118 Gütermusatzpolitik. gütung dieser Zölle bei der Ausfuhr erreicht. In derselben Weise wird auch mit den inländischen Rohstoff- und Halberzeugnissteuern ­ verfahren. Die so entstehende Zoll- und Steuervergütung bei der Ausfuhr (Ausfuhrvergütung, Rückzölle, drawbacks) erleichtert der Ausfuhrware den Wettkampf ­ auf dem Weltmärkte, namentlich dann, wenn der an sich auch hier nötige Grundsatz der Nämlichkeit durch den Grundsatz der Mengen- und Artgleichheit ersetzt ist, was vielfach ­ geschieht. In der Regel ist die Ausfuhrvergütung nur für bestimmte Waren vorgesehen. Einige Länder, wie Italien, der Australische Bund, besonders die Vereinigten Staaten von Amerika haben neuerdings eine Wendung zur grundsätzlichen ­ Verallgemeinerung der Zollvergütung genommen. In den Vereinigten Staaten erfolgt sie auch dann, wenn die verzollte Ware in derselben Gestalt wieder ausgeht, in der sie eingeführt wurde. Ebenso ging schon im 18. Jahrhundert England vor. Das bedeutet weniger eine Ausfuhrerleichterung, ­ als eine Begünstigung des Zwischenhandels mit fremden Ländem. Die Zollvergütung ist neuerdings auch auf die Ausfuhr von Rohstoffen und Urerzeugnissen, z. B. von Getreide, angewendet worden. Dabei wird entweder auf Grund der Empfangsbescheinigung über Verzollung einer bestimmten Menge ausländischer Rohstoffe oder Urerzeugnisse bei der Ausfuhr gleicher Waren der entsprechende Zollbetrag vergütet („System der Zollquittungen"), oder es wird dem, der eitie bestimmte Menge ausführt, das Recht zur zollfreien Einfuhr einer gleichen Menge gleicher Ware gewährt („System der Einfuhrscheine" oder „Einfuhrvollmachten"). In beiden Fällen sind bestimmte Fristen vorgesehen; die betreffenden Scheine lauten auf den Inhaber und können deshalb auch von anderen, als den ursprünglich Beteiligten, verwertet werden. Das Verfahren bezweckt und bewirkt eine Erleichterung ­ der Ausfuhr inländischer Rohstoffe und Urerzeugnisse