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        <title>Volkswirtschaftspolitik</title>
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            <forname>Richard van der</forname>
            <surname>Borght</surname>
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      <div>44 Allgemeine Gütercrzeugungspolitik. 
der Aufsichtsbeamte». Die Gewerbeaufsicht hat aber nicht-4 
lediglich den Zweck, die Durchführung der Schutzbestin»nungen I 
zu überwachen, Falle der Zuwiderhandlung und Nicht 
beachtung festzustellen und nötigenfalls die Bestrafung zu ! 
veranlassen; sie ist vielmehr auch dazu bestimmt, die richtigen ! 
Wege zur Durchführung der geltenden Vorschriften zu 
weisen, Anregungen zu geben, aufklärend zu wirken, wo 
Mangel an Verständnis zutage tritt, und Gegensätze und j 
Mißverständnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern &amp;gt; 
nach Möglichkeit auszugleichen. Es ist klar, daß die Erfüllung ; 
solcher Obliegenheiten wesentlich von der Tüchtigkeit, dein i 
Wissen, dem Geschicke, der Denkungsart und dem Feingefühl ! 
der Aufsichtsbeamten abhängig ist. Neuere Forderungen be- ! 
züglich des weitereir Ausbaues der deutschen Gewerbeaufsicht 
haben sich besonders auf die Einführung weiblicher Aufsichts 
beamten und auf Heranziehung von Arbeiter-Vertretern zur j 
Mitwirkung beim Aufsichtsdienst in deir Bergwerken gerichtet. 
Für beides lagen Vorbilder in anderen Ländern vor. Mit ! 
der Heranziehung weiblicher Hilfsbenmten sind seit 1898 
Versuche in'Deutschland vorgenommen worden. Die Heran 
ziehung von Arbeitervertretern zur Mitwirkung bei der Berg- 
werksnufsicht begegnet vielfach sachlichen Zweifeln, und die ! 
Erfahrungen, die in England, Frankreich und Belgien mit 
solchen Einrichtungen gemacht sind, werden noch recht ver- : 
schieden beurteilt. In Preußen sind seit 1899 statt gewählter I 
Arbeitervertreter angestellte, unter den Bergrevierbeamten 
wirkende untere Aufsichtsbeamte für die Bergwerke heran 
gezogen worden. Das preußische Gesetz vom 28. Juli 1909 
schreibt für jede Steigerabteilung in Steinkohlenbergwerken, 
"unterirdisch betriebenen Braunkohlen- und Erzbergwerken und 
in Kalisalzbergwerken mit mindestens 100 in der Regel be 
schäftigten Arbeitern einen von der Abteilung gewählten 
„Sicherheitsmann" aus dem Bergarbeiterstande vor. Er</div>
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