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        <title>Volkswirtschaftspolitik</title>
        <author>
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            <forname>Richard van der</forname>
            <surname>Borght</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1017897646</idno>
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  <text>
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        <pb n="1" />
        Sammlung  Göschen

Volkswirtschafts-Politik


Dr.  R.  van  der  Borght

Krtegset»ba«d
        <pb n="2" />
        Sammlung  Göschen  A

Dr.  R.  van  dei  iBorght

Zweite  Auflage

Neudruck
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        Seilt
Erster  Teil.
Begriff  und  Aufgaben  der  Bolkswirtfchastspolitik.
1.  Begriff  der  Bolkswirtichaftspolitik
2.  Aufgaben  der  Volkitoirtschaftspolitik
Zweiter  Teil.
Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.
3.  Überblick  "
4.  Bevölkermrgspolitik  f*
5.  Facklausbildnngspolitik
u.  Slrbeiterschutzpolitik
7.  Bodenpolitik  ™
8.  Eigentumspolitik  -
9.  ttnternehmungsformenpolitik  ■  »s
1U.  Wettbewerbspoiiti!
Dritter  Teil.
Befvndere  Gütererzcngungsstolitik.
11.  Bodenbewirtschastung^politik:  Jagd-und  Fifchereipolitik  ......  ‘J
12.  Bergbaupoliti!
13.  Gewerbepoiitik  ,  bb
Vierter  Teil.
Güterverbrauchdpolitik.
14.  Unmittelbare  Beeinflussung  des  Verbrauchs  ?5
15.  Mittelbare  Beeinflussung  des  Verbrauchs
Fünftel:  Teil.
Giiterumfatzpolitik.
16.  Handelspolitik
17.  Preispolitik
18.  Geld-  und  Kreditpolitik
18.
Sechster  Teil.
Einkvinmendpolitik.
Allgemeines
**•  Lohnpolitik  H q
1*
        <pb n="4" />
        4

Inhalt.

Siebenter  Teil.
Arbeiterwohlfahrtspolitik.

23.  Allgemeines  H3
24.  Standesvertretung  der  Arbeiter  145
25.  Arbeitsgelegenheit  147
26.  Arbeitsverträge  149
27.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  152
28.  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnisse  154
29.  Vereinigungsrecht  .  .  .'  155
30.  Arbeiterversicherung  159
31.  Arbeiterwohnungsfrage  1G1

Schriften.
Systeme  der  Nationalökonomie  von  Roscher,  Wagner,  G.  Cohn  ns!v.
Handwörterbuch  der  Staatswissenschasten.
Wörterbuch  der  Volkswirtschaft.
Schönberg,  Handbuch  der  politischen  Ökonomie,  4.  Ausl.,  1897ff.
Conrad,  Volkswirtschaftspolitik,  5.  Au  fl.,  1908.
v.  Philippovich,  Grundriß  der  Volkswirtschaftspolitik,  Teil  I,  4.  Aufl.,  1909,
Teil  II,  1907.
v.  Fircks,  Bevölkerungslehre  und  Bevölkerungspolitik,  1898.
Köbner,  Einführung  in  die  Kolonialpolitik,  1908.
Zimmermann,  Kolonialpolitik,  1905.
Petersilie,  Das  öffentliche  Unterrichtswesen,  Band  II,  1897.
Lexis,  Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich,  Bd.  4:  Das  technische  Untec--'
  richtswesen,  1904.
Frankenstein,  Der  Arbeiterschutz,  seine  Theorie  und  Politik,  1896.
van  Zanten,  Die  Arbeiterschutzgesetzgebung  in  den  europäischen  Ländern,  1902.
v.  d.  Goltz,  Vorlesungen  über  Agrarwesen  nnd  Agrarpolitik,  2.  Ausl.,  1904.
Buch  enb  erg  er,  Agrarwesen  und  Agrarpolitik,  1892/93.
—  Grundzüge  der  deutschen  Agrarpolitik,  2.  Aufl.,  1899.
Schwapp  ach,  Forstpolitik,  Jagd-  und  Fischereipolitik,  1894.
Stoetzer,  Handbuch  der  Forstwissenschaft,  2.  Aufl.,  Bd.  4,  1903.
Grotewold,  Die  deutsche  Hochseefischerei,  1908.
Arndt,  Bergbau  und  Bergbaupolitik,  1894.
Grunze!,  System  der  Handelspolitik,  2.  Aufl.,  1906
—  System  der  Verkehrspolitik,  1908.
—  Agrarpolitik,  1910.
van  der  Bvrght,  Handel  und  Handelspolitik,  2.  Aufl.,  1907.
—  Das  Verkehrswesen,  1894.
—  Grundzüge  der  Sozialpolitik,  1904.
Roscher,  Systein  der  Armenpflege  und  Armenpolitik,  3.  Aufl.,  1906.
Münsterberg,  Armenpflege,  1897.  ,
Herkner,  Die  Arbeiterfrage,  5.  Aufl.,  1908.
Wolf,  System  der  Sozialpolitik,  1892.
        <pb n="5" />
        Erster  Teil.
Begriff  und  Aufgaben  der  Volkswirtschastspolitik.

1.  Begriff  der  Bollswirtfchaftspolitik.
Vvlkswirtfchaftspolitik  ist  die  Gesamtheit  der  Maßnahmen,
mit  denen  die  Staatsgewalt  behufs  Wahrnehmung  des,  Gesamtwohls ­
  eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  das  Wirtschaftsleben ­
  des  Volkes  beabsichtigt.  Nur  die  Staatsgewalt  kommt
hier  in  Betracht,  weil  nur  das  Ganze  der  wirtschaftlichen
Arbeit  des  im  Staate  geeinten  Volkes  als  Volkswirtschaft
erscheint.  Provinzen,  Kreise,  Genieinden  können  vom  Staate
zur  Durchführung  Volkswirtschaftspolitischer  Aufgaben  herangezogen ­
  werden;  selbständig  köimen  sie  aber  nur  Wirtschafts-,
nicht  Volkswirtschaftspolitik  treiben,  weil  sie  nur  Teile  der
Volkswirtschaft  umspannen.  Die  Volkswirtschaftspvlitik  hat
es  nur  mit  denjenigen  staatlichen  Maßnahmen  zu  tun,  welche
eüie  unmittelbare'  Einwirkung  auf  die  wirtschaftliche  Betätigung ­
  des  Volkes  bezwecken.  Die  von  sonstigen  staatlichen
Maßnahmen  ausgehende  mittelbare  Einwirkung,  die  nicht  als
deren  eigentlicher  Zweck  erscheint,  kann  nicht  der  Volkswirtschaftspolitik ­
  zugerechnet  werdeir,  weil  sie  sonst  mit  der  Politik
des  Staates  überhaupt  zusammenfallen  würde.
Auch  die  wissenschaftliche  Bearbeitung  der  Volkswirtschaftspolitik ­
  im  vorstehenden  Simre  wird  mit  diesem  Namen
bezeichnet.  Häufig  wird  sie  als  „praktische  Nationalökonomie"
der  „theoretischen"  gegenübergestellt.  Diese  hat  alsdann  die
volkswirtschaftlichen  Erscheinungen,  wie  sie  sind,  wissenschast-^ich
  zu  untersuchen,  jene  hat  dagegen  zu  prüfen,  wie  sie  sein
        <pb n="6" />
        (3  Begriff  uiib  Ausgaben  der  VolksunrischnstSpvIritt.
sollte».  tSinc  scharfe  Scheidung  zwischen  beiden  ist  nicht  möglich, ­
  und  der  wissenschaftlichen  Behandlung  der  volkswirtschaftlichen ­
  Erscheinungen  bringt  die  Unterscheidung  keinen
erkennbaren  sachlicheir  Nutzen.  Das;  sie  gleichwohl  in  Vorlesungen ­
  weitverbreitet  ist  und  auch  in  Lehrbüchern  vorfommt,
  erklärt  sich  namentlich  aus  dem  Bedürfnisse,  bcn
sehr  umfangreichen  Stoff  der  Volkswirtschaftslehre  für
die  Vorlesungen  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Zeit  und
für  die  Lehrbücher  nach  Maßgabe  des  verfügbaren  Raumes
besser  zu  verteilen.  Die  dabei  üblich  gewordene  Gliederung
des  Stoffes  wird  durch  die  neuerdings  aufgekommene  Bezeichnung ­
  „allgemeine"  und  „besondere"  Volkswirtschaftslehre ­
  zwar  zutreffender,  als  durch  die  oben  genannte,  zum
Ausdruck  gebracht,  aber  doch  nicht  vollständig  gedeckt.  Auch
für  diese  Sammlung  haben  äußere  Gründe  eine  entsprechende
Teilung  des  Stoffes  nötig  gemacht.
2.  Aufgaben  der  Bolkswirtschastspolitik.
Alle  staatliche  Politik  hat  die  Aufgabe,  das  Gesanitwvhl
zu  wahren.  Auch  der  Volkswirtschaftspolitik  kommt  diese
Aufgabe  zu;  nur  dadurch  hebt  sie  sich  aus  der  Staatspolitik
überhaupt  heraus,  daß  sie  von  den  Verhältnissen  und  Bedürfnissen ­
  des  volkswirtschaftlichen  Lebens  ausgeht  und  untersucht,
welche  Einwirkungen  auf  dieses  durch  das  Gesamtwohl  erfordert ­
  werden.  Diese  Einwirkung  kann  hemmender  und
fördernder  Art  sein.  Die  Auffassung  über  Unifang  und  Richtungen ­
  solcher  Einwirkungen  hat  sich  im  Laufe  der  Zeit  verschoben. ­
  Als  das  wirtschaftliche  Leben  sich  zur  Volkswirtschaft
ausgeweitet  hatte,  sah  die  staatliche  Politik  es  zunächst  als  ihre
Aufgabe  an,  die  Maßnahmen  der  früheren,  städtischen  Wirtschaftspolitik ­
  auf  die  erheblich  weiteren  Staatsgebiete  zu  übertragen. ­
  Erst  allmählich  erwuchs  voir  hier  aus  eine  Umformung
der  wirtschaftspolitischen  Maßnahmen.  —  Dem  Geiste  der
        <pb n="7" />
        Aufgaben  der  Volksunrtschastspolitik.  7
Zeit  und  dem  Bedürfnisse  der  jungen  Volkswirtschaften  entsprach ­
  im  16.,  17.  und  teilweise  noch  im  18.  Jahrhundert
eine  weitgehende  Beeinflussung  und  Leitung  des  Wirtschaftslebens ­
  durch  die  staatlichen  Behörden.  Die  neuere  Entwickelung ­
  mit  ihrem  regeren  und  reicher  gegliederten  Leben,  ihrem
wirksameren  Verkehr,  ihrer  besseren  Bildung  des  Volkes  in
allen  Schichten,  ihrem  Bedürfnisse  nach  größerer  Selbständigkeit ­
  und  Bewegungsfreiheit  der  einzelnen  hat  diese  Art  der
staatlichen  Betätigung  aufgeben  müssen.  Aber  nur  vorübergehend ­
  wurde  daraus  abgeleitet,  daß  die  volkswirtschaftspolitische ­
  Aufgabe  des  Staates  sich  in  der  Beseitigung  aller
Hindernisse  für  die  Betätigung  der  Bürger,  in  dem  Schutze
aller  berechtigten  Ansprüche  gegen  Beeinträchtigung  durch
andere  und  in  der  Abwehr  der  Angriffe  fremder  Staaten
erschöpfe.  Die  herrschende  Auffassung  weist  dem  Staate  eine
Fülle  wirtschaftspolitischer  Aufgaben  zu,  sowohl  in  der  Richtung ­
  einer  Beschränkung,  als  auch  in  der  einer  Erleichterung,
Förderung  und  Unterstützung  der  sonderwirtfchaftlicheu  Betätigung ­
  der  ihm  Nachgeordneten  öffentlichen  Körperschaften
und  der  ihm  angehörigen  Bürger  und  Gesellschaften.  Sie
spricht  ihm  ohne  weiteres  das  Recht  und  die  Pflicht  zu,  in
seiner  Eigenschaft  als  Wächter  des  öffentlichen  Wohles  überall
da  einzugreifen,  wo  durch  die  Betätigung  anderer  (Stellen
und  der  Einzelnen  den  öffentlichen  Bedürfnissen  nicht  Geniige
geschieht.  Sie  zieht  aber  auch  seiner  eigenen  wirtschaftlichen
Betätigung  keineswegs  enge  Grenzen.  Wirtschaftliche  Auf*
gaben,  die  aus  öffentlichen  Rücksichten  erfüllt  werden  müssen,
aber  von  anderen  Stellen  oder  den  nichtöffentlichen  Sonderwirtschaften ­
  nicht  erfüllt  werden  aus  Mangel  an  Mitteln  und
Kräften  oder  aus  Mangel  an  Bereitwilligkeit  oder  Verständnis,
oder  deren  Übernahme  durch  nichtöffentliche  Sonderwirtschaften ­
  die  dem  Staatsganzen  zweckdienlichste  Erfüllung  nicht
gewährleistet,  hat  nach  der  heutigen  Auffassung  der  Staat
        <pb n="8" />
        8  Begriff  und  Aufgaben  der  Volks  Wirtschaftspolitik.
zu  übernehmen.  Ob  das  im  Wettbewerbe  mit  den  Bürgern
oder  im  Wege  staatlicher  Alleinrechte  geschehen  soll,  wird  nicht
mehr  nach  grundsätzlichen  Auffassungen,  sondern  nach  Zweckmäßigkeitsrücksichten ­
  entschieden  und  beurteilt.  Die  Richtung
der  wirtschaftlichen  Aufgaben  des  Staates  hat  sich  gegen
früher  verschoben;  aber  an  tatsächlicher  Bedeutung  haben  sie
zugenommen.
Oberster  Grundsatz  der  staatlichen  Betätigung  auf  wirtschaftlichem ­
  Gebiete  wie  in  allen  andereil  Beziehungen  ist
die  Förderung  des  Gesamtwohls.  Die  Anschauungen  darüber,
was  im  einzelnen  Falle  durch  das  Gesamtwvhl  erfordert
wird,  können  auseinandergehen;  über  den  bezeichneten  Grundsatz ­
  als  solchen  ist  eine  Meinungsverschiedenheit  nicht  möglich.
Auch  die  eigene  wirtschaftliche  Tätigkeit  des  Staates  unterliegt ­
  in  letzter  Linie  überall  diesem  Grundsätze.  Allerdings
muß  der  Staat  bei  denjenigen  Arbeiten,  die  er  zum  Zwecke
seiner  Einnahmegewinnung  übernommen  hat,  den  Einnahmezweck ­
  im  Auge  behalten,  ganz  besonders  dann,  wenn
er  in  Wettbewerb  zu  Erwerbsunternehmungen  der  Bürger
tritt;  aber  wo  der  Einnahmezweck  in  Widerspruch  mit  dem
Gesamtwohle  gerät,  ist  dem  letzteren  überall  und  jederzeit
der  Vortritt  zu  lassen.
Die  wirtschaftlichen  Aufgaben  des  Staates  erstrecken
sich  auf  alle  Hauptgebiete  der  wirtschaftlichen  Arbeit  des
Volkes.  Die  Grundlagen,  Voraussetzungen,  Hilfsmittel
und  Gliederung  der  Sachgütererzeugung,  deren  Hauptzweige, ­
  der  Sachgüterverbrauch,  die  Überführung  der  Sachgüter ­
  in  den  Verbrauch  mit  den  dazu  gehörigen  Zweigen,
die  Einkonnnensgewinnung  und  die  Mängel  der  Einkommensordnung ­
  usw.  bedingen,  wenn  auch  nicht  durchweg  in
gleichem  Umfange,  wirtschaftspolitische  Maßnahnien  des
Staates.
Der  große  Umfang  und  die  Vielgestaltigkeit  der  Aufgaben,
        <pb n="9" />
        Ausgaben  der  Dolkswirlschaftspolitik.  9
die  von  der  Vvlkswirtschastspolitik  zu  löse»  sind,  und  ihre  vielsachen
  Wechselbeziehungen  untereinander  erschweren  eine  gesonderte ­
  wissenschaftliche  Behandlung  der  Volkswirtschafts-Politik.
  Sowohl  die  übergroße  Fülle  des  Stoffes  als  auch  i
die  Schwierigkeit,  ja  vielfach  die  Unmöglichkeit  einer
scharfen  Abgrenzung  der  einzelnen  Gebiete  und  Richtungen ­
  gegeneinander  machen  sich  störend  fühlbar.  In
bundesstaatlich  aufgebauten  Gemeinwesen  —  wie  iin  Deutschen ­
  Reiche  —  ruft  das  Nebeneinander  der  Volkswirtschafts-Politik
  des  Gesamtstaats  und  seiner  Gliedstaaten  noch  besondere ­
  Erschwerungen  hervor,  die  in  völlig  einheitlichen
Gemeinwesen  fehlen.
Die  wissenschaftliche  Behandlung  aller  volkswirtschaftlichen ­
  Erscheinungen  hat  mit  der  Tatsache  zu  rechnen,  daß  es
ewige  und  allgemein  gültige  Gesetze  auf  diesem  Gebiete  nicht
gibt  und  daß  —  mangels  zwingeirder  Beiveise  durch  wissenschaftliche ­
  Versuche  —  der  Auffassung  des  einzelnen  mrd  damit
auch  der  Gefahr  des  Jrrtunrs  ein  großer  Spielraum  bleibt.
Bei  der  volkswirtschaftspolitischen  Untersuchung  tritt  das  besonders ­
  scharf  hervor.  Nirgends  ist  die  Gefahr  falscher  Vev
allgemeiueruirgen  so  groß  wie  hier,  und  das  zwingt  in  besonderem ­
  Maße  zur  fortgesetzten  Prüfung  der  gezogener
Schlüsse  an  der  Hand  der  Tatsachen  der  Gegenwart  und  der
Vergangenheit,  wie  sie  von  der  Statistik  und  der  (Wirtschafts-j
Geschichte  festgestellt  sind  und  werden.
In  diesem  Bande  werden  nur  die  Hauptziele  und
Hauptwege  der  einzelnen  Zweige  der  Volkswirtschaftspolitik ­
  umrissen,  da  deren  wichtigere  Zweige  in  besonderen
Bänden  der  Sammlung  dargestellt  sind  oder  demnächst  dargestellt ­
  werden.
        <pb n="10" />
        10

Allgemeine  Gütererzeugmigspolitik.

Ztveiter  Teil.
'Allgemeine  Gütererzengungspolitik.
3.  Überblick.
Die  Erarbeitung  der  Sachgüter  (Sachgütererzeuguug,
„Produktion"  im  engern  Sinne)  weist  als  unentbehrliche
Grundlage  die  menschliche  Arbeit  auf.  Die  Erhaltung,  Selbsterneuerung, ­
  Leistungsfähigkeit  in  körperlicher  und  geistiger
Beziehung,  Gliederung  und  wirtschaftliche  Lage  des  Grundstocks ­
  des  Volkes  an  Arbeitskräften  verlangt  in  vielfachen.
Beziehungen  staatliches  Eingreifen.  Daraus  ergeben  sich  die
besonderen  Zweige  der  Bevölkerungs-,  Fachausbildungs-  und
Arbeiterschutzpolitik,  die  sich  aber  zum  Teil  mit  anderen  Zweigen ­
  nahe  berühren.  Auch  der  Grund  und  Boden  ist  für  die
Sachgütererzeugung  unentbehrlich  sowohl  dadurch,  daß  er  als
räumliche  Grundlage  aller  gntererzeugenden  Arbeit,  einschließlich ­
  des  Verkehrswesens,  zu  deren  wichtigsten  Voraussetzungen ­
  gehört,  als  auch  dadurch,  daß  ihm  die  weitaus  überwiegende ­
  Masse  der  Arbeitsgegenstände  und  der  zur  Unterstützung ­
  ihrer  Be-  und  Verarbeitung  herangezogenen  Kraftträger ­
  (Kohle  usw.)  entstammt  und  durch  Arbeit  abgenommen
oder  abgerungen  werden  muß.  Die  in  bezug  auf  Arbeitsgegenstände ­
  und  Kraftträger  erwachsenden  Aufgaben  des
Staates  gehören  in  die  besondere  Gütererzeugungspolitik
(dritter  Teil),  die  sich  mit  den  Hauptzweigen  der  Sachgüter-,
erzeugung  zu  befassen  hat.  Als  räumliche  Grundlage  aller
Gütererzeugung  gehört  der  Boden  in  ben  gegenwärtigen
Teil  (Bodenpolitik).
Die  rechtliche  Grundlage  der  heutigen  Sachgütererzeuguug
ist  das  Svndereigentum;  die  Eigentumspolitik  ist  deshalb  im
gegenwärtigen  Teile  zu  behandeln.  Auch  die  Gliederung  und
die  Träger  der  Gütererzeugung  (Unternehmungsformen)
        <pb n="11" />
        11

Bcvölkcrungspolitik.

stellen  der  Volkswirtschaftspolitik  wichtige  Aufgaben,  die  in
diesem  Zusammenhange  zu  berücksichtige,:  sind.  Atit  der
heutigen  Eigentums-  und  Wirtschaftsordnung  hängt  der  freie
Wettbewerb  eng  zusammen.  Auch  er  bietet  durch  seine  Auswiichse,
  durch  die  Versuche  zur  Selbsthilfe  gegen  seine
Gefahren  (Verbände,  Treuhandverbände  usw.)  manchen
Anlaß  zu  wirtschaftspolitischer  Betätigung  des  Staates;
dabei  ist  aber  zu  beachten,  daß  —  weil  der  Wettbewerb
im  Handel  ebenfalls  eine  besondere  Rolle  spielt  —  vielfache ­
  Berührungen  mit  der  inneren  Handelspolitik  bestehen.
Mit  in  diesen  Zusammenhang  gehört  auch  der  Schutz  des
geistigen  Eigentums.
Die  Geld-  und  Kredit-,  die  Verkehrs-,  innere  und  besonders ­
  die  äußere  Handelspolitik  ragen  mit  ihren  Absichten
und  Wirkungen  vielfach  in  den  Bereich  der  Gütererzeugung
hinein;  aber  sie  erschöpfen  sich  darin  nicht  und  sind  deshalb
nicht  im  Rahmen  der  Gütererzeugungspolitik  zu  behandeln.
4.  BevölkerungsPolitik.
Die  Bevölkerungspolitik  hat  die  Wahrnehmung  des  Gesamtwohls ­
  in  bezug  auf  die  Bevölkerungsperhältnisse  zur
Aufgabe.  Von  der  Größe  und  Gliederung  der  Bevölkerung
hängt  der  Grundstock  der  Volkswirtschaft  an  Arbeitskräften
und  in  wesentlichem  Grade  die  wirtschaftliche  und  politische
Machtstellung  des  Staates  ab.  Die  Bevölkerung  unterliegt
an  sich  einer  fortgesetzten  Selbstermeuerung.  Die  Selbsterneuerung ­
  muß  derart  erfolgen,  daß  der  den  Abgang  ersetzende
Zugang  möglichst  gesunde  und  für  die  wirtschaftliche  Arbeit
verwendbare  Menschen  umfaßt.  Eine  ivesentliche  Rolle  spielen
hierbei  alle  diejenigen  Maßnahmen,  welche  aus  Besserung
ber  allgemeinen  Gesnndheitsverhältnisse  abzielen,  ivie  Schutz
gegen  Seuchen  und  ansteckende  Krankheiten,  Verbesserung  des
Trinkwassers  und  dergleichen.
        <pb n="12" />
        12  Allgemeine  Gütererzengungspolitik.
Da  in  dieser  Beziehung  vielfach  der  Hebel  in.  engeren
Gebieten  angesetzt  werden  muß,  so  tritt  der  allgemeiu  anordnenden ­
  und  regelnden  staatlichen  Tätigkeit  in  erheblichem
Maße  die  ausführende  Arbeit  der  Gemeinden  ergänzend  znr
Seite.  Die  hierher  gehörenden  Maßnahmen  sind  so  zahlreich,
daß  sie  auch  andeutungsweise  nicht  behandelt  werden  können.
An  Erfolg  hat  es  dabei  nicht  gefehlt.  Nach  den  deutschen
Sterbetafeln  war  in  dem  Jahrzehnt  1891—1900  gegen
das  Jahrzehnt  1871/72—1880/81  die  mittlere  Lebenserwartung ­
  eines  lebend  geborenen  männlichen  Kindes
von  35,68  ans  40,56  Jahre,  die  eines  lebend  geborenen
weiblichen  Kindes  von  38,45  auf  43,97  Jahre  gestiegen.
Im  Gebiete  des  jetzigen  Deutschen  Reichs  kamen  auf
1000  Einwohner  im  Jahresdurchschnitte  von  1861/70  28,4,
von  1871/80  28,8,  dagegen  1881/1890  nur  26,5  1891/1900
nur  23,5  und  1901/1907  nur  20,3  Gestorbene.  Seit
dem  Jahrzehnt  1861/1870  bis  zum  Jahrzehnte  1891/1900
hat  sich  der  Anteil  der  Totgeborenen,  der  vorstehend  den
Gestorbenen  zugerechnet  ist,  an  der  Geburtenziffer  von  4,1
auf  3,2  v.  H.  vermindert;  er  stellte  sich  1901/1903  auf  3,1
und  1904/1907  auf  3,0  v.  H.
Die  Verhältnisse  würden  in  Deutschland.noch  günstiger
geworden  sein,  wenn  nicht  die  Säuglingssterblichkeit  noch
immer  verhältnismäßig  hoch  wäre.  Allerdings  hat  auch
sie  sich  in  den  letzten  Jahren  vermindert.  Auf  100  Lebendgeborene
  kommen  an  Sterbefälleir  im  ersten  Lebensjahre  durchschnittlich ­
  in  den  90er  Jahren  21,67,  in  den  Jahren  1903/1905
noch  20,2,  dagegen  1906:  18,5  und  1907:  17,6.  Aber  mit
diesen  Zahlen  geht  das  Deutsche  Reich  noch  erheblich  über
nicht  wenige  europäische  Länder  (wie  Italien,  Frankreich,  die
Schweiz,  die  Niederlande,  Belgien,  Luxeniburg,  Schweden,
England)  und  über  viele  außereuropäische  Länder  hinaus.
Gegen  die  hohe  Säuglingssterblichkeit  anzukämpfen,  ist  eine
        <pb n="13" />
        13

Bovölkermigspolitik.

der  wichtigsten  Aufgaben  der  Bevölkerungspolitik,  aber  auch
eine  der  schwierigsten.  Bis  zu  gewissem  Grade  ist  hohe
Säuglingssterblichkeit  eine  natürliche  Begleiterscheinung  hoher
Geburtenziffern.  Denn  bei  hoher  Geburtenzahl  kann  auf  das
einzelne  Kind  oft  nur  geringe  Sorgfalt  verwendet  werden.
Diese  Tatsache  gewinnt  aber  bedenkliche  Ausdehnung,  wenn
beschränkte  wirtschaftliche  Verhältnisse  es  breiten  Volksschichten
überhaupt  unmöglich  machen,  auf  das  zu  erwartende  und
auf  das  geborene  Kind  die  nötige  Rücksicht  zu  nehmen.  Manches ­
  läßt  sich  hier  erreichen  durch  genügende  wirtschaftliche
und  gesundheitliche  Fürsorge  für  Schwangere  und  Wöchnerinnen, ­
  wie  sie  u.  a.  durch  die  neuere  Arbeiterschutz-  und
Krankenversicherungsgesetzgebung  ermöglicht  ist  und  durch  gemeindliche ­
  und  gesellschaftliche  Veranstaltungen  eifrig  gefördert ­
  wird.  Der  Erfolg  aller  solcher  Maßnahmen  und  Bemühungen ­
  hängt  aber  wesentlich  davon  ab,  ob  sich  die  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  der  breiten  Volksschichten  in  aufsteigender ­
  Richtung  bewegen.  Hierzu  bedarf  es  des  Zusammenwirkens ­
  fast  aller  Zweige  der  Volkswirtschaftspolitik.
Die  Selbstemeuemng  der  Bevölkerung  füllt  in  regelmäßigen
  Zeiten  niit  einer  Volkszunahme  zusammen,  da  der
Zuwachs  den  Abgang  meist  übersteigt.  Gleichwohl  karrn  zu
einer  gegebenen  Zeit  die  vorhandene  Bevölkerung  nicht  im
richtigen  Verhältnisse  zu  dem  Bedarfe  der  Volkswirtschaft
an  Arbeitskräften  stehen.  Die  Bevölkerrnrgspolitik  sucht  dann
durch  bestimmte  Eingriffe  ein  besseres  Verhältnis  herzustellen.
Eirr  Zurückbleiben  der  Volkszahl  hinter  dem  Bedarfe  der
Volkswirtschaft  wurde  narnentlich  in  der  Zeit  befürchtet,  als
die  Volkswirtschastspolitik  von  den  Grurrdsätzen  des  „Merkanlilsystems"
  mit  seirrer  eifrigerr  Förderung  des  gewerblicheir
Lebens  beherrscht  wurde.  Das  16.,  17.  und  18.  Jahrhundert
ist  deshalb  die  Zeit,  in  der  die  Bevölkemngspolitik  der  europäische), ­
  Staaten  ans  möglichste  Förderung  der  inneren  Volks-
        <pb n="14" />
        14

Allgemeine  Gütererzengungsgolitik.

zunähme  und  ouf  Begünstigung  der  Einwanderung,  aber  auf
Erschwerung  der  Auswanderung  gerichtet  war.
Die  ersten  Jahrzehnte  des  19.  Jahrhunderts  folgten  —
beeinflußt  durch  die  Malthussche  Übervölkerungslehre  —  entgegengesetzten ­
  Anschauungen.  Sie  befürchteten  ein  Hinauswachsen ­
  der  Volkszahl  über  die  richtige  Grenze  und  suchten
deshalb  durch  das  zweischneidige  Mittel  einer  Erschwerung
der  Eheschließung  und  durch  Begünstigung  des  Abstrvmens
der  überschüssigen  Bevölkerung  nach  außen  (Auswanderung)
den  Zuwachs  einzuengen.  Inzwischen  bat  sich  eine  ruhigere
Beurteilung  der  Dinge  festgesetzt.  Die  Furcht  vor  Übervölkerung ­
  ist  der  Erkenntnis  gewichen,  daß  eine  große  und
im  Aufblühen  begriffene  Volkswirtschaft  auch  einer  stark
wachsenden  Bevölkerung  Arbeit  und  Nahrung  zu  bieten
verinag,  und  daß  die  ständige  Abwanderung  in  die  Fremde
dem  Lande  gerade  solche  Menschen  wegführt,  die  in  der
wirtschaftlichen  Arbeit  gut  verwendbar  sind,  und  ihm  vielfach ­
  die  Fürsorge  für  die  hierzu  nicht  fähigen  Angehörigen
überlaßt,  und  weiter,  daß  nicht  jede  Einwanderung  an  sich
erivünscht  ist.  Das  hat  die  Bevölkerungspolitik  auf  andere
Bahnen  geführt.  Die  Erschwerungen  der  Eheschließungen
sind  im  wesentlichen  beseitigt.  Der  Einwanderung  von  wirtschaftlich ­
  und  sittlich  tiefer  stehenden  Menschen  sucht  man  sich
zu  erwehren  (z.  B.  in  Australien,  in  den  Vereinigten  Staaten ­
  usw.),  und  von  einer  besonderen  Begünstigung  der  Einwanderung
  wird  abgesehen.  Die  Auswanderung  tvird  zwar
nicht  verboten,  aber  auch  nicht  künstlich  gefordert.  Soweit  sie
stattfindet,  sucht  man  zunächst  die  Auswandernden  gegen  Irreführung, ­
  gegen  gesundheitliche  Gefahren  bei  der  Beförderung
und  gegen  Ausbeutung  zu  schützen  (vergl.  das  deutsche  Reichsgesetz ­
  über  das  Auswanderungswesen  voni  9.  Juli  1897).
Weiterhin  aber  bemüht  man  sich,  den  Zusammenhang  zwischen
den  Ausgewanderten  und  deni  Mntterlande  zu  erhalten.
        <pb n="15" />
        15

Bevölkerungspolitik.

Zum  Teil  hat  die  Kolonialpolitik  die  Aufgabe,  gerade
diesem  Zwecke  zu  dienen  dadurch,  daß  sie  den  Ausgewanderten
die  Möglichkeit  bietet,  sich  im  Herrschafts-  und  Machtbereiche
des  Stammlandes  niederzulassen.  Noch  wichtiger  ist,  daß  sie
die  Gütererzeugungsmöglichkeiten  des  Stamnüandes  durch
Angliederung  anderer  Gebiete  zu  ergänzen  und  zu  erweitern
sticht,  um  mehr  Arbeit-  und  Erwerbsgelegenheit  für  die  Bevölkerung ­
  des  Stannnlandes  zu  sichern.  Die  letztere  Aufgabe
der  Kolonialpolitik  hat  auch  für  die  äußere  Handelspolitik
eine  erhebliche  Bedeutung,  da  sie  die  wirtschaftliche  Abhängig
keit  vom  Ausland  in  engeren  Grenzen  zu  halten  vermag.
Dieser  Gesichtspunkt  ist  in  Deutschland  mit  Recht  mehr  rmd
mehr  in  den  Vordergrund  getreten.  Denn  die  deutsche  Auswanderung, ­
  die  früher  sehr  umfangreich  war  und  noch  1891
rund  120000  Mensche»  oder  2,41  vom-Tausend  der  Bevölkerung ­
  uinfaßt  hatte,  hat  sehr  nachgelassen  und  führte  1908
nur  noch  19  889  Metischen  außer  Landes.  Der  Auswanderung
steht  überdies  eine  viel  größere  Einwanderung  gegenüber,
die  aber  zahlenmäßig  bisher  nur  teilweise  hat  erfaßt  werden
können.  Von  den  europäischen  Staaten  hat  Großbritannien
die  Koloniqlpolitik  am  meisten  ausgebaut.  Sein  Stammland
umfaßt  314869  qkm  mid  44,6  Millionen  Einwohner  (1907),
seine  Kolonien  29,56  Millionen  qkm  uitd  348,2  Millionen  ■
Einwohner.  Frankreich  hat  int  Mutterlande  536464  qkm
»iit  39,25  Millionen  Einwohnern  (1906),  in  den  Kolonien
5,95  Millionen  qkm  mit  47,96  Millionen  Einwohnern,  die
Niederlande  im  Stammlande  33079  qkm  init  5,67  Millionen
Einwohnern  (1906),  in  den  Kolonien  2,05  Millionen  qkm
»iit  37,85  Millionen  Einwohnern,  Belgien  im  Stammlande
29455  qkm  mit  7,24  Millionen  Einwohnerit  (1907),  im
Kongostaate  2,38  Millioneit  qkm  mit  rund  19  Millionen  Ein
wöhnern.  Auch-  bei  Portugal  überragt  der  Kolonialbesitz
(2,09  Millionen  qkm)  mit  seiner  Einwohnerzahl  —7,26  Milli»
        <pb n="16" />
        1(1

Allgemeine  Gütererzengungspolitik.

onen  Einwohner  —das  Stammland,  das  auf  seinen  92575  qkm
5,42  Millionen  Einwohner  (1900)  zählt.  Bei  allen  anderen
Ländern  bleibt  die  Bevölkerung  der  Kolonien  beträchtlich
hinter  der  deZ  Mutterlandes  zurück.  Das  gilt  auch^ür  Deutschland. ­
  Sein  Stammland  hat  aus  540  778  qkm  60,64  Millionen
Einwohner  (1905),  seine  Kolonien  auf  2,65  Millionen  qkm
12,4  Millionen  Einwohner.
Die  Kolonialpolitik  an  sich  ist  für  große  aufstrebende  Volkswirtschaften
  etwas  Gegebenes,  da  ihnen  ein  gewisser  Ausdehuungsdrang
  und  das  Bedürfnis  nach  größerer  Mannigfaltigkeit ­
  der  verfügbaren  Gütererzeugungsmöglichkeiten  von
selbst  innewohnt.  Ihr  wirklicher  Wert  hängt  aber  von  der
wirtschaftlichen  Entwicklungsfähigkeit  der  Pflanzgebiete  und
von  dem  Geschick  ab,  mit  dem  diese  Entwicklungsfähigkeit  einer
dauernden  ergiebigen  Verwertung  zugeführt  wird.  Gerade
auf  diesem  Gebiete  bedarf  es  einer  weiten  Voraussicht
und  des  Mutes  zu  oft  großen  Opfern  im  Hinblick  auf
künftige,  selbst  späte  Erfolge  für  das  Staatsganze,  weiter
aber  auch  einer  besonderen  Geschicklichkeit  bei  der  allmählichen ­
  Überleitung  in  höhere  Stufen  der  Wirtschaft  und
Gesittung.
Ein  weiterer  wichtiger  Zweig  der  Bevölkerungspolitik  ist
die  Binnenwanderungspolitik.  Die  Binnenwanderung,
d.  h.  die  räumliche  Bewegung  und  Umsiedlung  der  Bevölkerung ­
  innerhalb  des  Staatsgebiets  ist  in  der  neueren  Zeit
zu  einer  der  wichtigsten  volkswirtschaftlichen  Erscheinungen
geworden.  Kann  sie  auch  zahlenmäßig  nicht  genau,  ersaßt
werden,  so  ist  es  doch  zweifellos,  daß  in  allen  vorgeschrittenen
Staaten  ein  sehr  großer  Teil  der  Bevölkerung  an  der  Binnenwanderung ­
  beteiligt  ist.  Das  wirtschaftliche  Ziel  der  Binnenwaridernngspolitik
  ist  die  Ermöglichung  der  zweckmäßigsten
Verteilung  der  Arbeitskräfte  auf  die  einzelnen  Bedarfspunkte.
Die  neuere  Entwickelung  hat  hierbei  —  gestützt  aus  und  in
        <pb n="17" />
        BevblkerungSpoli.tik.  17

van  der  Boryht,  BoNswirtlchaftsvoUt».

2

gewissem  Sinne  genötigt  durch  das  leistungsfähigere  Verkehrswesen ­
  —  den  Grundsatz  der  freien  Bewegung  innerhalb
der  Staatsgrenzen  zur  Geltung  gebracht.  Seinen  bezeichnendsten ­
  Ausdruck  findet  dieser  Grundsatz  in  der  gesetzlicheil
Anerkennung  der  „Freizügigkeit"  (in  Deutschland  1867  erreicht). ­
  Ihre  großen  Vorteile  bestehen  in  einer  gewissen  Annäherung ­
  der  Löhne  und  der  Lebenshaltung  der  einzelnen
Gebiete  unb  in  der  Erleichterung  der  großgewerblichen  Entfaltung ­
  in  den  besonders  hierzu  geeigneten  Bezirken.  Aber
auch  an  Nachteilen  fehlt  es  nicht.  Die  Freizügigkeit  begünstigt
ein  ungesundes  Abströmen  der  Arbeitskräfte  vom  Lande  in
die  Städte  mit  dem  daraus  entspringenden  verschärften  Wett-&amp;gt;
  bewerb  um  Arbeits-  und  Wohngelegenheit  und  steigert  dadurch
I  die  wachsende  Schwierigkeit,  den  Bedarf  der  Landwirtschaft
I  an  Arbeitskräften  zu  decken,  der  bei  der  heutigen  erheblich
gesteigerten  Wirtschaftsweise  in  den  einzelnen  Jahreszeiten
v  Eükeich  ist.  Wissenschaft  und  Landwirtschaft  leiten  aus
i  solchen  Nachteilen  die  Notwendigkeit,  den  Grundsatz  der  Freizügigkeit ­
  zu  beschränken,  nicht  ab.  Dagegen  findet  der  Gevielfach
  Unterstützung,  dem  Zusammenballeir  wirt-!
  schostuch  schwächster,  arbeitsunfähiger,  arbeitsscheuer  oder  allerer ­
  bedenklicher  Menschen  in  den  Städten  durch  Auferlegung ­
  gewisser  Geldleistungen  bei  der  Niederlassung  entgegenzuarbeiten. ­
  Die  große  Ungleichheit  der  Verhältnisse  steht
hVt  e ' nei:  outsprechenden  Regelung  von  Staats  oder  Reichs
.  ^u  entgegen.  Die  staatliche  Wirtschaftspolitik  nluß  sich
eshalb  nach  der  herrschenden  Auffassung  damit  begnügen,
^  rechtliche  Zulässigkeit  und  die  Schranken  derartiger
.  otbsthilfe  der  Gemeinden  festzlistellen;  die  Handhabung
t e ~  Selbsthilfe  im  einzelnen  muß  den  Gemeinden  überlassen ­
  bleiben.
s^gl.  Band  133  dieser  Sammlung,  S.  131  ff.)
        <pb n="18" />
        18  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.
5.  FachausbildungsPolitik.
Die  Fürsorge  für  geeignete  Ausbildung  der  Arbeitskräfte
aller  Stufen  ist  eine  der  wichtigsten  Aufgaben  der  allgemeinen
  Gütererzeugungspolitik.  Der  Erfolg  der  wirtschaftlichen ­
  Arbeit  hängt  in  erheblichem  Grade  von  dem  Wissen  der
Arbeitenden  ab.  Die  allgemeine  Unterrichtspolitik  kommt  an
dieser  Stelle  nicht  in  Frage,  da  sie  nicht  unmittelbar  auf  die
Gütererzeugung  gerichtet  ist.  Vielmehr  handelt  es  sich  um
diejenigen  Zweige  der  Unterrichtspolitik,  die  sich  auf  die
Heranbildung  der  bei  der  Gütererzeugung  mitwirkenden
Arbeitskräfte  fstr  diese  ihre  Tätigkeit  erstrecken.  Das  Gebiet
ist  sehr  umfassend,  und  die  Aufgaben,  die  dabei  erwachsen,
sind  sehr  mannigfaltig,  weil  es  darauf  ankommt,  sowohl  für
die  einzelnen  Hauptgruppen  der  Gütererzeugung  als  auch
für  die  verschiedenen  gesellschaftlichen  Stufen  der  Arbeitenden
die  geeignete  Bildungsgelegenheit  zu  sichern.  Der  letztere
Umstand  bedingt  eine  gewisse  Abstufung  der  Unterrichtsanstalten, ­
  die  sich  über  alle  Gütererzeugungszweige  hin  erstreckt,
ohne  deshalb  überall  im  einzelnen  gleich  ausgestaltet  zu  sein.
Für  die  ausführenden  Arbeiter  kommt  außer  der  Ergänzung
des  Volksschulunterrichts  in  Fortbildungsschulen  (ländliche,
gewerbliche  Fortbildungsschulen  usw.)  und  außer  der  Ausbildung ­
  bei  der  Berufsausübung,  wie  sie  in  manchen  Zweigen
fast  ausschließlich  maßgebend  ist,  die  Gruppe  der  niederen
Fachschulen  und  der  Lehrwerkstätten  in  Betracht.  Sie  wollen,
mögen  sie  als  Ackerbauschulen,  oder  Waldbauschulen,  oder
Bergschulen,  gewerbliche  Fachschulen  usw.  erscheinen,  die  ausführenden ­
  Arbeiter  mit  den  für  ihren  Beruf  erforderlichen
Kenntnissen  ausrüsten.  In  nicht  wenigen  Fällen  zwingen
die  Verhältnisse  zu  großer  Beschränkung  in  dieser  Beziehung
sowohl  in  bezug  auf  die  für  den  Unterricht  verwendbare  Zeit
(Abendschulen,  Winterschulen  usw.)  als  auch  in  bezug  auf  den
Ausbau  der  Unterrichtsveranstaltungen.  Oft  genug  muß  der
        <pb n="19" />
        in

Fachausbildungspolitik.

