Güterverbrauchspolitik. Einem anderen Gesichtspunkt entsprangen diejenigen An ordnungen, welche die Bevölkerung zu bestimmten Arten des Verbrauchs nötigten. Dem Gebote Karls I. von England, daß die Leichen nur in wollene Stosse gekleidet zu beerdigen seien, lag die Msicht einer Förderung des englischen Woll- gewerbes zugrunde. Der im 18. Jahrhundert zuerst in Frank reich, dann auch in Preußen und anderen deutschen Ländern eingeführte Salzverbrauchszwang, die „Salzkönskription", wo nach jede Haushaltung eine bestimmte, nach Kopfzahl und Viehbestand abgestufte Salzmenge unter Verbot der Weiter veräußerung zu entnehmen hatte, entsprang Rücksichten der staatlichen Geldgewinnung. Unmittelbare Verbrauchsgebote dieser Art bestehen in den vorgeschrittenen Staaten nicht mehr. Viel häufiger noch hat die ältere Verbrauchspolitik — bis ins 19. Jahrhundert hinein — Anlaß genommen, be stimmte Arten des Verbrauchs entweder durch Verbote zu hindern oder durch gewisse Vorschriften zu regeln und in Schranken zu halten. Der maßgebende Gesichtspunkt war dabei die Aufrechterhaltung der bestehenden ständischen Gliederung (namentlich bei den Kleiderordnungen) und die Bekämpfung eines als nachteilig angesehenen Pmnkverbauchs zum Teil auch die Abwehr ausländischer Wettbewerbswaren. Die frühere Prunkverbrauchspolitik war reich an öeimtigeu Verboten und Einschränkungen des Verbrauchs; ihre Durch führung suchte man durch vielfache, zum Teil sehr strenge Strafbestimmungen zu sichern. Auch davon ist die Verbrauchs politik inzwischen abgekommen. Dagegen ist für den mittelbaren Verbrauch, d. h. für den Verbrauch und Gebrauch zum Zwecke der Gütererzeugung, gerade in der neuesten Zeit manches Verbot ergangen. In der Hauptsache sind dafür gesundheitspolizeiliche Rücksichten und weiter der Schutz der verbrauchenden Bevölkerung gegen Täuschung maßgebend. Dahin gehören die Verbote der Ver-