92 Besondere Gütererzeugnngspolitik. Ihre Errichtung erfolgt durch Verfügung der obersten Landes- behörde. Die Mitglieder werden von den Innungen und gewerblichen Vereinigungen des Kammerbezirkes gewühlt. Den Handwerkskammern sind auch gewisse Verwaltungs obliegenheiten übertragen, wie nähere Regelung des Lehr lingswesens, die Überwachung der Durchführung der Vor schriften über das Lehrlingswesen, Bildung von Prüfungs ausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung usw. Sie können auch Fachschulen errichten und unterhalten und andere Veranstaltungen zur Förderung der Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge treffen. Auch bei den Handwerks kammern sind Gesellenausschüsse zu errichten; sie haben beini Erlasse von Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens, bei Entscheidungen über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse, bei Gutachten und Berichten über Ge sellen- und Lehrlingsverhältnisse und -angelegenheiten mitzu wirken. Die Neuerungen, die durch das Gesetz von 1897 hiernach in die Gewerbeordnung (§ 81—104 n) gebracht sind, be schränken ohne Frage die Bewegungsfreiheit der Hand-. Werker. Aber die Zulassung zum Gewerbebetrieb als solche wird dadurch nicht berührt. Über die tatsächliche Wirkung des Handwerkergesetzes von 1897 sind eingehende Erhebungen angeordnet. Sie fanden Anfang 1905 statt und sind Ende >907 ergänzt worden. Ihre Ergebnisse sind vom Kaiserlichen Statistischen Anite 1908 veröffentlicht. Im ganzen müssen hiernach die Wirkungen als günstig bezeichnet werden. Die Mittel, mit denen die Volkswirtschaftspolitik in die Verhältnisse desHandwerkes eingreifen kann,sind mit den vor stehend und den in Ziff. 5 erwähnten nicht erschöpft. Es -bedarf auch der Anregung, Fördemng und unter Umständen auch der Geldunterstützung des genossenschaftlichen Zu sammenschlusses der Handwerker, um dadurch ein zweck-