2*

Versuch  gemacht  werden,  durch  Wanderlehrer  das  Fachwissen
dahin  zu  tragen,  wo  der  Besuch  besonderer  Fachschulen  nicht
durchführbar  ist.  Der  Ausbildung  mittlerer  verwaltender
Kräfte  dienen  die  (gewerblichen,  technischen,  landwirtschaftlichen ­
  usw.)  Mittelschulen;  zum  Teil  tritt  zwischen  sie  uub
die  niederen  Fachschulen  noch  eine  Gruppe  besoirderer  Anstalten, ­
  die  der  Ausbildung  von  Werkmeistern  und  Vorarbeitern ­
  gewidmet  sind.  Für  die  leitenden  Fachkräfte  bestehen ­
  Hochschulen  (technische,  landwirtschaftliche  Hochschulen,
Forst-  und  Bergakademien  usw.).  Der  diesen  Grundzügen
entsprechende  Aufbau  ist  in  Deutschland  durchgeführt.  Andere
Länder  haben  mehrfach  zum  gleichen  Ziele  andere  Wege
eingeschlagen.
Für  die  Wirtschaftspolitik  sind  aus  den  Unterrichtsbedürfuissen
  der  Gütererzeugung  wichtige,  wenn  auch  in  den  einzelnen ­
  Ländern  verschieden  aufgefaßte  Aufgaben  erwachsen,
die  fortgesetzt  an  Bedeutung  gewonnen  haben  und  noch  gewinnen. ­
  Daß  der  Staat  selbst  alle  erforderlichen  fachlichen
Schulanstalten  einrichtet  und  unterhält,  ist  nicht  erforderlich.
Er  kann,  wie  beim  allgemeinen,  so  auch  beim  fachlichen  Unterdichtswesen ­
  vielfach  Gemeinden  und  anderen  (Stellen  die  Errichtung ­
  und  den  Betrieb  der  niederen  und  mittleren  Fachschulen ­
  überlassen,  sofern  auf  diesem  Wege  eine  dem  volkswirtschaftlichen ­
  Bedürfnis  entsprechende  Ausgestaltung  deS
Fachschulwesens  gesichert  erscheint.  Nur  bedarf  es  auch  in  diese&amp;gt;n
  Falle  meist  wirksamer  Beihilfen  aus  Staatsmitteln,  um
die  wünschenswerte  Entwicklung  herbeizuführen.  So  ist  auch
dielfach  verfahren.  Es  fehlt  aber  keineswegs  an  staatlichen
niederen  und  mittleren  Fachlehranstalten.  Die  Hochschulen
stnd  in  Deutschland  und  anderen  europäischen  Ländern  fast
durchweg  Staatsanstalten  —  wenn  auch  manchmal  unter
Beteiligung  von  Gemeinden,  Gesellschaften  und  -einzelnen
u»  der  Kostendeckung  —,  weil  auf  ihnen  der  Staat  seine
        <pb n="20" />
        20

Allgemeine  Gütererzeugungspvlitik.

eigenen  leitenden  Fachkräfte  heranbildet.  In  jedem  Falle  !
aber  muß  nach  der  in  Deutschland  und  verschiedeneil  anderen
Läildern  herrschenden  Auffassung  der  Staat  die  Aufsicht  über
das  niedere,  mittlere  und  höhere  Fachschulwesen  führen,  für  j
die  Aufnahmebedingungen  lind  Lehrpläne  bestimmte  Anfor-  j
derungeil  aufstellen  und  durchsetzen,  für  Heran-  uild  Fort-  !
bildung  der  Lehrer,  ihre  Besolduugs-  und  Ruhegehalts-  !
Verhältnisse  und  die  Versorgung  ihrer  Hinterbliebenen  be-  j
stimmte  Grundsätze  feststellen,  bei  Zulassung  nicht  öffentlicher
Schuleil  dem  Überwuchern  des  Erwerbsdranges  entgegen-  ;
wirken  usw.

Wie  die  Aufsicht  eingerichtet  tvird  —  es  bestehen  sehr  ;
große  Unterschiede  darin  —,  ist  eine  nicht  allgemein  zu  ent-  ;
scheidende  Zweckaiäßigkeitsfrage.  Jedenfalls  muß  die  Aufsicht ­
  in  die  Hände  möglichst  sachverständiger  Personen  gelegt  ’
werden,  weiln  sie  sachliche  Vorteile  bringen  soll.
Die  Frage,  ob  für  das  Fachschulwesen  der  Schulzwang

zwecklnäßig  sei,  wird  in  dieser  Allgemeinheit  fast  ausnahmslos ­

  vemeiilt,  für  die  Fortbilduilgsschulen  dagegeil  sehr  hälifig

bejaht.  Tatsächlich  besteht  schon  längere  Zeit  in  verschiedenen
deutscheil  Staaten,  seit  1897  auch  in  Österreich,  Fortbildungsschulzwang.

  Die  Reichsgesetzgebung  hat  feinen  allgemeinen
Fortbildungsschulzwang,  läßt  aber  seit  1891  in  z  120  der
Gewerbe-Ordnung  den  Fortbildungsschulzwang  durch  Ortsvder
  Gemeiildeverbandssatzungen  zu  ulld  sucht  außerdein  die
Durchführung  des  Fortbildungsschulbesuchs  durch  die  Aufstellnng
  des  Grundsatzes  zu  sichern,  daß  die  Gewerbeuilter-  -
nehmer  für  den  freilvilligen  Fortbildungsschulbesuch  die  erforderliche, ­
  nötigenfalls  von  der  zuständigen  Behörde  festzusetzende ­
  Zeit  freizugeben  habeil  und  daß  ihnen  bei  Einführung
des  Fvrtbildungsschulzivanges  durch  die  betreffenden  Satzungen ­
  bestimmte  Verpflichtungen  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen
  Schulbesuchs  auferlegt  werden  können.  Die  ange-
        <pb n="21" />
        Fachansbildungspolitik.

21

gebene  Behandlung  der  Frage  des  Fortbildungsschulzwanges
erklärt  sich  daraus,  daß  die  Fortbildungsschulen  die  grundlegenden, ­
  also  jedermann  in  diesem  Berufe  notwendigen  Fachkenntnisse
  lehren.  Bei  den  höheren  Schulstufen  dagegen  muß
wie  bei  den  höheren  Lehranstalten  überhaupt  dem  einzelnen
liberlassen  bleiben,  ob  er  sich  solcher  Anstalten  bedienen  will
oder  nicht.
Eine  besondere  Stellung  nimmt  in  diesen  Dingen  das
Hairdwerk  ein  insofern,  als  der  Nachwuchs  regelmäßig  durch
eine  mehrjährige  Lehrzeit  hindurchzugehen  hat,  von  hier  aus
aber  an  sich  zum  Gesellen  und  selbständigen  Meister  vorzurücken ­
  vermag..  Die  scharfe  Scheidung  des  Bildungsbedürfnisses ­
  der  einzelnen  gesellschaftlichen  Strifen,  wie  sie  bei  den
in  dem  Großgewerbe  tätigen  Personen  besteht,  fällt  deshalb
beim  Handwerke  weg,  und  Art  und  Erfolg  der  Lehrlingsausbildung ­
  hat  auch  für  Gesellen  und  Meister  eine  unmittelbare
Bedeutung.  Daher  ist  gerade  auf  die  Lehrlingsausbildung
&amp;gt;m  Handwerke  stets  besonderer  Nachdruck  gelegt  worden.  Zu
den  besten  Erfolgen  des  Zunftwesens  früherer  Jahrhunderte
gehört  die  gute  Regelung  des  Lehrliugsweseus.  Sie  stellte
eine  gründliche  fachliche  Ausbildung  der  Lehrlinge  unter
strenger  Überwachung  der  Zünfte  und  ferner  durch  den  famiiienhaften
  Zusamnieuhang  mit  der  Haushaltung  des  Meisters
auch  eine  günstige  sittliche  Entwicklung  im  wesentlichen  sicher.
Mit  dem  Verfall  der  Zünfte  und  dem  Aufkommen  der  Auffassung ­
  des  Verhältnisses  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  als  eines  geschäftlichen  Vertragsverhültnisses  im
19.  Jahrhunderte  ging  mit  manchem  anderen,  das  in  die
neuen  Verhältnisse  nicht  mehr  paßte,  auch  diese  gute  Wirkung
bos  alten  Zunftwesens  zugrunde.  Die  Meister  verloren  vielfach ­
  den  Sinn  für  eine  gründliche  Ausbildung  der  Lehrlinge
stl  ihrem  Fache;  sie  sahen  in  den  Lehrlingen  häufig  nur  billige
Arbeitskräfte  für  bestimmte  untergeordnete  Verrichtungen,
        <pb n="22" />
        22  Allgemeine  Gi'ilererzcugmlgspoliiil.
und  diese  Auffassung  führte  nur  zu  oft  zu  deni  Streben,  sich
diese  Arbeitskraft  in  größerem  Umfange  nutzbar  zu  machen.
Es  wurden  in  nicht  wenigen  Fällen  zu  viel  Lehrlinge  angenommen. ­
  der  einzelne  Lehrling  aber  zu  wenig  ausgebildet.
Die  Lehrlinge  selbst  verstanden  von  der  Freiheit,  die  ihnen
durch  die  neue  Gewerbegesetzgebung  eingeräumt  war,  nicht
immer  den  richtigen  Gebrauch  zu  machen.  Die  Selbsthilfe  hat
sich  gegen  diese  Mißstände  nicht  als  ausreichend  erwiesen.
Der  Staat  mußte  deshalb  eingreifen.  In  Deutschland  hat
schon  das  Abänderungsgesetz  vom  15.  Juli  1878  zur  Gewerbeordnung ­
  in  diese  Dinge  eingriffen,  und  durch  die  Abänderungsgesetze
  von  1881,  1884  und  1887  wurde  auf  eine
weitere  Besserung  hingearbeitet.  Ihren  vorläufigen  Abschluß
hatte  die  auf  das  Lehrlingswesen  bezügliche  Gesetzgebung
durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1897  gefunden.  Seine  Vorschriften ­
  sind  durch  das  Ergänzungsgesetz  vom  30.  Mai  1008
zur  Gewerbeordnung  noch  weiter  ausgebaut  worden.  Die
jetzige  Ordnung  sucht  zunächst  eine  Gewähr  für  die  Tüchtigkeit
des  Lehrherrn  zu  schaffen.  Er  nruß  im  Besitze  der  bürgerlichen ­
  Ehrenrechte  und  24  Jahre  alt-sein  und  die  Meisterprüfung ­
  bestanden  haben.  Hat  er  die  Meisterprüfung  für  das
Gewerbe,  in  welchem  die  Anleitung  der  Lehrlinge  erfolgen
soll,  nicht  bestanden,  so  muß  er  in  diesem  Gewerbezweig
entiveder  die  angemessene  Lehrzeit  durchgemacht  und  die
Gesellenprüfung  bestanden  oder  aber  5  Jahre  das  Handwerk
selbständig  oder  als  Werkmeister  und  dergleichen  ausgeübt
haben.  Bei  groben  Pflichtverletzungen  kann  die  Befugnis
zum  Halten  von  Lehrlingen  entzogen  werden.  Die  Pflichten
des  Lehrherrn  sind  genau  festgelegt  derart,  daß  eine  allseitige
Ausbildung  des  Lehrlings  in  der  Regel  erzielt  werden  muß;
aber  auch  die  Pflichten  des  Lehrlings  werden  genau  umschrieben, ­
  um  den  Erfolg  der  Lehrzeit  nicht  von  dieser  Seite
her  zu  gefährden.  Als  regelmäßige  Dauer  der  Lehrzeit  iverden
        <pb n="23" />
        Fachausbildungspolitik.

23

3  Jahre,  als  Höchstdauer  4  Jahre  festgesetzt.  Die  Schriftlichkeit
des  Lehrvertrags  —  bei  Lehrherren,  die  einer  Innung  angehören, ­
  auch  die  abschriftliche  Vorlage  des  Lehrvertrags  bei  der
Innung—ist  angeordnet.  Gegenübermäßige  Ausdehnung  der
Lehrlingszahl  kann  der  Bundesrat  und  die  oberste  Landesbehörde ­
  und,  soweit  diese  nicht  eingreifen,  die  Handwerkskaminer
  und  die  Innung  mit  allgemeinen  Anordnungen  über  die
Lehrlingszahl  einzelner  Gewerbezweige  und  die  untere  Ver-  '
waltungsbehörde  mit  Verfügungen  im  Einzelfall  einschreiten.
Nach  Ablauf  der  Lehrzeit  soll  sich  der  Lehrling  der  Gesellenprüfung ­
  in,terziehen;  die  Innung  und  der  Lehrherr  sollen  ihn
dazu  anhalten.  Gelegeicheit  zur  Ablegung  der  Gesellenprüfung
ist  dem  Lehrlinge  bei  den  Prüfungsausschüssen  zu  geben.  Die
Prüfungsausschüsse  werden  bei  den  Innungen,  nötigenfalls
nuct)  von  den  Handwerkskammern  errichtet.  Die  Wirkung  der
Zeugnisse  über  das  Bestehen  der  Gesellenprüfung  kann  von
den  obersten  Landesbehörden  beigelegt  werden  den  Prüfungszeugnissen ­
  von  Lehrwerkstätten,  von  gewerblichen  llnterrichtsaustalten
  oder  von  Prüfungsbehörden,  die  voin  Staate  für
einzelne  Gewerbe  oder  zum  Nachweise  der  Befähigung  zur
Anstellung  m  staatlichen  Betrieben  eingesetzt  sind.  Bei  der
Ausführung  dieser  Grundsätze  bieten  sich  der  Volkswirtschafts-Politik
  der  Einzelstaaten  noch  vielfache  Gelegenheiten,  auf  die
Förderung  der  Lehrlingsausbildung  einzuwirken,  z.  B.  durch
Veranstaltung  von  Lehrlingsarbeitenausstellungen,  durch  Auszeichnung ­
  von  Lehrlingsarbeiten  usw.  Verschiedene  deutsche
Staaten  haben  mit  Erfolg  von  solchen  Mitteln  Gebranch
gemacht.
Auch  für  die  Ablegung  von  Meisterprüfungen  hat  das
neue  Gesetz  besonders  durch  Vorschriften  über  die  Bildung
von  Prüfungsausschüssen  Vorkehrung  getroffen.  Der  Anspruch ­
  auf  Zulassung  zur  Meisterprüfung  wird  durch  dreijährige ­
  Tätigkeit  als  Geselle  erworben.  Außerdem  kann  zu-
        <pb n="24" />
        24  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik,
gelassen  werden,  wer  —  auf  Grund  des  Prüfungszeugnisses
einer  Lehrwerkstätte,  gewerblichen  Unterrichtsanstalt  oder
eiyer  Prüfungsbehörde  der  oben  bezeichneten  Art  —  durch  die
oberste  Landesbehörde  die  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen ­
  erhalten  hat.  Ein  Zwang  zur  Ablegung  der  Meisterprüfung ­
  besteht  nicht;  aber  die  Führung  des  Meistertitels
in  Verbindung  mit  der  Bezeichnung  eines  Handwerkes  ist  nur
denen  gestattet,  welche  die  Meisterprüfung  abgelegt  und  das
24.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Der  Meisterprüfung
können  von  der  obersten  Landesbehörde  die  Prüfungen  bei
Lehrwerkstätten,  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  und  Prüfungsbehörden ­
  der  oben  bezeichneten  Art  gleichgesetzt  werden,
sofern  bei  diesen  Prüfungen  mindestens  die  gleichen  Anforderungen ­
  gestellt  werden,  wie  bei  der  Meisterprüfung.  Die
Führung  des  Meistertitels  in  Verbindung  mit  einer  Bezeichnung,
  die  auf  eine  Tätigkeit  im  Baugewerbe  hinweist,  insbesondere ­
  des  Titels  Baumeister  und  Baugewerksmeister,
wird  durch  den  Bundesrat  geregelt  und  ist  bis  zu  dieser  Regelung ­
  nur  dann  gestattet,  wenn  die  Landesregierung  über  die
Befugnis  zu  seiner  Führung  Vorschriften  erlassen  hat  und
wenn  die  Betreffenden  diesen  Vorschriften  entsprechen.
Daß  ein  Zwang  zur  Ablegung  der  Meisterprüfung  und
bannt  ein  zwangsweiser  Befähigungsnachweis  für  die
Handwerker  nicht  vorgesehen  ist,  so  lebhaft  er  auch  aus  Handwerkerkreisen ­
  befürwortet  ist  und  wird,  erklärt  sich  aus  den
entgegenstehenden  Schwierigkeiten.  Die  Schwierigkeiten  beruhen ­
  zunächst  auf  der  Unmöglichkeit,  das  Handwerk  von
dem  Grvßgewerbe  genau  zu  scheiden.  Zahllose  Übergangsformen
  haben  sich  entwickelt  und  entwickeln  sich  immer  von
neuem,  und  ohne  ungewollte,  aber  deshalb  nicht  minder
empfindliche  Härten  und  Ungerechtigkeiten  wäre  die  Grenze
nicht  zu  bezeichnen,  von  der  an  der  Befähigungsnachweis
verlangt  werden  muß.  Dazu  kommt,  daß  innerhalb  der
        <pb n="25" />
        Fachausbildungspolitik.

25

Erwerbszweige,  die  als  zum  Handwerke  gehörig  gelten,  fortgesetzt ­
  Übergänge  von  einem  zum  anderen  nötig  werden,
weil  dem  einzelnen  keinerlei  Gewähr  geboten  werden  kann,
daß  er  in  dem  ursprünglich  ergriffenen  Gewerbe  sein  Brot
finden  wird.  Wenn  bei  solchen  Übergängen  von  dem  Befähigungsnachweis ­
  abgesehen  wird,  so  verliert  er  den  Nutzen,
den  man  von  ihm  erwartet;  wenn  aber  nicht  davon  abgesehen
wird,  so  würde  der  einzelne  immer  von  neuem  seine  Befähigung ­
  nachweisen  müssen  und  dadurch  in  der  Ausnützung
seiner  Arbeitskraft  bedeutend  gestört  und  beeinträchtigt  werden. ­
  Diese  Wirkung  wird  noch  gesteigert  durch  die  weitgehende
Gliederung  der  Berufe,  wie  sie  sich  auch  im  Handwerk  entwickelt ­
  hat.  Dem  dadurch  auszuweichen,  daß  der  Befähigungsnachweis ­
  eine  umfassende  Gestalt  erhält,  also  sich  auf  große
Gruppen  verwandter  Gewerbe  erstreckt,  würde  die  zu  stellenden ­
  Anforderungen  so  sehr  steigern,  daß  die  Erwerbsmöglichkeit
  der  mittleren  Bevölkerungsschichten  wesentlich  erschwert
werden  würde.  Für  das  Baugewerbe  als  Ganzes  gilt  beispielsweise ­
  ein  einheitlicher  Befähigungsnachweis  heute,  nicht
mehr  als  möglich,  ebensowenig  für  das  Schlosser-  oder  Tischlergewerbe ­
  .  als  Ganzes.  Tatsächlichen  Wert  würde  der  Befähigungsnachweis ­
  nur  dann  haben,  wenn  es  möglich  wäre,
eine  strenge  Scheidung  zwischen  den  Arbeitsgebieten  der
einzelnen  Sondergewerbezweige  durchzuführen.  Bei  dem
heutigen  Stande  der  Berufsgliederung  und  bei  der  durch
das  neue  Verkehrswesen  ermöglichten  und  erzwungenen  Ablösung ­
  der  Gütererzeugung  von  dem  eigenen  Bedarfs  des
Erzeugungsorts  ist  das  nicht  möglich.  Die  Erfahrungen  niit
dem  Befähigungsnachweis  in  Österreich,  der  in  Wirklichkeit
ein  Verwendungsnachweis  ist,  haben  das  zur  Genüge  gezeigt.
Aus  diesen  Erwägungen  ist  in  Deutschland  von  dem  zwangsweisen ­
  Befähigungsnachweise  für  das  Handwerk  abgesehen.
Auch  für  das  Baugewerbe,  für  das  der  zwangsweise  Be-
        <pb n="26" />
        26  Allgemeine  Gütercrzengungspolit  lk.
fähigungsnachweis  besonders  häufig  verlangt  worden  ist,  hat
die  deutsche  Gewerbeordnung  auf  diesen  Weg  verzichtet.
Statt  dessen  hat  das  Ergänzungsgesetz  vom  7.  Januar  1907
zur  Gewerbeordnung  die  Möglichkeit  geschaffen,  den  Betrieb
des  Gewerbes  als  Bauunternehmer  und  Bauleiter  und  den
Betrieb  einzelner  Zweige  des  Baugewerbes  zu  untersagen,
wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des
Gewerbetreibenden  in  bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  dartun.
  Als  solche  Tatsache  kann  aber  Mangel  an  Vorbildung
nicht  geltend  gemacht  werden  gegenüber  den  Diplomingenieuren, ­
  gegenüber'den  Besitzern  des  Prüfungszeugnisses  für
den  höheren  oder  mittleren  baufachlichen  Staatsdienst  oder
des  Prüfungs-  oder  Reifezeugnisses  einer  staatlichen  oder  diesen
gleichgestellte!:  baugewerblichen  Fachschule  und  gegenüber  den
Besitzen:  des  Zeugnisses  über  die  Meisterprüfung  im  Maurer-,
Ziinmerer-  oder  Steinmetzgewerbe  oder  in  dem  einzelnen
Zweige  des  Baugewerbes,  das  der  Betreffende  ausübt.  In:
Einzelfalle  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde  bei  Bauten,
die  einen  höheren  Grad  gewerblicher  Erfahrung  oder  fachlicher
Vorbildung  erfordern,  die  Ausführung  oder  Leitung  des
Baues  durch  bestimmte  Personen  untersagen,  wenn  nach
dei:  vorliegenden  Tatsachen  diese  Personen  wegen  Unzuverlässigkeit ­
  zur  Ausführung  oder  Leitung  des  beabsichtigten
Baues  ungeeignet  sind.  In  diesei:  Vorschriften  liegt  ein
Antrieb  zur  Ablegung  der  bezeichneten  Prüfung,  ohne  daß
eir:  zwangsweiser  Befähigungsnachweis  ausgesprochen  ist.
Daß  die  besprochenen  Zweige  der  Unterrichtspolitik  auch
für  die  Aufgaben  der  Arbeiterwohlfahrtspolitik  und  für  die
Mittelstandspolitik  große  Bedeutung  haben,  ist  selbstverstündlich.

(Vgl.  Band  204  dieser  Sammlung,  S.  Ulfs.)
        <pb n="27" />
        Arbciterschntzpolitik.

27

fi.  Arbeitcrschutzpolitik.
Das  volkswirtschaftliche  Bedürfnis  verlangt,  daß  mit  dem
Grundstock  menschlicher  Arbeitskraft,  der  für  die  wirtschaftliche ­
  Arbeit  zur  Verfügung  steht,  sorgfältig  und  vorsichtig
umgegangen  wird.  Anderenfalls  entsteht  die  Gefahr,  daß
Kraft,  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeitenden  vorzeitig  verbraucht ­
  wird.  Die  Einseitigkeit  der  Beschäftigung,  die  sich
aus  der  weitgehenden  Arbeitsteilung  innerhalb  der  Betriebe
ergibt,  verstärkt  die  Gefahr  noch  erheblich.  Dazu  tritt  die
Tatsache,  daß  eine  große  Anzahl  jugendlicher  und  weiblicher
Arbeitskräfte  verwendet  wird.  Sie  sind  im  allgemeinen  gegen
schädliche  Einwirkungen  der  Berufsarbeit  weniger  widerstandsfähig, ­
  und  daraus  erwächst  die  Gefahr,  daß  sie  besonders ­
  schnell  dauernde  Nachteile  erleiden,  Nachteile,  die
zum  Teil  auch  das  kommende  Geschlecht  schwächen.  Das
alles  würde  das  Verhältnis  zwischen  den  arbeitsfähigen  und
den  zur  Arbeit  nicht  mehr  verwendbaren  Teilen  der  Bevölkerung ­
  ungünstiger  gestalten  und  die  wirtschaftliche  Arbeit
des  Volkes  mit  einer  unnatürlich  großen  Fürsorge  für  verbrauchte ­
  Menschen  belasten.  Solchen  Nachteilen  entgegenzuwirken, ­
  bedarf  es  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  im
allgemeinen  des  staatlichen  Eingreifens.  Die  Kraft  und  oft
genug  auch  das  Verständnis  der  Arbeitenden  selbst  reicht  dazu
in  der  Regel  nicht  aus.  Zu  dem  gleichen  Ergebnisse  führt  die
Rücksicht  auf  die  Erhaltung  der  Wehrfähigkeit  des  Volkes  und
das  sittliche  Gebot,  den  Schwachen  da  zu  schützen,  wo  er  sich
nicht  selbst  helfen  kann.
Die  staatlichen  Eingriffe  zum  Schutze  der  Arbeitskraft,
der  Gesundheit  und  des  Lebens  der  Arbeiter  bilden  den  Inhalt ­
  der  „d^rbeiterschutzpolitik",  die  zugleich  ein  wichtiger  Be
standteil  der  „Sozialpolitik"  im  weiteren  Sinne  ist.  DerStant
kann  dabei  schrittweise  von  Fall  zu  Fall  je  nach  dem  vorliegenden ­
  Bedürfnis  oder  von  vornherein  mit  allgemeinen
        <pb n="28" />
        28  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

Maßregeln  vorgehen.  Das  erstere  ist  z.  B.  in  der  1802  einsetzenden ­
  englischen  Schutzgesetzgebung  der  Fall  gewesen;  sie
hat  sich  Jahrzehnte  hindurch  in  Maßnahmen  von  Fall  zu  Fall
bewegt  und  erst  später  —  1878  und  1901  —  eine  Zusammenfassung ­
  des  Arbeiterschutzrechts  vorgenommen.  Sie  ist  bezüglich ­
  der  Nachtarbeit  der  Frauen  durch  das  Gesetz  vom
9.  August  1907  und  bezüglich  der  Kinderbeschäftigung  durch
das  Gesetz  vom  14.  August  1903  ergänzt  worden.  Eine  Reihe
von  Sonderbestimmungen  kommt  außerdem  in  Betracht.  Den
zweiten  Weg  hat  u.  a.  Deutschland  eingeschlagen.  Seine
Tätigkeit  auf  diesem  Gebiete  begann  mit  der  preußischen
Verordnung  vom  6.  April  1839,  welche  die  Beschäftigung
von  Kindern  unter  9-  Jahren  in  großgewerblichen  Anlagen
und  Bergwerken  untersagte,  hat  aber  in  den  nächstfolgenden
Jahrzehnten  nur  langsame  Fortschritte  gemacht.  Erst  seit
Ende  der  70er  Jahre  kam  es  zu  durchgreifenden  Vorschriften.
Die  heutige  Regelung  beruht  im  wesentlichen  auf  dem  Ergänzungsgesetze ­
  vom  1.  Juni  1891  zur  Gewerbeordnung
(„Arbeiterschutzgesetz").  Diese  Vorschriften  sind  durch  das
Gesetz  vom  28.  Dezember  1908  weiter  ausgebaut  und  in  dem
Gesetze  voni  10.  Mai  1903  durch  das  Verbot  der  Verwendung
weißen  oder  gelben  Phosphors  zur  Zündwarenherstellung
ergänzt  worden.  Eine  wichtige  Erweiterung  des  Arbeiterschutzgedankens ­
  ist  in  dem  Gesetze,  betreffend  Kinderarbeit
in  gewerblichen  Betrieben,  („Kinderschutzgesetz")  vom  30.März
1903  gegeben.  Auch  alle  übrigen  vorgeschrittenen  Staaten
haben  sich  auf  dem  Gebiete  des  Arbeiterschutzes,  wenn  auch
in  verschiedenem  Maße,  betätigt.
Die  letztere  Tatsache  deutet  darauf  hin,  daß  die  zwischenstaatlichen ­
  Wettbewerbsverhältnisse  hier  stark  Hineinspielen.
Dieser  Erkenntnis  entsprang  das  Streben,  auf  ein  möglichst
gleichmäßiges  Vorgehen  der  verschiedenen  Staaten  hinzuwirken ­
  und  zu  dem  Zwecke  eine  Verständigung  herbeizuführen.
        <pb n="29" />
        Arbciterschutzpolitik.

29

Der  Gedanke,  von  der  Schweiz  aüsgegangen,  ist  durch  die
auf  Veranlassung  des  deutschen  Kaisers  in  Berlin  vom  15.
bis  29.  März  1890  abgehaltene  Versammlung  der  Vertreter
von  15  Staaten  verwirklicht.  Die  Versammlung  hat  in  ihren
Beschlüssen  das  Mindestmaß  dessen  bezeichnet,  was  in  vorgeschrittenen ­
  Staaten  hinsichtlich  des  Arbeiterschutzes  erwünscht
ist.  In  Deutschland  wurde  dieses  Mindestmaß  durch  das
Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891  verwirklicht,  in  bezug
auf  die  Ausschließung  der  Kinderarbeit,  aus  gewerblichen  Betrieben ­
  noch  überholt.
Vertreter  der  beteiligten  und  anderer  Kreise  verschiedener
Länder  traten  1897  iir  Zürich  und  Brüssel  zur  Erörterung
der  Arbeiterschutzfragen  zusammen  und  empfahlen,  freilich
in  verschiedener  Form,  die  Errichtung  eines  zwischenstaatlichen
Arbeiterschutzamts..  Eine  weitere  derartige  Versammlung,
diesmal  unter  Beteiligung  staatlicher  Vertreter,  fand  1900
in  Paris  statt  und  begründete  die  „Internationale  Vereinigung
für  gesetzlichen  Arbeiterschutz".  Diese  errichtete  1901  das
„Jntemativuale  Arbeitsamt"  in  Basel,  das  von  vielen  Saaten,
auch  vom  Deutschen  Reiche,  durch  Geldbeiträge  unb  Mitteilung ­
  von  Gesetzen,  Verordnungen  usw.  gefordert  wird.
Auf  Veranlassung  der  genannten  Vereinigung  hat  infolge
einer  Einladung  der  Schweiz  vom  8.—16.  Mai  1905  in  Bern
unter  Beteiligung  von  15  Staaten  eine  neue  Arbeiterschutzversammlung
  stattgefunden.  Sie  stellte  Grundzüge  zu  Abkommen
  über  das  Verbot  der  Verwendung  weißen  (gelben)
Phosphors  bei  der  Zündholzherstellung  und  über  das  Verbot
der  Nachtarbeit  der  Frauen  auf.  ltber  beide  Punkte  sind  1906
zwischen  einer  größeren  Reihe  von  Staaten  Abkommen  getroffen, ­
  an  denen  auch  Deutschland  beteiligt  ist.  In  Deutschland ­
  hatte  bezüglich  des  Phosphorverbots  bereits  das  erwähnte ­
  Gesetz  vom  10.  Mai  1903  Vorkehrungen  getroffen.
Zur  Durchführung  des  zweiten  Abkommens  und  zur  Herbei-
        <pb n="30" />
        30  Allgemeine  Gütererzeugmigspolitik.
führung  weiterer  wirksamer  Verbesserungen  des  Arbeiterschutzes ­
  wurde  im  Dezember  1907  dem  Reichstag  ein  Gesetzentwurf ­
  vorgelegt,  aus  dem  der  auf  weibliche  und  jugendliche ­
  Arbeiter  bezügliche  Teil  als  Gesetz  vom  28.  Dezember
1908  ergangen  ist.
Die  Arbeiterschutzmaßregeln  scheiden  sich  in  allgemeine  und
besondere.  Allgemeiner  Art  sind  die  Vorschriften  über
den  Schutz  gegen  Berufskrankheiten,  Unfälle  und  sonstige
Gesundheitsschädigungen  bei  der  Arbeit  und  ferner  die  Bestimmungen ­
  über  die  Sonntagsruhe.  Sie  berühren  alle
Arbeiter  der  von  den  Vorschriften  erfaßten  Berufszweige.
Besonderer  Art  sind  die  Vorschriften  über  den  Schutz  der
Kinder,  der  jugendlichen,  der  weiblichen  und  der  erwachsenen
männlichen  Arbeiter,  weil  diese  Vorschriften  nur  diejenige
Arbeitergruppe  berühren,  für  welche  sie  ausdrücklich  gegeben ­
  sind.
Der  Schutz  gegen  Gesuudheitsschädigungen  aller  Art
bedingt  besondere  Vorschriften  über  die  bauliche  Anlage  der
Arbeitsräuine  und  über  den  Betrieb.  Der  hierfür  maßgebende
Grundsatz  ist  in  dem  deutschen  Arbeiterschutzgesetze  von  1891
(§  120a)  dahin  bezeichnet,  daß  der  Unternehmer  verpflichtet
ist,  Arbeitsräume,  Betriebsvorrichtungen,  Trieb-  und  Arbeitswerke ­
  und  Gerätschaften  so  einzurichten  und  zu  unterhalten
und  den  Betrieb  so  zu  regeln,  daß  die  Arbeiter  gegen  die
Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit  so  weit  geschützt  sind,
als  es  die  Art  des  Betriebs  gestattet.
Die  Hauptpunkte,  auf  die  sich  hierbei  die  Fürsorge  des
Unternehmers  erstrecken  muß,  sind  im  Gesetze  noch  besonders
bezeichnet:  genügendes  Licht,  ausreichender  Luftraum  und
Luftwechsel,  Beseitigung  des  bei  dem  Betrieb  entstehenden
Staubes,  der  dabei  entwickelten  Dünste  und  Gase,  sowie  der
dabei  entstehenden  Abfälle,  ferner  Herstellung  derjenigen  Borrichtungen,
  ivelche  zum  Schutze  der  Arbeiter  gegen  gefähr ­
        <pb n="31" />
        Arbcitcrschntzpoliük.

31

liche  Berührungen  mit  Trieb-  und  Arbeitswerten  oder  deren
Teilen,  oder  gegen  andere  in  der  Art  der  Betriebsstätte  oder
des  Betriebs  liegende  Gefahren  erforderlich  sind,  namentlich ­
  auch  gegen  diejenigen  Gefahren,  welche  aus  Bränden
der  Betriebsgebände  erwachsen  können.  Dazu  müssen  natürlich ­
  noch  Vorschriften  des  Unternehmers  über  Ordnung  des
Betriebs  und  Verhalten  der  Arbeiter  behufs  Sicherung  eines
gefahrlosen  Betriebs  treten.  Ähnliche  Anforderungen  sind
durch  das  neue  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897  (8  62)
und  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  (§  618)  auch  für  die
übrigen  Gruppen  der  unselbständigen  Arbeiter  ausgesprochen.
Die  Handhabung  des  bezeichneten  Grundsatzes  bedingt  sowohl
Verfügungen  für  den  Einzelfall  als  auch  allgenreine  Anordnungen ­
  für  bestimmte  Arten  dorr  Anlagen.  Die  Verfügungen
für  derr  Einzelfall  gehen  von  den  zuständigerr  Polizeibehörden
aus  (§  120d),  die  allgemeinen  Anordnungen  vom  Bundesrat
oder,  falls  dieser  Vorschrifterr  rricht  erläßt,  vorr  den  obersten
Landesbehörden  oder  von  den  zum  Erlasse  von  Polizeiverordnungen ­
  berechtigteir  Behörden.  Da  die  Berufsgenossenschafterr
  für  die  Unfallversicherung  mr  der  Durchführung  möglichst ­
  wirksamer  Unfallverhütung  unmittelbar  beteiligt  sind,
haben  ihnen  die  in  Frage  kommenden  obersten  und  sonstigen
Landesbehörden  vor  Erlaß  der  Anordnungen  oder  Polizeiverordnungen ­
  Gelegenheit  zu  gutachtlicher  Äußerung  zu  geben
(§  120s).  Der  Bundesrat  hat  von  der  erwähnten  Befugnis
wiederholt  Gebrauch  gemacht  und  für  Einrichtung  und  Betrieb ­
  bestimmter  Gruppen  von  gewerblichen  Anlagen  allgemeine ­
  Vorschriften  erlassen  (vergl.  Band  350  dieser  Sammlung). ­

Die  Vorschriften  über  die  Sonntagsruhe  haben  den
Zweck,  den  Arbeitenden  einen  Ruhetag  in  jeder  Woche  zn
verschaffen.  Als  Ruhetag  erscheint  in  der  Regel  der  Sonntag.
Wo  das  nach  der  Art  des  Betriebs  unmöglich  ist,  muß  man
        <pb n="32" />
        Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

32

sich  mit  einem  arbeitsfreien  Werktage  begnügen.  In  Deutsch-  i
land  wird  —  Gewerbeordnung  8105  ff.  —  als  Regel  für  ge-  ;
werbliche  Betriebe  eine  24stündige  Ruhe  an  den  Sonntagen
gefordert;  für  zivei  aufeinanderfolgeirde  Sonn-  und  Festtage
sind  je  36  und  für  die  3  großen  zweitägigen  Feste  je  48  Stunden  ■
Ruhezeit  vorgesehen.  Gleichzeitig  ist  der  allgemeine  Grundsatz ­
  aufgestellt,  daß  die  Gewerbetreibenden  die  Arbeiter  zum
Arbeiten  au  Sonn-  und  Festtagen  nicht  verpflichten  können,  s
Gewisse  unvermeidliche  und  unaufschiebbare  Arbeiten  sind  i
durch  das  Gesetz  von  diesen  Beschränkungen  ausgenommen,  i
ohne  deshalb  ganz  dem  Ermessen  der  einzelnen  Gewerbe--treibenden
  überlassen  zu  sein.  Im  übrigen  kann  der  Bundes-  1
rat  für  Gewerbe  mit  unterbrechungslosen  Arbeiten  und  für
Jahreszeitgewerbe  Ausnahmen  anordnen.  Für  Gewerbe  zur
Befriedigung  täglicher  oder  an  Sonn-  und  Festtagen  besonders
hervortretender  Bedürfnisse,  soivie  für  die  auf  Wind-  oder
unregelmäßige  Wasserkraft  angewiesenen  Betriebe  können  die  i
höheren  Verwaltungsbehörden  Ausnahmen  verfügen,  aber  .
nur  nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrat  erlassenen  Bestim-  ;
mungen  über  Voraussetzungen  und  Bedingungen  solcher  Ausnahinen.
  In  unvorhergesehenen  Fällen  kann  die  untere  Ver-  -
waltungsbehörde  Ausnahnieir  gestatten.  Weitergehende  landesgesetzliche ­
  Beschränkungen  der  Sonntagsarbeit  sind  zulässig.
Was  die  besonderen  Arbeiterschutzbestimmungen
anlangt,  so  besteht  eine  grundsätzliche  Meinungsverschiedenheit ­
  darüber  nicht,  daß  Kinder,  jugendliche  und  weibliche
Arbeitskräfte  schützender  Vorschriften  bedürfen;  für  die  er-  ,
wachsenen  männlichen  Arbeiter  wird  die  Frage  verschiede»
beantwortet.  Die  Rücksicht  auf  das  Alter  der  Arbeitenden
kommt  in  Deutschland  zunächst  in  der  Vorschrift  (§  120  c)  zum
Ausdruck,  daß  Unternehmer,  welche  Arbeiter  unter  18  Jahren
beschäftigen,  bei  der  Einrichtung  der  Betriebsstätte  und  bei
der  Regelung  des  Betriebs  diejenigen  besonderen  Rücksichten
        <pb n="33" />
        Nrbeiterschutzpolitik.

