Gewcrbepolitik. 91 Jnnungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Dazu treten noch freiwillige Aufgaben: Einrichtungen zur Förderung der Meister-, Gesellen- und Lehrlingsausbildung, besonders Schulen; Veranstaltung von Gesellen- und Meisterprüfungen und Ausstellung von Prüfungszeugnissen; Errichtung von Kranken-, Sterbe-, Arbeitsunfähigkeits- und anderen Unter stützungskassen; Errichtung von Schiedsgerichten für Streitig keiten zwischen Meistern und Gesellen; Errichtung gemein schaftlicher Geschäftsbetriebe. Den Zwangsinnungen ist das letztere nicht, gestattet; eine lediglich anregende Tätigkeit dürfen sie jedoch in dieser Richtung entfalten. Zur Teilnahme an Unterstützungskassen, die den Vorschriften des Kranken- versichemngsgesetzes §73 nicht entsprechen, dürfen dieZwangs- innungen ihre Mitglieder gegen deren Willen nicht ver pflichten. Die Verleihung besonderer Vorrechte an die In nungen durch die höhere Verwaltungsbehörde ist in Wegfall gekommen. An der Erfüllung der Aufgaben und an der Verwaltung der Innung nehmen die Gesellen der Jnnungsmeister durch gewählte Gesellenausschüsse teil. Diese Mitwirkung findet kraft Gesetzes bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung sowie bei Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen statt, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung bestimnit sind. Im übrigen bestimmen die Jnnungssatzungen das Nähere. Jnnungsaus- schüsse und Jnnuugsverbände sind behufs Herbeiführung ge meinsamer Tätigkeit sowohl bei freien als bei Zwangs innungen zulässig. Außer der Neuregelung des Jmmngsweseus hat das Gesetz von 1897 das Handwerk noch durch Einfühmng und Regelung einer besonderen wirtschaftlichen Berussvertretung in Gestalt der Handwerkskammern zu fördern gesucht.