122 Güterum satzpolitik. Jahresfrist an und untersagt die Einführung neuer derartiger Festsetzungen, von gewissen Ausnahmen abgesehen. Gleich wohl kennt die Gewerbeordnung noch einige wenige Fälle eigentlicher behördlicher Preisfestsetzung für Dienstleistungen, die hier übergangen werden, und für Waren. Denn nach § tzO können die Preise für die Waren der Apotheker, und zwar als Höchstpreise, durch die obersten Behörden festgesetzt werden. Das ist denn auch geschehen. Seit 1. April 1905 besteht ein in allen deutschen Staaten eingeführtes, einheitliches deutsches Arzneipreisverzeichnis. Auch in Österreich-Ungarn, Rußland, Schweden, Norwegen, Dänemark bestehen solche Arznei- preisverzeichnisse, in den romanischen Ländern, sowie in Belgien, Holland und England dagegen nicht. Die besondere Stellung der Apotheken und die Zwangslage, in der sich die Bevölkemng der Regel nach beim Ankäufe von Arzneimitteln befindet, erklären die behördliche Feststellung von Höchst preisen für diesen Teil des Warenhandels. Ein weiterer Fall behördlicher Festsetzung von Höchstpreisen ist durch das deutsche Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 geschaffen. Herstellung und Vertrieb von künstlich gewonnenen Süßstoffen mit größerer Süßkraft als Zucker, aber ohne entsprechenden Nähr wert ist dadurch dem freien Verkehr entzogen und auf behörd lich überwachte Betriebe beschränkt worden. Der Ausnutzung dieser Sonderstellung, zu übertriebener Preissteigerung ' ist dadurch vorgebeugt, daß der Bundesrat den Preis zu be stimmen hat, der beim Verkaufe der Süßstoffe nicht über schritten werden darf. Ein mittelbarer Eingriff in die Preisbildung liegt in den Brot-undGastwirtschaftspreisverzeichnissen vor. Die Inhaber von Brotverkaufsstellen und Gastwirtschaften können nach §8 73—75 der deutschen Gewerbeordnung durch die Orts polizeibehörde angehalten werden, behördlich abgestempelte Preisverzeichnisse in ihren Verkaufsräumen aufzuhängen, und