132 Güteruinsatzpolitik. Wegeanlage und Betrieb umfassen, ihre Leistungen nicht umsonst geben können, versteht sich von selbst. Sie erstreben allgemein einen Ertrag. Aber niemals darf das in der Aus dehnung geschehen, daß die volkswirtschaftlichen Gesamtbe dürfnisse darunter leiden. Bei künstlichen Wasserstraßen wer den von deren Benutzem Abgaben erhoben, um die Kosten deckung zu erleichtern. Zum Teil wird auch dabei ein Rein ertrag erzielt. Überwiegend indes ist das Geldaufkornmen der Kanalgebühren nur gering und deckt oft genug nicht Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten. Es wird dann in anderen günstigen Wirkungen derartiger Anlagen ein Aus gleich erblickt. Bei den natürlichen Wasserstraßen ist bisher meist davon ausgegangen, daß die auf Verbesserung und Erhaltung des Fahrwassers verwendeten Ausgaben über wiegend oder in erheblichem Grade zugunsten der allgemeine» Landesbewirtschaftung erfolgt sind. Deshalb ist die Befahrung der freien Stromstrecke nicht mit Abgaben belegt, ein Zustand, der sich erst im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelt hat, in Rußland aber noch nicht besteht. Nur für besondere Ver anstaltungen zur Erleichterung des Verkehrs, wie Schleusen und dergleichen, werden Gebühren erhoben zur Deckung der Herstellungs- und Unterhaltungskosten (vergl. Art. 54 der Reichsverfassung). Die Berechtigung der Abgabenfreiheit der natürlichen Flüsse ist neuerdings mehrfach mit dein Hinweise auf die großen Kosten der Flußverbesserung und Flußregelung lebhaft und nicht ohne Wirkung angefochten worden. Land straßen werden in Deutschland und anderen Ländern zu- gunsten der allgemeiner,. Wegsamkeit des Landes und behufs Vermeidung großer und mit den Erträgen nicht in Einklang stehender Belästigung des Verkehrs nach den im 19. Jahr hundert ergangenen Gesetzen der Befahrung ohne Gebühren überlassen, abgesehen von gewissen, durch besondere Verhält nisse bedingten Ausnahmen.