158 Arbeiterwohlfahrtspolitik. Unternehmer und Arbeiter gezwungen werden, ihre Lohn streitigkeiten einem Einigungsamte zu unterbreiten. Das Gesetz war wenig wirksam. Ein Gesetz von 1896 hat dann dem Handelsamte sboarä ok trade) die Eröffnung von Eini gungsämtern, die Ernennung besonderer Vermittler zur Ver handlung mit den Beteiligten in bestimmten Bezirken usw. iibertragen. Das Handelsamt hat davon vielfach Gebrauch machen können. In Deutschland haben die Gewerbegerichtsgesetze von 1890 und 1901 den Gewerbegerichten nicht nur die fachliche Recht sprechung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrage, sondern auch die Aufgabe von Einigungsämtern zugeteilt. Die Ge werbegerichte können als Einigungsamt angerufen werden. Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen geschieht. Bei einseitiger Anrufung soll der Vorsitzende auch den anderen Teil zur Anrufung zu bewegen suchen. Das Einigungsamt besteht aus dem Vorsitzenden des Gewerbe gerichts und den von den Parteien bezeichneten, nötigenfalls vom Vorsitzenden ernannten Vertrauensmännern beider Teile in gleicher Zahl. Der Inhalt einer etwaigen Vereinbarung wird bekannt gemacht. Mangels einer Vereinbarung gibt das Einigungsamt einen Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit ab, ohne daß dem Einigungsamte die Möglichkeit zusteht, die Anerkennung des Schiedsspruchs seitens der Beteiligten zu erzwingen. Die einigungsamtliche Tätigkeit der Gewerbe gerichte ist sehr beschränkt geblieben, ebenso wie die der Kauf mannsgerichte — s. Ziff. 16 —, denen gleichartige Befugnisse zugewiesen sind. Vielfach wird erwartet, daß die weitere Ausbreitung der Arbeitstarifverträge — s. Ziff. 26 — andere und wirksamere Mittel zur friedlichen Ausgleichung der Gegen sätze und Streitigkeiten an die Hand geben wird.