Lösung des Arbeitsverhältnisscs. 153 eine sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses zulässig sein soll, nicht bei den gesetzlichen Regeln sein Bewenden haben soll. Das Gesetz selbst stellt in § 123 und 124 diejenigen Gründe zusammen, die den Arbeiter und den Arbeitgeber , zur sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Außerdem sind dazu nach § 124a beide Teile aus „wichtigen" Gründen befugt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens auf 4 Wochen geschlossen oder wenn eine niehr als 14tägige Kündigungsfrist vereinbart ist. Wird das Arbeitsverhältnis ohne derartige Gründe ohne Jnnehaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aufgelöst, so liegt eine rechtswidrige Lösung, ein Vertragsbruch vör. Er spielt namentlich bei Ausständen eine oft bedenkliche Rolle. Einige Länder, wie Großbritannien und nach dem Gesetze vorn 11. April 1903 auch die Niederlande bedrohen gemeinschädliche Vertragsbrüche mit Strafe. Gegenüber beit schwersten Fällen des Massenvertragsbruchs versagen aber erfahrungsgemäß' derartige Strafbestimmungen. Arrdere Länder — auch Deutschland — knüpfen im allgemeinerr nur bürgerlich-recht liche Folgen an den Vertragsbruch. Eine Ausnahme besteht in.Deutschland für den Vertragsbruch landwirtschaftlicher Arbeiter, der in verschiedenen deutschen Staaten als strafbar gilt. Für die geloerblichen Arbeiter und Arbeitgeber sieht die deutsche Gewerbeordnung in § 124b nur das Recht vor, vom Vertragsbrüchigen Teile als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und für jedeir folgenden Tag der vertrags mäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu fordern ohne Nachweis des Schadens. Mit dieser Forderung geht der Anspruch auf Erfüllmlg des Ver trags und auf Schadenersatz verloren, linier Verzicht auf diese Entschädigung kann der geschädigte Teil Schadenersatz fordern, muß aber dann die Höhe des Schadens nachweisen.