83

auf  Gesundheit  (und  Sittlillikeit)  zu  nehmen  haben,  welche
durch  das  Alter  dieser  Arbeiter  geboten  sind.  Die  zur  Durchführung ­
  dieses  Grundsatzes  erforderlichen  Einzelverfügungen
und  allgemeinen  Anordnungen  werden  in  der  beim  Gesundheitsschutze ­
  bezeichneten  Weise  erlassen.  Im  übrigen  werden
die  einzelnen  Altersstufen  verschieden  behandelt.
Die  zwischenstaatliche  Arbeiterschutzversammlung  von  1890
hatte  empfohlen,  Kinder  unter  12  Jahren  —  in  südlichen
Ländern  unter  10  Jahren  —  von  der  Arbeit  in  allen  gewerblichen ­
  Betrieben  ohne  Ausnahme  auszuschließen.  Die  allgenuine
  Schutzaltersgrenze  von  12  Jahren  besteht  u.  a.  ht
Belgien  und  Österreich,  feit_1901  in  England,  wo  sie  vorher
11,  vor  1891  nur  10  Jahre  betrug,  seit  1902  in  Italien  (vorher
9  Jahre).  In  Frankreich  ist  sie  13  und  nur  ausnahmsweise
12  Jahre.  Die  Grenze  bezieht  sich  in  England  auf  die  näher
bezeichneten  Anlagen  und  Werkstätten,  in  Belgien  aus  Bergwerke ­
  und  großgewerbliche  Unternehmungen,  in  Frankreich
auf  Bergbau  und  gewerbliche  Unternehmungen  und  Werkstätten ­
  aller  Art  mit  Ausnahme  der  reinen  Familienwerkstätten, ­
  in  Italien  auf  gewerbliche  Betriebe,  Werkstätten,
Bauten  und  Bergbau,  in  Österreich  auf  die  regelmäßige
gewerbliche  Beschäftigung,  soweit  sie  unter  die  Gewerbeordnung ­
  fällt  (für  Großgewerbebetrieb  und  Bergbau  ist  die
Grenze  14  Jahre).
In  Deutschland  ist  seit  1891  die  Schutzaltersgrenze  —
Gewerbeordnung  8135  —13  Jahre.  Früher  war  sie  geringer;
in  Preußen  war  sie  z.  B.  1839  auf  9  Jahre  für  Bergwerke
und  großgewerbliche  Anlagen,  1853  auf  12  Jahre  angesetzt.
Kinder  über  13  Jahren,  welche  noch  zum  Besuche  der  Volksschule ­
  verpflichtet  sind,  fallen  ebenfalls  unter  das  Beschäftigungsverbot
  der  Gewerbeordnung.  Das  Verbot  bezieht  sich
nach  der  jetzigen  Fassung  der  Gewerbeordnung  ans  alle  ihr
unterstellten  Betriebe,  in  denen  in  der  Regel  mindestens
van  der  Borglit,  Vollswirtschaftspolitik.  Z
        <pb n="34" />
        34  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

10  Arbeiter  beschäftigt  werden,  auf  Ziegeleien  und  über  Tage
betriebene  Brüche  und  Gruben,  auch  dann,  weirn  sie  in  der
Regel  mindestens  5  Arbeiter  beschäftigen,  auf  Hüttenwerke,
Zimmerplätze  und  andere  Bauhöfe,  Werften,  Werkstätten  der
Tabakverarbeitung,  Werkstätten  mit  Krafttriebwerken  auch
dann,  weirn  sie  in  der  Regel  weniger  als  10  Arbeiter  be-  -
schäftigen.  Durch  den  Bundesrat  kann  das  Verbot  aus
sonstige  Werkstätteir  und  Bauten  erstreckt  werden,  die  in  der
Regel  weniger  als  10  Arbeiter  beschäftigen.  Das  Gesetz,  betreffend
  Kinderarbeit  irr  gewerblichen  Betrieben,  vorn  30.  März  .  f
1903  untersagt  ohne  Beschränkung  auf  deu  Umkreis  der
Gewerbeordnung  die  Beschäftigung  fremder  und  eigener
Kinder  unter  13  Jahren  (und  über  13  Jahren,  wenn  sie  noch  ;
zum  Volksschulbesuche  verpflichtet  siird)  für  eine  große  Reihe
von  Beschäftigungsarten  überhaupt,  rnrd  der  Bundesrat  kann
noch  andere  Beschäftigungsarten  diesem  Verbot  unterstellen.
In  sonstigen  Beschäftigungsarten  dürfen  fremde  Kinder  unter
12  Jahren,  eigene  Kinder  rmter  10  Jahren  überhaupt  nicht
und  ältere  Kinder  nicht  nachts  —  zwischen  8  Uhr  abends  und  i
8  Uhr  morgens  —,  nicht  vor  dem  Vormittagsunterricht  und
auch  nicht  Sonntags  beschäftigt  werden.  Mittags  muß  eine
mindestens  zweistündige  Panse  gewährt  werden.  Nachmittags
darf  die  Beschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  Beendigung  des
Unterrichts  beginnen.  Für  freuide  Kinder  ist  dabei  die  tägliche ­
  Beschäftigungsdauer  auf  längstens  3  Stunden  —  in
den  Schulferien  4  Stunden  —  begrenzt.  Die  sonstigen
Einzelheiten  können  übergangen  werden.
Nichtschulpflichtige  Kinder,  die  über  die  vorbezeichnete
Altersgrenze  (13  Jahre)  hinausgehen,  aber  noch  unter  14  •
Jahren  bleiben,  dürfen  in  der  Regel  nach  ?  135  und  136
der  Gewerbeordnung  täglich  höchstens  6  Stunden  mit  min-  I
bestens  1 / 2  Stunde  Pausen  und  „junge  Leute"  zwischen  14
und  16  Jahren  höchstens  10  Stunden  mit  Istündiger  Mittags-  -
        <pb n="35" />
        Arbeiterschutzpolitik.

35

3*

und  je  halbstündiger  Vor-  und  Nachmittagspause  beschäftigt
worden.  Die  Beschäftigung  darf  aber  nicht  zwischen  8  Uhr
abends  und  6  Uhr  morgens  stattfinden,  ebensowenig  an
Sonn-  und  Festtagen.  Nach  Beendigung  der  täglichen
Arbeitszeit  muß  den  jugendlichen  Arbeiter!:  eine  ununterbrochene ­
  Ruhezeit  von  mindestens  11  Stunden  gewährt
werden.  Besonderen  Bedürfnissen  vorübergehender  Art  kaun
durch  Gestatten  von  Ausnahmen  seitens  der  unteren  Verwaltungsbehörde ­
  in  dringenden  Fällen  auf  längstens  14  Tage,
seitens  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auf'  längstens
4  Wochen  und  seitens  des  Reichskanzlers  auf  längere  Zeit
Rechnung  getragen  werden.  Mit  Rücksicht  aus  die  Eigenart
bestimmter  Betriebe  kann  eine  anderweite  Regelung  der
Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  und  eine
sonstige  abweichende  Regelung  durch  den  Reichskanzler  gestattet ­
  werden.  Auch  in  diesen  Fällen  dürfen  jugendliche
Arbeiter  nicht  länger  als  6  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn
zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht  Pausen  von  mindestens
einstündiger  Gesamtdauer  gewährt  werden.  Vor  Erlaß  solcher
Verfügungen  ist  den  Arbeitern  —  gegebenenfalls  dem  Arbeiterausschusse
  —  Gelegenheit  zur  gutnchtlicheu  Äußerung  zu
gebeir  (§  139).  Allgemeine  Erleichterungen  für  bestimmte
Betriebszweige  kann  in  bestimmten,  durch  chas  Gesetz  festgelegten ­
  Grenzen  der  Bundesrat  anordnen  (§  139a);-  er
kann  aber  auch  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  für
gewisse  Gewerbezweige,  die  mit  besonderen  Gefahren  für
Gesundheit  (und  Sittlichkeit)  verbunden  sind,  ganz  unter-  (
sagen  oder  von  besonderen  Bedingungen  abhängig  uiachen
und  hat  das  wiederholt  getan.
Die  Nachtarbeit  jugendlicher  Arbeiter  ist  auch  in  anderen
Ländern  der  Regel  nach  verboten,  z.  B.  in  Belgien,  Groß-'
britannien,  Österreich  (8—5  Uhr),  Frankreich  (9—5  Uhr),'
Italien  (Winter:  8—6Uhr,  Sommer:  9  -5Uhr).  Der  Arbeits-
        <pb n="36" />
        36

Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

zeit  jugendlicher  Arbeiter  ist  ebenfalls,  wenn  auch  in  abweichender ­
  Weise,  in  vielen  Ländern  eine  Grenze  gezogen.
Zugelassen  sind  u.  a.  in  Österreich  für  12  -14jährige  8  Stunden
täglich  (außerhalb  des  Großgewerbes  und  des  Bergbaues),  in
Belgieir  —  abgesehen  von  bestimmten  gefährlichen  Berufen  —
für  Arbeitskräfte  unter  16  Jahren  und  in  Italien  für  Arbeitskräfte ­
  unter  15  Jahren  12  Stunden  täglich.  In  Frankreich
dürfen  seit  1.  April  1904  Arbeitskräfte  zwischen  12  und
18  Jahren  nur  10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden,  in
England  Arbeiter  zwischen  dem  12.  und  16.  Jahre  in  der
Regel  nur  56—60  Stunden  wöchentlich,  in  Bergwerken  und
gefährlichen  Gewerben  noch  weniger.  In  verschiedenen  Ländern ­
  wird  auch  auf  die  Geeignetheit  der  jugendlichen  Arbeiter
noch  besondere  Rücksicht  genommen.  In  Frankreich  kann  die
Polizei  eine  ärztliche  Untersuchung  der  Arbeiter  unter  16Jahren
auf  ihre  Tauglichkeit  vornehmen  lassen.  In  Italien  ist  für
alle  Arbeitskräfte  unter  15  Jahren  bei  Beschäftigung  in  den
von  den  Schutzbestimmungen  erfaßten  Betrieben,  in  England
für  Arbeitskräfte  unter  16  Jahren  bei  Beschäftigung  in  großgewerblichen ­
  Anlagen  —  auf  Anordnung  der  obersten  Behörde ­
  auch  in  Werkstätten  —  ein  ärztliches  Tauglichkeitszeugnis ­
  vorgeschrieben.  Auf  die  Kinder  nimmt  in  England
das  Kinderbeschäftigungsgesetz  vom  14.  Aug.  1903  noch  besondere ­
  Rücksicht.
Besondere  Sorgfalt  erheischt  der  Schutz  der  weiblichen
Arbeiter,  namentlich  der  verheirateten,  von  deren  Gesundheit
auch  die  des  kommenden  Geschlechts  abhängt.  Arbeiterinnen
werden  in  verschiedenen  Beziehungen  wie  jugendliche  Arbeiter
behandelt,  so  z.  B.  in  bezug  ans  das  Berbvt  der  Nachtarbeit
in  Deutschland,  England,  Frankreich,  Österreich,  Italien,  zum
Teil  auch,  wie  in  England  und  Frankreich,  bezüglich  der  zulässigen ­
  ivöchentlichen  und  täglichen  Arbeitszeit  usw.  In
Deutschland  ist  —  ähnlich  auch  in  anderen  Ländern  —  das
        <pb n="37" />
        Arbcitcrschuhpolitlk.

37

Verbot  der  Nachtarbeit  noch  durch  einen  früheren  Arbeitsschluß ­
  an  den  Vorabenden  von  Sonn-  und  Festtagen  —
5  llhr  nachmittags  —  ergänzt.  Die  zulässige  tägliche  Arbeitszeit ­
  der  Arbeiterinnen  ist  hier  jetzt  10  Stunden,  au  den  Vorabenden ­
  von  Sonn-  und  Festtagen  8  Stunden.  Nach  Beendigung ­
  der  täglichen  Arbeitszeit  ist  eine  ununterbrochene
Ruhepause  vvir  mindestens  11  Stunden  zu  gewähren  (8137
der  Gewerbeordnung).  Nirr  in  festbegrenztem.  Umfange
(tägliche  Arbeitszeit  bis  zu  12  Stunden,  aber  nicht  nach
9  Uhr  abends;  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens
10  Stunden)  kann  bei  besonderem  Bedürfnisse  von  den  Behörden ­
  eine  Abweichung  —  im  ganzen.höchstens  für  40  Tage
im  Jahre  —  gestattet  werden.  Abweichungen  für  einen
Zeitraum  von  mehr  als  2  Wochen  kann  nur  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  —  höchstens  für  50  Tage  im  Jahre  —
unter  der  Voraussetzung  gestatten,  daß  die  durchschnittliche
tägliche  Arbeitszeit  des  Jahres  mit  der  gesetzlichen  Regel
übereinstimmt  (§  138a).  Im  übrigen  gelten  für  Ausnahmen
vom  Verbote  der  Nachtarbeit,  von  der  Begrenzung  der  täglichen ­
  Arbeitszeit  und  der  regelmäßigen  Mittagspause  die
schon  bei  den  jugendlichen  Arbeitern  erwähnten  Grundsätze
des  z  139.  Die  Mittagspause  muß  mindestens  1  Stunde
betragen.  Arbeiterinnen,  die  ein  Hauswesen  zu  besorgen
haben,  sind  auf  ihren  Antrag  1 / 2  Stunde  vor  Beginn  der
Mittagspause  zu  entlassen,  falls  diese  nicht  mindestens
I  Vs  Stunden  beträgt.  Für  Wöchnerinnen  bestand  früher  —
wie  u.  a.  noch  jetzt  in  Österreich,  England,  Belgien  —  in
Deutschland  eine  Schonfrist  von  4  Wochen  nach  der  Entbindung; ­
  während  dieser  Zeit  war  ihre  Beschäftigung  überhaupt ­
  untersagt,  in  den  folgenden  beiden  Wochen  nur  dann
gestattet,  wenn  ein  ärztliches  Zeugnis  dies  für  zulässig  erklärte. ­
  Das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1908  hat  die  Schonfrist
ber  Wöchnerinnen  auf  8  Wochen  ausgedehnt  und  erlaubt
        <pb n="38" />
        38  Allgemeine  Nütererzengiliigspositil'.
den  Wiedereintritt  in  die  Beschäftigung  nur  dann,  wenn  nachweislich ­
  seit  der  Niederkunft  wenigstens  6  Wachen  verflossen
sind  (§  137).  Die  Vorschriften  des  8139a  über  die  Befugnisse
des  Bundesrats  in  bezug  auf  Anordnung  bon  Erleichterungen
für  bestimmte  Betriebszweige  und  in  bezug  auf  den  Ausschluß ­
  aus  besonders  gefährlichen  Betriebsarten  usw.  gelten  !
auch  hier.  Die  Gewerbeordnung  selbst  untersagte  bisher  —
ivie  auch  die  österreichischen,  englischen  und  französischen  Bestimmungen ­
  —  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Bergwerken ­
  und  verwandten  Betrieben  unter  Tage.  Das  Gesetz
voni  28.  Dezember  1908  hat  dies  Verbot  erstreckt  auch  auf
Arbeiten  über  Tage  bei  der  Förderung  (mit  Ausnahme  der
Aufbereitung),  bei  dem  Fortbewegen  und  der  Verladung  in
Bergwerken  und  verwandten  Betrieben  (§  154a),  auf  Kokereien ­
  und  auf  Fortbewegung  von  Baustoffen  bei  Bauten
aller  Art  (8137).
Die  jugendlichen  und  tveiblichen  Arbeiter  bilden  die
Gruppe  der  „geschützten"  Arbeiter  im  Sinne  der  Arbeiterschutzpolitik. ­
  Der  ihnen  gewährte  Schutz  geht  —  nach  der
neuesten  Gesetzgebung  namentlich  in  Deutschland  —  sehr
weit.  Trotzdem  darf  wohl  zugegeben  werden,  daß  in  manchen
Beziehungen  noch  ein  weitergehender  Schutz  erwünscht  sein
könnte.  Aber  vor  einem  überstürzten  Vorgehen  warnt  eine
sehr  triftige  Erwägung.  So,  wie  die  Verhältnisse  sich  einmal
entwickelt  haben,  sind  nicht  nur  alleinstehende,  sondern  viel-  {
fach  auch  die  einein  Familienhaushalt  angehörenden  geschützten ­
  Arbeiter  auf  Verwertung  ihrer  Arbeitskraft  angewiesen. ­
  Oft  genug  ist  nur  durch  den  Miterwerb  der  Frauen
und  halberwachsenen  Kinder  der  Haushalt  zr,  ermöglichen.
Die  Schutzbestimmuugen  dürfen  deshalb  nicht  so  tief  und  so
plötzlich  eingreifen,  daß  die  Erwerbsmöglichkeit  dadurch  beeinträchtigt ­
  wird  oder  die  Beschäftigung  solcher  Arbeitskräfte
wegen  der  einschränkenden  Bestimmungen  mit  großen  Unzu-
        <pb n="39" />
        Arbeiterschutzpolitik.

39

träglichkeiten  für  den  Betrieb  -verbunden  ist,  welche  die  Unter-,
nehmer  veranlassen,  darauf  überhaupt  zu  verzichten.  Maßhalten, ­
  Berücksichtigung  der  nllgenieinen  wirtschaftlichen  Lage
und  Vermeidung  überstürzten  Vorgehens  ist  deshalb  durch
die  Verhältnisse  durchaus  geboten.  Im  übrigen  bedarf  es
dabei  einer  Anpassung  an  die  besonderen  Verhältnisse  und
Bedürfnisse  der  einzelnen  Länder.  Eine  weitgehende  allmähliche ­
  Annäherung  in  den  Hauptmaßnahmen  der  Arbeiterschutzpolitik ­
  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen.
Die  vorstehenden  Erwägungen  treffen  in  besonderer
Schärfe  zu  für  Eingriffe  zum  Schutze  der  erwachsenen
männlichen  Arbeiter,  weil  diese  in  der  Regel  die  Hauptträger ­
  des  Familieneinkommens  sind.  Erwachsene  männliche
Arbeiter  werden  im  allgemeinen  den  „geschützten  Arbeitern"
nicht  zugerechnet.  Man  setzt  voraus,  daß  sie  selbst  erkennen
imb  wissen,  was  ihren  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  entspricht, ­
  und  man  traut  ihnen  auch  die  Kraft  zu,  das  als  nötig
Erkannte  zu  erreichen.  Vielfach  ist  das  auch  anzunehmen;
aber  es  fehlt  nicht  an  Beispielen  sowohl  mangelnder  Einsicht
als  auch  unzureichender  Kraft  zur  Erreichung  des  Notwendigen, ­
  und  die  grundsätzliche  Ablehnung  jedes  staatlichen
Eingreifens  zugunsten  der  erwachsenen  Arbeiter  läßt  sich
nicht  mehr  aufrecht  erhalten.  Nicht  nur  sind  die  erwachsenen
männlichen  Arbeiter  in  die  allgenieinen  Vorschriften  über
Sonntagsruhe  und  Gesundheitsschutz  hineingezogen  ;  auch  die
Regelung  ihrer  Arbeitszeit  ist  der  staatlichen  Beeinflussung
nicht  mehr  ganz  entrückt.  Die  Frage  bietet  erheblicheSchwierigkeiten.
  Daß  eine  übermäßige  Ausdehnung  der  täglichen
Arbeitszeit  auf  die  Dauer  auch  den  erwachsenen  männlichen
Arbeitern  Nachteile  bringt,  die  vom  Standpunkte  der  Volkswirtschaft ­
  durchaus  zu  beklagen  sind,  wird  allgemein  zugegeben; ­
  nicht  minder,  daß  eine  gewisse  Abkürzung  der  Arbeitszeit ­
  sehr  erwünscht  ist  behufs  Verminderung  der  schädlichen
        <pb n="40" />
        40  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

Einflüsse,  die.  beim  heutigen  Staude  der  Betriebsarbeitsteilung, ­
  Betriebsausrüstung  und  Betriebsweise  bau  der  Einseitigkeit ­
  und  der  Anspannung  bei  der  Arbeitsleistung  ausgehen ­
  können,  sowie  behufs  Verminderung  der  Unfallgefahr
und  mit  Rücksicht  auf  die  Unmöglichkeit  für  die  Arbeiter,  in
den  inneren  Teilen  der  großen  Städte  zu  wohnen.  Aber
wo  die  richtige  Grenze  für  die  Arbeitszeit  liegt,  läßt  sich
nicht  allgemein  feststellen.  Die  Verhältnisse  und  Bedürfnisse
der  einzelnen  Erwerbszweige  sind  so  verschieden,  daß  ein
einheitlich  festgesetzter  Höchstarbeitstag  schon  hoch  gegriffen
sein  muß,  wenn  er  nicht  entweder  zu  großen  Härten  oder
zu  zahlreichen  Durchbrechungen  führen  soll.  Auch  die  Wirkung
einer  bestimmten  Verkürzung  der  Arbeitszeit  auf  die  Arbeitsleistung ­
  ist  in  den  einzelnen  Betriebszweigen  —  ganz  abgesehen ­
  von  der  Eigenart  der  beteiligten  Arbeiter  —  aus
natürlichen  Gründen  durchaus  ungleich.  Eine  mäßige  Verkürzung ­
  der  Arbeitszeit  —  nur  eine  solche  kann  überhaupt
in  Betracht  kommen  —  hat  ohne  Frage  in  nicht  wenigen
Fällen  nach  den  vorliegenden  Erfahrungen  die  Arbeitsleistung ­
  nicht  geschmälert,  also  auch  keinen  Anlaß  zu  Lohnverkürzungen
  gegeben.  Die  Voraussetzung  dafür  ist,  daß
der  eigene  Wille  des  Arbeiters  für  die  Anspannung  bei  der
Arbeit  entscheidend  ist.  Je  unmittelbarer  aber  seine  Leistung
von  anderen  Umständen  innerhalb  oder  außerhalb  des  Betriebs ­
  beeinflußt  wird,  desto  weniger  hängt  von  seinem
eigenen  Willen  die  in  einer  gegebenen  Zeit  zu  vollbringende
Arbeitsleistung  ab.  Überdies  wird  erwartet,  daß  von  der
Beschränkung  der  Arbeitszeit  der  geschützten  Arbeiter
mittelbar  auch  die  Arbeitszeit  der  erwachsenen  männlichen ­
  Arbeiter  beeinflußt  werden  wird.  Diese  Erwägungen ­
  führen  aber  nicht  dazu,  daß  die  Volkswirtschaftspolitik ­
  sich  jeder  Einwirkung  aus  die  Dauer  der  Arbeitszeit
erwachsener  männlicher  Arbeiter  enthält.  Die  Rücksichten
        <pb n="41" />
        Arboiterschichpolitik.  41
auf  de»  Schutz  der  Gesundheit  können  solche  Einwirkungen
veranlassen.
Die  deutsche  Regelung  hat  auf  einen  allgemeinen  Höchstarbeitstag ­
  verzichtet.  Aber  int  §  120e  Abs.  3  der  Gewerbeordnung ­
  ist  dem  Bundesrate  die  Befugnis  beigelegt,  für
solche  Gewerbe,  in  denen  durch  tHermäßige  Dauer  der  täglichen ­
  Arbeitszeit  die  Gesundheit  der  Arbeiter  gefährdet  wird,
Dauer,  Beginn  und  Ende  der  zulässigen  täglichen  Arbeitszeit
und  der  zu  gewährenden  Pausen  vorzuschreiben.  Der  Grundgedanke ­
  ist  also,  Beschränkungen  der  Arbeitszeit  erwachsener
männlicher  Arbeiter  nur  bei  besonderem  Anlaß  aus  gesundheitlichen ­
  Rücksichten  unter  Anpassung  au  die  jeweilig  vorliegenden
Verhältnisse  vorzuschreiben.  Der  Bundesrat  ist  denn  auch
verschieden  vorgegangen.  Er  hat  für  die  Anlagen  zur  Herstellung ­
  von  Elektrizitätssammlern  aus  Blei  oder  Bleiverbinduugen
  1898  und  1908  und  zur  Herstellung  von  Bleifarben ­
  und  anderen  Bleierzeugnissen  1903,  für  Bleihütten
1905,  für  Steinbrüche  und  Steinhauereien  1902  und  1909,
für  Anlagen  zum  Mahlen  von  Thomasschlacke  und  zum
Lagern  von  Thomasschlackenmehl  1899  rnrd  1909  und  zum
Schwefeln  von  Gummiwaren  1902  die  Beschäftigung  erwachsener ­
  männlicher  Arbeiter  bei  genau  bezeichneten  gefährlichen ­
  Arbeiten  auf  eine  bestimmte,  verschieden  abgestufte
Stundenzahl  täglich  begrenzt  und  die  ausgiebige  Unterbrechung ­
  dieser  gefährlichen  Beschäftigungen  im  einzelnen
geregelt.  Dagegen  ist  für  Bäckereien  (und  verwandte  Betriebe)
mit  Nachtbetrieb  1896  eine  Höchstarbeitsschicht  der  erwachsenen
Gehilfeir  überhaupt  in  der  Regel  von  12  Stunden  —  bei
Unterbrechung  durch  eine  mindestens  einstündige  Pause,  von
13  Stunden  —  und  zwischen  je  2  Arbeitsschichten  eine  mindestens
  8stündige  ununterbrochene  Ruhe  vorgeschrieben  unter
Beschränkung  der  zulässigen  Arbeitsschichten  für  denselben
Gehilfen  auf  höchstens  7  in  der  Woche.  Für  Getreidemühlen
        <pb n="42" />
        42  Allgemeine  Gütererzcugungspvlitik.
ist  1899  den  erwachsenen  männlichen  Arbeitern  überhaupt
eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  8  —  bei  Dampfmühlen
von  10  —  Stunden  täglich  gesichert.  Eine  gesetzliche  Beschränkung ­
  der  Arbeitszeit  Erwachsener  —  auf  höchstens
6  Stunden  täglich  —  findet  sich  in  dem  preußischen  Gesetze
von,  14.  Juli  1905  für  Steinkohlenbergwerke  an  Betriebspunkten, ­
  au  denen  die  gewöhnliche  Wärme  mehr  als  28°  G
beträgt.
Dem  Grundgedanken  der  deutschen  Vorschriften  entspricht
das  englische  Vorgehen.  In  Großbritannien  kann  seit  1895
in  gefährlichen  Betrieben  die  Beschäftigung  aller  Arbeiter
oder  bestimmter  Arbeitergruppen  untersagt,  abgeändert  oder
eingeschränkt  werden,  und  zwar  anfangs  auf  Grund  einer
Verständigung  zwischen  dem  Unternehmer  und  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten, ­
  seit  1901  auf  Anordnung  der  obersten  Behörde. ­
  In  verschiedenen  anderen  Ländern  findet  sich  die  Anordnung ­
  eines  Höchstarbeitstages  für  Erwachsene  in  allgemeiner ­
  Form,  z.  B.  in  der  Schweiz  sin  großgewerblichen
Anlagen  11  Stunden);  in  verschiedenen  Teilen  der  Vereinigten
Staaten  (8,  9  und  10  Stunden),  in  australischen  Gebieten,
in  Rußland  seit  dem  Gesetze  vom  2.  Juni  1897  (11 1 / 2  Stunde),
in  Österreich  nach  der  Gewerbeordnung  —  Gesetz  vom  8.  März
1885  —  in  großgewerblichen  Unternehmungen  (11  Stunden),
in  Frankreich  nach  dem  Gesetze  vom  9.  September  1848  in
großgewerblichen  Betrieben  mit  Krafttriebwerk  oder  mit
ständigem  Feuer  oder  mit  mehr  als  20  Arbeitern  (12  Stunden),
nach  dem  Gesetze  vom  30.  März  1900  in  allen  Betrieben,  die
dem  Gesetze  vom  2.  November  1892  über  Frauen-  und  Kinderarbeit ­
  unterliegen,  dieselbe  Arbeitszeit  wie  für  die  geschützten
Arbeiter,  also  seit  1904  täglich  10  Stunden.  Ausnahmen  sind
natürlich  überall  in  ausgedehntem  Maße  zugelassen.  Daneben
kommen  für  bestimmte  Betriebszweige,  von  denen  schädliche
Einwirkungen  auf  die  Gesundheit  der  Arbeiter  befürchtet
        <pb n="43" />
        Arbei  terschutzpolitik.

43

werden,  besondere  Regelungen  zur  Begrenzung  der  Arbeitszeit ­
  männlicher  Erwachsener  vor,  z.  B.  für  Bäckereien  in
Dänemark  und  Norwegen,  für  den  Bergbau  in  Österreich,
Frankreich,  Belgieir  usw.
Auch  bei  den  erwachsenen  männlichen  Arbeiten:  zeigt  die
gesetzliche  Regelung  in  den  einzelnen  Ländern  eine  verschiedene ­
  Ausgestaltung.  Das  ist  berechtigt.  Die  Eigenart
Betriebsausrttstung  und  Betriebsgliederung,  die  Gestaltung,
Ausdehnung  und  Leistungsfähigkeit  der  gütererzeugenden
Arbeit  des  Volkes  und  weiter  die  besondere  Reife,  Einsicht,
Bildung  und  Eigentümlichkeit  der  dabei  tätigen  Menschen
bedingen  von  vornherein  solche  Unterschiede.  Gerade  deshalb
ist  es  auch  verkehrt,  die  Gestaltung  der  Arbeiterschutzpolitik
eines  bestimmten  Landes  ohne  Rücksicht  auf  seine  besonderen
Verhältnisse  und  Bedürfnisse  lediglich  nach  dem  Stande  der
entsprechenden  Gesetzgebung  anderer  Länder  zu  beurteilen.
Länder  mit:  noch  nicht  gefesteten  Verhältnissen  bedürfen  an
sich  schärferer  Arbeiterschutzbestimmungen  als  diejenigen,  bei
denen  auch  ohne  gesetzlichen  Zwang  ein  verständiges  Verhalten ­
  der  allgemeinen  Gewohnheit  entspricht.
Soweit  aber  Arbeiterschutzbestimmungen  erlassen  sind,
muß  ihre  Beachtung  und  zweckmäßige  Durchführung  gesichert
werden.  Darüber  hat  in  den  Bergiverken  die  Bergaufsicht,
im  übrigen  die  Gewerbeaufsicht  zu  wachen.  Die  Gewerbeaufsicht
  wurde  zuerst  1833  in  England  eingeführt  und  hat  inzwischen ­
  in  fast  allen  vorgeschrittenen  Staaten  Eingang
gefunden.  In  Deutschland  hat  sich  Preußen  bereits  1853  auf
diesem  Gebiete  betätigt.  Reichsgesetzlich  wurde  die  Gewerbeaufsicht ­
  erst  durch  das  Gesetz  vom  17.  Juli  1878  angeordnet,
wobei  jedoch  für  gewerbearnie  Bezirke  der  Bundesrat  eine
Ausnahme  zulassen  konnte.  Das  Arbeiterschutzgesetz  vom
1.  Juni  1891  erweiterte  Aufgaben  und  Befugnisse  der  Gewerbeaufsicht ­
  und  gab  den  Anstoß  zu  einer  raschen  Vermehrung
        <pb n="44" />
        44  Allgemeine  Gütercrzeugungspolitik.
der  Aufsichtsbeamte».  Die  Gewerbeaufsicht  hat  aber  nicht-4
lediglich  den  Zweck,  die  Durchführung  der  Schutzbestin»nungen  I
zu  überwachen,  Falle  der  Zuwiderhandlung  und  Nichtbeachtung ­
  festzustellen  und  nötigenfalls  die  Bestrafung  zu  !
veranlassen;  sie  ist  vielmehr  auch  dazu  bestimmt,  die  richtigen  !
Wege  zur  Durchführung  der  geltenden  Vorschriften  zu
weisen,  Anregungen  zu  geben,  aufklärend  zu  wirken,  wo
Mangel  an  Verständnis  zutage  tritt,  und  Gegensätze  und  j
Mißverständnisse  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  &amp;gt;
nach  Möglichkeit  auszugleichen.  Es  ist  klar,  daß  die  Erfüllung  ;
solcher  Obliegenheiten  wesentlich  von  der  Tüchtigkeit,  dein  i
Wissen,  dem  Geschicke,  der  Denkungsart  und  dem  Feingefühl  !
der  Aufsichtsbeamten  abhängig  ist.  Neuere  Forderungen  be-  !
züglich  des  weitereir  Ausbaues  der  deutschen  Gewerbeaufsicht
haben  sich  besonders  auf  die  Einführung  weiblicher  Aufsichtsbeamten ­
  und  auf  Heranziehung  von  Arbeiter-Vertretern  zur  j
Mitwirkung  beim  Aufsichtsdienst  in  deir  Bergwerken  gerichtet.
Für  beides  lagen  Vorbilder  in  anderen  Ländern  vor.  Mit  !
der  Heranziehung  weiblicher  Hilfsbenmten  sind  seit  1898
Versuche  in'Deutschland  vorgenommen  worden.  Die  Heranziehung ­
  von  Arbeitervertretern  zur  Mitwirkung  bei  der  Bergwerksnufsicht
  begegnet  vielfach  sachlichen  Zweifeln,  und  die  !
Erfahrungen,  die  in  England,  Frankreich  und  Belgien  mit
solchen  Einrichtungen  gemacht  sind,  werden  noch  recht  ver-  :
schieden  beurteilt.  In  Preußen  sind  seit  1899  statt  gewählter  I
Arbeitervertreter  angestellte,  unter  den  Bergrevierbeamten
wirkende  untere  Aufsichtsbeamte  für  die  Bergwerke  herangezogen ­
  worden.  Das  preußische  Gesetz  vom  28.  Juli  1909
schreibt  für  jede  Steigerabteilung  in  Steinkohlenbergwerken,
"unterirdisch  betriebenen  Braunkohlen-  und  Erzbergwerken  und
in  Kalisalzbergwerken  mit  mindestens  100  in  der  Regel  beschäftigten ­
  Arbeitern  einen  von  der  Abteilung  gewählten
„Sicherheitsmann"  aus  dem  Bergarbeiterstande  vor.  Er
        <pb n="45" />
        Bodenpolitik.

45

kann  seine  Steigerabteilung  zweimal  im  Monat  in  Begleitung
eines  Aufsichtsbeamten  des  Betriebs  befahren  und  in  bezug
auf  die  Sicherheit  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter
untersuchen,  nn  den  Verhandlungen  und  Entscheidungen  des
Arbeiterausschusses  bezüglich  der  Sicherheit  des  Betriebs  teiluehmeit
  usw.  In  Bayern  werden  seit  1901  Arbeitervertreter
zur  Grubenaufsicht  herangezogen.  Sachsen  beteiligt  seit  1902
bei  der  Aufsicht  in  den  staatlichen  Gruben  auch  Arbeiter;
ein  in:  November  1909  angekündigter  Gesetzentwurf  will
überhaupt  die  Heranziehung  gewählter  Bergleute  („Sicher?
heitsmänner")  zur  Überwachung  der  Bergwerke  anordnen.
Daß  eine  gut  geregelte  und  verständig  durchgeführte  Gewerbeaufsicht
  günstig  zu  wirken  vermag,  hat  die  Erfahrung  bewiese::.
Die  volkswirtschaftliche  Aufgabe  des  Arbeiterschutzes  würde
vollständiger  erfüllt  werden  können,  wenn  es  möglich  wäre,
auch  die  Handwerks-  und  die  hausgewerblichen  Betriebe
entsprechenden  Vorschriften  zu  unterwerfen  und  deren  Durchführung ­
  zu  sichern.  Den:  stehen  bei  der  großen  Zahl  und
der  geringen  wirtschaftlichen  Kraft  dieser  Betriebe  bedeutende
Schwierigkeiten  entgegen,  deren  Beseitigung  erst  zum  kleinsten
Teile  gelungen  ist.  Anfänge  dazu  sind  in  Deutschland  in
der  Verordnung  vom  21.  Februar  1907  über  die  Ausdehnung
der  Schutzvorschriften  der  §8135—139b  der  Gewerbeordnung
ans  die  Werkstätten  des  Tabakgewerbes  (mit  Ausnahme  der
reinen  Familienwerkstätten)  und  in  den  jetzigen  Bestimmungen
der  Gewerbeordnung  über  das  erweiterte  Anwendungsgebiet
ihrer  Schutzvorschriften  und  über  die  Befugnisse  des  Bundesrats ­
  in  dieser  Beziehung  (s.  S.33f.)  vorhanden  (vgl.  Bd.  209
dieser  Sammlung,  S.  73  ff.).
7.  Bodenpolitik.
Bei  der  hohen  Bedeutung  des  Bodens  als  Gegenstand
der  land-  :n:d  forstwirtschaftlichen  und  der  bergmännischen
        <pb n="46" />
        46  Allgemeine  Mlererzeugungspolitik.
Arbeit,  als  räumlicher  Grundlage  aller  sonstigen  Gütererzeugung, ­
  des  Verkehrs,  des  menschlichen  Wohnens  hat  sich  -
mit  ihm  die  Volkswirtschaftspolitik  in  mannigfaltigen  Rich-  '
hingen  zu  beschäftigen.  Ihre  Aufgaben  gerade  auf  diesem
Gebiete  sind  von  hervorragender  Bedeutung.
Der  Boden  ist  für  die  einzelne  Volkswirtschaft  im  wesent-  !
lichen  eine  gegebene  Größe,  wenn  nicht  ein  Zuwachs  durch
Kauf,  Erbfall,  Eroberung  und  dergleichen  eintritt.  Gleich-  ;
wohl  kann  von  einer  außerhalb  der  eben  besprochenen  Wege  i
wirksamen  Bodenvermehrungs-Politik  gesprochen  wer-  i
den.  Sie  äußert  sich  vor  allem  darin,  daß  dem  Wasser  Land  !
durch  zweckmäßige  Entwässerung  abgerungen  und  so  der  Be-  &amp;gt;
arbeitung  zugängig  gemacht  Ivird.  Diese  Aufgabe  ist  so  groß,
daß  von  jeher  zu  ihrer  Bewältigung  fast  ausschließlich  die
staatliche  Macht  fähig  war.  Schon  im  Altertum  hat  die  i
staatliche  Politik  hierin  große  Leistungen  vollbracht.  Auch  die  i
neuere  Volkswirtschaftspolitik  hgt  sich  eifrig  auf  diesem  Ge-  1
biete  betätigt.  Holland  hat  dabei  vielfach  Vorbildliches
geleistet.  Seine  größte  hierher  gehörige  Leistung,  eine  der
größten  überhaupt,  ist  die  von  1840—1853  durchgeführte
Austrocknung  des  Haarlemer  Meeres.  Auch  die  von  1846  bis
1855  durchgeführte  Entwässerung  Irlands,  durch  die  27  872  ha  j
Land  trocken  gelegt  sind,  ist  eine  hervorragende  Leistung.
In  Deutschland  hat  namentlich  Brandenburg-Preußen  in
gleicher  Richtung  gearbeitet.  Der  Große  Kurfürst  lvirkte  mit
umfangreichen  Entwässerungen  von  Brüchen,  Mooren  und
Seen  bahnbrechend,  und  seine  Nachfolger  sind  seine  Wege  i
mit  Eifer  und  Erfolg  weiter  gewandelt.  Auch  im  19.  Jahr-  I
hundert  hat  man  hierin  nicht  nachgelassen.  Insbesondere  war
und  ist  in  Deutschland  die  Aufmerksamkeit  der  Nutz-  und
Urbarmachung  der  nicht  bewirtschafteten  Moore  zugewandt,
deren  Umfang  auf  12—16  000  qkm  —  davon  in  Hannover
und  Oldenburg  allein  6000  qkm  —  geschätzt  wird.  Für  das  -
        <pb n="47" />
        Bodenpolitik.

