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        <title>Volkswirtschaftspolitik</title>
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            <forname>Richard van der</forname>
            <surname>Borght</surname>
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      <div>Bodonbewirtschaftungspolitik; Jagd- u. Fischrreipolitrk. 8l 
12 Mk., in Württemberg und Badeir 20 Alk. usw. Auch in 
England, wo das Jagdrecht seit 1831 als Zubehör des Grund 
eigentums gilt, und in Italien, wo an sich jedermann überall 
jagen kann, wird ein Jagdschein gefordert, ebenso in Frank 
reich, wo eine Mindestfläche des Jagdgebiets nicht besteht. 
Zur Verhinderung planlosen Abschießens des Wildes sind 
gesetzliche Vorschriften über Schonzeiten und dementsprechend 
über die amtliche Festsetzung und Veröffentlichung des Be 
ginns und des Schlusses der Jagd für die einzelneu Wild 
arten ergangen. Nur &amp;lt; die durch Gesetz oder Verordnung als 
jagbar bezeichneten Tierarten dürfen auf der Jagd erlegt 
werden. Weiterhin sind hier zu erwähnen die reichs- mrd 
landesgesetzlichen Vorschriften — entweder allgemeiner Art 
oder besonders für diesen Gegenstand ergangen — über die 
Pflicht des Jagdberechtigten zum Ersätze des Schadens, den 
das Wild auf fremden Grundstücken anrichtet, und über die 
Vorkehrungen zur Wildschadenverhütung. In Preußen ist 
eine zusammenfassende Regelung des ganzen Gegenstandes 
unter Aufhebung der zahlreichen früheren Einzelgesetze durch 
die Jagdordnung vom 15. Juli 1907 ergangen. 
Der Bodenverwertung reiht sich die Fischerei an. Die 
natürliche („wilde") Fischerei, die sich auf die Wassertiere in 
nicht künstlich gebildeten (nicht „geschlossenen") Gewässern er 
streckt, ist als Seefischerei in einer bestimmten Entfemung 
von der Küste nach völkerrechtlichen Grundsätzen jederniann 
freigegeben. Die Küstenfischerei — bis zu jener Entfernung 
von der Küste, z. B. in Deutschland und Frankreich 3, iir 
Schweden und Norwegen 4 Seemeilen, — ist in der Regel 
den Anwohnern des Küstenstaats vorbehalteir. Die Berechti 
gung zur Binnenfischerei — also zur Fischerei auf Binnen 
gewässern — steht teils dem Staate, teils den Gemeinden, 
teils den Uferanliegern, teils auch auf Grund alter Vorrechte 
bestimmten Berechtigten zu. Da eine zu große Zersplitterung 
van der Borght, Volkstvirtschaftspoliti?. 0</div>
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