Handelspolitik. 109 Einheitstarife äußerlich nicht erkennbar sind. Ihre Anwendung hat sich neuerdings sehr verbreitet. Die Kampfzölle undKampfzuschläge („Vergeltungs zölle", „Retorsionszölle") sind vorübergehende Zölle und Zollzuschläge auf Waren eines bestimmten Landes, um dessen unfreundliche handelspolitische Maßnahmen abzuwehren vder ihnen vorzubeugen. In Deutschland können jetzt Kampf- zuschläge bis zum doppelten Betrage des regelmäßigen Zoll satzes oder bis zur Höhe des vollen Wertes und Kampfzölle auf sonst zollfreie Waren bis zur Hälfte des Wertes auferlegt werden. Auch bie meisten anderen Länder ziehen der An wendung dieses Mittels eine Obergrenze, Spdnien und die Schweiz dagegen nicht. Die Bestimmungen über die Kampf zölle und Kampfzuschläge sind neuerdings in vielen Staaten wesenüich verschärft worden. Die Vorzugszölle sollen ein engeres handelspolitisches Verhältnis mit politisch zusammengehörigen oder befreundeten Staatswesen dadurch herbeiführen, daß deren Waren der ge setzliche Anspruch auf eine günstigere Zollbehandlung gewährt wird. Die Anwendung der Vorzugszölle ist neuerdings namentlich durch das Vorgehen britischer Pflanzstaaten gegen über dem Mutterlande wesentlich erweitert worden und scheint in der Handelspolitik der nächsten Jahrzehnte zu besonderer Bedeutrmg gelangen zu sollen. Die Schutzzölle endlich sollen die Leistungsfähigkeit der inneren Gütererzeugung erhalten oder steigern oder ent wickeln durch Erschwerung fremden Wettbewerbes. Die dauernde Wirkung der Schutzzölle beruht nicht auf der Steige rung der Jnlandpreise, die — wenn überhaupt — meist nur borübergehend durch Schutzzölle erreicht lverden kann, son dern auf der Sicherstellung des inländischen Marktes als des wichtigsten und auf die Dauer sichersten Absatzgebiets für die inländische Gütererzeugung. Die Wirkung wird wesentlich