47

tatsächliche  Vorgehen  hat  die  1876  eingesetzte  preußische
'  „Zentralmoorkommission"  und  deren  1877  begründete  „Moorbersuchsstativn"
  in  Bremen,  wichtige  Anhaltspunkte  geliefert.
Daß  in  den  einzelnen  Ländern  das  Bedürfnis  und  die  Gelegenheit ­
  zu  derartigen  Arbeiten  nicht  in  gleichem  Maße  vorhanden
  ist,  versteht  sich  von  selbst.
Der  Bodenvermehrungspolitik  tritt  zur  Seite  die  Boden-!
  schutzpolitik.  Ihre  Aufgabe  ist  die  Erhaltung  und  Sicherung
l  des  vorhandenen  anbaufähigen  Bodens  gegen  Überflutung,
;  Wasserentziehung,  Abschwemmung,  Abbröckelung,  Erdrutsch,
!  Versandung  und  ähnliche  Gefahren.  Es  handelt  sich  also  vornehmlich ­
  um  Ent-  und  Bewässerungsanlage»,  Eindeichungen,
Uferbefestigungen,  Regelung  der  Flüsse,  besonders  der  Gebirgswässer,
  Anlage  von  Schutzwaldungen  usw.  Zum  Teil
sorgt  das  Sonderbedürfnis  der  einzelnen  oder  engerer
Gemeinschaften  für  derartige  Maßnahinen,  mib  soweit  das
der  Fall  ist,  kann  sich  der  Staat  mit  der  Schaffung  gesetzlicher
Grmidlagen,  mit  der  Anregung  und  Überwachung  und  nötigenfalls ­
  mit  Geldbeihilfen  begnügen.  Zum  Teil  gehen  aber  die
zu  lösenden  Aufgaben  so  weit  über  Kraft  und  Bedürfnisse
der  einzelnen  und  engerer  Gemeinschaften  hinaus,  daß  der
Staat  die  Durchführung  im  wesentlichen  ans  sich  nehmen
muß,  was  indes  eine  ergänzende  Heranziehung  der  zunächst
beteiligten  Kreise  nicht  ausschließt.  Alle  vorgeschrittenen
!  Staate,:  haben  —  freilich  nicht  in  gleichem  Maße  —  dein
Bodenschutz  ihre  Fürsorge  zugewendet.  Insbesondere  darf
hier  ans  die  großen  Eindeichungen  und  auf  die  zugunsteil  der
Landesbewirtschaftung  durchgeführten  umfassendeil  Stromregelungen
  verwiesei,  werden.  Das  Deichwesen  ist  in  Sachse»
reine  Staatssache  lind  ivird  als  Zweig  der  staatlichen  Wasserbauverwaltimg
  aufgefaßt.  Die  Deichlast  ist  Staatslast  und
wird  auf  die  durch  de,,  Deich  zu  Schützende»  umgelegt.
Andere  Staate»  haben  einen  abweichenden  Standpunkt  ein ­
        <pb n="48" />
        48

Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

genommen.  Doch  ist  allgeniein  die  staatliche  Oberaufsicht!
über  das  Deichwesen  nicht  entbehrlich.  In  Preußen  ist  für!
das  Deichwesen  durch  das  Gesetz  vom  28.  Januar  1848  eine  1
neue  Grundlage  geschaffen,  die  1872  mit  verschiedenen  Änderungen ­
  auch  auf  Hannover  und  Schleswig-Holstein  mit  Aus-  j
nähme  einiger  Bezirke  ausgedehnt  ist.  Das  Gesetz  regelt  insbesondere ­
  die  Verhältnisse  und  Befugnisse  der  genossenschaft-  j
lichen  Deichverbände.  Diesen  fällt  die  Hauptlast  der  durch!
den  Deichschutz  entstehenden  Kosten  zu.  Das  Deichgesetz  ist!
ergänzt  durch  das  Gesetz  vom  12.  August  1605,  betr.  Maß-  1
nahmen  zur  Regelung  der  Hochwasser-,  Deich-  und  Vorflut-  i
Verhältnisse  an  der  oberen  uitb  mittleren  Oder,  und  durch  :
das  Gesetz  vom  16.  August  1905  zur  Verhütung  der  Hoch-  j
wassergefahren.  In  Hesse,r-Nassau,  Hohenzollem,  Bayern!
und  den  übrigen  süddeutschen  Staaten  sowie  in  Österreich  ;
bestehen  besondere  Deichgesetze  nicht.  Das  Deichwesen  ist
dort  ein  Zweig  des  allgemeinen  üferschntzes,  der  wieder  als
ein  Teil  des  Wasserschutzes  überhaupt  erscheint.  Der  Wasser-  j
schütz  befaßt  sich  außer  mit  dem  Deichwesen  und  sonstigem  i
Uferschutze  noch  insbesondere  mit  dein  Schutze  gegen  gelegentliche ­
  Überflutung  oder  gegen  dauernde  Wasserübprsättigung.
Der  letzteren  wirkt  die  Beschaffung  von  Abflüssen  für  stehende
Gewässer  und  die  Verbesserung  der  Abflußverhältnisse  der
fließenden  Gewässer,  der  ersteren  die  Regelung  der  Flüsse
und  namentlich  die  Regelung  der  Gebirgswässer  mit  Hilfe
von  Sammelbecken,  Stauanlagen  (Talsperren)  usw.  entgegen.
In  all  diesen  Beziehungen  gebührt  die  oberste  Aufsicht  deut
Staate,  weil  andernfalls  das  öffentliche  Bedürfnis  nicht  j
genügend  gewahrt  werden  würde.  Die  Durchführung  und
die  Aufbringung  der  Kosten  liegt  zumeist  in  der  Hand
von  Wassergenofsenschaften,  die  teils  als  Zwangsgenossen-  i
schäften,  teils  als  freie  Verbände  erscheinen  und  regelmäßig  ;
nicht  nur  den  Wasserschütz,  sondern  auch  die  Wasserbenutzung  !
        <pb n="49" />
        Bodenpolitik.

4s)

und  die  daraus  entspringende  Bodenverbesserung  Pflegen.
Die  rechtlichen  Grundlagen  der  Wassergenossenschaften  sind
in  verschiedenen  neueren  Gesetzen  geregelt.  In  Preußen
kommt  das  Gesetz  vom  1.  April  1879  über  die  Bildung  bon
Wassergenossenschaften  in  Betracht.  Das  Gesetz  ist  durch
neuere  Gesetze  ergänzt,  nach  denen  für  bestimmte  Flußgebiete, ­
  &amp;gt;vie  Wupper,  Lenne,  Volme,  Ruhr  usw.,  die  Bildung
von  Zwangsgenossenschasten  auch  behufs  Anlegung  von
Sammelbecke,r  (Talsperren)  zugelassen  ist.  Die  Anlegung  von
Sammelbecken  und  Stauanlagen  ist  u.  a.  auch  in  Württemberg ­
  (Gesetz  vom  1.  Dezember  1900),  in  Baden  (Gesetz  vom
26.  Juni  1899),  in  Hessen  (Gesetz  vom  30.  Juli  1887  und  vom
30.  September  1899)  den  Zwecken  der  Wassergenossenschaften
zuzurechnen.  Die  Regelung  im  einzelnen  zeigt  mancherlei
Verschiedenheiten  und  kann  hier  nicht  näher  erläutert  werden.
Die  Verwendung  von  Schutzwaldungen  ist  erst  in  neuester
Zeit  aufgekommen  und  namentlich  von  Österreich,  Bayern
und  der  Schweiz  in  den  Alpengebieten  durchgeführt  worden.
In  Preußen  ist  am  6.  Juli  1875  ein  Gesetz  iiber  Schutzlvaldungen
  und  Waldgenossenschaften  ergangen.  Unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen  kann  hiernach  auf  Antrag  von
Amts  wegen  die  Ausführung  von  Schutzwaldungen  angeordnet ­
  werden.  Die  Durchführung  erfolgt  auf  Kosten  des
Antragstellers  unter  Mitbeteiligung  der  Eigentümer  der  gefährdeten ­
  Grundstücke  und  des  Schutzwaldbesitzers.  Anscheinend ­
  hat  diese  Art  der  Kostendeckung  von  entsprechende»
Anträgen  den  Beteiligten  abgehalten.  Die  Antragstellung
ging  meist  von  der  Landespolizeibehvrde  aus,  und  die  Kosten
hat.  zum  größten  Teil  die  Staatskasse  übernehmen  müssen
(vgl.  Bd.  106  dieser  Sammlung,  S.  159  f.).
Ein  weiterer  Zweig  der  Bodenpolitik  ist  die  Bodenderbesserungspolitik.
  Der  Bodenverbesserung  dienen  die
schon  erwDcken  Wassergenossenschaften  durch  ihre  Maßvan
  der  Borght,  Äollswirtschaftspolitik.  4
        <pb n="50" />
        50  Allgemeine  Gütererzeügungspolitik.
nahmen  zur  zweckmäßigen  Be-  und  Entwässerung,  soweit  dünnt ­
  nicht  lediglich  der  Zweck  des  Bodenschutzes  verfolgt  wird.
Hierher  gehören  weiter  die  besonderen  Wiesengenossenschaften ­
  und  die  Entwässerungsgenossenschaften  („Drainagegenossenschaften"). ­
  Auch  sonst  sind  auf  demGebiete  der  Bodenverbesserung ­
  häufig  Genossenschaften  tätig,  ein  Zeichen,  daß
Kraft  und  Einsicht  der  einzelnen  Grundeigentümer  oft  nicht
ausreicht,  diejenigen  Maßregeln  durchzuführen,  welche  zur
Hebung  der  Leistungsfähigkeit  des  Bodens  aus  öffentlichen
Rücksichten  erwünscht  sind.  Der  Staat  kann  hierbei  vielfach
fördemd  eingreifen  durch  Anregungen,  Bearbeitung  und
Prüfung  größerer  Bodenverbesserungspläne,  Geldpreise  für
besondere  Leistungen  usw.  Außerdem  hat  er  für  eine  genügende
  rechtliche  Grundlage  der  Bodenverbesserungsgenossenschaften
  zu  sorgen,  was  auch  —  namentlich  bezüglich
der  Wassergenossenschaften  —  vielfach  geschehen  ist.  Weiter
bedarf  es  in  vielen  Fällen  eines  erleichterten  und  dem  besonderen ­
  Bedürfnis  angepaßten  Kredits  für  die  Durchführung
von  Bodenverbesserungen.  Diesem  Zwecke  dient  die  Errichtung ­
  besonderer  Kreditanstalten,  ivie  sie  z.  B.  in  den  „Landeskultur-Rentenbanken" ­
  entstanden  sind.  Sie  gewähren  sowohl
Genossenschaften,  als  auch  Gemeinden  und  einzelnen  Grundbesitzern ­
  zur  Ausführung  von  Bodenverbesserungen  unkündbare ­
  allmählich  zu  tilgende  Darlehen  und  erhalten  die  Mittel
dazu  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber ­
  („Landeskultur-Rentenbriefen"  oder-„Rentenscheinen"),
die  aus  den  vom  Schuldner  gezahlten  Tilgungsbeträgen  allmählich ­
  wieder  eingelöst  werden.  Die  Errichtung  solcher
Banken  in  Preußen  ist  nach  dem  Gesetze  vom  13.  Mai  1879
den  Provinzialverbänden  anheimgestellt.  Auf  Grund  der
gesetzlichen  Vorschriften  sind  solche  Banken  entstanden  in
Schlesien  1880,  in  Schleswig-Holstein  1881,  in  Posen  1885,
in  Westfalen  1894.
        <pb n="51" />
        Bodenpolitik,

51

4  *

Die  entsprechenden  Banken  in  Bayem,  Sachsen  und
Hessen  sind  staatliche  Anstalten.  Sie  benihen  in  Bayern  auf
den:  Gesetze  vom  21.  April  1884,  in  Sachsen  auf  dem  Gesetze
vom  26.  November  1861  und  seinen  Ergänzungen,  in  Hessen
auf  den  Gesetzen  vom  20.  März  1880  und  vom  15.  Oktober
1890.  In  Oldenburg  erfüllt  die  auf  Gmnd  des  Gesetzes  vom
14.  Februar  1883  errichtete  staatliche  Bodenkreditanstalt  entsprechende ­
  Aufgaben.  In  den  Grundzügen  ist  die  Einrichtung ­
  in  den  genannten  Staaten  gleich.  Die  Erfolge  sind,
soweit  sie  sich  in  den  Darlehnsgesamtsummen  widerspiegeln,
in  den  Mittelstaaten  verhältnismäßig  größer  als  in  Preußen,
wobei  aber  zu  beachten  ist,  daß  in  Preußen  vielfach  andere
schon  vorhandene  Krediteinrichtungen  auch  der  Befriedigung
des  Bodenverbesserungskredits  dienen.
Schon  die  zuletzt  besprochenen  Maßregeln  berühren  sich
mit  der  Bodenbenutznngspolitik.  Ihr  fällt  die  Aufgabe
zu,  diejenigen  Voraussetzungen  zu  schaffen,  unter  denen  eine
zweckmäßige  Bodenbenutzung  —  insbesondere  für  landwirtschaftliche ­
  Zwecke  —  möglich  ist.  Die  Bodenbenutzungspolitik
hat  in  der  neueren  Entwicklung  sehr  umfangreiche  Arbeiten
zu  leisten  gehabt,  um  den  Boden  einer  besseren  Benutzungsweise ­
  zugängig  zu  machen.  Im  Zusammenhange  mit  den
ursprünglichen  Ansiedlungs-  und  Bewirtschaftungsverhültnissen
  hatten  sich  mancherlei  Übelstände  entwickelt,  die  einer
höheren  Benutzungsweise  entgegenstanden.  Der  eine  war  in
der  „Gemengelage"  und  dem  damit  zusammenhängenden
„Flurzwange"  zu  erblicken.  Die  Gemengelage  besteht  darin,
daß  die  Bodenstücke  eines  landwirtschaftlichen  Betriebs  nicht
beieinander,  sondern  in  verschiedenen  Flurabschnitten  („Gewannen") ­
  zerstreut  und  im  Gemenge  mit  Bodenstücken
anderer  Besitzer  liegen  und  mangels  eigener  Zufuhrwege
uur  über  diese  fremden  Stücke  hin  erreicht  werden  können.
'  Damit  trotzdem  jedem  die  Bewirtschaftung  seiner  Stücke
        <pb n="52" />
        5&amp;gt;2  Allgemeine  GütererzcugungSpolilik.
ohne  zu  große  Schädigung  seiner  Nachbarn  möglich  werde
hatte  sich  bei  diesem  aus  alter  Zeit  überlommenen  Zustand
eine  bestimmte  streng  geregelte  Bewirtschaftsordnung,  der
„Flurzwang",  entwickelt  und  zwar  im  wesentlichen  auf  der
Grundlage  der  Dreifelderwirtschaft,  bei  welcher  abwechselnd
in  bestimmter  Reihenfolge  ein  Schlag  mit  Wintergetreide,
ein  anderer  mit  Sommergetreide  zu  bestellen  war  und  der
dritte  als  Brache  liegen  bleiben  mußte.  In  jedem  Feldabschnitte ­
  (Gewann)  mußten  alle  auf  ihm  befindliche!:  Bodenstreifen ­
  der  einzelnen  Besitzer  mit  derselbe::  Frucht  und
denselben  Saat-  und  Erntezeiten  bestellt  werden,  während  der
danebenliegende  Feldabschnitt  behufs  Ermöglichung  des  Zuganges ­
  in  dem  betreffenden  Wirtschaftszeitraum  als  Brache
liegen  blieb.  Der  Flurzwang  ist  außer  durch  die  Gemengelage ­
  auch  durch  die  gemeinsamen  Weidegerechtigkeiten  veranlaßt, ­
  die  bezüglich  der  abgeernteten  Bodenstücke  bestanden.
Diese  Weidegerechtigkeiten  sind  nur  eine  unter  den  verschiedenen ­
  Grundgerechtigkeiten  (Grunddienstbarkeiten,  „Servituten"), ­
  die  sich  aus  dei:  alten  Bewirtschaftungs-  und
Besitzverteilungsverhältnissen  entwickelt  hatten  und  einen
zweite,:  großen  Mißstand  darstellten.  Nachteilig  waren  vielfach ­
  auch  die  „Gemeinheiten",  d.  h.  die  im  gemeinsamen
Besitze  der  Gemeindemitglieder  befii:dlichen  Ländereien.  Sie
bestanden  in  der  Regel  aus  unbearbeitetem  Lande,  Weide
und  Wald,  und  umfaßten  große  Strecken,  die  unbebaut
liegen  zu  lassen  bei  größeren  Ansprüchen  an  die  Bodenbenutzung ­
  unwirtschaftlich  und  beim  Zurücktreten  der  Weide
infolge  der  zunehmenden  Stallfütterung  und  des  Anbaues
vvi:  Futtergewächsen  auch  unnötig  war.  Das  Bedürfnis
nach  angespannterem  und  zweckmäßigeren:  Landwirtschaftsbetrieb ­
  erforderte  mehr  und  mehr  die  Beseitigung  dieser
Übelstände,  also  die  Aufhebung  der  den  Betrieb  einschränkenden ­
  Grundgerechtigkeiten  durch  Ablösung  oder  andere  Mittel,
        <pb n="53" />
        Bodenpolitik.  53
die  Aufteilung  der  Gemeinheiten,  soweit  sie  schädlich  waren
(„Gemeinheitsteilung"),  und  die  Beseitigung  der  Gemengelage ­
  durch  Zusammenlegung  der  Grundstücke  (auch  Feldregulierung, ­
  Separation,  Verkoppelung,  Vereinödung,  Konsolidation, ­
  Kommassation  genannt).  Der  einzelne  Besitzer
war  hierzu  nicht  imstande,  und  auch  auf  eine  freiwillige
'Verständigung  der  Beteiligten  war  bei  den  vielfach  auseinandergehenden ­
  Wünschen  und  Bedürfnissen  nicht  zu  rechnen.
Es  bedurfte  hierzu  eines  weitgehenden,  nicht  immer  ohne
Zwang  durchführbaren  Eingreifens  der  Staatsgewalt  auf
gesetzlicher  Grundlage.  Eine  umfassende  Gesetzgebung  und
staatliche  Tätigkeit  hat  sich  denn  auch,  auf  diesem  Gebiete
entwickelt;  sie  beginnt  zum  Teil  schon  im  17.  und  18.  Jahrhundert, ­
  hat  aber  besonders  im  19.  Jahrhundert  ihre  Ausgestaltung ­
  erfahren.  Die  ganze  hierher  gehörige  Betätigung
der  Volkswirtschaftspolitik  wird  auch  wohl  als  Gemeinheitsteilung ­
  im  weiteren  Sinne  bezeichnet.  In  Preußen  war
von  grundlegender  Bedeutung  die  auf  Schlesien  bezügliche
Verordnung  vom  14.  April  1771,  deren  Grundsätze  auch  in
das  Allgemeine  Landrecht  übergingen.  Nachdem  durch  Verordnung ­
  .vom  14.  September  1811  die  Aufhebung  einiger
Grundgerechtigkeiten  angeordnet  war,  hat  im  Gebiete  des
Landrechts  die  Gemeiuheitsteilungsordnung  vom  7.  Juni  1821
für  alle  einschlägigen  Maßregeln  eine  gesetzliche  Grundlage
geschaffen,  die  durch  die  Verordnung  vom  28.  Juli,,  1838
und  durch  die  Gesetze  vom  2.  März  1850  und  2.  Aprll  1872
ergänzt  und  weiter  ausgebaut  wurde.  Für  die  Durchführung
ist  ein  besonderer  Behördenaufbau  eingerichtet  worden,  in
Gestalt  der  9  -  je  5  Mitglieder  umfassenden  —  „Generalkommissionen"
  und  der  unter  ihnen  wirkenden  „Spezial
konnnissare".  Die  „Generalkvmmissionen"  —  ihre  Mitglieder
'uüssen  zum  größten  Teil  zum  Richteramte  befähigt  sein  —
outscheiden  auch  die  entstehenden  Streitigkeiten  als  erstes
        <pb n="54" />
        54  Allgemeine  Gütererzeugungspvlitik.
Gericht.  Als  zweites  und  in  der  Regel  letztes  Gericht  erscheint
das  „Oberlandeskulturgericht"  in  Berlin;  in  bestimmten
Fällen  ist  die  Anrufung  des  Reichsgerichts  zulässig.  Durch
Gesetz  vom  24.  Juli  1909  ist  die  Generalkommission  für  die
Provinzen  Westpreußen  und  Posen  in  Bromberg  zum
1.  Oktober  1909  aufgehoben  worden.
In  Sachsen  kommen  die  Gesetze  vom  17.  März  1832,
14.  Juni  1834  und  23.  Juli  1861  in  Betracht.  In  den  übrigen
nord-  und  mitteldeutschen  Staaten  entspricht  die  Regelung
im  wesentlichen  der  preußischen.  Die  Aufhebung  der  Grundgerechtigkeiten ­
  wird  in  Bayern  namentlich  durch  das  Gesetz
vom  28.  Mai  1852,  in  Baden  durch  das  Gesetz  vom  31.  Juli
1848,  in  Württemberg  durch  das  Gesetz  vom  26.  März  1873
geregelt.  Dabei  steht  die  Ablösung  in  Geld  im  Vordergründe,
während  in  Norddeutschland  —  soweit  nicht  die  Aufhebung
ohne  Entschädigung  erfolgt  ist  —  die  Ablösung  in  Land
überwiegt,  außer  welcher  in  geringerem  Umfange  die  Ablösung ­
  in  Renten  vorkoinmt.  Der  eigentlichen  Gemeiuheitsteilung
  ist  in  Süddeutschland  vielfach  bald  dadurch  ein  Ziel
gesetzt  worden,  daß  die  Gemeinheiten  in  das  Eigentum  der
politischen  Gemeinden  übergingen.  In  dieser  Form  haben
sich  dort  noch  viele  Gemeinheiten  („Mimenden")  erhalten.
Für  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  —  dort  Feldoder ­
  Flurbereinigung  genannt  —  waren  in  Baden  1856,  in
Bayern  1861,  in  Württemberg  1862  besondere  Gesetze  ergangen. ­
  Neuerdings  ist  eine  Neuregelung  in  Baden  durch
Gesetz  vom  21.  Mai  1886,  in  Bayern  durch  Gesetz  vom
3t),  Mai  1886,  in  Württemberg  durch  Gesetz  vom  30.  März
1886  vorgenommen  worden.  In  diesen  drei  Staaten  folgt
die  einschlägige  Gesetzgebung  im  wesentlichen  gleichen  Grundsätzen; ­
  ihnen  hat  sich  Hessen  durch  Gesetz  von,  29.  August  1887
angeschlossen.
In  Österreich  sind  nach  unerheblichen  älteren  Vorgängen
        <pb n="55" />
        Eigentumspolitik.

65

am  7.  Juni  1883  zwei  Gesetze  erlassen,  welche  für  die  Gemeinheitsteilung, ­
  Grundstückszusammenlegung  und  Aushebung  der
Grundgerechtigkeiten  eine  neuzeitliche  Grundlage  schaffen,  die
eigentliche  Durchführung  aber  den  besonderen  Landesgesetzen
zuweisen.  Verschiedene  österreichische  Länder  sind  inzwischen
mit  entsprechenden  Gesetzen  vorgegangen.
Auf  weitere  Einzelheiten  der  umfangreichen  Arbeiten  zur
Befreiung  des  Bodens  aus  der  alten  wirtschaftlichen  Gebundenheit ­
  kann  hier  nicht  eingegangen  werden.  Ihre  hohe
Bedeutung  ist  ohne  weiteres  erkennbar.  Die  eigentliche
Bodenbewirtschaftungspolitik  gehört  zur  Landwirtschaftspolitik ­
  und  kann  an  dieser  Stelle  nicht  erläutert  werden.
Die  Bodenbenutzungspolitik  greift  schon  vielfach  in  die
Eigentumsverhältnisse  ein;  zu  solchen  Eingriffen  bietet  der
Boden  auch  sonst  häufig  Anlaß,  wie  in  Ziffer  8  zutage  treten
wird,
8.  EigcntumSPolitik.
Das  Sondereigentum  an  den  Mitteln,  Gegenständen  und
Ergebnissen  der  wirtschaftlichen  Arbeit  hat  sich  in  einer
langen  Entwicklung  als  die  dem  Fortschritte  dienlichste  Form
der  rechtlichen  Verfügungsgewalt  über  Sachen  erwiesen.
Inhalt,  Wirkung,  Entstehung,  Ertverb,  Übertragung,  Schutz,
Verlust  und  Untergang  des  Sondereigentums  muß  deshalb
durch  die  staatliche  Gesetzgebung  geregelt  werden.  Solange
die  Form  des  Sondereigentums  dem  wirtschaftlichen  Gesamtbedttrfnis
  entspricht,  muß  die  staatliche  Politik  sich  einer
grundsätzlichen  Umgestaltung  des  Eigentumsrechts  widersetzen. ­
  Daraus  erklärt  sich  ohne  weiteres  der  Widerstand,
den  die  vorgeschrittenen  Staaten  den  sozialistischen  und
kommunistischen  Gedanken  und  Bestrebungen  entgegenstellen.
Eine  ganz  andere  Frage  ist,  ob  dem  Gesamtwohl  eine
stärkere  Ausdehnung  des  öffentlichen  Sondereigen-[

  &amp;gt;'•
V'.

N.
        <pb n="56" />
        56  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

tu  ms  (des  Staates  und  der  ihni  Nachgeordneten  öffentlichen
Körperschaften)  neben  dem  nicht-öffentlichen  Sondereigentum
entsprechen  würde.  In  gewissem  Sinne  wird  die  Frage
allgemein  bejaht.  Die  Volkswirtschaftspolitik  der  vorgeschrittenen ­
  Staaten  hat  sich  denn  auch  in  dieser  Beziehung  reichlich
betätigt,  wie  sich  in  der  ausgedehnten  Beteiligung  öffentlicher
Gemeinweseir  an  Verkehrs-,  Bergwerks-  und  anderen  wirtschaftlichen
  Unternehmungen  zeigt.  Wie  toeit  darin  zu  gehen
ist,  hängt  so  sehr  von  den  besonderen  Verhältnissen  der
einzelnen  Volkswirtschaften  ab,  daß  allgemein  gültige  Grenzen
dafür  nicht  zu  ziehen  sind.  Eine  besondere  Bedeutung  hat
diese  Frage  für  den  Grund  und  Boden.
Den  Ausgangspunkt  bietet  hier  die  Tatsache,  daß  der
Boden  im  wesentlichen  eine  gegebene  Größe  ist.  Deshalb
bringt  er  bei  wachsender  Bevölkemng  dem  Eigentümer,  der
ihn  als  bebauten  Boden  vermietet  oder  zu  landwirtschaftlichen  I
Zwecken  verpachtet  oder  selbst  landwirtschaftlich  benutzt,  einen
gegenwärtigen  Einkommenszuwachs  und  die  Aussicht  auf
einen  höheren  künftigen  Verkaufspreis,  und  dem,  der  ihn
als  Bauland  unbenutzt  liegen  läßt,  die  Aussicht  auf  solchen
Einkommenszuwachs  im  Falle  späterer  Bebauung  oder  Veräußerung. ­
  Dieser  gegenwärtige  und  künftige  Einkommenszuwachs ­
  —  oft  „Grundrente"  genannt  —  und  diese  Wertsteigerung ­
  ist  nicht  die  unmittelbare  Wirkung  der  ans  den  -  ■
Boden  verwendeten  Arbeit  des  Eigentümers  und  nimmt  in
Gebieten  mit  sehr  dichter  Bevölkemng,  also  nanientlich  beim
städtischen  Bauboden,  oft  großen  Umfang  an,  was  gleichzeitig  !
der  Bevölkerung  das  Wohnen  in  solchen  Orten  sehr  verteuert. ­
  Man  hält  es  vielfach  für  eine  verständige  Geldbeschaffungspolitik, ­
  wenn  Staat  und  Gemeinden  rechtzeitig
in  und  bei  Städten  Bodeustücke  in  ihr  Eigentum  bringen,
um  an  dem  Einkommens-  und  Wertzuwachse  teilzunehmen.
Es  handelt  sich  hier  zunächst  um  eine  Maßregel  der  öffentlichen
        <pb n="57" />
        Eigeniumspokitik.

57

Geldwirtschaft.  Wird  sie  in  vernünftigen  Grenzen  geübt,  so
kommt  sie  durch  Verminderung  des  durch  Steuern,  auszubringenden ­
  Teiles  der  öffentlichen  Einnahmen  den  weniger
leistungsfähigen  Schichten  mittelbar  zugute,  ohne  indes  die
Wohngelegenheiten  zu  verbilligen.  -  Wird  sie  dazu  beirutzt,
übermäßiger  Mietsteigerung  durch  billigere  Abgabe  der  darauf ­
  zu  errichtenden  Wohnungen  entgegenzuarbeiten,  so
würde  sie  der  Wohnbevölkerung  unmittelbar  nützen,  aber
dem  Einnahmebedürfnisse  der  Gemeinden  und  des  Staates
nicht  —  jedenfalls  nicht  unmittelbar  —  vorteilhaft  sein.
Die  Frage,  wie  weit  das  Einnahmebedürfnis  bei  dein  im
öffentlichen  Sondereigentume  stehenden  Wohnboden  hinter
dem  Streben  nach  Verbilligrmg  der  Wohngelegenheiten
zurücktreten  wird,  läßt  sich  nicht  allgemein  und  im  voraus
beantworten;  ihre  Beantwortung  muß  aber  wesentliche  Bedeutung ­
  für  das  Verhalten  der  Volkswirtschaftspolitik  besonders ­
  gegenüber  entsprechenden  Bestrebungen  der  Gemeinden ­
  haben.  Der  Überführung  des  ganzen  Wohnbodens
au  die  Gemeinden  stehen  ernste  Bedenken  entgegen,  wenn
es  nicht  gleichzeitig  möglich  ist,  das  Einnahmebedürfnis  der
Gemeinden  gegenüber  der  naheliegenden  Ausnutzung  des
Wohnbodens  zur  Einnahmegewinnung  in  Schranken  zu  halten.
Ein  anderer  Weg,  Staat  und  Gemeinden  einen  Anteil
an  dein  erwähnten  Einkommens-  und  Wertzuwachse  zu  verschaffen, ­
  ist  die  Besteuerung  dieses  Zuwachses.  Sie  findet  in
gewissem  Grade  schon  in  der  Einkommens-,  Vermögensund ­
  Erbschaftssteuer  statt  und  tritt  in  mäßigem  Umfange  von
selbst  ein  bei  der  Grund-  und  Gebäudesteuer,  wenn  sie  nach
den,  gemeinen  Werte  (Verkehrswerte)  beinessen  ivird,  und
bei  der  Grundstücksumsatzsteuer,  wenn  sie  sich  nach  dem
Verkaufswerte  richtet.  Wie  weit  sie  noch  in  Form  von
Sondersteuern  ausgebaut  werden  müßte  u&amp;gt;,d  könnte,  ohne
den  Zuwachs  ganz  aufzuzehren,  ist  eine  Frage  nicht  der  Volks-
        <pb n="58" />
        58  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

Wirtschafts-,  sondern  der  Staatswirtschaftspolitik.  Grundsätzliche ­
  Bedenken  gegen  eine  vernünftige  Sonderbesteuerung
des  nicht  erarbeiteten  Einkommens-  und  Wertzuwachses  bestehen ­
  an  sich  nicht.  Tatsächlich  haben  denn  auch  derartige
Steuem  neuerdings  in  den  Gemeinden  verhältnismäßig
schnell  Verbreitung  gefunden.  Durch  das  deutsche  Reichsstempelgesetz ­
  vom  15.  Juli  1909  ist  die  Einführung  einer
Reichs-Wertzuwachssteuer  (mit  einem  Mindestertrage  von
20  Millionen  Mark)  bis  zum  1.  April  1912  vorgesehen;  den
Gemeinden  und  Gemeindeverbäuden,  die  am  1.  April  1909
bereits  eine  solche  Steuer  hatten,  soll  deren  bis  dahin  erreichter ­
  Durchschnittsertrag  noch  für  mindestens  5  Jahre  nach
Inkrafttreten  der  Reichssteuer  belassen  bleiben.  Die  Hauptschwierigkeit ­
  bei  derartigen  Steuern  ist  die  zuverlässige  Aussonderung ­
  des  nicht  erarbeiteten  („unverdienten")  Wertzuwachses.
  Der  Mehrerlös  beim  Verkaufe  hängt  zun,  Teil  von
der  Geschicklichkeit  des  Verkäufers  ab  und  kann  auch  ei»
nachträglicher  Ausgleich  sein  für  Nachteile,  die  dein  Verkäufer
ohne  seine  Schuld  durch  allgemeine  Verschiebungen  erwachsen ­
  sind.  Bei  Gebäuden  kann  der  Wertzuwachs  auch
durch  Leistlnigen  des  bisherigen  Eigentümers  veranlaßt  oder
beeinflußt  sein,  wie  bauliche  Verbesserungen,  Umbauten,
Anbauten,  Verbesserungen  der  Zugänge  usw.  Der  unbebaute
Bauplatzboden  hat  dem  bisherigen  Eigentümer  bis  zur  Veräußerung ­
  oft  einen  Ertrag  überhaupt  nicht  gebracht;  vielinehr
hat  der  Eigentümer  die  Zinsen  seines  Ankaufspreises  verloren
oder  bei  Grundpfcmdbelastung  des  Bauplatzes  ganz  oder  zum
Teil  gezahlt.  Die  verschiedenen  Umstände,  die  den  Unterschied ­
  zwischen  den:  früheren  Erwerbs-  und  dem  jetzigen  Verkaufspreise ­
  des  Grundstücks  nicht  in  vollem  Umfang  als  „unverdienteil" ­
  Wertzuwachs  erscheinen  lassen,  könne,:  bei  den
Sondersteuern  auf  den  Wertzuwachs  nicht  genau  und  sicher
erfaßt  werden.  Deshalb  müssen  die  Sondersteuern  in  mäßigen
        <pb n="59" />
        Eigen  tnmspolitik.

5!)

Grenzen  Bleiben,  um  Ungerechtigkeiten  und  Härten  zu  vermeiden ­
  (vgl.  Vd.  391  dieser  Sammlung,  S.  145ff.).
Weiter  gesteckt  ist  das  Ziel  „Bodenreformbewegung".
Sie  ist  neuerdings  namentlich  durch  den  Amerikaner  Henry
George,  den  Engländer  Alfred  Russell  Wallace,  die  Deutschen
Flürscheim,  Damaschke  u.  a.  vertreten  und  gefördert  und  wird
von  großen  Vereinen  getragen.  Sie  will  den  rmverdienten
Einkommens-  und  Wertzuwachs  durch  Besteuerung  zum
größten  Teile  oder  ganz  dem  Staate  zuführen  und  dadurch
der  Allgemeinheit  dienstbar  machen.  Völlig  zu  erreichen  wäre
das  nur  durch  Überführung  alles  Bodens  in  ein  vom  Staate
zu  verwaltendes  Gemeineigentum,  und  das  gilt  mit  den
heutigen  wirtschaftlichen  Gesamtbedürfnissen  nicht  als  vereinbar. ­

.  Der  ausschließlichen  Verfügungsgewalt  des  Sondereigcntümers
  werden  beim  Grund  und  Boden  wie  bei  anderen
Gegenständen  durch  berechtigte  Ansprüche  anderer  und  durch
das  öffentliche  Wohl  Schranken  gezogen.  Sie  finden  in
gesetzlichen  Eingriffen  in  das  Recht  des  Eigentümers  ihren
Ausdruck.  Der  bedeutsamste  Eingriff  ist  die  Enteignung
(Zwangsenteignung).  Sie  entzieht  zwangsweise  gegen  Entschädigung ­
  vollständig  oder  zum  Teil,  dauernd  oder  vorübergehend ­
  zum  öffentlichen  Nutzen  dem  Berechtigten  das  Eigentum ­
  oder  andere  dingliche  Rechte,  oder  sie  belastet  zwangsweise
  das  Eigentum  mit  dinglichen  Rechten  zugunsten  Dritter.
Die  Enteignung  erfaßt  auch  bewegliche  Sachen,  z.  B.  Vieh
behufs  Seuchenabwehr,  Reben  behufs  Bekäinpfung  der  Reblnusgefahr,
  Pferde  behufs  Bereitstellung  für  Kriegsbedarf  usw.
Besondere  Bedeutung  kommt  ihr  jedoch  in  bezug  auf
das  Grundeigentum  zu,  und  hier  allein  liegt  ein  völlig  ausgebildetes ­
  Enteignungsrecht  vor,  und  zwar  in  allen  vorgeschrittenen ­
  Staaten.  Der  Geltungsbereich  der  Enteignung
hat  sich  im  ganzen  erheblich  erweitert,  ganz  besonders  durch
        <pb n="60" />
        60

Allgemeine  Gütererzeiigungspolitik.

die  umfassenden  Eisenbahn-  und  sonstigen  Verkehrsanlagen,
die  im  19.  Jahrhundert  geschaffen  sind.  Der  zugrunde
liegende  Gedanke,  daß  zugunsten  des  Gesamtwohls  jeder
gegen  entsprechende  Entschädigung  zurAbtretung  seinesEigentums
  gezwungen  werden  kann,  ist  bereits  im  Allgemeinen
preußischen  Landrecht,  im  bayerischen  Landrecht,  im  österreichischen ­
  Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuch  ausgesprochen, ­
  ebenso  in  den  französischen  Verfassungen  aus  der
Zeit  der  großen  Staatsumwälzung.  Eine  umfassende  gesetzliche ­
  Regelung  erfolgte  zuerst  in  Frankreich  durch  das  Gesetz
vom  16.  September  1807  und  namentlich  durch  das  Gesetz
vom  8.  März  1810.  Das  heutige  französische  Enteignuugsrecht
gründet  sich  auf  das  Gesetz  vom  3.  März  1841.  Die  französische ­
  Regelung  hat  auf  die  Gesetzgebung  anderer  Länder  —
auch  aus  die  deutsche  —  beträchtlich  eingewirkt.
Die  Enteignung  wurde  in  Preußen  auf  der  Grundlage
der  landrechtlichen  Bestimmungen  zunächst  durch  eine  Reihe
von  besonderen  Gesetzen  (wie  Eisenbahngesetz  von  1838,
Deichgesetz  von  1848,  Berggesetz  von  1865  usw.)  weiter
eutwickelt.  Ein  zusammenfassendes,  aber  auf  die  Enteignungen
zugunsten  des  Bergbaues,  der  Landesbewirtschaftung  und  der
Landesvermessung  nicht  anwendbares  Enteignungsgesetz  erging ­
  am  11.  Juni  1874.  Auch  in  den  anderen  deutschen
Bundesstaaten  kommen  eine  Reihe  von  Gesetzen  über  bestimmte ­
  Gegenstände  für  das  Enteignungsrecht  in  Frage.
Außerdem  finden  sich  in  verschiedenen  Reichsgesetzen,  wie
Festungsbezirks-  („Rayon"-),  Kriegsleistungs-,  Viehseuchen-,
Reblausgesetz  usw.  Bestimmungen  über  Eingriffe  in  das
Verfügungsrecht  des  Grundeigentümers.  Ähnlich  ist  die  Sachlage ­
  in  Österreich;  ein  umfassendes  Enteignnngsgesetz  besteht
dort  nicht.  Die  Enteignung  kann  aus  sehr  verschiedenen  Anlässen ­
  erfolgen:  zugunsten  des  Bergbaues,  der  Straßen-,
Eisenbahn-,  Wasserbauten,  der  Viehseuchenbekämpfung,  der
        <pb n="61" />
        Eigeiitumspolitik.

