Vereiiiigungsrecht. 157 zeigt sich weniger bei den dauernden Vereinigungen, als bei den vorübergehenden Zusammenschlüssen zu Arbeitskämpfen, z. B. Vertragsbruch, zwangsweise Verhinderung Arbeits williger und dergleichen. Das kann nicht geringe Nachteile für die Volkswirtschaft Hervorrufen. Dem Mißbrauch eines Rechtes entgegenzutreten, hat die Gesetzgebung stets für ihre Aufgabe gehalten. Auch die geltenden Bestimmungen über das Vereinigungsrecht haben das versucht. Vielfach werden aber die jetzt zulässigen Gegenmittel nicht als wirksani genug angesehen. Andererseits wird von den Arbeitern häufig über zu enge Begrenzung des Vereinignngsrechts geklagt. Die Frage, wie hier ein gerechter Ausgleich zu finden sei, ist in allen vorgeschrittenen Staaten aufgetreten. Ihre Lösung ist ungemein schwierig. Von vielen wird es grundsätzlich als richtig angesehen, unzeitgemäße Schranken zu beseitigen, um so entschiedener aber auch dem Mißbrauche des Vereinigungs rechts und einer daraus etwa erwachsenden Schädigung des Gesamtwohls entgegenzutreten. Aber über die gesetzgeberische Ausgestaltung dieses Grundsatzes herrscht die größte Meinungs verschiedenheit, und es ist unmöglich, hierüber eine allgemein gültige Entscheidung zu treffen. Daß es besser wäre, wenn es der Mwehr solcher Miß bräuche und Gefahren nicht bedürfte, wenn also durchweg ein verständiger, maßvoller und mit dem öffentlichen Wvhle vereinbarer Gebrauch von dem Vereinigungsrechte gemacht würde, versteht sich von selbst. Von dieser Erwägung aus gehend, hat man den Versuch gemacht, einer friedlichen Bei legung der aus dem Arbeitsvertrag entstehenden Gegensätze und Streitigkeiten Vorschub zu leisten durch Einigungsämter, Schiedsgerichte usw. Nachdem in England bereits durch nicht-öffentliche Anregung und Wirksamkeit manches auf diesem Gebiete geschehen war, hat auch die Gesetzgebung eingegriffen. Nach einem englischen Gesetze von 1872 konnten