154 Arbeiterwohlfahrtspolitik. Auch Vertragsstrafen können im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart werden. Für Schadenersatz oder für die an dessen Stelle tretende oben genannte Entschädigung haftet nach § 125 als Selbstschuldner auch der Arbeitgeber, der den Arbeiter zum Vertragsbrüche verleitet oder den Vertragsbrüchigen Arbeiter wissentlich an nimmt oder in den ersten 14 Tagen nach dem Vertragsbrüche behält. In den Arbeitsordnungen können im Rahmen der Schranken des Bürgerlichen Gesetzbuches besondere Verein barungen über Vertragsstrafe, Schadenersatz usw. getroffen werden (wegen der Lohneinbehaltung und Lohnverwirkung aus Anlaß von Vertragsbrüchen s. S. 139 und 140). Die deutsche Regelung ist gegenüber Massenvertrags brüchen nicht wirksam. Die aus diesdm Gmnde mehrfach angestrebte Verschärfung der Vorschriften ist aber unter blieben, weil eine Verständigung über einen geeigneten Weg dazu nicht zu erzielen war. 28. Rechtsstreitigkeitc» aus dem Arbeitsverhältuisfc. Zu Rechtsstreitigkeiten gibt das Arbeitsverhältnis vieler lei Anlaß. Diese Streitigkeiten lediglich den ordentlichen Gerichten zuzuweisen, ist als unzweckmäßig erkannt worden. Es bedarf hier einer möglichst schnellen und billigen Erledigung durch sachverständige Richter. Das hat zur Schaffung beson derer Fachgerichte, der „Gewerbegerichte" gedrängt. Sie sind in Frankreich seit 1806 entwickelt und haben von dort schon 1808 nach Deutschland übergegriffen und auch anderen Ländern als Vorbild gebient. Die deutsche Gewerbeordnung suchte 1869 die Entscheidung der Streitigkeiten durch Ge- meindebehörden und seit 1881 auch durch Junungsschieds- gerichte herbeizuführen, indes ohne besonderen Erfolg. Durch das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 wurden dann die Grund lagen zu einer Ausbreitung der eigentlichen Gewerbegerichte