(il

öffentlichen  Gesundheitspflege,  der  Besserung  der  Wohnungsverhältnisse, ­
  des  Bodenschu^es,  der  Bodenverbesserung,  der
Bodenbenutzung  usw.
Bei  dem  Einflüsse  der  französischen  Gesetzgebung  ist  es
erklärlich,  daß  der  sachliche  Inhalt  der  Rechtsgrundsätze  über
die  Enteignung  in  den  verschiedenen  Staaten  eine  weitgehende ­
  Übereinstimmung  zeigt.  Das  Verfahren  ist  freilich
verschiede!:  geregelt;  überall  aber  ist  die  Gesetzgebung  bemüht
gewesen,  das  Eigentum  willkürlichen  Eingriffen  zu  entziehen.
In  England  bedarf  es  zur  Enteignung  in  jedem  einzelnen
Falle  eines  besonderen  Gesetzes.  In  Österreich  wird  die  Verleihung ­
  des  Enteignungsrechts  durch  die  oberste  Behörde  ausgesprochen. ­
  In  Preußen  erfolgt  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts ­
  in  der  Regel  durch  Königliche  Verordnung,
nur  für  gewisse  Ausuahinefälle  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses. ­
  Vorübergehende  Eigentumsbeschränkungen  bis
auf  die  Dauer  von  3  Jahren  werden  voni  Bezirksausschuß
angeordnet.  Die  Enteignung  selbst  wird  durch  Beschluß  des
Bezirksausschusses  ausgesprochen;  er  setzt  auch  die  Höhe
der  Entschädigung  durch  Beschluß  fest,  gegen  den  der  Rechtstveg
  zulässig  ist.  Für  die  Entnahme  vvn  Wegebaustoffen  besteht
ein  vereinfachtes  Verfahren.
Weitere  wichtige  Eingriffe  in  das  Eigentumsrecht  an
Grund  und  Boden  werden  veranlaßt  durch  das  Streben,
einer  zu  weit  gehenden  Verkleinerung  des  Grundbesitzes
der  einzelnen  Wirtschaften  („Bodenzersplitterung")  entgegenzuwirken. ­
  Die  Verkleinerung  geht  zu  weit,  wenn  der
der  einzelnen  Wirtschaft  verbleibende  Boden  nicht  mehr  zur
Gewinnung  einer  auskömmlichen  Lebens-  und  Wirtschaftsführung ­
  ausreicht,  so  daß  die  Selbständigkeit  der  Bauern
bedroht  ist.  Aber  diese  Grenze  läßt  sich  nicht  in  einer  allgemein ­
  gültigen  Weise  zahlenmäßig  festlegen.  In  Frankreich
begünstigen  Boden  und  Wetterverhältnisse  den  Kleinbetrieb,
        <pb n="62" />
        62

Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

und  die  Verbrauchsgewohnheit  der  Bevölkerung  erfordert  und
ermöglicht  eine  besondere  Betonung  des  Gemüse-,  Obst-  und
Weinbaues  und  der  Geflügelzucht.  Hier  kann  auch  eine  weitgehende ­
  Bvdenzersplitterung  ohne  Nachteil  bleiben.  In  Gebieten ­
  mit  aiideren  Wirtschaftsbedingungen  kann  eür  gleicher
Grad  der  Zersplitterung  des  bäuerlichen  Bodens  schädlich
wirken  und  zu  Abwehrmaßregeln  nötigen.  Das  trifft  u.  a.
für  verschiedene  Teile  Mittel-,  West-  und  Süddeutschlands  zu.
Die  Zersplitterung  wird  erst  möglich,  wenn  die  frühere
Gebundenheit  der  freien  Teilbarkeit  des  Bodens  gewichen
ist  und  wenn  die  bäuerliche'Bevölkerung  nicht  durch  Sitte
und  Gewohnheit  abgehalten  wird,  die  vollen  Folgen  aus
der  freien  Teilbarkeit  zu  ziehen.  Die  Napoleonische  Gesetzgebung ­
  hat  in  Frankreich.  die  vollständig  freie  Teilbarkeit
des  Bodens  zur  Geltung  gebracht,  und  die  Gesetzgebung
anderer  Länder  ist  dem  gefolgt.  Das  erleichtert  die  Zerschlagung ­
  der  Grundstücke  sowohl  durch  Erbteilung,  als  auch
durch  Verkauf.  Die  Zerschlagung  durch  Verkauf  wird  in
manchen  Gegenden  noch  befördert  durch  die  gewerbsmäßig
betriebene,  nicht  selten  mit  Bewucherung  der  verschuldeten
Eigentümer  verbundene  Aufteilung  ländlicher  Anwesen  in
Kleinstellen  („Güterschlächterei").  Soweit  durch  die  Grundstückzerschlagung ­
  Nachteile  entstehen,  erscheint  ein  Eingreifen
der  Gesetzgebung  an  sich  berechtigt.  Nur  ist  dabei  die  Gefahr
vorhanden,  daß  die  angeordneten  Beschränkungen  die  Lebensund ­
  Wirtschaftsführung  eines  Teiles  der  bäuerlichen  Bevölkemng
  beeinträchtigen.  Überdies  ist  nicht  zu  übersehen,
daß  in  der  Nähe  von  Städten  mit  großer  Arbeiterbevölkerung
und  auch  auf  dem  Platten  Lande  selbst  in  der  Nähe  großer
gewerblicher  oder  bergbaulicher  Ünternehmungen  vielfach
gerade  behufs  Erinöglichung  einer  besserer!  Lebenshaltung  der
Arbeiter  eine  weitgehende  Kleinstellenbildung  erwünscht  ist.
Besondere  Vorsicht  bei  der  Auswahl  und  Anwendung  der
        <pb n="63" />
        Eigentumspolitik.  63
durch  die  Gesetzgebung  zugelassenen  Mittel  ist  deshalb  geboten,
namentlich,  soweit  dabei  die  Ausübung  eines  Zwanges  in
Frage  konimt.  Stets  aber  ist  festzuhalten,  daß  eine  allgemeine
Regel  in  diesen  Dingen  durch  die  örtlichen  und  zeitlichen
Verschiedenheiten  der  Verhältnisse  ausgeschlossen  ist.  Auch  die
Beurteilung  der  einzelnen  angewandten  Mittel  kann  nur
dann  zu  richtigen  Ergebnissen  führen,  wenn  sie  sich  auf  sorgfältige ­
  Prüfung  derjenigen  Verhältnisse  stützt,  auf  die  jene
Mittel  Anwendung  finden  sollen.
Die  angewandten  Mittel  richten  sich  zunächst  gegen  die
gewerbsmäßige  Güterschlächterei.  Soweit  sie  mit  Bewucherung ­
  verbunden  ist,  wird  sie  durch  die  allgemeinen
Wuchergesetze  unter  Strafe  gestellt;  in  Deutschland  fommt
dafür  das  Reichsgesetz  vom  19.  Juni  1893  über  den  Sachwucher ­
  in  Betracht.  Ein  besonderes  Gesetz  gegen  die  Güterschlächterei ­
  besteht  seit  dem  23.  Januar  1853  in  Württemberg.
Außer  Strafbestimmungen  und  Ordnungsvorschriften  für  das
Versteigerungsverfahren  usw.  wird  hier  insbesondere  bestimmt,
daß  in  der  Regel  der  Erwerber  eines  oder  mehrerer  Grundstücke ­
  von  insgesamt  mindestens  10  Morgen  (3,15  ha)  —
sofern  der  Erwerb  durch  Tausch  oder  Kauf  aus  einer  Hand
erfolgt  —  innerhalb  der  ersten  3  Jahre  entweder  die  Liegenschaft ­
  nur  im  ganzen  oder  nicht  mehr  als  den  vierten  Teil
davon  wiederverkaufen  darf.  Die  Bestimmung  hat  sich  in
Württemberg  bewährt,  woraus  aber  noch  nicht  folgt,  daß
sie  bei  anderen  Verhältnissen  oder  bei  weniger  geschickter
Handhabung  ebenfalls  günstig  wirken  muß.
Ein  anderes  Mittel  ist  die  Festsetzung  einer  dauernd
unteilbaren  Mindestflüche.  Verschiedene  deutsche  Staaten
haben  hierzu  gegriffen.  In  Sachsen  sind  nach  dem  Gesetze
dom  30.  November  1843  nur  die  städtischen  und  die  „walzenden" ­
  (veräußerlichen,  in  kein  geschlossenes  Wirtschaftsganze
einbegriffenen)  Grundstücke  frei  teilbar.  Von  den  übrigen
        <pb n="64" />
        64  Allgemeine  Gütererzeugimgspolitik.
ländlichen  Grundstücken  rnrd  den  Rittergütern  darf  in  der
Regel  auf  einmal  oder  nach  und  nach  nur  so  viel  abgetrennt
werden,  daß  zwei  Drittel  der  auf  dem  Boden  —  mit  Ausschluß ­
  der  Gebäude  —  bei  Erlaß  des  Gesetzes  haftenden
Steuereinheiten  bei  dem  Hauptgute  verbleiben.  In  Baden
ist  nach  dem  Gesetze  vom  6.  April  1854  die  Teilung  von  Wald,
Reutfeld  und  Weiden  in  Stücke  unter  10  Morgen  (3,6  ha)
und  von  Ackerland  und  Wiesen  unter  '/i  Morgen  (9  Ar)
untersagt.  In  Hessen  ist  nach  dem  Gesetze  vom  28.  September
1887  in  der  Regel  die  Mindestgröße  für  Ackerland  10  Ar,
für  Wiesen  6  Ar  und  für  Waldungen  50  Ar,  in  Hohenzollern
—  nach  den  Verordnungen  vom  12.  März  1809  uird  vom
4.  Juni  1845  —  '/i  Jauchert  (11  Ar  72  qm),  im  Reg.-Bez.
Wiesbaden  nach  verschiedenen  Verordnungen  von  1829—1839
50  Qu.-Ruten  (12  Ar  50  gm)  für  Ackerland,  25  Qu.-Ruten
(6  Ar  25  qm)  für  Wiesen,  15  Qu.-Ruten  (3  Ar  75  qm)  für
Kraut-  und  Gemüsefelder  usw.  In  dem  überwiegenden  Gebiete ­
  des  Reichs  bestehen  indes  solche  Beschränkungen  nicht.
Über  ihren  Wert  lauten  die  Urteile  —  auch  in  der  Wissenschaft ­
  —  verschieden.
Ein  weiteres  Mittel  ist  das  Anerbenrecht.  Es  verfolgt
beu  Zweck,  mangels  einer  letztivilligen  Verfügung  (in  welchem
Falle  die  gesetzliche  Erbfolge  eintritt)  den  Übergang  des  ungeteilten
  Bauernguts  auf  eiuen  der  verschiedenen  Erben,  auf
den  „Airerben",  unter  Geldabfindung  der  übrigen  Erben
dadurch  zu  ermöglichen,  daß  das  Gut  in  einer  bestimmten
Reihenfolge  den  Erben  angeboten  wird;  dem  das  Gut  übernehmenden ­
  Erberr  wird  in  manchen  Gebieten  eine  bestimmte
Begünstigung  und  Erleichterung  zuteil.  Ähnliche  Einrichtungerr
  bestanderr  früher  allgemeirr  und  sind  erst  im  19.  Jahrhundert ­
  in  verschiedenen  Gebieten  in  Abgarrg  gekommen,
rvährend  sie  in  anderen  durch  die  Gewohnheit  der  Bevölkerung ­
  erhalten  blieben.  Eine  Reihe  neuerer  Gesetze
        <pb n="65" />
        Wgrntumspolitik.  68
hat  in  Preußen,  Oldenburg,  Braunschweig,  Lippe,  Schaumburg-LiPPe,
  Waldeck,  Altenburg,  Bremen,  Österreich  das
Anerbenrecht  wieder  eingeführt.  In  Sachsen,  Baden  und
verschiedenen  mitteldeutschen  Gebieten  dienen  entsprechenden ­
  Zwecken  die  älteren  Gesetze  über  die  Einrichtung
geschlossener  (unteilbarer)  Güter,  in  Mecklenburg-Schwerin
die  1869  ergangenen  Vorschriften  bezüglich  der  Erbpachtgüter ­
  und  in  Bayeru  und  Hessen-Darmstadt  die  1855
und  1858  erlassenen  Gesetze  über  die  den  Familienstammgutsstiftungen ­
  nachgebildeten  bäuerlichen  Erbgüter.  Die
Anwendbarkeit  des  Anerbenrechts  ist  entweder  im  Gesetze
selbst  ausgesprochen,  oder  von  der  auf  Antrag  des  Eigentümers ­
  erfolgenden  Eintragung  des  Gutes  in  die  Höferolle ­
  abhängig.  Unmittelbar  durch  das  Gesetz  wurde  das  Anerbenrecht ­
  eingeführt  in  Braunschweig  (1858  und  1874),  Lippe
(1886),  Schaumburg-Lippe  (1870),  Waldeck  (1830),  Altenburg
  (1859  und  1867).  Das  mittelbare  Anerbenrecht,  das  von
der  auf  Antrag  des  Eigentümers  erfolgenden  freiwilligen
Eintragung  in  die  Höferolle  abhängig  ist,  wurde  in  den
Preußischen  Provinzen  Hannover  1874,  Westfalen  1882,
Brandenburg  1883,  Schlesien  1884,  Schleswig-Holstein  1886,
in  Lauenburg  1881  und  im  Reg.-Bez.  Kassel  1887,  femer  in
Oldenburg  1873,  im  oldenburg.  Fürstentum  Lübeck  1879,  im
Landgebiete  von  Bremen  1890  eingeführt.  In  Hannover
waren  die  Erfolge  am  günstigsten.  Im  ganzen  aber  war  der
Gebrauch  der  Höferolle  verhältnismäßig  gering  geblieben.  Die
preußische  Gesetzgebung  hat  deshalb  neuerdings  das  mittelbare ­
  Anerbenrecht  aufgegeben.  Das  Gesetz  vom  8.  Juni  1896,
betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Renten-  und  Ansiedelungsgüterir,
  hat  für  diese  Güter  vorgesehen,  daß  auf  Antrag  bestimmter
  Behörden  von  Amts  wegen  im  Grundbuchs  die
Eintragung  eines  Vermerkes  über  die  Anwendung  des  Anerbenrechts ­
  erfolgt.  Für  Westfalen  und  für  die  nahegelegenen
van  der  Borght,  Nolkswirtschaftspolitik.

5
        <pb n="66" />
        rheinischen  Kreise  hat  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1898
entsprechende  Regelung  getroffen.  Für  Hannover  dagegen  hat
das  neue  Höfegesetz  vom  28.  Juli  1909  an  dem  Grundsätze
der  freiwilligen  Eintragung  in  die  Höferolle  auf  Antrag  des
Eigentümers  festgehalten.  Die  Einzelheiten  müssen  übergangen ­
  werden.
Das  Anerbenrecht  erfaßt  bäuerliche  Güter.  Der  Großgrundbesitz ­
  hat  sich  namentlich  durch  die  Einrichtung  der
Familienstammgutsstiftrmgeu  („Familienfideikommisse")
gegen  Aufteilung  seiner  Güter  zu  schützen  gesucht.  Der  Zweck
ist,  das  von  der  Stiftungsbestimmung  erfaßte  Gut  der  Familie
zu  erhalten;  zu  dem  Zwecke  wird  das  Nutznießerrecht  auf
einen  nach  den  Stiftungsbestinimungen  festzustellenden  Erben
unter  Rentenabfindung  der  Geschwister  übertragen  ohne  das
Recht,  das  Gut  zu  zerstückeln,  zu  verkaufen  oder  als  solches
mit  Schulden  zu  belasten,  und  ohne  das  Recht,  einem  anderen
als  dem  nach  den  Stiftungsbestimmungen  berechtigten  Erben
das  Gut  zu  vererben.  Meist  ist  der  Berechtigte  der  älteste
Sohn  —  Erstgeburtsgüter  („Majorate")  —,  bisweilen  auch
der  jüngste  Sohn  —  Jüngstgeburtsgüter  („Minorate")  —
oder  der  Älteste  der  Familie  überhaupt  —  Ältestengüter
(„Seniorate")  —.  In  Frankreich  sind  die  Familienstammgutsstiftungen
  durch  die  große  Staatsumwälzung  abgeschafft.
Zeitweilig  geschah  das  auch  in  Deutschland;  nach  1815  wurden
sie  aber  wieder  anerkannt.  Vorübergehend  wurden  sie  1848
in  manchen  Gebieten  aufgehoben.  Gegenwärtig  sind  sie  in
Deutschland  —  außer  in  Oldenburg,  der  bayrischen  Rheinpfalz ­
  und  Elsaß-Lothringen  —  meist  mit  landesherrlicher  Genehmigung ­
  zulässig.  Ihre  Errichtung  ist  in  Bayern  nur  zum
Vorteil  adeliger  Familien  gestattet,  steht  in  den  übrigen
Gebieten  aber  jedem  zu,  sofern  bestimmte  Voraussetzungen
erfüllt  sind.  Auch  in  Österreich  sind  sie  erlaubt,  jedoch  nur
mit  Zustimmung  der  „gesetzgebenden  Gewalt".  Die  Er-  i
        <pb n="67" />
        Eigentumspolitik.  67
richtung  der  bestehenden  deutscheil  Stammgutsstistungen  ist
überwiegend  in  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  erfolgt. ­
  Einen  ähnlichen  Zweck  haben  die  englischen  „entails”,
wenn  auch  ihr  rechtlicher  Ausbau  wesentliche  Abweichungen
zeigt.  Die  Stammgutsstistungen  begünstigen  die  Bildung  von
Großgrundherrschaften  („Latifundien"),  die  bei  stärkerer  Ausdehnung ­
  zur  Aufsaugung  großer  Teile  des  selbständigen
Bauemstandes  führt.  Sie  erschweren  weiter  sowohl  den
Übergang  des  Gutes  in  die  Hand  des  zur  Bewirtschaftilllg
geeignetsten  Erben,  als  auch  durch  das  Verbot  der  Verschuldung ­
  eine  zweckmäßige  Bewirtschaftung  überhaupt.  Für
die  abzufindenden  Geschwister  entstehen  unter  Umständen
große  Härten  aus  der  Einrichtung.  Wegen  solcher  Nachteile
lverden  die  Stanlingutsstiftungen  von  manchen  Seiten  iiberhaupt
  bekämpft,  während  andere  —  wohl  mit  größerem  Recht
—  nur  eine  Umbildung  der  Einrichtung  anstreben  derart,
daß  die  zutage  getretenen  Nachteile  beseitigt  oder  gemildert
werden.  Ein  Anlaß,  die  Entstehung  von  Stammgutsstiftungen
besonders  zu  begünstigen  und  §u  erleichtern,  dürfte  nicht  vorliegen. ­

Bei  der  großen  Bedeutung  des  Grundeigentums  ist  es
nötig,  die  Eigentunisverhältuisse  in  zweifelloser  Form  festzustellen ­
  und  jedem,  der  ein  nachweisbares  Bedürfnis  danach
hat,  eine  zuverlässige  Auskunft  über  diese  Verhältnisse  zu
ermöglichen.  Das  hat  man  schon  seit  längerer  Zeit  durch
Führung  öffentlicher  Grundbücher  zu  erreichen  gesucht.
Diese  Einrichtung  wird  auch  gegenwärtig  aus  gleichen  Erwägungen ­
  gepflegt,  wobei  in  den  Einzelheiten  mancherlei
Abweichungen  bestehen.  In  Deutschland  sind  einheitliche
Grundlagen  für  das  Grundbuchwesen  durch  die  Reichsgruudbuchordnung
  vorn  24.  März  1897  (ergänzt  durch  Gesetz
vom  14.  Juli  1905)  geschaffen.  Sie  läßt  aber  in  vielen  Punkten
der  Landesgesetzgebung  Spielraum.  Preußen  hat  deshalb  am
5*
        <pb n="68" />
        Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

26.  September  1899  ein  Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung
  erlassen.  Andere  deutsche  Staaten  sind  entsprechend
vorgegangen.
8.  Unternehmungsformeiipolitik.
Die  Gütererzeugwtg  —  und  ebenso  der  Güterumsatz,
der  Verkehr  und  sonstige  Zweige  wirtschaftlicher  Arbeit  —
wird  gegenwärtig  in  Untemehmungen  durchgeführt,  und
zwar  in  Einzeluntemehmungen  oder  in  Gesellschaftsunteritehmungen
  oder  in  öffentlichen  Unternehmungen.  Daß  es
reine  Tatfrage  ist,  wie  weit  öffentliche  Unternehmungen  an
der  wirtschaftlichen  Arbeit  des  Volkes  beteiligt  werden  sollen,
ist  schon  erwähnt.  Bezüglich  der  sonstigeit  Untemehmungen
hat  der  Staat  die  Aufgabe,  die  Rechtsgmndsätze  für  die
einzelnen  Unternehmungsformen  festzustellen  und  dem  Bedürfnis ­
  entsprechend  für  deren  weiteren  Ausbau  und  nötigenfalls ­
  für  die  rechtliche  Ermöglichung  neuer  Unternehmungsformen ­
  zu  sorgen.  Außerdem  ist  die  zuverlässige  Feststellung
der  entstehenden  und  sich  auflösenden  Unternehmungen,  ihrer
wesentlichen  Grundlagen  und  Verhältnisse  und  der  hierbei
eintretenden  Verschiebungen  und  bie  Möglichkeit  einer  zutreffenden ­
  Auskunft  hierüber  für  jeden  Beteiligten  zu  sichern
mit  Hilfe  einer  rechtlich  geordneten  Rollenführung  durch
öffentliche  Behörden.  Endlich  sind  etwaige  Mißbräuche  und
volkswirtschaftliche  Nachteile,  die  sich  bei  den  einzelnen  Unter»
nehmungsfvrmen  zeigen,  'zu  beseitigen  oder  abzuschwächen.
Die  Hauptmasse  der  hierher  gehörigen  Bestimmungen  ist
in  den  Handelsgesetzbüchern  enthalten.  Sie  befassen  sich  sowohl ­
  mit  den  Einzelunternehmungen  als  auckpmit  wichtigen
Formen  der  Vergesellschaftung,  wie  offene  Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft,  Aktiengesellschaft  usw.  Dazu  treten
noch  besondere  gesetzliche  Regelungen,  z.  B.  für  die  Gewerkschaft ­
  im  Bergrecht,  für  die  Genossenschaften,  für  die  Gesell-
        <pb n="69" />
        schäften  mit  beschränkter  Haftung  (in  Deutschland  durch
Reichsgesetz  vom  20.  April  1892,  in  Österreich  durch  Gesetz
von:  6.  März  1906),  für  die  Kolonialgesellschaften  (Deutsches
Reichsgesetz  vom  15.  März  1888,  ergänzt  durch  die  Gesetze
vom  2.  Juli  1899  und  25.  Juli  1900).
Soweit  zur  Bekämpfung  von  Nachteilen  und  Mißbräuchen, ­
  über  die  besonders  bei  Aktiengesellschaften
geklagt  worden  ist,  staatliche  Eingriffe  nötig  erscheinen,  kann
entweder  der  Weg  staatlicher  Genehmigung  oder  die  gesetzliche ­
  Feststellung  von  Grundvorschriften  über  Bildung  und
Verwaltung  der  Gesellschaften  gewählt  werden.  Der  letztere
Weg  wird  jetzt  überwiegend  angewandt,  da  der  Grundsatz
der  staatlichen  Genehmigung  erfahrungsgemäß  schwere  Mißbräuche ­
  nicht  verhindern  kann,  gleichzeitig  aber  die  Bevölkerung ­
  leicht  in  falsche  Sicherheit  wiegt  und  die  Staatsgewalt
mit  einer  übergroßen  tatsächlichen,  wenn  auch  nicht  rechtlichen
Verantwortlichkeit  belastet.
Die  Grundvorschriften  bewegen  sich  namentlich  in  der
Richtung  einer  schärferen  Prüfung  der  Gründung  und  einer
strengeren  Haftung  der  verantwortlichen  Personen  sowie  einer
größeren  Öffentlichkeit  der  Ergebnisse  des  Geschäftsgebarens
behufs  Verhinderung  von  Verschleierungen;  weiterhin  wird
auf  Erschwerung  der  Ausnutzung  der  Aktien  zp  Zwecken
des  reinen  Börsenspiels  und  auf  Ersetzung  der  Aktiengesellschaften ­
  auf  bestimmten  Gebieten  durch  geeignetere  öffentliche
oder  andere  Unternehmungsformen  hingearbeitet.  Die  Wirkung ­
  solcher  Maßnahmen,  die  in  den  einzelnen  Ländern
selbstverständlich  verschieden  sein  müssen,  hängt  wesentlich
davon  ab,  wie  weit  die  Bevölkerung  zu  schärferer  Prüfung
des  Geschäftsgebarens  der  Gesellschaften  und  zu  strengerer
Selbstzucht  bereit  und  imstande  ist  in  bezug  auf  die  Neigung,
die  Kapitalanlagen  zur  Erzielung  von  Gewinnen  aus  Spielgeschäften ­
  zu  benutzen.  Daß  die  zutage  getretenen  Miß-
        <pb n="70" />
        70  Allgemeine  Gütererzeugungspolitill
brauche  der  großen  Bedeutung  der  gesellschaftlichen  Unternehmungen, ­
  insbesondere  der  Aktiengesellschaften  für  das
heutige  Wirtschaftsleben  nicht  Abbruch  tarn  können,  versteht
sich  von  selbst.  (Vgl.  Bd.  133  dieser  Sammlung,  S.  72sf.)
1».  Wettbetverbspolitik.
Der  freie  Wettbewerb  hat  sich  mit  der  Befreiung  des
Wirtschaftslebens  aus  der  frühereit  Gebundenheit  eirtwickelt.
Er  hat  mit  wichtigen  günstigen  Wirkungen  auch  inauche
erhebliche  Nachteile  gebracht.  Häufig  hat  er  zur  Anwendung
mrlauterer  Mittel  Anlaß  gegeben.  Für  die  Volkswirtschaftspolitik ­
  ertvuchs  daraus  die  Aufgabe,  solcher!  Mißbräuchen
entgegenzutreten.  Diesem  Zwecke  dient  zunächst  eine  Reihe
von  Gesetzen,  die  einer  Täuschung  der  Bevölkerung  in
bezug  auf  bestimmte  Waren  vorbeugen  wollen,  damit  aber
auch  dem  unlauteren  Wettbewerb  entgegentreten.  Hierher
gehören  u.  a.  die  Gesetze  über  Bezeichnung  des  Feingehalts
von  Gold-  und  Silberwaren,  über  den  Verkehr  mit  Kunstbutter ­
  und  Kunstkäse,  über  den  Verkehr  mit  Wein  usw.
Dazu  treten  aus  allgemeinen  Gesetzen  die  Vorschriften  gegen
Mißbrauch  der  Geschäftsnaruen  (Deutsches  Handelsgesetzbuch
§  37),  gegen  unbefugten  Gebrauch  eines  fremden  Namens
(Deutsches  B.  G.-B.  812)  und  gegen  die  Gefährdung  des
Kredits  und  die  Herbeifühmng  sonstiger  Nachteile  für  Erwerb
und  Fortkommen  durch  wahrheitswidrige  Behauptung  und
Verbreitung  von  Tatsachen  (B.  G.-B.  §  824).  Weiterhin  dient
die  ganze  Gesetzgebung  über  den  Schutz  des  geistigen  Eigentums ­
  (Patent-,  Gebrauchsnruster-,  Warenzeichenschutz  usw.)
zugleich  dem  Kampfe  gegen  Auswüchse  des  Wettbewerbes.
Das  deutsche  Warenzeichengesetz  vom  12.  Mai  1894  verstärkt
die  Mittel  hiergegen  (814—17)  noch  durch  den  Schutz  gegen
widerrechtliche  Benutzung  des  Namens,  des  Geschäftsnanrens
und  der  anerkannten  Ausstattung  eines  anderen  auf  Waren,
        <pb n="71" />
        Wettbewerbspolitik.

71

Ankündigungen,  Preislisten,  Geschäftsbriefen  usw.,  gegen  die
Irreführung  über  Beschaffenheit  und  Wert  der  Wareir  durch
Verwendung  öffentlicher  Wappen,  Ortsnamen  uitd  dergleichen
und  gegen  widerrechtliche  Bezeichnung  ausländischer  Waren
mit  inländischen  Geschäftsnamen,  Ortsbezeichnungen  usw.
Für  die  Einzelheiten  muß  auf  Band  263  und  360  dieser
Sammlung  verwiesen  werden.
Ganz  unmittelbar  und  ohne  Beschränkung  auf  bestimmte
Erwerbszweige  wandte  sich  gegen  mehrere  Arten  des  unlauteren ­
  Wettbewerbes  das  deutsche  Gesetz  vom  27.  Mai  1896
„zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes".
(Vgl.  Band  339  dieser  Sammlung.)  Die  Vorschriften  sind
durch  das  neue  Gesetz  vom  7.  Juni  1909  erheblich  verschärft
und  erweitert.  Herabsetzung  des  Wettbewerbers  zu  Wettbewerkszwecken
  durch  Behauptung  und  Verbreitung  unrichtiger ­
  Tatsachen  gibt  dem  Geschädigten  Anspruch  auf  Schadenersatz ­
  und  zieht  dem,  der  wider  besseres  Wissen  der  Wahrheit
zuwider  solche  Tatsacheir  behauptet  oder  verbreitet,  Strafe  *)
zu.  Gegen  Mißbrauch  des  Namens  und  des  Geschäftsnamens
und  ähnliche  Vorgänge  hat  der  Geschädigte  die  Klage  auf
Unterlassung  und,  falls  der  Mißbraucher  wußte  oder  tvissen
mußte,  daß  der  Mißbrauch  Verwechselungen,  hervorzurufen
geeignet  sei,  den  Anspruch  auf  Schadenersatz.  —  Mit  Strafe  0
wird  hedroht  der  Verrat  von  Betriebsgeheimnissen  durch  Angestellte ­
  zu  Wettbewerbszwecken  oder  in  der  Absicht,  dem
Geschäftsinhaber  Schaden  zuzufügen,  ebenso  die  unbefugte
Verwertung  (oder  Mitteilung)  zu  Wettbewerbszwecken  von
Betriebsgeheimnissen,  deren  Kenntnis  der  Verwertende  (oder
Mitteilende)  durch  strafbaren  Vertrauensbruch  eines  Angestellten ­
  oder  durch  eigene  gegen  Gesetz  oder  gute  Sitte»
verstoßende  Handlung  erlangt  hat,  sowie  von  Vorlagen  Und
l )  Gefängnis  bis  zu  1  Jabr  und  Geldstrafe  bis  zu  5000  Mt.  oder  eine  dieser
Strafen.
        <pb n="72" />
        72  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

Vorschriften  fachlicher  Art  (namentlich  von  Zeichnungen,
Probestücken,  Mustervorlagen  usw.),  die  dem  Verwertenden
(oder  Mitteileichen)  im  geschäftlichen  Verkehr  anvertraut  sind;  '
in  allen  diesen  Fällen  besteht  außerdem  Anspruch  auf  Schadenersatz. ­
  Die  Verleitung  zum  Verrate  von  Betriebsgeheimnissen ­
  und  zur  unbefugten  Verwertung  oder  Mitteilung  fach-  -
licher  Vorlagen  und  Vorschriften  wird  ebenfalls  bestraftft.  —
Gegen  irreführende  Angaben  bei  der  Warenbekann  machung
besteht  die  Klage  auf  Unterlassung;  wissentliche  derartige  Angaben ­
  ziehen  Strafe")  nach  sich.  —  Bei  Ankündigung  von
Waren  aus  einer  Gemeinschuldmnsse,  die  aber  nicht  niehr
zum  Bestände  der  Masse  gehören,  ist  die  Bezugnahnie  auf  die
Herkunft  aus  der  Geineinschuldmasse  bei  Strafeft  veboten.  —
Bei  Ankündigung  eines  Ausverkaufs  muß  bei  Strafeft  der
Grund  des  Ausverkaufs  angegeben  werden.  Für  bestimmte
Arten  von  Ausverkäufen  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
die  vorherige  Anzeige  über  Grund  und  Beginir  des  Ausverkaufs ­
  unb  die  Einreichung  eines  Verzeichnisses  der  Ausverkaufswaren ­
  mt  eine  bestimmte  Stelle  anordnen;  bei  den  —
hiervon  nicht  betroffenen  —  üblichen  Jahreszeit-  und  Bestandsaufnahme-Ausverkäufen ­
  kann  über  deren  Zahl,  Zeit  und
Dauer  dieselbe  Behörde  Bestimmungen  treffen.  Die  Zutviderhandlung
  gegen  diese  Anordnungen  und  Bestimmungen
der  höheren  Verwaltungsbehörde  wird  bestraft^).  Das  Nachschieben ­
  von  Waren  bei  Ausverkäufen  ist  mit  (Strafe *  2  3 )  bedroht.
—  Angebot,  Versprechen,  Gewährung  und  Annahme  von  Geschenken ­
  aus  Anlaß  des  Bezugs  von  Waren  oder  gewerblichen
Leistungen  („Schmiergelder")  sind  strafbar 2 ).  —  Gegen
Mengen-  und  Herkunftsverschleierungen  kann  der  Bundesrat

x )  Gefängnis  bis  zu  9  Monaten  und  Geldstrafe  bis  zu  2000  Mk.  oder  eine
dieser  Strafen.
2 )  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr  und  Geldstrafe  bis  zu  5000  Mk.  oder  eine  dieser
Strafen.
3 )  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  oder  Haft.
        <pb n="73" />
        Wctlbewerbspolitik.

73

durch  Vorschriften  über  den  Verkauf  in  bestimmten  Einheiten
oder  über  bestimmte  aufklärende  Aufschriften  auf  den  Waren
oder  ihrer  Aufmachung  einschreiten;  die  Befolgung  der  Vorschriften ­
  ist  durch  Strafandrohung^)  gesichert.  —  Im  übrigen
kann  allgemein  auf  Unterlassung  und  Schadenersatz  jeder  'in
Anspruch  genommen  werden,  wenn  er  im  geschäftlichen  Verkehre ­
  zu  Wettbewerbszwecken  Handlungen  vornimmt,  die
gegen  die  guten  Sitten  verstoßen.  Den  Anspruch  auf  Unterlassung ­
  kann  hierbei  und  bei  irreführenden  Angaben  in  der
Warenbekanntmachung  sowie  in  bezug  auf  Waren  aus
Gemeinschuldmassen  und  Ausverkäufen,  in  bezug  auf  Schmiergelder ­
  und  auf  die  von  den  Bundesratsvorschriften  betroffenen
Mengen-  und  Herkunftsverschleierungen  sowohl  der  Wettbewerber ­
  als  auch  ein  zu  bürgerlichen  Klagen  berechtigter
gewerblicher  Verband  geltend  machen.  Dieselben  Verbände
und  die  Wettbewerber  sind  zur  (Stellung  der  Strafanträge
befugt  in  bezug  auf  wissentliche  irreführende  Angaben  bei  der
Warenbekanntmachung,  auf  Nachschieben  von  Waren  bei
Ausverkäufen  und  auf  Schmiergelder.  Im  übrigen  geht  der
Strafantrag  von  dem  Geschädigten  aus.  Eines  Strafantrags
bedarf  es  aber  nicht  bei  Gemeinschuld-  und  Ausverkaufswaren ­
  —  abgesehen  von  den  Nachschüben  bei  Ausverkäufen
—  und  in  bezug  auf  die  Bundesratsvorschriften  gegen  Mengenund
  Herkunftsverschleierungen.  In  Frankreich,  Belgien,
Italien,  Großbritannien,  der.  Schweiz,  der:  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  sind  gewisse  Arten  unlauteren  Wettbewerbes ­
  durch  Svndergesetze  bekämpft  worden.  Im  übrigen
hat  die  dortige  Rechtsprechung  den  Begriff  des  unlauteren
Wettbewerbes  zu  einem  ausgedehnten  bürgerlich-rechtlichen
Schutze  der  in  ihren  berechtigten  Geschäftsangelegenheiten
Bedrohten  zu  verwerten  gewußt.  In  Deutschland,  Österreich ­
  und  Ungarn  hat  die  Rechtsprechung  eine  gleiche  Ent-Geldstrafe
  bis  zu  150  Ml.  oder  Haft.
        <pb n="74" />
        74  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

Wicklung  nicht  genommen,  so  daß  hier  das  Eingreifen  mit
neuen  gesetzlichen  Bestimmungen  nötig  geworden  ist;  in
Österreich  und  Ungarn  sind  sie  aber  noch  nicht  so  weit  ausgebaut ­
  wie  in  Deutschland.
Selbst  wenn  lediglich  ehrliche  Mittel  gebraucht  werden,
führt  der  uneingeschränkte  Wettbewerb  wegen  der  Ungleichheit ­
  der  Wettbewerbsbedingungen  zu  Schädigungen  der
schwächeren  und,  zur  weiteren  Stärkung  der  kräftigeren  Betriebe. ­
  Das  dient  im  ganzen  dazu,  die  fachliche  Leistungsfähigkeit ­
  zu  steigern.  Die  Volkswirtschaftspolitik  muß  aber
auch  die  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen  Wirkungen
solcher  Verschiebungen  ins  Auge  fassen.  Die  Ungleichheit  der
Wettbetverbsbedingungen  gegenüber  anderen  Volkswirtschaften ­
  durch  bestimmte'  Maßnahmen  auszugleichen  hat  die
Volkswirtschaftspolitik  kein  Bedenken  getragen.  Die  Ungleichheit ­
  der  Wettbewerbsbedingungen  innerhalb  der  eigenen
Volkswirtschaft  nicht  einfach  als  gegeben  und  unabänderlich
hinzunehmen,  kann  geboten  sein,  wenn  die  Volkswirtschaft
aus  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen  Gründen  auf  den
Fortbestand  der  gefährdeten  Klein-  und  Mittelbetriebsformen ­
  Wert  legen  muß.  Eingriffe  zu  deren  Gunsten  dürfen
freilich  nicht  das  Emporkommen  neuer  und  leistungsfähigerer
Betriebsformen  unmöglich  machen  oder  in  bedeutendem  Umfang ­
  erschweren.  Dem  steht  entgegen  die  große  Wichtigkeit, ­
  die  der  Vermindemng  der  toten  Kosten  im  wirtschaftlichen ­
  Getriebe  des  Volkes  beizumessen  ist.  Deshalb  ist  bei
Eingriffen  in  den  ehrlichen  Wettbewerb  besondere  Vorsicht
geboten.  An  Betätigungen  auf  diesem  Gebiete  fehlt  es  nicht.
Für  die  Gütererzeugung  kommen  namentlich  die  Maßregeln
in  Betracht,  die  durch  schärfere  steuerliche  Belastung  der
Großbetriebserzeugung  einen  gewissen  Schutz  zugunsten
der  Klein-  und  Mittelbetriebserzeugung  herbeiführen  wollen,
z.  B.  in  der  neueren  deutschen  Gesetzgebung  über  Brannt-
        <pb n="75" />
        Wottbewerbspolitik.  75
Wein-,  Bier-  und  Zuckerbesteuerung.  (Vgl.  Bd.  391  dieser
Sammlung.)
Die  neuere  Entwicklung  hat  der  Volkswirtschaftspolitik
noch  eine  gmrz  anders  geartete  Aufgabe  gestellt,  nämlich  die
Auseinandersetzung  mit  der  durch  die  Verbandsbildungen
herbeigeführten  Selbsthilfe  gegen  übermäßigen  Wettbewerb
und  mit  der  hierdurch  bewirkten  Wettbewerbsbeschränkung.
Die  Treuhandverbände  oder  „Trusts",  eine  sehr  straffe  Form
der  Zusammenfassung  gleichartiger  Betriebe,  sind  im  wesentlichen ­
  eine  Erscheinung  des  nordamerikanischen  Wirtschaftslebens ­
  und  haben  dort  trotz  der  gegen  sie  gerichteten  Gesetze
verschiedener  Gliedstaaten  große  Fortschritte  gemacht,  allerdings ­
  unter  Umgestaltung  ihres  Aufbaues.  Inzwischen  ist
dort  erkannt,  daß  Verbote  ohne  Erfolg  sind,  weil  man  ihnen
durch  andere  Formen  der  Zusammenfassung  ausweichen  kann.
Daher  bemüht  man  sich  jetzt  namentlich  um  Herbeiführung
größerer  Öffentlichkeit  über  das  Geschäftsgebaren  der  Treuhandverbände. ­
  Eine  1904  von  der  Bundesregierung  in
Washington  eingerichtete  Behörde  stellt  besondere  Untersuchungen ­
  darüber  an,  deren  Ergebnisse  in  eingehenden  Darstellungen ­
  veröffentlicht  werden.  In  Deutschland  und  anderen
europäischen  Staaten  ist  die  losere  Form  der  Verbände
(„Kartelle",  „Syndikate"),  die  den  Betrieb  der  einzelnen
beteiligten  Unternehmer  als  solchen  nicht  unmittelbar  beeinflußt, ­
  von  der  Selbsthilfe  gegen  übermäßigen  Wettbewerb
benutzt  worden,  wobei  sich  sehr  verschiedene  Formen  entwickelt
haben.  Auch  gegen  sie  wird  vielfach  ein  Einschreiten  der
Gesetzgebung  verlangt,  ohne  daß  es  bis  jetzt  möglich  gewesen
wäre,  einen  wirksamen,  aber  das  Berechtigte  der  Verbände
nicht  zerstörenden  Weg  dazu  ausfindig  zu  machen.  In  Österreich ­
  ist  1897  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt,  der  die  Verbände
der  Staatsaufsicht  unterstellen  will,  soweit  sie  sich  auf  bestimmte, ­
  der  Aufwandbesteuerung  unterliegende  Erzeugnisse,
        <pb n="76" />
        76  Allgemeine  Gütercrzcngungspolitik.
wie  Zucker,  Sulz,  Erdöl,  Bier,  Branntwein,  beziehen.  Ter
Entwurf  ist  nicht  zur  Annahme  gelangt,  ebensowenig  die  1903
und  1907  vorgelegten  Entwürfe  zu  Sondergesetzen  gegen  die
Verbände  auf  dem  Gebiete  der  Zuckererzeugung.  Mehrfach
hat  sich  die  Gesetzgebung  in  entgegengesetzter  Richtung  betätigt. ­
  Italien  hat  1906  die  Schwefelgruben  in  Sizilien  auf
12  Jahre  zu  einem  Zwnngsverbande  vereinigt;  Rußland  hat
1895  für  das  Zuckergewerbe,  Rumänien  1908  für  das  Erdölgewerbe ­
  durch  eine  vollständige  staatliche  Regelung  den  Grundgedanken ­
  der  Verbände  verwirklicht.  In  diesen  Fällen  handelt
es  sich  uin  Gewerbe,  die  durch  Übererzeugung  und  fremden
Wettbewerb  gefährdet  wurden.
Der  Hauptvorwurf,  der  in  Deutschland  neuerdings  gegen
die  Verbände  erhoben  ist,  geht  darauf,  daß  sie  Brennstoffe  und
Halberzeugnisse  in,  Auslande  billig  verkaufen  und  den  dortigen
Wettbewerb  dadurch  stärken,  im  Jnländ  aber  p  hohe  Preise
fordern.  Bei  der  Beratung  des  neuen  deutschen  Zolltarifs
war  als  ein  Mittel  dagegen  mehrfach  die  Aufhebung  der  Zölle
auf  die  entsprechenden  Waren  bei  einem  derartigen  Verhalten ­
  der  Verbände  empfohlen  worden.  Für  ein  solches
Vorgehen  bot  die  kanadische,  neuseeländische  und  australische
Gesetzgebung  Vorbilder.  Bei  den  zollfreien  Brennstoffen  war
der  Vorschlag  gegenstandslos.  Für  die  zollpflichtigen  Waren
gelangte  er  nicht  zur  Annahme,  weil  die  Voraussetzungen,
unter  denen  eine  so  einschneidende  Maßregel  anzuwenden
sein  würde,  nicht  mit  hinreichender  Bestimmtheit  bezeichnet
werden  konnten,  weil  es  weiter  bedenklich  erschien,  durch  die
Aufhebung  des  Zolles  auch  diejenigen  Gütererzeuger  zu
schädigen,  die  an  den,  betreffenden  Verhalten  nicht  beteiligt
sind,  und  weil  es  endlich  als  unmöglich  angesehen  wurde,
den  billigeren  Verkauf  nach  dem  Auslande,  der  auch  sonst
vielfach  vorkomnit,  dann  mit  Aufhebung  des  Zolles  zu  beantworten, ­
  wenn  er  von  einem  Verband  ausgeht,  aber  nicht
        <pb n="77" />
        Bodenbewirtschaftungspolitik^  Jagd-  u.  Fischereipolitik.  77
auch  dann,  wenn  er  von  nicht  verbundenen  einzelnen  Unternehmungen ­
  durchgeführt  wird.  Hier  liegt  in  der  Tat  eine
große  Schwierigkeit,  der  nur  dadurch  zu  begegneit  tväre,
daß  das  ganze  Wirtschaftsleben  unter  strenge  behördliche
Überwachung  genommen  würde.  Für  eilt  gesetzliches  Einschreiten, ­
  falls  es  überhaupt  nötig  werden  sollte,  ist  die  wichtigste ­
  Vorbedingung  eine  genaue  Erforschung  der  tatsächlichen
Verhältnisse.  Deshalb  hat  das  Reichsamt  des  Jiutern  seit
Anfang  1903  in  gewissen  Abständen  Vertreter  aller  beteiligten
Kreise  zu  Verhandlungen  über  wichtige  Verbände  zusammengerufen. ­
  Dadurch  wurde-  es  möglich,  in  unbeengter  und  unbeeinflußter ­
  Rede  und  Gegetirede  eine  Klärung  über  Gestaltung,
  Aufbau,  Verhalten  rind  Wirkungen  dieser  Verbände
herbeizuführen.  Nach  solchen  Vorbereitungen  hat  das  ReichSaint
  des  Innern  in  den  Jahren  1905—1908  dem  Reichstag
eine  umfangreiche  vierbändige  Denkschrift  vorgelegt,  die  über
die  tatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnisse  in  Deutschland
und  über  das  ausländische  Recht  bezüglich  der  Verbände  eingehende ­
  Aufschlüsse  gibt.
Dritter  Teil.
Besondere  (Hütererzeugungspolitik.
11.  Bodenbewirtschaftungspolitik;  Jagd-  und  Fischercipolitik.
Die  schon  besprochene  Bvdeit-  und  Eigentumspolitik  hat
vielfach  auch  Einfluß  auf  die  Bodenbewirtschaftung,  als
deren  Hauptform  die  Landwirtschaft  erscheint.  Die  Wahrnehmung ­
  des  Gesamtwohls  in  bezug  auf  die  Landwirtschaft
verlangt  aber  noch  nach  vielen  anderen  Richtungen  ein
staatliches  Eingreifen.  Denn  die  Landwirtschaft  ist  nicht  mir
noch  immer  der  verhältnismäßig  umfangreichste  Erwerbszweig
der  Bevölkerung,  dem  kein  einzelner  Zineig  auch  der  großeü
        <pb n="78" />
        78

Besondere  Gütererzeugungspolitik.

