Preispolitik. 123 diese Preise dürfen dann bis zur Aushängung eines behördlich gestempelten abgeänderten Verzeichnisses nicht überschritten werden. Darin liegt eine gewisse Beschränkung der Preisbildung. ­ Die in die Verzeichnisse aufzunehmenden Höchstpreise ­ selbst werden aber nicht von der Behörde, sondern von ben beteiligten Brotverkäufern und Gastwirten festgesetzt und können von ihnen nach ihren: Ermessen durch neue, in gleicher . Weise bekanntzugebende Preisfeststellungen ersetzt werden. Im übrigen erfolgt die Preisbildung ini Handelsverkehr ohne behördliche Einmischung. Für die Ermittlung der Börsenpreise ­ sind gewisse Gmndsätze im Börsengesetze festgestellt; sie wirken aber nicht sachlich auf die Gestaltung der Preise ein. Dasselbe gilt von dem Reichsgesetze von: 8. Februar 1909, „betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh". Das Gesetz ermächtigt die obersten Landesbehörden, für Schlachtviehmärkte zum Zwecke der Feststellung von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen und Einrichtungen anzuordnen. Vorschriften, durch welche die Feststellung von Preisen nach Schlachtgewicht verboten wird, dürfen nicht erlassen werden, sofem diese Feststellungen auf tatsächlichen Unterlagen beruhen. Daß gerade bei freier Preisbildung die behördliche Fürsorge für dauernde zuverlässige ­ Feststellung und Veröffentlichung der Preise größeren Umfang erreichen muß, liegt in der Natur der Sache. Die grundsätzlich freie Preisbildung würde ausnahmsweise und vorübergehend dann verlassen werden können und müssen, wenn durch Naturereignisse, Ausstände, Aussperrungen, künstliche ­ Machenschaften usw. die Preise notwendiger Bedarfsgegenstände ­ so hoch gehalten werden, daß sie die Grenzen der Kaufkraft der schwächeren Volksschichten in einem für das Gesamtwohl schädlichen Umfang überschreiten. Beim Verkaufe der Waren, die der Staat selbst in den ihm ausschließlich vorbehaltenen Betrieben („Monopole") her-