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        <title>Volkswirtschaftspolitik</title>
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            <forname>Richard van der</forname>
            <surname>Borght</surname>
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      <div>Verkehrspolitik.

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Gegen  die  Kreditmißbräuche,  die  sich  in  bezug  auf  die
Befriedigung  der  Bauforderungen  entwickelt  haben,  hat
sich  das  deutsche  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1909  über  „die
Sicherung  der  Bauforderungen"  gewandt.  Seine  Vorschriften ­
  wollen  die  Verwendung  der  Beträge,  die  als  Bangeld
(mit  Hilfe  einer  Grundpfandschuld,  einer  Grundschuld  usw.)
gewährt  sind,  zur  Befriedigung  der  Bauforderungen  der  Baugläubiger ­
  sichern.  Die  Einzelheiten  müssen  übergangen  werden.
19.  Berkehrspolitik.
Verkehr  im  engeren  Sinne  ist  die  räumliche  Fortbewegung
von  Personen,  Gütern  und  Nachrichtein  Er  umfaßt  ben
Nachrichtenverkehr  (Post,  Drahtnachrichten-,  Funkspruch-  und
Fernsprechverkehr),  den  Landverkehr  (Landstraßen,  Eisenbahnen) ­
  und  den  Wasserverkehr  (auf  Binnengewässern  und
auf  der  See).  Von  ursprünglichen  und  einfachsten  Formen
hat  sich  der  Verkehr  zu  äußerst  angespannt  betriebenen,  auf
wirksamste  Triebkräfte  und  auf  umfassende  Großbetriebe  gestützten ­
  Gestaltungen  entwickelt,  ohne  einfachere  Formen  ganz
aufzugeben.  Für  das  volkswirtschaftliche  Leben  wie  für  alle
anderen  Zweige  des  Volkslebens  hatte  und  hat  der  Verkehr
stets  eine  so  große  Bedeutung,  daß  die  Staatsgewalt  jederzeit
viele  und  wichtige  Aufgaben  auf  diesem  Gebiete  zu  lösen  hatte,
hat  und  haben  wird.  Auch  wenn  und  soweit  dem  bürgerlichen
Ünternehmungsgeiste  Verkehrsaufgaben  überlassen  werden,
muß  die  Staatsgewalt  sich  ein  gewisses  Oberaufsichtsrecht
vorbehalten,  das  namentlich  bei  den  neuzeitlichen  Verkehrszweigen ­
  eine  sehr  weitgehende  Ausgestaltung  erhalten  hat.
Das  beruht  einmal  darauf,  daß  große  Verkehrsunternehnnmgen
  bei  ihrem  Entstehen  und  bei  ihrem  Fortbestände
des  staatlichen  Eingreifens  und  Schutzes  in  der  Regel  nicht
entraten  können,  weiter  aber  darauf,  daß  der  Erwerbsdrang
nichtöffentlicher  Unternehmungen  nicht  durchweg  im  Einvan
  der  Borght,  BoNswirtschaftspolitil.  g</div>
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