120 Güterumsatzpolitik. die Behandlung des Zuckers" von 1902 und 1907 betreten worden. Die gegebene Ergänzung der äußeren Handelspolitik ist die Seeschiffahrtspolitik. Sie sucht die für die Selbstän digkeit und Ergiebigkeit der Volkswirtschaft nötige Leistungs fähigkeit der Seeschiffahrt zu wecken, zu erhalten oder zu steigern. Zu dein Zwecke werden Geldpreise für Bau, Aus rüstung, Fahrten usw. von Seeschiffen gewährt. Weiter wird durch eine besondere Schiffahrtsschutzpolitik versucht, die einheimische Seeschiffahrt gegen nachteilige Wirkungen frem den Wettbewerbes zu schützen und ihr dadurch eineir Bor- sprung bei der Befriedigung des Frachtbedarfs des Landes zu sichern. AE ein Weg dazu ist die Ausschließung fremden Wett bewerbes von bestimmten Schiffahrtszweigen, Schiffahrts linien oder Teilen des Warenverkehrs schon im Mittelalter von den italienischen und den Hansestädten benutzt worden. Seinen schärfsten Ausdruck fand der Gedanke in dem Crom- wellschen Schiffahrtsschutzgesetze („Navigationsakte") von 1651. Das Gesetz suchte der englischen Schiffahrt für den großen Verkehr jener Zeit eine vollständige Alleinherrschaft zu sichern. Die Reste des Gesetzes sind erst in den 50er Jähren des 19. Jahrhunderts beseitigt. Frankreich ist dem Aus- schließnngsgedanken von 1793 bis 1816 gefolgt. Bei der Küstenschiffahrt gilt heute noch in vielen Staaten der Aus schließungsgrundsatz. Ein anderer Weg ist die Belastung der fremden Fahr zeuge mit Unterscheidungsabgaben in Form von er höhten Tonnengeldern, Hafengebühren usw., von Zollzu schlägen für Einfuhr auf Schiffen fremder Flagge („Flaggen zuschläge") und von Zollzuschlägen für die mittelbare (d. h. nicht unmittelbar aus dem Erzeugungslande kommende) Wareneinfuhr. Die Unterscheidungsabgaben sind in England i