Gewerbe  an  Zahl  der  Beschäftigten  gleichkommt,  und  die
unmittelbare  Lebensgrundlage  für  fast  8 / l0  der  deutschen
Bevölkerung,  sondern  auch  eine  wichtige  Voraussetzung  der
wirtschaftlichen  und  politischen  Selbständigkeit  des  Volkes.
Eine  gesunde  Entwicklung  der  fachlichen  und  wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit  der  Landwirtschaft  entspricht  deshalb  dem
Gesamtbedürfnisse.  Hierzu  bedurfte  es  nicht  nur  der  Befreiung ­
  der  ländlichen  Bevölkerung  aus  der  früheren  Gebundenheit ­
  neben  der  schon  erwähnten  Lösung  des  Bodens
aus  den  alten  gebundenen  Verhältnissen,  sondern  auch  einer
guten  Ausgestaltung  des  landwirtschaftlichen  Unterrichtswesens, ­
  einer  zweckmäßigen  Regelung  des  landwirtschaftlichen
Kredit-,  Genossenschafts-  und  Bereinswesens,  einer  wirksamen
Ausgestaltung  der  wirtschaftlichen  Berufsvertretung,  der  Anregung ­
  und  Begünstigung  von  Fortschritten  der  landwirtschaftlichen ­
  Betriebsweise  und  der  wirtschaftlichen  Gliederung
der  Landwirtschaft,  ferner  der  Fürsorge  für  Erhaltung  der
Gesundheit  der  Viehbestände  durch  Entwicklung  und  Ausgestaltung ­
  des  Tierarzneiwesens,  durch  Abwehrmaßregeln
gegen  Einschleppung  und  Verbreitung  von  Viehseuchen,  weiter
auch  gewisser  Verkehrs-  und  zollpolitischer  Maßregeln  usw.
Da  ein  besonderer  Band  der  Sammlung  die  Landwirtschaft
und  Landwirtschaftspolitik  behandeln  wird,  braucht  hier  auf
die  Einzelheiten  nicht  eingegangen  zu  werden.
Wichtige  Bedürfnisse  der  Volkswirtschaft  verbinden  sich
auch  mit  der  forstwirtschaftlichen  Bodenverwertung.
Die  Wälder  sind  sowohl  durch  Holz-,  Jagd-  und  Weidenutzung, ­
  als  auch  durch  ihre  Bedeutung  für  den  Bodenschutz
(vgl.  Ziff.  7)  und  für  die  Wetterverhältnisse  der  Volkswirtschaft ­
  von  besonderem  Werte.  Gerade  beim  Forstbetrieb  ist
aber  die  Versuchung  zum  Raubbarl,  also  zu  einer  der  Volks-'
lvirtschaft  irachteiligen  Betriebsweise  und  einer  schädlichen
Abholzung  der  Wälder  besonders  groß,  weil  zwischen  Aus-
        <pb n="79" />
        Bodenbeivirtschaftuugspolitik,'  Jagd-  u.  Fischereipolitik.  79
saat  und  Ernte  die  Frist  sehr  lang  ist.  Dieser  Versuchung  kaun
der  nicht-öffentliche  Betrieb  schwer  widerstehen,  besonders
dann,  wenn  der  Waldbesitz  sehr  zersplittert  ist.  Eine  solche
Zersplitterung  ist  schon  aus  betriebsfachlichen  Gründen  zu
beklagen,  weil  der  Wald  im  allgemeinen  nur  bei  großflächigem
Betriebe  mit  Vorteil  bewirtschaftet  werden  kann.  Auch  beim
Gemeindewalde,  wenn  er  als  Nutzwald  behandelt  wird,  ist
die  Gefahr  vorhanden,  daß  das  augenblickliche  Geldgewiimungs-,
bedürfnis  über  die  volkstvirtschaftlichen  Rücksichten  hinweggeht.
Die  Aufgabe  der  Forstwirtschaftspolitik  ist,  einer  solchen  Gefährdung ­
  der  vorhandenen  Wälder  vorzubeugen  und  aus  die
Wiederaufforstung  abgeholzten  natürlichen  Waldlandes  hinzuwirken. ­
  Zu  dem  Zwecke  hat  sich  der  Staat  vielfach  ein  bestimmtes ­
  Aufsichts-  und  Beeinflussungsrecht  gegenüber  allen
nichtstaatlicheu  Wäldern  vorbehalten.  Bei  den  nicht  öffentlichen ­
  Waldungen  ist  die  mnnittelbare  Beeinflussung  durch
den  Staat  gegen  früher  erheblich  eingeengt  worden.  Bei
den  Gemeindewaldungen  ist  .sie  noch  in  scharf  ausgeprägter
Form  vorhanden.  Auch  der  Ausbau  eines  leistungsfähigen
Fvrstausbildungswesens  gehört  zu  den  staatlichen  Aufgaben,
damit  für  die  staatlichen  und  sonstigen  Forsten  sachverständige
Beamte  in  hinreichender  Zahl  zur  Verfügung  stehen.  Die
aus  frühereu  Zeiten  überkommenen  Waldgrunddienstbarkeiteu,
wie  Holz-,  Mast-  und  Weide-,  Waldstreu-,  Harzscharrberechtigungen ­
  usw.,  abzulösen  hat  sich  die  Forstpolitik  fast  allenthalben
Hüt  Recht  bemüht.  (Über  die  Einzelheiten  vgl.  Bd.  106
dieser  Sammlung,  S.  150  ff.)
Eine  besondere  Waldnutzungsart,  die  Jagd,  hat  in
Deutschland  eine  erhebliche  wirtschaftliche  Bedeutung  nicht
mehr.  Früher  war  sie  eine  der  wichtigsten  lltutzuugsarten,
was  in  östlicher  gelegenen  Ländern  noch  jetzt  zutrifft.  Die
Jagdberechtigung  —  ursprünglich  frei,  später  von  beit  Fürsten
Hoheitsrecht  („Regal")  beansprucht  und  gehandhnbt  und
        <pb n="80" />
        KO  Besondere  GütererzeugnngSpolrtik.
außer  ihnen  auch  besonders  Bevorrechteten  zustehend  —
war  in  Frankreich  bis  zur  großen  Staaisumwälzung,  in
Deutschland  bis  1848  nicht  durch  die  Greirzeir  des  eigenen
Bodens  des  Jagdberechtigten  begrenzt.  Alsdann  wurde  sie
dem  Grundeigentümer  als  solchen  eingeräumt;  nur  in
Mecklenburg-Schwerin  besteht  noch  in  erheblicher  Ausdehnung
das  grundherrschaftliche  Jagdrecht  auf  fremdem  Boden.  Die.
Jagdberechtigung  der  Grundeigentümer  als  solcher  ist  in
mehrfacher  Richtung  nachteilig  gewesen.  Sie  wurde  deshalb
zwar  nicht  grundsätzlich  beseitigt,  aber  in  verschiedenen  Ländern ­
  dadurch  in  ihrer  Wirksamkeit  beschränkt,  daß  die  Jagdausübung ­
  von  bestimmten  Vorbedingungen  abhängig  gemacht
wurde.  Außer  auf  ganz  umfriedeten  Grundstücken,  auf  denen
die  Jagd  dem  Eigentümer  unter  allen  Umständen  zusteht,
wird  vielfach  für  die  Jagdausübung  auf  eigenem  Boden
eine  bestimmte  Mindestfläche  zusammenhängenden  Grundbesitzes ­
  verlangt,  z.  B.  in  Preußeü  nach  der  Jagdordnung
vom  15.  Juli  1907  75  ha  (nach  dem  inzwischen  aufgehobeneil
Gesetze  vom  7.  März  1850  76,6  ha),  in  Bayern  im  Flachlande
81,8  ha,  im  Hochgebirge  136,3  ha,  in  Sachsen'  166  ha,  in
Württemberg  15,7  ha,  in  Baden  72  ha,  in  Österreich-Ungarn
115  ha  usw.  Kleinere  Flächen  werden  zu  Jagdbezirken
zusammengefaßt,  in  welchen  die  Gemeinde  oder  die  Jagdgenossenschaft ­
  der  beteiligten  Grundbesitzer  entweder  selbst
oder  —  was  die  Regel  ist  —  durch  Verpachtung  die  Jagd
ausübt.  Weiter  bedarf  es  zur  Jagdausübung  der  Lösung
eines  auf  eine  bestimnite  Person  lautenden  amtlich  ausgestellten ­
  Jagdscheins;  die  Ausstellung  muß  bestimmten
Bewerbern,  von  denen  ein  Mißbrauch  oder  eine-Gefährdung
der  öffentlichen  Sicherheit  und  ähnliches  zu  befürchten  ist,
und  staun  anderen  unter  bestimmten  Voraussetzungen  verweigert ­
  werden.  Für  die  Ausstellung  üiird  eine  Gebühr  verlangt, ­
  z.  B.  in  Preußen  und  Bayern  15  Mk.,  in  Sachsen
        <pb n="81" />
        Bodonbewirtschaftungspolitik;  Jagd-  u.  Fischrreipolitrk.  8l
12  Mk.,  in  Württemberg  und  Badeir  20  Alk.  usw.  Auch  in
England,  wo  das  Jagdrecht  seit  1831  als  Zubehör  des  Grundeigentums ­
  gilt,  und  in  Italien,  wo  an  sich  jedermann  überall
jagen  kann,  wird  ein  Jagdschein  gefordert,  ebenso  in  Frankreich, ­
  wo  eine  Mindestfläche  des  Jagdgebiets  nicht  besteht.
Zur  Verhinderung  planlosen  Abschießens  des  Wildes  sind
gesetzliche  Vorschriften  über  Schonzeiten  und  dementsprechend
über  die  amtliche  Festsetzung  und  Veröffentlichung  des  Beginns ­
  und  des  Schlusses  der  Jagd  für  die  einzelneu  Wildarten ­
  ergangen.  Nur  &amp;lt;  die  durch  Gesetz  oder  Verordnung  als
jagbar  bezeichneten  Tierarten  dürfen  auf  der  Jagd  erlegt
werden.  Weiterhin  sind  hier  zu  erwähnen  die  reichs-  mrd
landesgesetzlichen  Vorschriften  —  entweder  allgemeiner  Art
oder  besonders  für  diesen  Gegenstand  ergangen  —  über  die
Pflicht  des  Jagdberechtigten  zum  Ersätze  des  Schadens,  den
das  Wild  auf  fremden  Grundstücken  anrichtet,  und  über  die
Vorkehrungen  zur  Wildschadenverhütung.  In  Preußen  ist
eine  zusammenfassende  Regelung  des  ganzen  Gegenstandes
unter  Aufhebung  der  zahlreichen  früheren  Einzelgesetze  durch
die  Jagdordnung  vom  15.  Juli  1907  ergangen.
Der  Bodenverwertung  reiht  sich  die  Fischerei  an.  Die
natürliche  („wilde")  Fischerei,  die  sich  auf  die  Wassertiere  in
nicht  künstlich  gebildeten  (nicht  „geschlossenen")  Gewässern  erstreckt, ­
  ist  als  Seefischerei  in  einer  bestimmten  Entfemung
von  der  Küste  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  jederniann
freigegeben.  Die  Küstenfischerei  —  bis  zu  jener  Entfernung
von  der  Küste,  z.  B.  in  Deutschland  und  Frankreich  3,  iir
Schweden  und  Norwegen  4  Seemeilen,  —  ist  in  der  Regel
den  Anwohnern  des  Küstenstaats  vorbehalteir.  Die  Berechtigung ­
  zur  Binnenfischerei  —  also  zur  Fischerei  auf  Binnengewässern ­
  —  steht  teils  dem  Staate,  teils  den  Gemeinden,
teils  den  Uferanliegern,  teils  auch  auf  Grund  alter  Vorrechte
bestimmten  Berechtigten  zu.  Da  eine  zu  große  Zersplitterung
van  der  Borght,  Volkstvirtschaftspoliti?.  0
        <pb n="82" />
        82  Besondere  Gütererzeugungspolitik.

bei  Ausnutzung  der  zur  Fischerei  geeigneten  Gewässer  der
Erhaltung  und  Entwicklung  des  Fischbestaudes  nachteilig  ist,
haben  verschiedene  Staaten  die  —  unter  Umständen  zwangsweise ­
  erfolgende  —  Bildung  von  Fischereigenossenschaften
vorgesehen.  Dazu  treten  mancherlei  Vorschriften  über  Schonbezirke ­
  und  Schonzeiten,  über  Abwehr  von  Nachteilen,  die
durch  Benutzung  des  Wassers  zu  gewerblichen,  landwirtschaftlichen
  oder  Verkehrszwecken,  durch  Wasserbauten,  durch  fischfressende ­
  Tiere  oder  auch  durch  bestimmte  Fangarten  und
durch  Wegfangen  zu  junger  Tiere  entstehen  können,  über  !
Mindestmaße  der  in  den  Verkehr  zu  bringenden  Fische  usw.
Fast  durchweg  wird  die  Ausübung  der  Fischerei  von  der
Lösung  besonderer  Fischereikarten  abhängig  gemacht.  Die
Überwachung  der  Durchführung-der  gesetzlichen  Vorschriften
liegt  mehrfach  in  der  Hand  besonderer  Fischereibeamten  (in
Preußen  der  Fischmeister  und  Oberfischmeister).  Des  weiteren
ist  es  nötig,  für  die  Fachausbildung  durch  Fischereischulen  i
zu  sorgen,  zur  Erforschung  der  Bedingungen  und  Wege  der  j
Fischerei  uird  der  Fischzucht  wissenschaftliche  Anstalten  zu  errichten, ­
  zu  unterhalten  oder  zu  unterstützen,  die  Ausübungj
der  Fischerei  auf  den  die  Staatsgrenzen  überschreitenden  Gewässern
  durch  Verträge  mit  anderer:  Staaten  sicher  zu
stellen  usw.  Auch  die  nicht-öffentliche,  namentlich  vor:  Fischerei-  j
vereinen  durchgeführte  Tätigkeit  für  Erhaltung  und  Verbesserung ­
  des  Fischbestarrdes,  für  Entwicklung  rreuer  oder  für
Wiederentwicklung  vernichteter  roertvoller  Fischarten  ist  anzuregen ­
  und  nötigenfalls  nrit  Geldmitteln  zu  unterstützen.
In  Deutschland  sieht  der  Reichshaushaltsvvranschlag  hierfür
besondere  Mittel  vor,  1910  z.  B.,  wie  schon  seit  Jahren,
85  000  Mk.  Viel  erheblicher  sind  die  Aufwendungen  des
preußischen  Landwirtschaftsminisleriums.  Für  1909  z.  Bsind
  bei  ihm  zur  „Förderung  der  Fischerei"  496  464  Mk.
vorgesehen,  wovon  der  weitaus  größte  Teil  auf  Beamte,
        <pb n="83" />
        Bergbaupolitik.  83
Anstalten  und  Maßnahnien  zugunsten  der  Binnenfischerei
entfällt.
Bei  der  Seefischerei,  der  mit  Recht  jetzt  allgemein  eine
große  Bedeutung  für  die  Volkswirtschaft  beigemessen  wird,
tritt  das  Bedürfnis  zum  Eingreifen  auch  mit  Geldmitteln
noch  schärfer  hervor,  weil  zu  einem  zweckmäßigen  Betriebe
verhältnismäßig  große  Aufwendungen  nötig  sind  und  weil
gleichzeitig  die  Verlustgefahr  dieses  Betriebs  sehr  erheblich  ist.
Durch  Gewährung  von  Geldpreisen  für  Bau  und  Ausrüstung
von  Fischereifahrzeugen,  durch  Fangpreise,  durch  Erleichterung
von  Hafen-  und  dergleichen  Gebühren,  durch  Beförderung
der  Versicherung,  durch  Anlage  von  besonderen  Fischerhäfey,
durch  Vomahme  oder  Förderung  einschlägiger  wissenschaftlicher ­
  Untersuchungen  und  tatsächlicher  Versuche,  durch  Abmachungen ­
  mit  anderen  Staaten  usw.  sucht  deshalb  die
staatliche  Politik  hier  fördernd  einzugreifen.  Frankreich  hat
sich  in  dieser  Richtung  schon  seit  längerer  Zeit  in  umfassender
Weise  betätigt.  Auch  Deutschland  hat  sich  der  Aufgabe  in
wachsendem  Maße  gewidmet.  Seit  1886  ist  in  den  Reichs-Haushaltsvoranschlag
  eine  besondere  Beihilfe  „zur  Fördemng
der  Seefischerei"  eingestellt.  Die  bereitgestellten  Mittel  waren
1886  100  000  Mk.,  1887-1898  jährlich  200  000  Mk.,  1899
bis  1906  jährlich  400  000  Mk.,  1907  300000  Mk.,  seit  1908
jährlich  350  000  Mk.  Im  ganzen  hat  die  deutsche  Hochseefischerei ­
  unter  dem  Einflüsse  dieser  Fürsorge  beträchtliche  und
erfreuliche  Fortschritte  gemacht.  (Vgl.  Bd.  159  dieser  Sammlung, ­
  S.  61  ff.)
12.  Bergvmijwlittt.
Die  allmähliche  Aufzehrung  der  im  Boden  gelagerten
nutzbaren  Gesteine,  die  besondere  Art  und  die  eigenartigen
Bedingungen,  Voraussetzungen  und  Gefahren  der  bergmännischen ­
  Arbeit,  die  große  Versuchung  zum  Raubbau,  die
6*
        <pb n="84" />
        Besondere  Gütererzeugungspolitik.
Einwirkung  auf  die  Oberfläche  und  dergleichen  haben  den
Bergbau  schon  früh  zum  Gegenstände  staatlicher  Beeinflussung
gemacht.
Das  Verfügungsrecht  über  die  im  Boden  enthaltenen
nutzbaren  Gesteine  ist  in  England  —  mit  der  tatsächlich
bedeutungslosen  Ausnahme  der  Gold-  und  Silberbergwerke
—  und  in  den  Vereinigten  Staaten  ein  Zubehör  zum  Grundeigentume.
  Auf  dem  europäischen  Festland  ist  dagegen  dies
Berfügungsrecht,  soweit  nicht  gewisse  Gesteine  ausgenommen
sind,  vom  Grundeigentume  getrennt,  eine  schon  sehr  alte
Einrichtung.  Das  Berghoheitsrecht  („Bergregal")  der  Landessürsten
  —  das  frühere  Ergebnis  dieser  Trennung  —  besteht
nicht  mehr.  Mehrfach  sind  indes  durch  neuere  Gesetze  deutscher
Staaten  die  Bergwerksgesteine  als  zur  alleinigen  Verfügung
des  Staates  stehend  behandelt  worden,  wie  in  den  Hansestädten, ­
  in  Schaumburg-Lippe  (1906),  in  Oldenburg  (1908).
Bezüglich  der  künftig  auszuschließenden  Salze,  insbesondere
der  Kalisalze  ist  derselbe  Grundsatz  neuerdings  auch  in
Bayern,  Württemberg,  Baden,  Mecklenburg,  Gotha,  Meiningen, ­
  Braunschweig,  Schwarzburg-Sondershausen  gesetzlich
anerkannt  worden.  Preußen,  dessen  Berggesetz  vom  24.  Juni
1865  für  viele  deutsche  Staaten  vorbildlich  gewesen  ist,  hat  —
nach  einer  1905  eingeführten  zweijährigen  Mutungssperre  —
durch  Gesetz  vom  18.  Juni  1907  die  künftig  auszuschließenden
Stein-,  Kali-,  Magnesia-  und  Vorsähe,  die  mit  ihnen  auf
derselben  Lagerstätte  vorkommenden  Salze  und  Solquellen
und  außerdem  Steinkohlen  deni  ausschließlichen  Verfügungsrechte ­
  des  Staates  vorbehalten.  Auch  Elsaß-Lothringen  hat
fortan  für  Steinkohle  und  Salze  die  Bergbaufreiheit  aufgehoben. ­
  Von  diesen  Beschränkungen  abgesehen,  ist  es  in
Preußen  und  den  meisten  anderen  deutschen  Staaten  an  sich
jedem  möglich)  das  Verfügungsrecht  über  bergmännische  Gesteine ­
  zu  erlangen,  sofern  er  die  gesetzlichen  Bedingungen
        <pb n="85" />
        Bergbaupolitik.

85

erfüllt.  Doch  bedarf  es  dazu  einer  Verleihung  durch  den
Staat.  Das  Schürfen,  d.  h.  das  Suchen  nach  verleihbaren
Gesteinen,  muß  sich  der  Grundeigentümer  gefallen  lassen.
Eines  Schürfscheines  bedarf  es  nicht  in  Preußen  und  in  den
Staaten,  die  sich  den  Grundsätzen  des  preußischen  Rechtes
angeschlossen  haben.  Wer  nachweist,  daß  er  vor  Einbringung
seines  Verleihungsgesuchs  (der  „Mutung")  ein  verleihbares
Gestein  entdeckt  hat,  hat  Anspruch  auf  Verleihung  eines  bestimmten ­
  „Bergwerksfeldes".  Die  Ausübung  des  Betriebs ­
  steht  nur  denen  zu,  welche  die  erforderliche  Befähigung
nachweisen  können.  Vor  der  Betriebseröffnung  ist  in  Preußen,
Sachsen,  Frankreich  usw.  der  Betriebsplan  einzureichen  und
behördlich  zu  genehmigen.  Der  Betrieb  unterliegt  eingehenden ­
  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  und  ist  einer  besonderen ­
  Bergaufsicht  (vgl.  Ziff.  6)  unterstellt.  Für  die  Vergesellschaftung ­
  zum  Zwecke  des  Bergbaubetriebs  hat  sich
eine  eigenartige  Gesellschaftsform,  die  „Gewerkschaft",  herausgebildet. ­

Die  großen  öffentlicCjen  Rücksichten,  die  beim  Bergbau
in  Frage  kommen,  haben  vielfach  zur  Befürwortung  der
Verstaatlichung  wenigstens  bestimmter  Gruppen  des  Bergbaues, ­
  wie  des  Kohlen-  und  des  Kalibergbaues,  geführt.
Die  Frage  läßt  sich  nicht  nach  grundsätzlichen  Erwägungen
entscheiden,  sondern  nur  nach  Zweckmäßigkeitsrücksichten.  In
Deutschland  hat  sich  der  Verstaatlichungsgedanke  nicht  durchsetzen ­
  können,  wenn  auch  nach  den  angeführten  neueren
Gesetzen  die  Bergbaufreiheit  wichtige  Einschränkungen  erfahren ­
  hat.  Im  Wettbewerbe  niit  den  Erwerbskreisen  hat
f'ch  in  Deutschland  —  ebenso  in  Österreich-Ungarn  rmd  Rußland ­
  —  der  Staat  in  erheblichem  Umfang  am  Bergbau  beleiligt
  und  führt  den  Betrieb  seiner  Gmben  durch  eigene
Behörden  durch,  da  eine  Verpachtung  wegen  ddr  großen  Verfuchung
  zum  Raubbau  nicht  zweckmäßig  ist.
        <pb n="86" />
        86

Besondere  Gütererzeugungspolitik.

Für  die  Einzelheiten  muß  auf  den  in  Aussicht  genommenen
besonderen  Band  über  Bergbau  verwiesen  werden.
13.  Gcwerbcholitik.
Unter  Gewerbe  ist  hier  der  Teil  der  Sachgütererzeuguitg
zn  verstehen,  der  nicht  der  Bodenbewirtschaftung  oder  den:
Bergbau  zuzurechnen  ist,  also  das,  was  unter  der  Bezeichnung
„stoffveredelnde  Gewerbe"  zusammengefaßt  zu  werdeir  Pflegt.
Die  erste  Aufgabe  der  Gewerbepolitik  ist  die  Festsetzung  der
allgemeinen  Rechtsgrundlage  der  gewerblichen  Tätigkeit
(„Gewerbeverfassung").  Die  Volkswirtschaften  haben  sich
zunächst  damit  begnügt,  die  zünftlerische  Verfassung  der
gewerblichen,  damals  im  wesentlichen  handwerksmäßigen
Arbeit  beizubehalten.  Das  erschien  um  so  unbedenklicher,
als  unter  der  Herrschaft  dieser  Verfassung  das  städtische  Handtverk
  im  14.  und  15.  Jahrhunderte  zu  großer  Blüte  gelangt
war.  Es  lag  noch  kein  Grund  vor,  an  der  Brauchbarkeit  der
in  den  Städten  bewährten  und  erprobten  Zunftverfassung
auch  innerhalb  des  weiter  ausgreifenden  Umkreises  der  Volkswirtschclft
  zu  zweifeln.  Aber  die  Verhältnisse  verschoben  sich
nach  und  nach.  Die  alte  Art  und  Gliederung  der  gewerblichen
Arbeit  wurde  in  ihrem  Bestände  durch  die  aufkommenden
neuen  Bedürfnisse  des  Wirtschaftslebens  gefährdet.  Im
Kampfe  um  ihren  Bestand  gelangten  die  Zünfte  zu  Übertreibungen ­
  in  der  Ausgestaltung  und  Handhabung  von  Beschränkungen ­
  der  Bewegungsfreiheit,  die  bei  den  früheren
engeren  Verhältnissen  nützlich  gewirkt  hatten.  Das  aber  brachte
die  Zunftverfassung  in  Gegensatz  zu  den  Absichten  der  Volkswirtschaftspolitik. ­
  Diese  sah  mehr  und  mehr  in  einer  nicht
mehr  durch  den  örtlichen  Bedarf  bedingten  gewerblichen
Gütererzeugung  eine  wesentliche  Stütze  des  Wohlstandes  und
der  Steuerkraft  des  Landes.  Deshalb  schritt  die  Gesetzgebung ­
  vereinzelt  schon  im  16.  und  schärfer  und  häufiger
        <pb n="87" />
        Gewerbepolitik.

87

im  17.  und  18.  Jahrhundert  gegen  Mißbräuche  im  Zunftwesen ­
  ein  und  behandelte  schließlich  grundsätzlich  die  Zunftrechte ­
  und  Zunftvorrechte  nur  noch  insoweit  als  gültig,  als
sie  vom  Staat  ausdrücklich  anerkannt  waren.  Die  neu  aufkommenden ­
  Gewerbezweige  wurden  als  nicht  zünftig  angesehen ­
  und  blieben  deshalb  dem  Einflüsse  der  Zünfte  entzogen. ­
  Der  Staat  selbst  nahm  für  die  nichtzünftigen  Gewerbe
das  Recht  in  Anspruch,  die  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe
zu  gewähren  (Zulassungsgrundsatz,  „Konzessionssystem"),  und
gleichzeitig  wandte  er  seine  besondere  Aufmerksamkeit  der
Leitung  und  Beeinflussung  der  gewerblichen  Arbeit  des
Volkes  zu.
Mit  den  großen  Fortschritten  der  Betriebsweise  der  gewerblichen ­
  Gütererzeugung  seit  Mitte  des  18.  Jahrhunderts
bahnte  sich  der  Übergang  zur  großgewerblichen  Betriebsweise
an,  und  diese  konnte  weder  in  der  Zunftverfassung  noch  im
Zulassungswesen  eine  geeignete  Rechtsgrundlage  finden.  Das
führte  dazu,  daß  nicht  nur  das  Zunftwesen,  sondern  überhaupt ­
  die  rechtliche  Gebundenheit  der  gewerblichen  Arbeit
der  —  auch  von  der  Wissenschaft  geforderten  —  Gewerbefreiheit ­
  weichen  mußte.  Die  Gesetzgebung  hat  die  grundsätzliche ­
  Anerkennung  der  Gewerbefreiheit'  als  des  maßgebenden ­
  Gedankens  der  Gewerbeverfassung  in  Frankreich
während  der  großen  Staatsumwälzung,  in  der  Mehrzahl  der
Länder  im  19.  Jahrhundert  ausgesprochen.  In  Preußen  geschah ­
  das  durch  die  Verordnung  vom  2.  November  1810  und
durch  das  Gesetz  von:  7.  September  1811.  Die  preußische
Gewerbeordnung  von  1845  stellte  sich  auf  den  gleichen  Boden.
Infolge  des  starken  Andrängens  der  Handwerker  gegen  die
Gewerbefreiheit  wurde  1849  wieder  eine  weitgehende  Beschränkung ­
  eingeführt.  In  den  60er  Jahren  vollzog  sich  eine
Umgestaltung  in  der  Richtung  auf  die  Gewerbefreiheit.  Entsprechende ­
  Maßregeln  erfolgten  auch  in  anderen  deutschen
        <pb n="88" />
        88  Besondere  Gütererzengungspolitik.
Staaten,  und  die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  21.  Juni  1869  (jetzt  Reichsgewerbeordnung)  brachte
den  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit  allgemein  zur  Geltung.
Derselbe  Grundsatz  beherrscht  das  Gewerberecht  fast  aller  vorgeschrittenen ­
  Staaten.  In  Österreich  war  er  in  die  Gewerbeordnung ­
  von  1859  aufgenommen;  die  Gesetze  von  1883  und
1885  haben  ihn  aber  wieder  eingeschränkt.
Der  wesentliche  Inhalt  des  Grundsatzes  der  Gewerbefreiheit ­
  ist,  daß  jedermann  an  sich  zum  Gewerbebetriebe
zugelassen  ist.  Die  früheren  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen ­
  und  die  Zunftvorrechte  bezüglich  der  Zulassung ­
  zum  Gewerbebetriebe  sind  in  der  Hauptsache  beseitigt.
Damit  ist  aber  nicht  die  völlige  Freiheit  bei  der  Ausübung
des  Gewerbes  gegeben.  Die  sicherheits-,  feuer-,  sittenpolizeilichen ­
  und  ähnliche  Beschränkungen,  die  Vorschriften  zum
Schutze  der  Arbeiter,  die  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe ­
  und  dergleichen  schränken  die  Freiheit  bei  der  Ausübung ­
  des  Gewerbes  in  vielen  Beziehungen  ein.  Die  grundsätzliche ­
  Freiheit  der  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe  wird
auch  nicht  verletzt  durch  gewisse  Ordnungsvorschriften  über
Anzeige  der  Betriebseröffnung  und  ähnliches,  ebensowenig
durch  die  Besteuerung  des  Getverbebetriebs.  Auch  darin  liegt
keine  Verletzung  des  Grundsatzes,  daß  Anlagen,  die  durch
die  Lage  und  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  mit  erheblichen ­
  Nachteilen,  Gefahren  oder  Belästigungen  für  die  Nachbarn ­
  oder  für  die  Bevölkerung  überhaupt  verbunden  sind,
nur  mit  behördlicher  Genehmigung  errichtet  werden  dürfen.
Das  gleiche  gilt  für  die  Tatsache,  daß  gewisse  Gewerbe,
deren  völlige  Freigebung  zu  Gefahren  und  Nachteilen  führen
muß,  der  Genehmigungspflicht  unterworfen  bleiben  oder
werden.  Der  wesentliche  Unterschied  gegen  die  frühere
Gewerbeverfassung  liegt  darin,  daß  alle  solche  Beschränkungen ­
  der  Zulassung  als  -  Ausnahme  erscheinen  und  des-
        <pb n="89" />
        Gcwcrbcpolitik.

89

halb  auf  besondere  gesetzliche  Vorschriften  gestützt  sein  müssen.
Der  Umfang  der  gesetzlichen  Einschränkungen  ist  nicht  nur
in  den  einzelnen  Ländern  sehr  verschieden;  er  wechselt  auch
in  demselben  Lande  im  Laufe  der  Zeit.  In  Deutschland
ist  durch  verschiedene  der  zahlreichen  Ergänzungs-  und  Abänderungsgesetze ­
  zur  Gewerbeordnung  der  Kreis  der  genehmigungspflichtigen ­
  Gewerbe  ausgedehnt  worden.  Der
maßgebende  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit  ist  aber  dabei
erhalten  worden.
Mit  der  Aufgabe  der  Regelung  der  rechtlichen  Grundlagen ­
  für  die  gewerbliche  Arbeit  verbindet  sich  bei  den  entwickelten ­
  Verkehrsverhältnissen  unserer  Zeit  zugleich  die
weitere  Aufgabe,  eine  möglichste  Einheitlichkeit  des  Gewerberechts ­
  herbeizuführen  und  zu  sichern.  Das  hat  die  neuere
Gesetzgebung  im  wesentlichen  erreicht.  In  Deutschland  ist
durch  die  Erhebung  der  Gewerbeordnung  zum  Reichsgesetze
die  Einheitlichkeit  des  Gewerberechts  im  Reichsgebiet  in  allen
wesentlichen  Punkten  sichergestellt.
Die  einzelnen  Gruppen  der  gewerblichen  Arbeit  erfordern
noch  mancherlei  besondere  volkswirtschaftspolitische  Maßnahmen. ­
  Namentlich  für  das  Handwerk  hat  sich  das  als
notwendig  erwiesen.  In  bezug  auf  das  Handwerk  hat  denn
auch  die  deutsche  Gewerbeordnung  wichtige  Ergänzungen
und  Änderungen  erfahren.  Abgesehen  von  dem  Lehrlingsnnd
  Prüsungswesen  —  vgl.  Ziff.  5  —  richtet  sich  das  Strebe»
der  neueren  Gesetze  seit  Anfang  der  80er  Jahre  namentlich
darauf,  den  Verbänden  des  Handwerks,  den  Innungen,
wieder  eine  größere  Bedeutung  zu  verschaffen.  Die  Gewerbeordnung ­
  von  1869  enthielt  nur  sehr  kärgliche  Bestimmungen
aber  die  Rechtsverhältnisse  der  Innungen.  Das  Gesetz  vom
18.  Juli  1881  erweiterte  unter  gleichzeitiger  Verstärkung  der
Staatsaufsicht  Die  Befugnisse  der  Innungen,  verlieh  ihnen
und  ihren  Mitgliedern  gewisse  Vorrechte,  stellte  Grundsätze
        <pb n="90" />
        90

Besondere  Güiererzeugungspolitik.

für  Jnnungsausschüsse  und  Jnnungsverbände  auf  und  gab
den  höheren  Verwaltungsbehörden  das  Recht,  durch  Verfügung ­
  die  Tätigkeit  der  Innungen  hinsichtlich  des  Lehrlingsweseus
  und  der  Lehrlingsstreitigkeiten  auch  auf  Nichtmitglieder ­
  auszudehnen.  In  die  neue  Fassung  der  Gewerbeordnung ­
  vom  1.  Juli  1883  gingen  diese  Grundsätze  über.
Sie  bildeten  die  Grundlage  für  weitere  Maßnahmen  zur
Erhöhung  des  Einflusses  und  der  Bedeutung  der  Innungen.
Laut  Gesetz  vom  8.  Dezember  1884  kann  den  Mitgliedern
einer  Innung  durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  die  ausschließliche  Befugnis  zum  Halten  von  Lehrlingen ­
  in  den  betreffenden  Gewerben  beigelegt  werden.
Nach  dem  Gesetze  vom  26.  April  1886  kann  der  Bundesrat
den  Jnnungsverbänden  Körperschaftsrechte  beilegen.  Das
Gesetz  vom  6.  Juli  1887  erlaubt  den  Innungen,  auf  Grund
einer  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auch
Nichtmitglieder  zu  den  Ausgaben  für  Herbergswesen,  Arbeitsnachweis, ­
  Fachschulen  und  Schiedsgerichte  heranzuziehen.
Bei  -alledem  waren  aber  die  Innungen  freiwillige  Vereinigungen ­
  geblieben.  Das  Gesetz  vom  26.  Juli  1897  läßt  zwar
die  Form  der  freiwilligen  Innungen  als  die  regelmäßige  bestehen; ­
  aber  unter  bestimmten  Voraussetzungen  —  insbesondere ­
  Zustimmung  der  Mehrheit  der  beteiligten  Gewerbetreibenden ­
  —  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  auch
Zwangsinnungen  einrichten.  Die  Aufgaben  der  Zwangsinnungen ­
  entsprechen  im  wesentlichen  denen  der  freien
Innungen.  Diese  richten  sich  auf  Pflege  des  Gemeingeistes
und  Aufrechterhaltung  und  Stärkung  der  Standesehre  unter
den  Mitgliedern,  auf  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses ­
  zwischen  Meistern  und  Gesellen  (Gehilfen),  auf  Fürsorge ­
  für  das  Herbergswesen  und  den  Arbeitsnachweis,  auf
Regelung  des  Lehrlingswesens  und  Fürsorge  für  Lehrlingsausbildung, ­
  auf  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen
        <pb n="91" />
        Gewcrbepolitik.

91

Jnnungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlingen.  Dazu  treten  noch
freiwillige  Aufgaben:  Einrichtungen  zur  Förderung  der
Meister-,  Gesellen-  und  Lehrlingsausbildung,  besonders
Schulen;  Veranstaltung  von  Gesellen-  und  Meisterprüfungen
und  Ausstellung  von  Prüfungszeugnissen;  Errichtung  von
Kranken-,  Sterbe-,  Arbeitsunfähigkeits-  und  anderen  Unterstützungskassen; ­
  Errichtung  von  Schiedsgerichten  für  Streitigkeiten ­
  zwischen  Meistern  und  Gesellen;  Errichtung  gemeinschaftlicher ­
  Geschäftsbetriebe.  Den  Zwangsinnungen  ist  das
letztere  nicht,  gestattet;  eine  lediglich  anregende  Tätigkeit
dürfen  sie  jedoch  in  dieser  Richtung  entfalten.  Zur  Teilnahme
an  Unterstützungskassen,  die  den  Vorschriften  des  Krankenversichemngsgesetzes
  §73  nicht  entsprechen,  dürfen  dieZwangsinnungen
  ihre  Mitglieder  gegen  deren  Willen  nicht  verpflichten. ­
  Die  Verleihung  besonderer  Vorrechte  an  die  Innungen ­
  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  in  Wegfall
gekommen.
An  der  Erfüllung  der  Aufgaben  und  an  der  Verwaltung
der  Innung  nehmen  die  Gesellen  der  Jnnungsmeister  durch
gewählte  Gesellenausschüsse  teil.  Diese  Mitwirkung  findet
kraft  Gesetzes  bei  der  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  bei
der  Gesellenprüfung  sowie  bei  Begründung  und  Verwaltung
aller  Einrichtungen  statt,  für  welche  die  Gesellen  Beiträge
entrichten  oder  eine  besondere  Mühewaltung  übernehmen
oder  die  zu  ihrer  Unterstützung  bestimnit  sind.  Im  übrigen
bestimmen  die  Jnnungssatzungen  das  Nähere.  Jnnungsausschüsse
  und  Jnnuugsverbände  sind  behufs  Herbeiführung  gemeinsamer ­
  Tätigkeit  sowohl  bei  freien  als  bei  Zwangsinnungen ­
  zulässig.
Außer  der  Neuregelung  des  Jmmngsweseus  hat  das
Gesetz  von  1897  das  Handwerk  noch  durch  Einfühmng  und
Regelung  einer  besonderen  wirtschaftlichen  Berussvertretung
in  Gestalt  der  Handwerkskammern  zu  fördern  gesucht.
        <pb n="92" />
        92  Besondere  Gütererzeugnngspolitik.
Ihre  Errichtung  erfolgt  durch  Verfügung  der  obersten  Landesbehörde.
  Die  Mitglieder  werden  von  den  Innungen  und
gewerblichen  Vereinigungen  des  Kammerbezirkes  gewühlt.
Den  Handwerkskammern  sind  auch  gewisse  Verwaltungsobliegenheiten ­
  übertragen,  wie  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens, ­
  die  Überwachung  der  Durchführung  der  Vorschriften ­
  über  das  Lehrlingswesen,  Bildung  von  Prüfungsausschüssen ­
  zur  Abnahme  der  Gesellenprüfung  usw.  Sie
können  auch  Fachschulen  errichten  und  unterhalten  und  andere
Veranstaltungen  zur  Förderung  der  Ausbildung  der  Meister,
Gesellen  und  Lehrlinge  treffen.  Auch  bei  den  Handwerkskammern ­
  sind  Gesellenausschüsse  zu  errichten;  sie  haben  beini
Erlasse  von  Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens,
bei  Entscheidungen  über  Beanstandung  von  Beschlüssen  der
Prüfungsausschüsse,  bei  Gutachten  und  Berichten  über  Gesellen- ­
  und  Lehrlingsverhältnisse  und  -angelegenheiten  mitzuwirken. ­

Die  Neuerungen,  die  durch  das  Gesetz  von  1897  hiernach
in  die  Gewerbeordnung  (§  81—104  n)  gebracht  sind,  beschränken ­
  ohne  Frage  die  Bewegungsfreiheit  der  Hand-.
Werker.  Aber  die  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb  als  solche
wird  dadurch  nicht  berührt.  Über  die  tatsächliche  Wirkung
des  Handwerkergesetzes  von  1897  sind  eingehende  Erhebungen
angeordnet.  Sie  fanden  Anfang  1905  statt  und  sind  Ende
&amp;gt;907  ergänzt  worden.  Ihre  Ergebnisse  sind  vom  Kaiserlichen
Statistischen  Anite  1908  veröffentlicht.  Im  ganzen  müssen
hiernach  die  Wirkungen  als  günstig  bezeichnet  werden.
Die  Mittel,  mit  denen  die  Volkswirtschaftspolitik  in  die
Verhältnisse  desHandwerkes  eingreifen  kann,sind  mit  den  vorstehend ­
  und  den  in  Ziff.  5  erwähnten  nicht  erschöpft.  Es
-bedarf  auch  der  Anregung,  Fördemng  und  unter  Umständen
auch  der  Geldunterstützung  des  genossenschaftlichen  Zusammenschlusses ­
  der  Handwerker,  um  dadurch  ein  zweck-
        <pb n="93" />
        Gewerbepolitik.

