsatz der Gewerbefreiheit allgemein zur Geltung. Derselbe Grundsatz beherrscht das Gewerberecht fast aller vor geschrittenen Staaten. In Österreich war er in die Gewerbe ordnung von 1859 aufgenommen; die Gesetze von 1883 und 1885 haben ihn aber wieder eingeschränkt. Der wesentliche Inhalt des Grundsatzes der Gewerbe freiheit ist, daß jedermann an sich zum Gewerbebetriebe zugelassen ist. Die früheren ausschließlichen Gewerbe berechtigungen und die Zunftvorrechte bezüglich der Zu lassung zum Gewerbebetriebe sind in der Hauptsache beseitigt. Damit ist aber nicht die völlige Freiheit bei der Ausübung des Gewerbes gegeben. Die sicherheits-, feuer-, sittenpolizei lichen und ähnliche Beschränkungen, die Vorschriften zum Schutze der Arbeiter, die Bestimmungen über die Sonntags ruhe und dergleichen schränken die Freiheit bei der Aus übung des Gewerbes in vielen Beziehungen ein. Die grund sätzliche Freiheit der Zulassung zum Gewerbebetriebe wird auch nicht verletzt durch gewisse Ordnungsvorschriften über Anzeige der Betriebseröffnung und ähnliches, ebensowenig durch die Besteuerung des Getverbebetriebs. Auch darin liegt keine Verletzung des Grundsatzes, daß Anlagen, die durch die Lage und Beschaffenheit der Betriebsstätte mit erheb lichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für die Nach barn oder für die Bevölkerung überhaupt verbunden sind, nur mit behördlicher Genehmigung errichtet werden dürfen. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß gewisse Gewerbe, deren völlige Freigebung zu Gefahren und Nachteilen führen muß, der Genehmigungspflicht unterworfen bleiben oder werden. Der wesentliche Unterschied gegen die frühere Gewerbeverfassung liegt darin, daß alle solche Beschrän kungen der Zulassung als - Ausnahme erscheinen und des-