<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Volkswirtschaftspolitik</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Richard van der</forname>
            <surname>Borght</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1017897646</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Bodenpolitik. 
45 
kann seine Steigerabteilung zweimal im Monat in Begleitung 
eines Aufsichtsbeamten des Betriebs befahren und in bezug 
auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter 
untersuchen, nn den Verhandlungen und Entscheidungen des 
Arbeiterausschusses bezüglich der Sicherheit des Betriebs teil- 
uehmeit usw. In Bayern werden seit 1901 Arbeitervertreter 
zur Grubenaufsicht herangezogen. Sachsen beteiligt seit 1902 
bei der Aufsicht in den staatlichen Gruben auch Arbeiter; 
ein in: November 1909 angekündigter Gesetzentwurf will 
überhaupt die Heranziehung gewählter Bergleute („Sicher? 
heitsmänner") zur Überwachung der Bergwerke anordnen. 
Daß eine gut geregelte und verständig durchgeführte Gewerbe- 
aufsicht günstig zu wirken vermag, hat die Erfahrung bewiese::. 
Die volkswirtschaftliche Aufgabe des Arbeiterschutzes würde 
vollständiger erfüllt werden können, wenn es möglich wäre, 
auch die Handwerks- und die hausgewerblichen Betriebe 
entsprechenden Vorschriften zu unterwerfen und deren Durch 
führung zu sichern. Den: stehen bei der großen Zahl und 
der geringen wirtschaftlichen Kraft dieser Betriebe bedeutende 
Schwierigkeiten entgegen, deren Beseitigung erst zum kleinsten 
Teile gelungen ist. Anfänge dazu sind in Deutschland in 
der Verordnung vom 21. Februar 1907 über die Ausdehnung 
der Schutzvorschriften der §8135—139b der Gewerbeordnung 
ans die Werkstätten des Tabakgewerbes (mit Ausnahme der 
reinen Familienwerkstätten) und in den jetzigen Bestimmungen 
der Gewerbeordnung über das erweiterte Anwendungsgebiet 
ihrer Schutzvorschriften und über die Befugnisse des Bundes 
rats in dieser Beziehung (s. S.33f.) vorhanden (vgl. Bd. 209 
dieser Sammlung, S. 73 ff.). 
7. Bodenpolitik. 
Bei der hohen Bedeutung des Bodens als Gegenstand 
der land- :n:d forstwirtschaftlichen und der bergmännischen</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