93

mäßigeres  Vorgehen  beim  Bezüge  der  Rohstoffe,  beim  Verkaufe ­
  der  Erzeugnisse,  bei  Befriedigung  des  Kreditbedürfnisses ­
  usw.  zu  erleichtern.  In  Preußen  ist  durch  die  Errichtung
der  „Zentralgenossenschaftskasse"  ein  Weg  zu  geldlicher  Förderung ­
  auch  der  Handwerkergenossenschaften  gebahnt  worden.
Im  übrigen  ist  hier  wie  in  anderen  deutschen  Staaten  und
in  Österreich  mancherlei  geschehen,  um  durch  Belehrung  und
Anregung  den  genossenschaftlichen  Zusammenschluß  im  Handwerke ­
  zu  fördern.  Auch  mit  Heranziehung  von  Genossenschaften ­
  zu  Arbeiten  und  Lieferungen  für  öffentlichen  Bedarf
fütb  Versuche  gemacht.  Dazu  treten  umfassende  Bemühungen,
geeignete  Triebwerke,  neue  Werkzeuge  und  Arbeitsweisen
einzubürgern  durch  ihre  Vorführurtg  in  Ausstellungen,  durch
Unterweisung  in  ihrem  Gebrauche,  durch  Erteilung  von  Rat
und  Auskunft  bei  ihrer  Beschaffung,  durch  Erleichtemng  ihrer
Anschaffung  und  dergleichen.  Auch  alles,  was  zur  Förderung
und  Pflege  des  Geschmacks  dient,  kommt  dem  Handwerke
zugute.  In  diesen  Beziehungen  hat  sich  neuerdings  Österreich
mit  Hilfe  seines  besonderen  „Gewerbeförderungsdienstes"
in  Wien  und  der  entsprechenden  Stellen  in  anderen  Orten
besonders  betätigt.  In  Preußen  ist  durch  Verordnung  vom
20.  März  1905  ebenfalls  eine  besondere  Behörde  für  dert
  artige  Bestrebungen  geschaffen  in  Gestalt  des  „Landesgewerbeamts" ­
  und  des  „ständigen  Beirats  für  gewerbliches  Unterrichtswesen", ­
  die  zur  Unterstützung  des  Handelsministers  in
der  Verwaltung  des  gewerblichen  Unterrichtswesens  und  der
Gewerbeförderung  errichtet  sind.
Weit  weniger  faßbar  als  das  Handwerk  ist  das  Hausgewerbe, ­
  die  „Hausindustrie"  für  volkswirtschaftspolitische
Maßnahmen.  Die  herrschende  Auffassung  betrachtet  das
Hausgewerbe  vornehmlich  unter  dem  Gesichtspunkte  der
Arbeiterwohlfnhrts-  und  Arbeiterschutzpolitik.  Sie  verlangt
deshalb  behufs  Beseitigung  der  in  der  Tat  oft  äußerst  be-
        <pb n="94" />
        94  Besondere  Gütererzeugungspolitik
trübenden  Zustände  die  Ausdehnung  der  Arbeiterschutzgesetze
auf  die  hausgewerblichen  Betriebe  oder  aber,  da  dies  auf
sehr  große  Schwierigkeiten  stößt,  die  Ersetzung  der  hausgewerblichen ­
  Betriebsform  durch  andere,  den  Schutzbestrebungen ­
  zugängigere  Formen.  Die  Mißstände  hausgewerblicher ­
  Betriebe  sind  in  der  Hauptsache  die  Wirkung  ihrer  ungünstigen ­
  wirtschaftlichen  Lage.  Ließe  sich  diese  bessern,  so
würde  von  selbst  das  Hausgewerbe  auch  in  bezug  auf  die
Lage  und  Verhältnisse  seiner  Arbeitskräfte  wieder  in  andere
Bahnen  einlenken  können.  In  vielerr  Fälleil  ist  ein  solcher
Weg  tatsächlich  verschlossen,  da  gegeirüber  der  fachlichen  und
wirtschaftlichen  Überlegenheit  der  zusammengefaßten  Großbetriebe ­
  das  Hausgewerbe  nicht  wieder  in  die  Höhe  kommen
kann.  Gleichwohl  ist  eine  ausnahmslose  Abwendung  von
dieser  Betriebsform  nicht  erwünscht.  In  manchen,  vom
großen  Verkehre  nicht  erfaßten,  in  ihren  wirtschaftlichen
Hilfsmitteln  beschrankten  Gegenden  kann  die  Entwicklung
hausgewerblicher/  niehr  dem  Kunstgewerbe  zuneigender  Beschäftigungen ­
  eineil  erstrebellswerten  Fortschritt  bedeuten.
Wo  diese  Voraussetzuilgen  zutreffen,  lvird  Anreguilg  und
Unterstützung  seitens  der  Staatsgewalt  eineni  Widersprüche
nicht  begegnen.
Das  eigentliche  Großgewerbe  bedarf  im  allgemeinen  so
unmittelbarer  staatlicher  Förderung  nicht.  Soweit  es  auf
staatliche  Förderung  angewieseil  ist,  kouimen  namentlich  Maßregeln
  der  Verkehrs-,  weiter  auch  der  Unterrichts-,  der  Handels-,
der  Zoll-  und  Sterierpolitik  in  Betracht.  (Vgl.  Bd.  203  uud
204  dieser  Sammlung.)
        <pb n="95" />
        Unmittelbare  Beeinflussung  des  Verbrauchs.  95
Vierter  Teil:
Gülerverbrauchspolitik.
14.  Unmittelbare  Beeinflussung  des  Verbrauchs.
Der  Verbrauch  zersplittert  sich  viel  mehr,  als  die  Erzeugung ­
  der  Güter.  Seine  unmittelbare  Beeinflussung  durch
die  Staatsgewalt  begegnet  deshalb  besonderen  Schwierigkeiten, ­
  soweit  es  sich  um  den  „unmittelbaren  Verbrauch",
also  den  eigentlichen  Genußverbrauch  handelt.  Gleichwohl  hat
die  Staatsgewalt  früher  in  ausgedehnteni  Maße  eine  solche
Beeinflussung  versucht.  Dies  Bestreben  äußerte  sich  in  drei
Richtungen.  Die  erste  besteht  darin,  daß  die  Staatsgewalt
die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  notwendigen  Nahrungsmitteln
  selbst,in  die  Hand  nahm.  Namentlich  das  Getreide
hat  zu  solchen  Maßnahmen  Anlaß  gegeben.  Im  Altertum
verkaufte  der  Staat  Getreide  zu  billigen  Preisen;  auch  unentgeltliche ­
  Hingabe  des  Getreides  an  die  Bürger  kam  vor,
besonders  in  Rom,  wv  sie  namentlich  in  der  Kaiserzeit  in
großem  Umfange  stattfand.  Im  Mittelalter  war  die  städtische
-  Politik  bemüht,  den  Bürgern  die  Deckung  ihres  Hausbedarfs
an  Getreide  durch  bestimmte  Regelung  des  Getreideverkehrs
uird  -Handels  zu  sichern.  In  der  Zeit  des  „Merkantilsystems"
dienten  dem  gleichen  Zwecke  u.  a.  staatliche  Lager,  zum  Teil
auch  die  vom  Staat  erzwungenen  Getreidelager  der  Landwirte ­
  und  ihre  von  ihm  vorgeschriebenen  Vorräte.  Von  so
unmittelbaren  Eingriffen  ist  die  neuere  Getreidepolitik  abgekommen. ­
  Aber  in  den  90er  Jahren  des  19.  Jahrhunderts
noch  wurde  in  England  gmrz  ernsthaft  der  Gedmrke  erörtert,
durch  Anlage  riesiger  befestigter  staatlicher  Getreidelager,  die
einen  ganzen  Jahresbedarf  des  englischen  Volkes  enthalten
sollen,  dessen  Versorgung  mit  Getreide  für  den  Kriegsfall
sicherzustellen.
        <pb n="96" />
        Güterverbrauchspolitik.

Einem  anderen  Gesichtspunkt  entsprangen  diejenigen  Anordnungen, ­
  welche  die  Bevölkerung  zu  bestimmten  Arten  des
Verbrauchs  nötigten.  Dem  Gebote  Karls  I.  von  England,
daß  die  Leichen  nur  in  wollene  Stosse  gekleidet  zu  beerdigen
seien,  lag  die  Msicht  einer  Förderung  des  englischen  Wollgewerbes
  zugrunde.  Der  im  18.  Jahrhundert  zuerst  in  Frankreich, ­
  dann  auch  in  Preußen  und  anderen  deutschen  Ländern
eingeführte  Salzverbrauchszwang,  die  „Salzkönskription",  wonach ­
  jede  Haushaltung  eine  bestimmte,  nach  Kopfzahl  und
Viehbestand  abgestufte  Salzmenge  unter  Verbot  der  Weiterveräußerung ­
  zu  entnehmen  hatte,  entsprang  Rücksichten  der
staatlichen  Geldgewinnung.  Unmittelbare  Verbrauchsgebote
dieser  Art  bestehen  in  den  vorgeschrittenen  Staaten  nicht  mehr.
Viel  häufiger  noch  hat  die  ältere  Verbrauchspolitik  —
bis  ins  19.  Jahrhundert  hinein  —  Anlaß  genommen,  bestimmte ­
  Arten  des  Verbrauchs  entweder  durch  Verbote
zu  hindern  oder  durch  gewisse  Vorschriften  zu  regeln  und  in
Schranken  zu  halten.  Der  maßgebende  Gesichtspunkt  war
dabei  die  Aufrechterhaltung  der  bestehenden  ständischen
Gliederung  (namentlich  bei  den  Kleiderordnungen)  und  die
Bekämpfung  eines  als  nachteilig  angesehenen  Pmnkverbauchs
zum  Teil  auch  die  Abwehr  ausländischer  Wettbewerbswaren.
Die  frühere  Prunkverbrauchspolitik  war  reich  an  öeimtigeu
Verboten  und  Einschränkungen  des  Verbrauchs;  ihre  Durchführung ­
  suchte  man  durch  vielfache,  zum  Teil  sehr  strenge
Strafbestimmungen  zu  sichern.  Auch  davon  ist  die  Verbrauchspolitik ­
  inzwischen  abgekommen.
Dagegen  ist  für  den  mittelbaren  Verbrauch,  d.  h.  für
den  Verbrauch  und  Gebrauch  zum  Zwecke  der  Gütererzeugung,
gerade  in  der  neuesten  Zeit  manches  Verbot  ergangen.  In
der  Hauptsache  sind  dafür  gesundheitspolizeiliche  Rücksichten
und  weiter  der  Schutz  der  verbrauchenden  Bevölkerung  gegen
Täuschung  maßgebend.  Dahin  gehören  die  Verbote  der  Ver-
        <pb n="97" />
        Mitlesbare  Beeinflussung  des  Verbrauchs.

67

Wendung  von  Blei  und  Zink  für  Verbrauchsgegenstände,  die
der  Vermittlung  menschlichen  Verzehrs  dienen,  der  Verwendung ­
  schädlicher  Farben  bei  Herstellung  von  Nahrungsund
  Genußmitteln,  Tapeten,  Spielwaren  usw.,  der  Benutzung
gewisser  Stoffe  bei  der  Tabmsverarbeitung,  bei  der  Vierund ­
  Weinbereitung,  der  Verwendung  künstlicher  Süßstoffe
bei  Herstellung  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln  und  der
Erzeugung  künstlichen  Süßstoffs  überhaupt,  der  Verwendung
weißen  oder  gelben  Phosphors  bei  Herstellung  von  Zündhölzern ­
  usw.
15.  Mittelbare  Beeinflussung  des  Verbrauchs.
Die  Beeinflussung  des  eigentlichen  Genußverbrauchs
wird  in  den  vorgeschrittenen  Staaten  nur  noch  auf  mittelbarem ­
  Wege  durchgeführt,  ist  aber  in  dieser  Form  durchaus ­
  nicht  selten.  Hierbei  wirken  zunächst  iviederum  Rücksichten ­
  gesundheitspolizeilicher  Art  und  die  Abwehr  von
Täuschungen  der  verbrauchenden  Bevölkerung  mit.  Die  am
Schlüsse  der  vorhergehenden  Ziffer  erwähnten  Verbote  der
Verwendung  bestimmter  Stoffe  bei  Herstellung  von  Nahrungs-
  und  Genußmitteln  und  Verbrauchsgegenständen
werden  durchweg  dahin  ergänzt,  daß  das  Feichalten  und  der
Verkauf  vou  derart  hergestellten  Waren  verboten  wird.  Dadurch ­
  weiden  solche  Waren  dem  Verbrauch  entzogen.  Weiter
kommt  in  Betracht,  daß  der  Kauf  von  Giften  an  erschwerende
Bedingungen  geknüpft  ist  und  daß  der  Verkauf  von  Arzneimitteln ­
  im  wesentlichen  den  Apotheken  zugewiesen  und
besonders  geregelt  ist.  Die  erwähnten  Maßregeln  haben  auch
ffa  die  Handelspolitik  Bedeutung.
Weitere  mittelbare  Einschränkungen  des  Genußverbrauchs
werden  aus  steuerlichen  Rücksichten  vorgenommen.  Die  für
berschjedene  steuerpflichtige  Waren  vorgesehene  Vergällung
(„Denaturierung")  entzieht  die  vergällten  Mengen  '-dem
van  der  Borght,  Volkswirtschaftspolitik.  7
        <pb n="98" />
        98

Güterumsatzpolitik.

menschlichen  Verbrauche.  Die  steuerliche  Belastung  selbst
wirkt,  soweit  sie  die  Waren  fühlbar  verteuert,  erschwerend
und  einschränkend  auf  den  Verbrauch.  Gerade  mit  Hilfe
der  Steuem  wird  vielfach  überhaupt  die  heutige  Verbrauchspolitik ­
  durchgeführt,  wenn  au&amp;lt;§  in  der  Regel  dieser  Gesichtspunkt ­
  nicht  im  Vordergründe  steht.
Eine  besondere  Fürsorge  dafür,  daß  die  natürlichen  und
geldlichen  Schranken  des  Genußverbrauchs  innegehalten
werden,  entfalten  die  heutigen  Staaten  nicht.  Nur  begünstigen
sie  eine  verständige  Sparsamkeit  und  stellen  wirkliche  Verschwender ­
  mit  Hilfe  eines  gesetzlich  geregelten  Verfahrens
unter  Vormundschaft.
Der  tatsächliche  Zustand  entspricht  ini  wesentlichen  den
Anforderungen  der  wissenschaftlichen  Lehre.  Unmittelbar  in
den  Verbrauch  der  einzelnen  Sonderwirtschaften  einzugreifen, ­
  ist  unmöglich,  weil  eine  wirksanie  Überwachung  des
auf  Millionen  von  Haushaltungen  verteilten  Verbrauchs  nicht
durchführbar  ist.  Diese  Schwierigkeit  steht  auch  einer  genauen
zahlenmäßigen  Erfassung  des  tatsächlichen  Verbrauchs  entgegen, ­
  so  wünschenswert  sie  an  sich  sein  würde.

Fünfter  Teil.
Güterumsatzpolitik.
1«.  Handelspolitik.
Die  Handelspolitik,  d.  h.  die  Wahmehmung  des  Gesamtwohls
  in  bezug  auf  den  Handel,  den  Vermittler  des  Güterumsatzes, ­
  ergreift  mit  ihren  Maßregeln  nicht  nur  das  Inland,
sondern  auch  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zu  anderen
Ländern  und  hat  für  gewisse  Aufgaben  der  letzteren  Art
in  den  in  fremden  Landen  bestellten  „Konsuln"  besondere'
Hilfsbeamte.  Zum  Teil  haben  sich  auch  wirtschaftliche  Berufs-
        <pb n="99" />
        Vertretungen  der  in  fremden  Gebieten  ansässigen  Kaufleute
gebildet  —  „Handelskammern  im  Auslande"  —,  die  freilich
nicht  völlig  mit  den  schon  erheblich  früher  entstandenen
Handelskammem  im  Inland  auf  eine  Linie  gestellt  werden
können  und  hinsichtlich  ihrer  Bedeutung  für  das  Staatsganze
nicht  immer  den  Erwartungen  entsprechen  können.  Die
Berufsvertretungen  im  In-  und  Auslande  sind  nicht  nur
Hilfsstellen,  sondern  selbst  auch  Gegenstand  der  Handelspvlitik.
  Ihre  rechtliche  Grundlage  muß  geordnet,  ihre  Tätigkeit ­
  beobachtet  und  unter  Umständen  auch  beeinflußt,  ihre
Geldgebarung  unter  gewissen  Voraussetzungen  überwacht
werden  usw.  Die  aus  Frankreich  stammende  Einrichtung  der
Handelskammem  ist  in  Deutschland  nicht  einheitlich  geregelt
in  bezug  auf  Zusammensetzung,  Befugnisse,  Bezirk,  Mittel,
Bedeutung  usw.
.Schon  aus  dein  Gesagten  läßt  sich  die  übliche  Gliederung
in  innere  und  äußere  Handelspolitik  ableiten.  Die  innere
Handelspolitik  hat  mit  der  Tatsache  zu  rechnen,  daß  der
Handel  in  bezug  auf  Verwertung  der  Arbeitskraft  und  des
Kapitals  beweglicher  ist,  als  andere  Berufszweige.  Die
Ausnutzung  dieser  Beweglichkeit  muß  ihm  gestattet  sein,  solange ­
  dadurch  die  berechtigten  Ansprüche  und  Bedürfnisse
anderer  und  der  Volkswirtschaft  nicht  beeinträchtigt  werden.
Der  Wert  der  Bewegungsfreiheit  wird  um  so  größer,
je  ausgedehnter  das  Gebiet  ist,  in  welchem  sie  sich  betätigen
kann.  In  dieser  Beziehung  bedeutet  die  Zusnmmenschließung
kleinerer,  ehemals  durch  Zölle  gegeneinander  abgeschlossener
Gebiete  zu  großen  Volkswirtschaften  unter  gleichzeitiger  Beseitigung ­
  der  früheren  Häufung  von  Binnenzöllen  einen
wesentlichen  Fortschritt.  Es  ist  nicht  zu  übersehen,  daß  die
Bewegungsfreiheit  und  die  damit  verbundene  Verschärfung
des  Wettbewerbes  innerhalb  eines  solchen  großen  Wirtschaftsgebiets ­
  aus  dessen  einzelne  Teile  nicht  gleichmäßig
'  7*
        <pb n="100" />
        100  Güterunisatzpolitik.
einwirkt.  Aber  wenn  und  soweit  für  die  Volkswirtschaft
im  ganzeir  die  Benachteiligungen  einzelner  Bezirke  durch  die  '
Vorteile  anderer  ausgeglichen  und  durch  Vorteile  für  die
Gesamtheit  noch  überholt  werden,  entspricht  die  Herstellung
und  Sicherung  der  Bewegungsfreiheit  dem  Gesamtwohle.
Die  innere  Handelspolitik  muß  weiterhin  den  besonderen
Bedürfnissen  des  Handels  in  bezug  auf  die  Rechtsgrund,
läge  seiner  zahlreichen  Beziehungen  und  Geschäfte  Rechnrmg
tragen.  Der  Handelsstand  mit  seiner  größeren  Geschäftsgewohnheit ­
  und  Geschäftsgewandtheit  braucht  und  verträgt
bürgerlich-rechtliche  Vorschriften,  die  scharf  die  Rechte  und
Pflichten  aus  den  in  einfachen  Formen  sich  vollziehenden
Abmachungen  feststellen  und  schnelle  und  sichere  Durchsetzung
der  entstandenen  Ansprüche  gewährleisten.  Er  muß  aber
gleichzeitig  auf  möglichste  Einheitlichkeit  des  für  ihn  in  Frage
kommenden  Rechtes  Wert  legen.  Die  Gesetzgebung  des
19.  Jahrhunderts  hat  in  beiden  Beziehungen  durch  die  Zusammenfassung
  und  Ausgestaltung  des  Wechsel-  und  Handelsrechts ­
  deni  Bedürfnisse  Rechnung  getragen.
Der  Handel  bedarf  auch  einer  sachverständigen  Mitwirkung ­
  bei  Entscheidung  seiner  geschäftlichen  Streitigkeiten, ­
  da  hierbei  vielfach  handelsfachliche  Fragen  zu  lösen
sind.  Durch  besondere  Rechtsprechungsstellen  —  Handelsgerichte, ­
  in  Deutschland  Kammern  für  Handelssachen  bei  den
Landgerichten  —,  bei  denen  kaufmännische  Beisitzer  nütwirken,
  durch  Börsenschiedsgerichte  und  ähnliche  Einrichtungen
hat  die  neuere  innere  Handelspolitik  hier  eingegriffen.  Auch
die  Streitigkeiten  der  kaufmännischen  Unternehmer  mit  ihren
Angestellten  aus  dem  Dienstverhältnisse  sind  mehrfach  besonderen ­
  Fachgerichten  zugewiesen.  In  Deutschland  dienen
diesem  Zwecke  die  „Kaufmannsgerichte"  auf  Grund  des  Gesetzes ­
  vom  6.  Juli  1904,  in  Österreich  die  Handelsabteilungen
der  Gewerbegerichte.
        <pb n="101" />
        Handelspolitik.

101

Eine  weitere  wichtige  Aufgabe  der  inneren  Handelspolitik ­
  ist  die  Durchführung  einer  Fürsorge  für  Leben,  Gesundheit ­
  und  Sittlichkeit  der  Angestellten,  und  überhaupt
für  Besserung  der  gesellschaftlichen  und  wirtschaftlichen  Lage
der  Angestellten  Das  neue  Deutsche  Handelsgesetzbuch  vom
10.  Mai  1897  hat  in  dieser  Beziehung  bemerkenswerte
Neuerungen  gebracht.  Es  hat  bezüglich  der  Kündigungsfristen ­
  feste  Grundsätze  geschaffen,  um  bett  Angestellten  gegen
die  Nachteile  zu  kurzer  Kündigungsfristen  und  sonstiger  ungünstiger ­
  Kündigungsbedingungen  zu  schützen.  Es  hat  der
Erschwerung  des  Fortkommens  durch  die  Wettbewerbsabrede
(„Konkurrenzklausel")  bestimmte  Grenzen  gezogen,  die  einen
Ausgleich  zwischen  den  entgegenstehenden  Ansprüchen  bezwecken. ­
  Weiter  ist  den  Unternehmern  eine  ähnliche  Fürsorge
für  die  Gesundheitsmäßigkeit  der  Geschäftsräume,  Betriebsvorrichtungen ­
  und  Gerätschaften  auferlegt,  wie  sie  die  Gewerbeordnung ­
  dem-  gewerblichen  Untemehmer  und  das
B.  G.°B.  (8  618)  dem  Dienstherr«  überhaupt  zur  Pflicht
gemacht  hat  usw.  (vgl.  Ziff.  6).
Dazu  tritt  in  der  Gewerbeordnung  —  aus  Grund  des
Arbeiterschutzgesetzes  von  1891  —  die  Beschränkung  der  Sonnund
  Festtagsarbeit  im  Handelsgewerbe  auf  längstens  5  Stunden
und  das  Beschäftigungsverbot  für  den  ersten  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfeiertag.  ■  Zur  Sicherung  der  Durchführung ­
  dieser  Beschränkungen  ist  das  Offenhalten  der  Läden
an  Sonn-  und  Festtagen  in  demselben  Umfang  untersagt
wie  die  Beschäftigung  der  Angestellten.  In  den  Kreisen  der
Angestellten  besteht  eine  starke  Bewegung  auf  Herbeiführung
vollständiger  Sonntagsruhe.  Für  den  Kontorhandel  ohne
offene  Verkaufsstellen  ist  mit  geringen  Ausnahmen  eine
vollständige  Sonntagsruhe  nach  den  Erhebungen  des  Beirats
für  Arbeiterstatistik  möglich,  während  im  Ladenhandel  zwar
die  Einengung  der  jetzt  zulässigen  Sonntngsarbeit,  aber  nicht
        <pb n="102" />
        102

Gütcrumsntzpolitik.

durchweg  ihre  gänzliche  Beseitigung  als  ausführbar  gilt.
Auch  innerhalb  des  Rahmens  der  jetzigen  Vorschriften  ist  es
den  zuständigen  Behörden  möglich,  auf  eine  Einschränkung
der  Sonntagsarbeit  in:  Kontor-  und  im  Ladenhandel  mit
Erfolg  hinzuwirken.  Durch  Gesetz  vorn  30.  Juni  1900  ist
den  Angestellten  in  offenen  Verkaufsstellen  und  in  den
zugehörigen  Schreibstuben  und  Lagerräumen  nach  Beendigung
der  tägliche»  Arbeitszeit  eine  tägliche  Ruhezeit  von  mindestens
10  Stunden  —  in  Gemeinden  von  mehr  als  20  000  Einwohnern ­
  für  Verkaufsstellen  mit  2  oder  mehr  Gehilfen  unb
Lehrlingen  von  mindestens  11  Stunden  —  und  außerdem
eine  angemessene  Mittagspause  verbürgt  wurden.  Die  Pause
muß  für  diejenigen  Angestellten  und  Arbeiter,  welche  ihre
Hauptmahlzeit  außerhalb  des  Geschäftsgebäudes  einnehmen,
mindestens  l x / 2  Stunde  betragen.  Von  9  Uhr  abends  bis
5  Uhr  morgens  nüissen  offene  Verkaufsstellen  —  init  gewissen
Ausnahmen  —  geschlossen  sein.  Während  der  Schlußzeit  ist
auch  der  Betrieb  des  Straßen-  und  des  Hausierhandels
untersagt.  Auf  Antrag  vost  mindestens  zwei  Dritteln  der
beteiligten  Geschäftsinhaber  kann  die  höher^  Verwaltungsbehörde ­
  eine  längere  Schlußzeit  anordnen.  Tatsächlich  ist  es
in  einer  großen  Zahl  deutscher  Orte  bereits  zur  Einführung
des  8-Uhr-Ladenschlusses  gekommen.  Seine  allgemeine  Einführung ­
  durch  Reichsgesetz  wird  von  den  Angestellten  erstrebt.
Das  englische  Gesetz  vom  15.  August  1904  rechnet  übrigens
nüt  den:  7-Uhr-Ladenschlusse  bei  der  Festsetzung  durch  die
Ortsbehörden;  in  verschiedenen  australischen  Gebieten  besteht ­
  für  die  Mehrzahl  der  Wochentage  der  6-Uhr-Ladenschluß
unter  gleichzeitiger  Gewährung  eines  freien  halben  Wochentags ­
  in  jeder  Woche.
Die  vorerwähnten  deutschen  Bestimmungen  über  die  tägliche ­
  Arbeitszeit  erstrecken  sich  nicht  auf  den  Kontorhandel
ohne  offene  Verkaufsstellen.  Hier  hat  tatsächlich  eine  neun-
        <pb n="103" />
        Handelspolitik.

103

stündige  Arbeitszeit  in  Deutschland  bereits  weite  Verbreitung
gefunden.  Sie  gesetzlich  zu  sichern  unter  gleichzeitiger  Anordnung ­
  des  Kontochchlusses  von  einer  bestimmten  Stunde
an,  ist  das  Ziel  lebhafter  Bestrebungen  der  Angestellten,
begegnet  aber  vielfachem  Widersprüche.  Der  Beirat  für
Arbeiterstatistik  hat  am  5.  Juli  1905  für  den  Kontorhandel
eine  mindestens  11  stündige  ununterbrochene  Ruhezeit  täglich
und  eine  angemessene  Mittagspause  vorgeschlagen.
Weitere  Maßnahmen  der  inneren  Handelspolitik  richten
sich  auf  bessere  kaufmännische  Ausbildung.  Hier  kommt  in
Betracht  die  klarere  Umgrenzung  der  Pflichten  des  Lehrherm
  in  bezug  auf  die  Ausbildung  des  Lehrlings  (§  76ff.
des  neuen  Deutschen  Handelsgesetzbuches)  sowie  die  Förderung
der  kaufmännischen  Fortbildungsschulen,  der  niederen,  mittleren ­
  und  höheren  Handelsfachschulen  und  der  Handelshochschulen, ­
  wie  sie  jüngst  in  Deutschland  in  Leipzig,  Aachen
(inzwischen  eingestellt),  Köln,  Frankfurt  und  Berlin  mit  sehr
verschiedener  Einzelausgestaltung  entstanden  sind.  Der  Staat
überläßt  es  im  allgementen  den  Gemeinden  und  den  beteiligten ­
  Kreisen,  kaufmännische  Schulen  einzurichten,  unterstützt ­
  sie  aber  nicht  selten  durch  Zuschüsse,  behält  sich  die  Oberaufsicht ­
  vor,  schafft  oder  fördert  Veranstaltungen  zur  Ansund
  Weiterbildung  der  Lehrer  usw.  Für  Angestellte  und
Lehrlinge  von  14—18  Jahren  den  Besuch  der  kaufmännischen
Fortbildungsschulen  zur  Pflicht  zu  machen,  wird  vielfach
empfohlen,  während  für  die  höheren  Stufen  kaufmännischer
Schulen  ein  entsprechender  Zwang  mit  Recht  fast.allgemein
verworfen  wird.
Von  den  kansiuännischen  und  anderen  Angestellten  des
Erwerbslebens  wird  feit  längerer  Zeit  auf  Schaffung  einer
ihren  Verhältnissen  angepaßten,  umfassenden  Zwangsversicherung
  hingearbeitet,  da  ihnen  die  Berücksichtigung  dieser
Kreise  in  den  Arbeiterversicherungsgesetzen  nicht  als  aus ­
        <pb n="104" />
        104  Güterumsatzpolitik.

reichend  erscheint.  In  Österreich  ist  den«  durch  das  Gesetz
vom  16.  Dezember  1906  entsprochen  worden.  In  Deutschland ­
  ist  es  dazu  nicht  gekommen.  Zur  Einstellung  dieser  Bestrebungen ­
  auf  das  zunächst  Erreichbare  dürften  die  Denkschriften ­
  des  Reichsamts  des  Innern  vom  14.  März  1907  und
vom  11.  Juli  1908  beitragen.
Die  innere  Handelspolitik  hat  außer  mit  den  erwähnten
allgemeinen  Maßnahmen  noch  vielfach  mit  besonderen  Beschränkungen ­
  in  die  Verhältnisse  des  Handels  eingegriffen.
Vom  Großhandel  wird  dadurch  besonders  der  Börsenhandel
berührt:  für  ihn  muß  auf  den  in  Aussicht  genommenen
besonderen  Band  dieser  Sammlung  über  Börsenwesen  verwiesen ­
  werden.  Im  übrigen  bietet  der  Kleinhandel  weit
mehrAnlaß  zu  solchen  Eingriffen,  als  der  Großhandel.  Die  Zulassung ­
  zum  Handelsbetrieb  ist,  soweit  nicht  aus  besonderen
Gründen  der  Handelsverkehr  mit  bestimmten  Gegenständen
verboten  ist  (s.  S-  97),  zwar  grundsätzlich  an  Bedingungen
nicht  geknüpft  —  nur  eine  Anzeige  der  Betriebseröffnung
und  Eintragung  des  Geschäftsnamens  in  die  Handelsrolle
hat  zu  erfolgen  —,  aber  gewisse  Handelszweige,  wie  der  Kleinhandel ­
  mit  Branntwein  und  Spiritus,  mit  Sprengstoffen,
auf  Grund  landesgesetzlicher  Vorschriften  auch  der  Handel
mit  Giften  usw.,  sind  aus  polizeilichen  Rücksichten  genehmigungspflichtig. ­
  Andere  Kleinhandelszweige  —  Trödechandel,
Kleinhandel  mit  Garn-  und  Gewebeabfällen,  mit  Losen,  mit
Vieh,  mit  lebenden  Vögeln,  mit  Bier,  mit  Arznei-  und
Farbwaren,  („Drogen")  und  chemischen  Heilmitteln,  mit  vergälltem ­
  Branntwein'  —  bedürfen  zwar  keiner  Genehmigung,
können  aber  aus  öffentlichen  Rücksichten  unter  bestimmten
Voraussetzungen  wieder  untersagt  werden.
In  den  Betrieb  des  Kaufmanns  greift  allgemein  das
Handelsgesetzbuch  ein  mit  den  Vorschriften  über  Eintragung
aller  Änderungen  in  Bestand  und  Zusammensetzung,  der
        <pb n="105" />
        Handelspolitik.

105

Unternehmung  in  die  Handelsrolle,  über  Buchführung,  Bestandsaufnahme, ­
  Aufmachung  des"  Jahresabschlusses,  bei
Handelsgesellschaften  auch  über  Geschäftsführung,  Kapitalvergrößerung
  oder  -Verminderung,  Geschäftsabwicklung  bei
Auflösung  des  Unternehmens  usw.  Auch  die  schon  erwähnten
Vorkehrungen  zum  Schutze  der  Bevöllerung  gegen  Täuschung
und  gegen  gesundheitsschädliche  Waren  sowie  die  Maßregeln
zur  Bekämpfung  der  Nahrungsmittelverfälschung,  gegen  Mißbrauch ­
  von  Sprengstoffen  u.  dergl.  beschränken  den  Handelsbetrieb. ­
  Die  Aufwandsteuergesetze  müssen  zur  Sicherung
ihrer  Durchführung  und  zur  Verhinderung  der  Steuerhinterziehung ­
  ebenfalls  in  den  Handelsbetrieb  mit  beschränkenden"
Vorschriften  eingreifen.  Daran  reihen  sich  zahlreiche  Eingriffe
in  die  Verhältnisse  der  verschiedenen  Formen  des  Wanderhandels ­
  einschließlich  des  Markthandels.  Die  schon  besprochenen ­
  Bestimmungen  zur  Abwehr  unlauteren  Wettbewerbes ­
  —  vgl.  Ziff.  10  --  gelten  auch  für  den  Handel  und
wirken  auf  dessen  Betriebsverhältnisse  ein.  Dazu  kommen
die  später  noch  zu  erwähnenden  Vorschriften  zur  Abwehr
von  Kreditmißbräuchen,  z.  B.  in  den  Abzahlungsgeschäften.
(Vgl.  Bd.  296  und  297  dieser  Sammlung.)
Die  äußere  Handelspolitik  (oder  Handelspolitik  schlechthin) ­
  hat  das  Gesamtwohl  des  Landes  bei  den  wirtschaftlichen
Beziehungen  zum  Auslande  wahrzunehmen.  Sie  sucht  diese
so  zu  beeinflussen,  daß  ihr  Gesamtergebnis  dem  Lande  dauernd
möglichst  großen  Vorteil  bringt  und  seine  Stellung  im  wirtschaftlichen ­
  Ringen  der  Völker  stärckt.  Von  der  Auffassung,
daß  sich  dieser  Erfolg  stets  in  einem  Überwiegen  des  Wertes
der  Warenausfuhr  über  den  der  Wareneinfuhr  ausdrücke,  ist
man  fast  allgemein  abgekommen.  Die  Verwirklichung  der
Absichten  der  äußeren  Handelspolitik  ist  ohne  zahlreiche  Eingriffe ­
  nicht  möglich.  Die  merkantilistische  Handelspolitik  verwandte ­
  zu  diesem  Zwecke  nicht  nur  Ein-,  Aus-  und  Durch ­
        <pb n="106" />
        106

Güterumsatzpolitik.

gangszölle,  sondem  auch  unmittelbare  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhrverbote, ­
  soweit  sie  Anlaß  zu  einer  Einschränkung  dieses
Verkehrs  zu  haben  glaubte.  Die  heutige  Handelspolitik  ist
von  Verboten,  sowie  von  Ausfuhr-  und  Durchgangszöllen
in  der  Hauptsache  abgekommen.  Ganz  aufgegeben  sind  aber
diese  Mittel  nicht.  Verbote,  namentlich  dauernde  Einfuhrverbote, ­
  finden  sich  noch  in  verschiedenen  neueren  Zollgesetzen
und  in  allgemeinen  oder  besonderen  Gesetzen  zur  Abwehr  unlauteren
  Wettbewerbes.  Auch  in  Handelsverträgen  werden
gewisse  Verbote  für  zulässig  erklärt.  Die  noch  vorkommenden
Verbote  stützen  sich  auf  sicherheits-,  gesundheits-,  sittenpolizeiliche, ­
  steuer-  und  währungspolitische  Erwägungen  usw.,  können
aber  tatsächlich  auch  handelspolitische  Wirkungen  haben.
Einem  beschränkten  Einfuhrverbote  kommt  es  gleich,  wenn
die  Behörden  durch  gesetzliche  Vorschrift  oder  verwaltungsmäßige ­
  Anordnung  gezwungen  sind,  nur  inländische  Waren
zu  verwenden,  was  neuerdings  in  mehreren  Staaten  versucht
worden  ist.  Durchfuhrzölle  finden  sich  namentlich  noch  in
britischen  Pflanzstaaten,  können  aber  auch  nach  dem  neuen
schweizerischen  Zollgesetz  „unter  außerordentlichen  Verhältnissen" ­
  vom  Bundesrat  erhoben  werden.  Ausfuhrzölle
sind  noch  in  zahlreichen  überseeischen  Ländern  in  Anwendung,
aber  auch  in  verschiedenen  europäischen  Staaten,  wie  Rußland, ­
  Rumänien,  Serbien,  Italien,  Portugal,  Spanien,
Schweiz  usw.,  und  ein  erheblicher  Teil  der  Ausfuhrzölle  hat
durchaus  handelspolitische  Bedeutung.  Stets  aber  handelt  es
sich  dabei  um  einzelne  Waren,  bei  denen  bestimmte  Gründe
vorliegen,  nicht  jedoch  um  einen  planmäßigen  allgemeinen
Ausbau  der  Ausfuhrzölle.  Die  inehrfach  zutage  getretenen
Bestrebungen,  in  Deutschland  den  Ausfuhrzöllen  eine  erhöhte
Bedeutung  zu  verschaffen,  sind  ohne  Erfolg  geblieben.
Die  Eingangszölle  haben  heute  jedenfalls  die  maßgebende
  Bedeutung  für  die  Handelspolitik.  Diese  Bedeutung'
        <pb n="107" />
        Handelspolitik.

107

hängt  eng  zusammen  mit  der  Entwicklung  der  großstaatlichen
Grenzzollordnungen  an  Stelle  der  früheren  Grenzzölle  für
Teilgebiete  des  Landes  und  der  Binnenzölle.  Um  die  handelspolitische ­
  Bedeutung  der  Grenzzölle  zu  steigern,  hat  man
verschiedentlich  mehrere  Staaten  zu  einem  einheitlichen
Grenzzollwesen  zusammenzuschließen  gesucht.  In  mehreren
Fällen  ist  das  gelungen.  Von  neueren  derartigen  Vorgängen
ist  besonders  wichtig  die  Bildung  des  südafrikanischen  Zollvereins ­
  und  des  „Australischen  Bundes".
Die  Einfuhrzölle  kommen  für  die  Handelspolitik  sowohl
in  der  Form  der  Wertzölle  (abgestuft  nach  dem  Werte  der
Waren)  in  Betracht,  als  auch  in  der  Form  der  nach  sachlichen
Maßstäben  abgestuften  („spezifischen")  Zölle,  wie  Gewichts-,
Maß-,  Stückzölle.  Die  nach  sachlichen  Maßstäben  abgestuften
Zölle  sind  gegenwärtig  am  meisten  in  Anwendung;  aber  in
verschiedenen,  besonders  in  überseeischen  Gebieten  werden  die
Wertzölle  noch  in  ausgedehnter  Weise  angewandt.  Der
Wareueinfuhr  erwachsen  daraus  vielfache  Erschwerungen  und
Unbequemlichkeiten,  weil  die  Wertfeststellung  überall  beson-,
deren  Schwierigkeiten  begegnet,  die  nur  durch  sehr  verwickelte ­
  und  lästige  Vorschriften  einigermaßen  behoben  werden
können.
Um  die  handelspolitische  Verwertbarkeit  der  Grenzzölle
möglichst  zu  steigern,  ist  die  neuere  Gesetzgebung  zu  einer
weitgehenden  Zerlegung  und  zu  einer  dem  wirtschaftlichen
Zustande  des  Landes  möglichst  angepaßten  planmäßigen
Gliederung  der  Zölle  übergegangen.
Die  Eingangszölle  sind  gleichzeitig  ein  Mittel  der  Steuerpolitik. ­
  Steht  bei  ihnen  der  Zweck  der  Einnahmegewinnung
im  Vordergründe,  so  pflegt  man  sie  als  „Finanzzölle"
Zu  bezeichnen  und  den  handelspolitischen  Zöllen  gegenüberzustellend ­
  Dabei  ist  aber  zu  beachten,  daß  die  handelspolitische
Verwertung  der  Zölle  ihre  Fähigkeit  zur  Einnahinebeschaffung
        <pb n="108" />
        108

Güterumsatzpvlitik.

nicht  ausschließt  und  daß  bei  der  Art  und  Weise,  wie  sich
die  Handelspolitik  der  Eingangszölle  bedient,  die  Aussicht
auf  Einnahmesteigemng  vielfach  in  hohem  Grade  mitgewirkt
hat.
Die  handelspolitische  Aufgabe  der  Zölle  ist  fünffacher  Art.
Als  „bewegliche  Zölle"  („gleitende  Zölle",  „gleitende  Zollskala") ­
  sollen  sie  durch  Regelung  des  Zu-  und  Abströmens
der  Waren  über  die  Grenze  innere  Preisverschiebungen
selbsttätig  ausgleichen  und  dadurch  der  inneren  Gütererzeugung
die  dem  Gesamtbedürfnis  entsprechende  Einträglichkeit  sichern.
Zu  dem  Zwecke  werden  nach  einem  im  voraus  bestimmten
Verhältnisse  die  Eingangszölle  bei  sinkenden  Preisen  erhöht,
bei  steigenden  Preisen  ermäßigt.  (Bei  beweglichen  Ausfuhrzöllen ­
  wird  umgekehrt  vorgegangen.)  Zugrunde  liegt  dabei
die  Auffassung,  daß  Zollveränderungen  sich  stets  bald  in'entsprechende
  Änderungen  der  Preise  und  der  Warenbewegung
über  die  Grenze  umsetzen.  Diese  Auffassung  ist  nicht  haltbar.
Der  tatsächliche  Erfolg  der  beweglichen  Zölle  ist  deshalb
nicht  erheblich  gewesen.  Bewegliche  Eingangszölle  haben
früher  u.  a.  in  England,  Frankreich,  Portugal,  Schweden,
den  Niederlanden  bei  Getreide  Anwendung  gefunden.  In
Deutschland  wurde  seit  1887  von  verschiedenen  Seiten  auf
bewegliche  Zölle  für  Getreide,  Mehl-  und  Mühlenerzeugnisse
hingearbeitet,  aber  ohne  Erfolg.  Gegenwärtig  finden  sich  nur
bei  einigen  überseeischen  Ländern  bewegliche  Zölle  in  Form
von  Ausfuhrzöllen.
Die  Verhandlungszölle  und  Verhandlungszuschläge ­
  enthalten  Zölle  und  Zollzuschläge,  die  über,  das
eigene  unmittelbare  Bedürfnis  des  Landes  hinausgehen  und
als  Verhandlungsgegenstände  bei  Handelsvertragsverhandlungen ­
  dienen  sollen.  Sie  sind  bei  einem  „Doppeltarife"  —
s.  S.  113  —  ohne  weiteres  aus  dem  Vergleiche  der  Höchsturid
  der  Mindestsätze  zu  ersehen,  während  sie  bei  einem
        <pb n="109" />
        Handelspolitik.

