90 Besondere Güiererzeugungspolitik. für Jnnungsausschüsse und Jnnungsverbände auf und gab den höheren Verwaltungsbehörden das Recht, durch Ver fügung die Tätigkeit der Innungen hinsichtlich des Lehrlings- weseus und der Lehrlingsstreitigkeiten auch auf Nichtmit glieder auszudehnen. In die neue Fassung der Gewerbe ordnung vom 1. Juli 1883 gingen diese Grundsätze über. Sie bildeten die Grundlage für weitere Maßnahmen zur Erhöhung des Einflusses und der Bedeutung der Innungen. Laut Gesetz vom 8. Dezember 1884 kann den Mitgliedern einer Innung durch Verfügung der höheren Verwaltungs behörde die ausschließliche Befugnis zum Halten von Lehr lingen in den betreffenden Gewerben beigelegt werden. Nach dem Gesetze vom 26. April 1886 kann der Bundesrat den Jnnungsverbänden Körperschaftsrechte beilegen. Das Gesetz vom 6. Juli 1887 erlaubt den Innungen, auf Grund einer Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde auch Nichtmitglieder zu den Ausgaben für Herbergswesen, Arbeits nachweis, Fachschulen und Schiedsgerichte heranzuziehen. Bei -alledem waren aber die Innungen freiwillige Vereini gungen geblieben. Das Gesetz vom 26. Juli 1897 läßt zwar die Form der freiwilligen Innungen als die regelmäßige be stehen; aber unter bestimmten Voraussetzungen — ins besondere Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Gewerbe treibenden — kann die höhere Verwaltungsbehörde auch Zwangsinnungen einrichten. Die Aufgaben der Zwangs innungen entsprechen im wesentlichen denen der freien Innungen. Diese richten sich auf Pflege des Gemeingeistes und Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern, auf Förderung eines gedeihlichen Verhält nisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen), auf Für sorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis, auf Regelung des Lehrlingswesens und Fürsorge für Lehrlings ausbildung, auf Entscheidung von Streitigkeiten zwischen