<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Volkswirtschaftspolitik</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Richard van der</forname>
            <surname>Borght</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1017897646</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>50 Allgemeine Gütererzeügungspolitik. 
nahmen zur zweckmäßigen Be- und Entwässerung, soweit dü 
nnt nicht lediglich der Zweck des Bodenschutzes verfolgt wird. 
Hierher gehören weiter die besonderen Wiesengenossen 
schaften und die Entwässerungsgenossenschaften („Drainage 
genossenschaften"). Auch sonst sind auf demGebiete der Boden 
verbesserung häufig Genossenschaften tätig, ein Zeichen, daß 
Kraft und Einsicht der einzelnen Grundeigentümer oft nicht 
ausreicht, diejenigen Maßregeln durchzuführen, welche zur 
Hebung der Leistungsfähigkeit des Bodens aus öffentlichen 
Rücksichten erwünscht sind. Der Staat kann hierbei vielfach 
fördemd eingreifen durch Anregungen, Bearbeitung und 
Prüfung größerer Bodenverbesserungspläne, Geldpreise für 
besondere Leistungen usw. Außerdem hat er für eine ge- 
nügende rechtliche Grundlage der Bodenverbesserungs- 
genossenschaften zu sorgen, was auch — namentlich bezüglich 
der Wassergenossenschaften — vielfach geschehen ist. Weiter 
bedarf es in vielen Fällen eines erleichterten und dem be 
sonderen Bedürfnis angepaßten Kredits für die Durchführung 
von Bodenverbesserungen. Diesem Zwecke dient die Errich 
tung besonderer Kreditanstalten, ivie sie z. B. in den „Landes 
kultur-Rentenbanken" entstanden sind. Sie gewähren sowohl 
Genossenschaften, als auch Gemeinden und einzelnen Grund 
besitzern zur Ausführung von Bodenverbesserungen unkünd 
bare allmählich zu tilgende Darlehen und erhalten die Mittel 
dazu durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In 
haber („Landeskultur-Rentenbriefen" oder-„Rentenscheinen"), 
die aus den vom Schuldner gezahlten Tilgungsbeträgen all 
mählich wieder eingelöst werden. Die Errichtung solcher 
Banken in Preußen ist nach dem Gesetze vom 13. Mai 1879 
den Provinzialverbänden anheimgestellt. Auf Grund der 
gesetzlichen Vorschriften sind solche Banken entstanden in 
Schlesien 1880, in Schleswig-Holstein 1881, in Posen 1885, 
in Westfalen 1894.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
