128 Güterumsatzpolitik. säumnis einer Teilzahlung zum Fälligkeitstage die ganze Rest schuld fällig. Nach der Verwirkungsabrede fällt bei einer solchen Versäumnis der Gegenstand des Abzahlungskaufs unter Verfall aller schon geleisteten Teilzahlungen an den Verkäufer zurück. Die aus solchen Abmachungen hervorgehen den Härten treffen besonders den wirtschaftlich schwächeren und geschäftsungewandten Teil der Bevölkerung. Zu seinem Schutze hat deshalb die Gesetzgebung eingegriffen. Das deutsche Gesetz vom 16. Mai 1894 läßt die Fälligkeitsabrede erst dann wirksam werden, ivenn mindestens zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstage versäumt sind, und wenn der Betrag, mit dem der Käufer dadurch in Verzug geraten ist, miirdestens 1 / 10 des Kaufpreises ausmacht. Die Verwirkungsabrede ist unwirk sam, da bei Geltendmachung des Rechtes auf Zurücknahme der Ware der Verfall der schon geleisteten Teilzahlungen nicht eintritt und auch nicht auf dem Umwege über unverhältnis mäßig hohe Vertragsstrafen herbeigeführt werdeir kann. Das alles gilt auch dann, wenn sich das Abzahlungsgeschäft in die Form der Miete kleidet. Im ganzen haben diese Neuerungen günstig gewirkt. In Österreich hat das Gesetz vom 27. April 1896 mit ähnlichen Bestimmungen eingegriffen. Außer der Abwehr der Nachteile aus den besprochenen Abreden erschien es noch nötig, gewisse Gegenstände vom Abzahlungsverkehr auszuschließen, weil daraus bedenkliche Mißbräuche erwachsen können. Das deutsche Gesetz vom 16. Mai 1894 hat — ähnlich wie die österreichische Gesetz gebung seit 1878 — Lotterielose, Jnhaberpapiere mit Prämien und ferner Bezugs- und Anteilscheine auf solche Wertpapiere dem Abzahlungsverkehre ganz entzogen. Das Gesetz vom 6. August 1896 hat außerdem den Abzahluirgsverkehr im Hausierhandel verboten. Die Zulassung zum Betriebe des Abzahlungsgeschäfts ist auch durch die vorerwähnteii .deutschen Gesetze nicht erschwert worden.