109

Einheitstarife  äußerlich  nicht  erkennbar  sind.  Ihre  Anwendung
hat  sich  neuerdings  sehr  verbreitet.
Die  Kampfzölle  undKampfzuschläge  („Vergeltungszölle", ­
  „Retorsionszölle")  sind  vorübergehende  Zölle  und
Zollzuschläge  auf  Waren  eines  bestimmten  Landes,  um
dessen  unfreundliche  handelspolitische  Maßnahmen  abzuwehren
vder  ihnen  vorzubeugen.  In  Deutschland  können  jetzt  Kampfzuschläge
  bis  zum  doppelten  Betrage  des  regelmäßigen  Zollsatzes ­
  oder  bis  zur  Höhe  des  vollen  Wertes  und  Kampfzölle
auf  sonst  zollfreie  Waren  bis  zur  Hälfte  des  Wertes  auferlegt
werden.  Auch  bie  meisten  anderen  Länder  ziehen  der  Anwendung ­
  dieses  Mittels  eine  Obergrenze,  Spdnien  und  die
Schweiz  dagegen  nicht.  Die  Bestimmungen  über  die  Kampfzölle ­
  und  Kampfzuschläge  sind  neuerdings  in  vielen  Staaten
wesenüich  verschärft  worden.
Die  Vorzugszölle  sollen  ein  engeres  handelspolitisches
Verhältnis  mit  politisch  zusammengehörigen  oder  befreundeten
Staatswesen  dadurch  herbeiführen,  daß  deren  Waren  der  gesetzliche ­
  Anspruch  auf  eine  günstigere  Zollbehandlung  gewährt
wird.  Die  Anwendung  der  Vorzugszölle  ist  neuerdings
namentlich  durch  das  Vorgehen  britischer  Pflanzstaaten  gegenüber ­
  dem  Mutterlande  wesentlich  erweitert  worden  und
scheint  in  der  Handelspolitik  der  nächsten  Jahrzehnte  zu
besonderer  Bedeutrmg  gelangen  zu  sollen.
Die  Schutzzölle  endlich  sollen  die  Leistungsfähigkeit  der
inneren  Gütererzeugung  erhalten  oder  steigern  oder  entwickeln ­
  durch  Erschwerung  fremden  Wettbewerbes.  Die
dauernde  Wirkung  der  Schutzzölle  beruht  nicht  auf  der  Steigerung ­
  der  Jnlandpreise,  die  —  wenn  überhaupt  —  meist  nur
borübergehend  durch  Schutzzölle  erreicht  lverden  kann,  sondern ­
  auf  der  Sicherstellung  des  inländischen  Marktes  als  des
wichtigsten  und  auf  die  Dauer  sichersten  Absatzgebiets  für  die
inländische  Gütererzeugung.  Die  Wirkung  wird  wesentlich
        <pb n="110" />
        110

Güterumsatzpolitik.

beeinflußt  durch  die  jeweilig  vorhaitdenen  Grundlagen  der
volkswirtschaftlichen  Betätigung.  Die  Schutzzölle  sind  von  der
Handelspolitik  fast  aller  wichtigeren  Staaten  ausgiebig  verwertet ­
  worden.  In  den  60er  und  70er  Jahren  des  19.  Jahrhunderts ­
  waren  sie  etwas  zurückgetreten,  sind  aber  seit  Ende
der  70  er  Jahre  wieder  in  wachsendem  Umfange  verwendet
worden.  Sie  stellen  die  wichtigste  Form  der  handelspolitischen
Verwertung  der  Zölle  dar.
Wenn  die  Handelspolitik  auf  Schutzzölle  verzichtet  —  was
die  Anwendung  von  anderen  Arten  der  handelspolitischen
Verwertung  und  von  Finauzzöllen  keineswegs  ausschließt  —
so  folgt  sie  der  Freihandelsrichtung,  wie  sie  namentlich
von  Adam  Smith  und  seiner  Schule  befürwortet  wurde  und
wird.  Ihr  steht  gegenüber  die  Schutzzollrichtung.  Sie
kann  sich  auf  Gewerbeschutz  (Friedrich  List)  oder  auf  Landwirtschaftsschutz ­
  beschränken  oder  beides  ins  Auge  fassen.  Sie
kann  den  Schutzzoll  in  grundsätzlicher  Verallgemeinerung  anivenden
  oder  aber  die  einzelnen  Fälle,  in  denen  ein  Schutzbedürfnis ­
  zutage  tritt,  für  sich  auf  Grund  sorgfältiger  Prüfung ­
  und  Abwägung  aller  einschlägigen  Verhältnisse  und  der
zu  erwartenden  Vorteile  und  Nachteile  behandeln.  Wie  das  '
Schutzzollweseu  auszugestalten  ist,  hängt  völlig  von  dem  Zustand ­
  und  den  Bedürfnissen  der  einzelnen  Volkswirtschaft  in
einer  gegebenen  Zeit  ab.  Dasselbe  gilt  für  die  Frage,  ob
überhaupt  die  Anwendung  von  Schutzzöllen  angemessen  ist
oder  nicht.  Weder  für  die  Freihandels-  noch  für  die  Schutzzollrichtung ­
  kann  eine  allgemeine  und  unbedingte  Geltung
beansprucht  werden.  Alle  großen  Staaten  —  England  eingeschlossen ­
  —  haben  je  nach  den  vorliegenden  Bedürfnissen
mit  den  handelspolitischen  Maßnahmen  gewechselt  und  wer-  ■
den  auch  künftig  wechseln  müssen.  Auch  zu  derselben  Zeit  sind
die  einzelnen  Länder  nicht  gleichmäßig  vorgegangen.  Jeder
Überblick  über  die  heutigen  Verhältnisse  zeigt  ebenfalls  ein
        <pb n="111" />
        Handelspolitik.

111

Nebeneinander  der  verschiedenen  Richtungen,  wenn  auch  zurzeit ­
  die  Neigung  zum  Schutzzölle  stark  überwiegt,  und  innerhalb ­
  jeder  Richtung  die  größten  Abweichungen  zwischen  den
einzelnen  Ländern.  Die  Wissenschaft  kann  in  diesen  Dingen
eine  endgültige  und  unbedingte  Entscheidung  nicht  treffen.
Die  Handelspolitik  der  einzelnen  Volkswirtschaften  vollends
richtet  sich  nicht  nach  der  wissenschaftlichen  Lehre,  sondern  nach
den  tatsächlichenBedürfnissen,und  insofern  istder  inderWissenschaft
  noch  immer  nicht  verstummte  Streit  über  Freihandel
und  Schutzzoll  für  unsere  Zeit  ohne  Bedeutung.  Viel  wichtiger
war  er  für  das  tatsächliche  Vorgehen  in  der  Zeit,  in  der  es
sich  dämm  drehte,  zunächst  die  alte,  mit  den  Bedürfnissen  nicht
mehr  vereinbare  Gebundenheit  des  wirtschaftlichen  Lebens
überhaupt  zu  beseitigen  und  die  Geister  für  eine  solche  Uniwälzung
  zu  gewinnen,  und  in  der  Zeit,  in  der  die  einzelne
Volkswirtschaft  vor  der  Entscheidung  der  Frage  stand,  ob  sie
in  gewerblicher  Hinsicht  dauernd  hinter  anderen  nachhinken
und  von  ihnen  abhängig  bleiben  oder  aber  den  kühnen  Versuch
wagen  sollte,  ihnen  durch  grundsätzliche  Veränderung  der
allgemeinen  Richtung  öerHandelspolitik  ebenbürtig  zu  werden.
In  der  ersteren  Zeit  hat  Adam  Smith,  in  der  zweiten  Friedrich
List  seine  Lehren  entwickelt,  und  die  Einseitigkeit  der  Auffassung, ­
  die  sich  in  gewissem  Umfange  bei  beiden  findet,  erklärt
sich  aus  diesem  Zusammenhang  ohne  weiteres.  Bon  der
Listschen  Auffassung,  daß  nur  für  das  Gewerbe  Schutzzölle
in  Frage  kommen,  hat  die  gewaltige  Verschärfung  des  Wettbewerbes ­
  der  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse  aus  Ländern  mit
einfacher  landwirtschaftlicher  Betriebsweise  abgedrängt.  Aber
seine  Lehre  von  der  nur  bedingten  Bedeutung  aller  handelspolitischen ­
  Richtungen  hat  sich  immer  mehr  Eingang  verschafft, ­
  und  nur  in  ganz  engen  Kreisen  besieht  noch  der  Glaube
an  den  unbedingten  und  allgemeinen  Wert  der  Smithschen
Freihandelslehre.
        <pb n="112" />
        112

Güterumsatzpolitik.

Die  Richtung  der  Zollpolitik  wirkt  auch  auf  die  Handelsverträge, ­
  also  auf  die  Abmachungen  zwischen  zwei  oder
niehreren  Staaten  zur  Regelung  ihrer  gegenseitigen  wirtschaftlichen ­
  Beziehungen  ein.  Solche  Abmachungen  sind  nötig,
weil  die  einzelnen  Volkswirtschaften  sich  nicht  völlig  aus  dem
Zusammenhange  mit  anderen  Volkswirtschaften  aussondern
können.  Sie  treten  in  vielfache  und  mannigfaltige  dauernde
Beziehungen  zueinaitder,  und  diese  würden  oft  zu  dauernden
Reibungen  führen,  wenn  nicht  dafür  unter  verständiger  Abwägung ­
  der  Bedürfnisse  eine  vertragsmäßige  Grundlage  geschaffen ­
  würde.  Solche  Abmachungen  beschränken  sich  durchaus ­
  nicht  auf  die  zollpolitische  Seite.  Die  bürgerlich-rechtliche
Gleichstellung  der  beiderseitigen  Angehörigen,  die  Grundsätze
für  den  Eisenbahn-  und  Wasserverkehr  zwischen  beiden  Ländem,
die  Behandlung  der  kaufmännischen  Reisenden,  der  Veredlungsverkehr, ­
  der  Grenz-  und  Marktverkehr  und  vieles  andere
wird,  je  nach  dem  vorliegenden  Bedürfnis,  in  den  Handelsverträgen ­
  geordnet.  Eine  besondere  Bedeutung  kommt  aber
gerade  den  zollpolitischen  Slbmachungen  zu.
Hierher  gehört  zuerst  die  Vereinbarung  von  gegenseitigen
Zollzugeständirissen,  bestehend  in  Bindung  oder  in  Ermäßigung
von  bestimmten  Zollsätzen  („Tarifverträge").  Dadurch  entsteht ­
  neben  deni  durch  die  eigene  Gesetzgebung  selbständig
festgesetzten,  also  „autonomen"  Zolltarif  ein  „Kouventional"-  j
oder  „Vertragstarif"  für  die  Einfuhr  aus  dem  Vertragsstaat ­
  und  aus  den  diesem  gleichgestellten  Ländern.  Die  Gestaltung ­
  dieses  zweiten  Tarifs  hängt  von  den:  Geschicke,  der
Zähigkeit  und  Ausdauer  der  Unterhändler,  von  der  Stärke
des  Bedürfnisses  nach  entsprechenden  Abmachungen  und  dergleichen, ­
  also  von  Umständen  ab,  die  der  Einwirkung  der
eigenen  Gesetzgebung  entzogen  sind.  So  sehr  es  auch  im
allgemeinen  für  Länder  mit  starkem  Ausfuhrbedürfnis  erwünscht ­
  ist,  sich  durch  langfristige  Tarifverträge  eine  sichere
        <pb n="113" />
        Handelspolitik.

113

Grundlage  der  Ausfuhrtätigkeit  zu  verschaffen,  so  können  doch
auch  Nachteile  aus  der  erwähnten  Entstehungsart  des  Vertragstarifs
  hervorgehen.  Daraus  hat  sich  in  verschiedenen
Ländern  —  Spanien,  Frankreich,  Griechenland,  Rußland,
Serbien,  den  Vereinigten  Staaten  usw.  —  der  Gedanke  entwickelt, ­
  der  eigenen  Gesetzgebung  einen  größereit  Einfluß'  ans
den  zweiten  Tarif  dadurch  zu  verschaffen,  daß  sie  in  einer
zweiten  Tarifspalte  (Mindesttarif,  „Minimaltarif")  oder  in
besonderen  Vorschriften  (wie  in  den  Vereinigten  Staaten)
das  regelmäßige  Ausmaß  der  bei  Tarifverträgen  zu  gewährenden ­
  Zugeständnisse  feststellt  („Doppeltarif").  Die  Brauchbarkeit ­
  einer  solchen  Tarifform  für  den  Abschluß  von  Handelsverträgen ­
  hängt  sowohl  von  dem  allgemeinen  Ausniaße  der
Zölle  als  auch  von  der  größeren  oder  geringeren  Beweglichkeit
  bei  der  Handhabung  der  beiden  Gruppen  der  Zollsätze  ab.
Vom  wissenschaftlichen  Standpunkt  aus  läßt  sich  für  ein  solches
Vorgehen  mindestens  ebensoviel  sagen,  wie  dagegen.  Entscheidend
  können  hier  nur  Zweckmäßigkeitsrücksichten  sein.  Sie
müssen  sich  gründen  auf  die  besonderen  Verhältnisse  und  Bedürfnisse ­
  des  betreffenden  Staates  und  auf  seine  Bedeutung
und  Stellung  im  Güteraustausche  der  Länder.  Aus  dem
Umstande,  daß  das  eine  Land  mit  einem  solchen  Vorgehen
schlechte  Erfahrungen  gemacht  hat,  ergibt  sich  weder  für  noch
gegen  die  Anwendung  des  Grundgedankens  in  einem  anderen
Lande  irgend  ein  zwingender  Schluß.
Die  Tarifverträge  werden  vielfach  verknüpftmitderMeistdegünstigungsabrede
  („Meistbegünstigungsklausel")
«lsv  mit  der  Abmachung,  daß  der  Vertragsstaat  nicht  ungünstiger ­
  behandelt  werden  soll,  als  sonstige,  und  deshalb
weitergehende  Vergünstigungen  anderer  Staaten  mitzugvnießen
  berechtigt  ist.  Die  Abrede  erscheint  auch  oft  als  die  einzige
8orm  der  zollpolitischen  Vereinbarung,  also  ohne  gleichzeitigen
Vertragstarif  („Meistbegünstigungsverträge").  Seit  den  lidn
»an  der  Borght,  Bollswirtschaftspoliti!.  tz
        <pb n="114" />
        Güterumsatzpolitik.

114

Jahren  des  19.  Jahrhunderts  hat  vielfach  eine  ganz  allgemeine ­
  und  unbedingte  Fassung  der  Meistbegünstigungsabrede
Anwendung  gefunden.  Der  meistbegünstigte  Staat  nimmt
hiernach  ohne  weiteres,  ohne  jede  Einschränkung  und  ohne
jede  Gegenleistung  teil  an  allen  Vergünstigungen,  die  der
andere  Vertragsstaat  irgend  einem  dritten  Staate  gewährt
hat  oder  gewähren  wird.  So  allgemeiner  Art  war  —  von
gewissen  Ausnahmen  abgesehen  —  die  Abrede  in  der  durch
das  Vorgehen  Frankreichs  eingeleiteten  „Gmppe  der  westeuropäischen ­
  Handelsverträge"  der  60er  Jahre,  eine  Gmppe,
die  überhaupt  im  wesentlichen  Meistbegünstigungsvertrüge
umfaßte.  Die  von  Deutschland  im  Anfange  der  90er  Jahre
eingeleitete  „Gruppe  der  mitteleuropäischen  Handelsverträge", ­
  die  durch  die  neuesten  Vertragsabschlüsse  seit  1904
fortgesetzt,  aber  im  einzelnen  umgestaltet  und  erweitert  ist,
umfaßt  zwar  Tarifverträge,  hat  aber  die  allgemein  gefaßte
Meistbegünstigungsabrede  in  diese  Verträge  eingefügt  und  j
dadurch  sowie  durch  die  daneben  weiterlaufenden  Meistbegünstigungsverträge ­
  mit  anderen  Ländern  den  vereinbarten
Vertragstarifen  eine  fast  allgemeine  Geltung  verschafft  und
sie  auch  solchen  Staaten  zugängig  gemacht,  die  nicht,  wie  die
Tarifvertragsstaaten,  dafür  Opfer  in  Gestalt  von  Zollzugeständnissen ­
  gebracht  hatten.  Das  Wesen  der  Meistbegünstigung ­
  verlangt  eine  ganz  allgemeine  und  unbedingte  Fassung
nicht.  Es  gab  bis  in  die  60  er  Jahre  häufig  und  es  gibt  noch
jetzt  mehrfach  solche  Abreden,  die  an  die  Bedingung  entsprechender ­
  Gegenleistung  geknüpft  oder  in  verschiedenen
Richtungen  sachlich  oder  räumlich  beschränkt  sind.  Es  werden
z.  B.  nur  bestimmte  Arten  der  Vergünstigungen  der  Meistbegünstigung ­
  unterworfen  oder  bestimmte  Arten  von  ihr
ausgeschlossen.  Oder  es  werden  die  Vergünstigungen
au  bestimmte  Länder  außerhalb  der  Meistbegünstigung
gestellt,  oder  es  werden  nur  die  Begünstigungen  an
        <pb n="115" />
        Handelspolitik.  115
genau  bezeichnete  Länder  —  z.  B.  in  Art.  11  des
Frankfurter  Friedensvertrages  die  Begünstigungen  an  England, ­
  Belgien,  die  Niederlande,  die  Schweiz,  Osterreich-Ungarn
  und  Rußland  —  von  der  Meistbegünstigung  erfaßt.
Wenn  die  Handelspolitik  eines  Landes  in  einer  gegebenen
Zeit  die  Begünstigungen,  die  es  anderen  in  Handelsverträgen
gewährt,  den  jeweilig  vorliegenden  besonderen  Verhältnissen
anpassen  will,  so  würde  sie  durch  Vereinbarung  von  Vertragstarifen ­
  mit  einer  an  die  Bedingung  entsprechender  Gegenleistung ­
  geknüpften  oder  mit  einer  zwar  unbedingten,  aber
räumlich  oder  sachlich  beschränkten  Meistbegünstigungsabrede
das  Ziel  erreichen  können.  Ob  sie  so  vorgehen  soll,  ist  eine
Tatfrage,  die  nicht  allgemein  entschieden  werden  kann.
An  den  von  der  Meistbegünstigung  nicht  erfaßten  Zugeständnissen ­
  habeir  andere  Länder  keinen  Anteil,  würden  ihn
aber  durch  besondere  Gegenleistungen  erkaufen  können.  Für
diesen  Teil  der  Zugeständnisse  käme  also  der  Grundsatz  der
Gegenseitigkeit  oder  „Reziprozität"  („Keine  Leistung  ohne
entsprechende  Gegenleistung")  in  Betracht.  Der  Grundsatz  hat
bei  den  Haiwelsverträgen  der  merkantilistischen  Politik  besondere ­
  Bedeutung  gehabt.  In  den  meisten  Staaten  hat  er
inzwischen  jedenfalls  die  allgemeine  Geltung,  in  vielen  überhaupt ­
  jede  Geltung  verloren.  In  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  aber  ist  er.maßgebend  geblieben,  was  nicht  ohne
Rückwirkung  auf  das  handelspolitische  Verhalten  anderer
Lander  zu  diesem  Wirtschaftsgebiete  bleiben  kann.
Bei  den  Handelsverträgen  dreht  es  sich  vornehmlich  um
Erleichterung  des  Güteraustauschs  mit  anderen  Ländern.  In
gleicher  Richtung  sucht  die  Handelspolitik  noch  mit  manchen
anderen  Mitteln  zu  wirken.  Zu  diesem  Zwecke  wird  u.  a.  der
»kleine  Grenzverkehr",  d.  h.  der  Kleinverkehr  der  Grenzgebiete ­
  untereinander,  ferner  der  Markt-  und  Rückwarenberkehr ­
  durch  mancherlei  Maßnahmen  erleichtert.  Zur  För8* ­
        <pb n="116" />
        110

Güterumfatzpolitik.

derung  des  Zwischenhandels  mit  fremden  Staaten  hat  weiter
das  „Merkantilsystem"  trotz  seiner  scharfen  Abwehr  fremden
Wettbewerbs  ganze  Hafenstädte  außerhalb  der  Zvlllinie  gestellt. ­
  „Freihäfen"  in  diesem  Sinne  finden  sich  auch  jetztnvch
mehrfach  in  außereuropäischen  Ländem  und  sind  dort  nicht
ohne  Bedeutung.  In  Europa  sind  sie  mit  Ausnahme  von
Gibraltar  inzwischen  beseitigt.  An  ihre  Stelle  sind  getreten
die  Freibezirke  und  Zollausschlüsse  in  den  Seestädten
und  die  verschiedenen  Formen  der  zollfreien  Niederlagen
im  Binnenlande.  Die  in  diese  Gebiete  und  Lager  eingehenden
ausländischen  Waren  können  ohne  Verzollung  nach  anderen
Ländem  weitergeführt  werden;  nur  wenn  sie  in  den  inländischen ­
  Verbrauch  übergehen,  sind  sie  zu  verzollen.
Weiter  verdient  Erwähnung  der  Beredlungsverkehr,
d.  h.  die  zollfreie  Zulassung  fremder  Waren  aus  bestimmte
Zeit  behufs  Vornahme  bestimmter  Arbeitsleistungen  an  den
betreffenden  Waren  unter  Bedingung  ihrer  späteren  Wiederausfuhr ­
  („Einfuhr  auf  Zeit",  „Admission  temporaire“.)
Man  unterscheidet  zunächst  den  arbeitleistenden  („aktiven")
und  den  arbeitvergebenden  („passiven")  Veredlungsverkehr.
Der  arbeitleistende  Veredlungsverkehr  besteht  in  der  Vornahme ­
  der  Veredlungsarbeit  für  ein  fremdes  Land,  das  dafür
die  Vergütung  zahlen  muß.  Der  arbeitvergebende  Veredlungsverkehr ­
  besteht  in  der  Übertragung  der  Veredlungsarbeit ­
  an  ein  fremdes  Land,  dein  dafür  die  Vergütung  gezahlt
werden  muß.  Dieser  Verkehr  erstreckt  sich  sowohl  auf  eigentliche ­
  Veredlungsarbeiten,  als  auch  auf  Ausbesserungen,  und
koinmt  bei  sehr  verschiedenen  Waren  vor.  Wird  die  veredelte
Ware  nicht  an  das  auftraggebende  Land  zurück-,  sondern  in
dessen  Aufträge  gleich  in  ein  drittes  Land  weitergeführt,  so  liegt
Durchfuhrveredluugsverkehr  („Transitveredlungsverkehr")  vor.
In  allen  diesen  Fällen  handelt  es  sich  um  „Lohnveredlung",
weil  das  veredelnde  Land  für  die  ihm  aufgetragene  Arbeit
        <pb n="117" />
        Handelspolitik.

117

eine  Arbeitsvergütung  erhält.  Eine  andere  Bedeutung  hat
die  „Eigenveredlung"  oder  „produktive  Veredlung".  Sie  besteht ­
  darin,  daß  aus  zollfrei  bezogenen  Rohstoffen  oder  Halberzeugnissen ­
  unter  entsprechender  Überwachung  Ausfuhrwaren ­
  hergestellt  werden,  so  daß  sie  auf  dem  Weltmarkt  ohne
die  Belastung  mit  Rohstoff-  oder  Halberzeugniszöllen  in
Wettbewerb  treten  können.  Das  veredelnde  Land  erlangt
hierbei  den  Unternehmergewinn.  Der  Veredlungsverkehr
beschränkt  sich  nicht  auf  die  Grenzbezirke,  sondern  greift  tief
in  das  Innere  des  Landes  hinein.  Das  Bedürfnis  dazu  tritt
aber  in  den  verschiedenen  Bezirken  ungleich  auf  und  richtet
sich  durchaus  nicht  überall  guf  dieselben  Warengruppen,  so
daß  sich  eine  Handhabung  des  Veredlungsverkehrs  im  Anschluß ­
  an  die  Sonderbedürfnisse  der  einzelnen  Bezirke  entwickelt ­
  hat.  Die  Wirkung  des  Veredlungsverkehrs  wird  im
allgemeinen  günstig  beurteilt.  Es  fehlt  jedoch  nicht  an  Beispielen ­
  ungünstiger  Wirkungen.  Die  Überwachungsmaßregeln
beim  Veredlungsverkehre  werden  vielfach  von  den  Beteiligten
als  lästig  empfunden.  Seine  völlige  Freigabe  ist  aber  nicht
möglich,  da  ein  nicht  überwachter  Verkehr  leicht  zu  Durchkreuzungen ­
  der  steuer-  und  handelspolitischen  Absichten  führen
kann.  Im  allgemeinen  muß  aus  diesen  Gründen  auch  daran
festgehalten  werden,  daß  die  ein-  und  wiederausgeführten
Beredlungswaren  die  gleichen  sind  (Grundsatz  der  Nämlichkeit, ­
  „Jdentitätsprinzip").  Gleichwohl  hat  man  in  verschiedenen ­
  Fällen  auf  die  Nämlichkeit  verzichtet  und  sich  begnügt
mit  der  Ausfuhr  einer  gleichen  Menge  gleicher  Waren  (Grundsatz ­
  der  Mengen-  und  Artgleichheit,  „Äquivalenzprinzip").
Namentlich  Frankreich  ist  dazu  übergegangen.
Dasselbe  Ziel,  das  die  erwähnte  Eigenveredlung  anstrebt,
nämlich  die  Freistellung  der  Ausfuhrwaren  von  Rohstoffund ­
  Halberzeugniszöllen,  wird  für  die  im  Inland  außerhalb ­
  des  Veredlungsverkehrs  hergestellten  Waren  durch  Ber-
        <pb n="118" />
        118

Gütermusatzpolitik.

gütung  dieser  Zölle  bei  der  Ausfuhr  erreicht.  In  derselben
Weise  wird  auch  mit  den  inländischen  Rohstoff-  und  Halberzeugnissteuern ­
  verfahren.  Die  so  entstehende  Zoll-  und
Steuervergütung  bei  der  Ausfuhr  (Ausfuhrvergütung,
Rückzölle,  drawbacks)  erleichtert  der  Ausfuhrware  den  Wettkampf ­
  auf  dem  Weltmärkte,  namentlich  dann,  wenn  der  an
sich  auch  hier  nötige  Grundsatz  der  Nämlichkeit  durch  den
Grundsatz  der  Mengen-  und  Artgleichheit  ersetzt  ist,  was  vielfach ­
  geschieht.  In  der  Regel  ist  die  Ausfuhrvergütung  nur
für  bestimmte  Waren  vorgesehen.  Einige  Länder,  wie  Italien,
der  Australische  Bund,  besonders  die  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  haben  neuerdings  eine  Wendung  zur  grundsätzlichen ­
  Verallgemeinerung  der  Zollvergütung  genommen.
In  den  Vereinigten  Staaten  erfolgt  sie  auch  dann,  wenn  die
verzollte  Ware  in  derselben  Gestalt  wieder  ausgeht,  in  der
sie  eingeführt  wurde.  Ebenso  ging  schon  im  18.  Jahrhundert
England  vor.  Das  bedeutet  weniger  eine  Ausfuhrerleichterung, ­
  als  eine  Begünstigung  des  Zwischenhandels  mit
fremden  Ländem.  Die  Zollvergütung  ist  neuerdings  auch
auf  die  Ausfuhr  von  Rohstoffen  und  Urerzeugnissen,  z.  B.
von  Getreide,  angewendet  worden.  Dabei  wird  entweder
auf  Grund  der  Empfangsbescheinigung  über  Verzollung  einer
bestimmten  Menge  ausländischer  Rohstoffe  oder  Urerzeugnisse
bei  der  Ausfuhr  gleicher  Waren  der  entsprechende  Zollbetrag
vergütet  („System  der  Zollquittungen"),  oder  es  wird  dem,
der  eitie  bestimmte  Menge  ausführt,  das  Recht  zur  zollfreien
Einfuhr  einer  gleichen  Menge  gleicher  Ware  gewährt  („System
der  Einfuhrscheine"  oder  „Einfuhrvollmachten").  In  beiden
Fällen  sind  bestimmte  Fristen  vorgesehen;  die  betreffenden
Scheine  lauten  auf  den  Inhaber  und  können  deshalb  auch
von  anderen,  als  den  ursprünglich  Beteiligten,  verwertet
werden.  Das  Verfahren  bezweckt  und  bewirkt  eine  Erleichterung ­
  der  Ausfuhr  inländischer  Rohstoffe  und  Urerzeugnisse
        <pb n="119" />
        Handelspolitik.  119

und  einer  Entlastung  des  -  inländischen  Marktes  zu  ihren
Gunsten.
Die  Ansfuhrdergütung  bezweckt  nur  die  Rückgabe  des
Zoll-  und  Steuerbetrags,  der  auf  die  in  der  Ausfuhrware
steckenden  zoll-  oder  steuerpflichtigen  Stoffe  entfällt.  Sie
wird  in  dieser  Form  einem  Bedenken  nicht  begegnen  können.
Sie  kann  aber  zu  einem  nicht  gewollten  versteckten  Ausfuhrzuschuß ­
  („Ausfuhrprämie")  führen,  wenn  für  ihre  Bemessung ­
  ein  bestimmtes  Ausbeuteverhäldris  der  zoll-  oder
steuerpflichtigen  Rohstoffe  oder  Halberzeugnisse  vorgesehen
werden  muß  und  wenn  die  Hersteller  tatsächlich  ein  günstigeres
AusbeuteverhälKris  erzielen.  Das  war  z.  B.  bei  Rübenzucker
früher  der  Fall.  Im  Anfange  des  19.  Jahrhunderts  kamen
auch  häufig  beabsichtigte  versteckte  Ausfuhrzuschüsse  vor.  Auch
offene  Ausfuhrzuschüsse  (dountiss)  wurden  und  werden  gewährt, ­
  um  die  Ausfuhr  zu  erleichtern.  Die  merkantilistische
Handelspolitik  machte  davon  bis  in  den  Anfang  des  19.  Jahrhunderts ­
  sehr  ausgedehnten  Gebrauch.  Gegenwärtig  sind
offene  Ausfuhrzuschüsse  sehr  selten.  Soweit  sie  noch  vorkommen, ­
  sind  sie  an  die  Stelle  älterer  versteckter  Ausfuhrzuschüsse ­
  getreten,  die  man  aus  bestimmten  Gründen  nicht
ohne  Ersatz  beseitigen  wollte.  Die  Ausfuhrzuschüsse  laufen
darauf  hinaus,  daß  der  Staat  aus  den  Mitteln  der  inländischen ­
  Steuerzahler  dem  Ausführenden  einen  Teil  des  Weltmarktpreises ­
  vorweg  bezahlt  und  dadurch  dem  ausländischen
Abnehmer  den  billigeren  Erwerb  der  Ware  ermöglicht.  Daß
darin  ein  ungesunder  Vorgang  liegt,  wird  allgemein  zugegeben. ­
  Der  Beseitigung  versteckter  und  offener  Ausfuhrzuschüsse ­
  des  Staates  wird  man  deshalb  zustreben  müssen.  Aber
bei  Waren,  bei  denen  viele  Länder  solche  Zuschüsse  in  irgendeiner ­
  Form  gewähren,  bedarf  es  zur  Beseitigung  der  Zuschüsse
  einer  Verständigung  mit  anderen  Staaten;  bei
Zucker  ist  dieser  Weg  durch  den  Brüsseler  „Vertrag  über
        <pb n="120" />
        120  Güterumsatzpolitik.
die  Behandlung  des  Zuckers"  von  1902  und  1907  betreten
worden.
Die  gegebene  Ergänzung  der  äußeren  Handelspolitik  ist
die  Seeschiffahrtspolitik.  Sie  sucht  die  für  die  Selbständigkeit ­
  und  Ergiebigkeit  der  Volkswirtschaft  nötige  Leistungsfähigkeit ­
  der  Seeschiffahrt  zu  wecken,  zu  erhalten  oder  zu
steigern.  Zu  dein  Zwecke  werden  Geldpreise  für  Bau,  Ausrüstung, ­
  Fahrten  usw.  von  Seeschiffen  gewährt.  Weiter  wird
durch  eine  besondere  Schiffahrtsschutzpolitik  versucht,  die
einheimische  Seeschiffahrt  gegen  nachteilige  Wirkungen  fremden ­
  Wettbewerbes  zu  schützen  und  ihr  dadurch  eineir  Borsprung
  bei  der  Befriedigung  des  Frachtbedarfs  des  Landes
zu  sichern.
AE  ein  Weg  dazu  ist  die  Ausschließung  fremden  Wettbewerbes ­
  von  bestimmten  Schiffahrtszweigen,  Schiffahrtslinien ­
  oder  Teilen  des  Warenverkehrs  schon  im  Mittelalter
von  den  italienischen  und  den  Hansestädten  benutzt  worden.
Seinen  schärfsten  Ausdruck  fand  der  Gedanke  in  dem  Cromwellschen
  Schiffahrtsschutzgesetze  („Navigationsakte")  von
1651.  Das  Gesetz  suchte  der  englischen  Schiffahrt  für  den
großen  Verkehr  jener  Zeit  eine  vollständige  Alleinherrschaft
zu  sichern.  Die  Reste  des  Gesetzes  sind  erst  in  den  50er  Jähren
des  19.  Jahrhunderts  beseitigt.  Frankreich  ist  dem  Ausschließnngsgedanken
  von  1793  bis  1816  gefolgt.  Bei  der
Küstenschiffahrt  gilt  heute  noch  in  vielen  Staaten  der  Ausschließungsgrundsatz. ­

Ein  anderer  Weg  ist  die  Belastung  der  fremden  Fahrzeuge ­
  mit  Unterscheidungsabgaben  in  Form  von  erhöhten ­
  Tonnengeldern,  Hafengebühren  usw.,  von  Zollzuschlägen ­
  für  Einfuhr  auf  Schiffen  fremder  Flagge  („Flaggenzuschläge") ­
  und  von  Zollzuschlägen  für  die  mittelbare  (d.  h.
nicht  unmittelbar  aus  dem  Erzeugungslande  kommende)
Wareneinfuhr.  Die  Unterscheidungsabgaben  sind  in  England
i
        <pb n="121" />
        Preispolitik.  121
von  1660—1784  neben  dem  Grundsätze  der  Ausschließung
angewandt  worden.  In  Frankreich  haben  sie  —  abgesehen
von  1793—1816  —  die  Schiffahrtsschutzpolitik  beherrscht  urid
sind  zum  Teil  noch  jetzt  vorhanden.  Auch  Spanien  und  andere
Länder  haben  noch  Unterscheidungsabgaben.
Die  Maßnahmen  der  eigenen  Gesetzgebung  werden  ergänzt ­
  durch  Abmachungen  mit  anderen  Staaten  in  Handelsverträgen ­
  oder  in  besonderen  Schiffahrtsverträgen.  Sie
suchen  namentlich  den  Grundsatz  der  Meistbegünstigung  und
der  Gleichstellung  mit  den  Inländern  zu  verwirklichen,  regeln
aber  auch  viele  andere  Punkte,  wie  Küstenschiffahrt,  Hilfeleistung ­
  bei  Seeunfällen  und  Strandungen  usw.
(Vgl.  Band  245  dieser  Sammlung.)
17.  Preispolitik.
Wie  die  mittelalterliche  städtische  Wirtschaftspolitik,  so  hat
auch  die  neuzeitliche  Volkswirtschaftspolitik  im  17.  und
18.  Jahrhundert  in  ausgedehntem  Maße  die  Preisbildung
beeinflußt.  Für  Lebensmittel  und  nicht  wenige  andere  Waren
wurden  die  Preise  von  den  Staatsbehörden  festgesetzt  („Preistaxen"). ­
  JnZeiten  geringer  Verkehrsentwicklung  und  Kapitalkraft ­
  und  bei  zunftmäßiger  Verfassung  eines  großen  Teiles
des  Gewerbes  hatte  das  eine  gewisse  Berechtigung.  Es  schützte
die  Verbraucher  gegen  Überteuerung  und  die  Gewerbetreibenden ­
  gegen  übermäßigen  Preisdruck  und  war  bei  den
weniger  verwickelten  wirtschaftlichen  Verhältnissen  jener  Zeit
auch  durchführbar.  Die  neuere  Entwicklung  hat  ein  gleiches
Vorgehen  in  der  Hauptsache  unmöglich  gemacht  und  überhaupt
die  Voraussetzungen  für  so  unmittelbare  dauernde  Eingriffe
in  das  wirtschaftliche  Leben  beseitigt.  Die  behördlichen  Preisfestsetzungen ­
  sind  deshalb  im  wesentlichen  abgeschafft.  Die
deutsche  Gewerbeordnung  ordnet  in  §  72  ausdrücklich  die  Aufhebung ­
  noch  vorhandener  polizeilicher  Festsetzungen  binnen
        <pb n="122" />
        122

Güterum  satzpolitik.

Jahresfrist  an  und  untersagt  die  Einführung  neuer  derartiger
Festsetzungen,  von  gewissen  Ausnahmen  abgesehen.  Gleichwohl ­
  kennt  die  Gewerbeordnung  noch  einige  wenige  Fälle
eigentlicher  behördlicher  Preisfestsetzung  für  Dienstleistungen,
die  hier  übergangen  werden,  und  für  Waren.  Denn  nach  §  tzO
können  die  Preise  für  die  Waren  der  Apotheker,  und  zwar  als
Höchstpreise,  durch  die  obersten  Behörden  festgesetzt  werden.
Das  ist  denn  auch  geschehen.  Seit  1.  April  1905  besteht  ein
in  allen  deutschen  Staaten  eingeführtes,  einheitliches  deutsches
Arzneipreisverzeichnis.  Auch  in  Österreich-Ungarn,  Rußland,
Schweden,  Norwegen,  Dänemark  bestehen  solche  Arzneipreisverzeichnisse,
  in  den  romanischen  Ländern,  sowie  in
Belgien,  Holland  und  England  dagegen  nicht.  Die  besondere
Stellung  der  Apotheken  und  die  Zwangslage,  in  der  sich  die
Bevölkemng  der  Regel  nach  beim  Ankäufe  von  Arzneimitteln
befindet,  erklären  die  behördliche  Feststellung  von  Höchstpreisen ­
  für  diesen  Teil  des  Warenhandels.  Ein  weiterer  Fall
behördlicher  Festsetzung  von  Höchstpreisen  ist  durch  das  deutsche
Süßstoffgesetz  vom  7.  Juli  1902  geschaffen.  Herstellung
und  Vertrieb  von  künstlich  gewonnenen  Süßstoffen  mit
größerer  Süßkraft  als  Zucker,  aber  ohne  entsprechenden  Nährwert ­
  ist  dadurch  dem  freien  Verkehr  entzogen  und  auf  behördlich ­
  überwachte  Betriebe  beschränkt  worden.  Der  Ausnutzung
dieser  Sonderstellung,  zu  übertriebener  Preissteigerung  '  ist
dadurch  vorgebeugt,  daß  der  Bundesrat  den  Preis  zu  bestimmen ­
  hat,  der  beim  Verkaufe  der  Süßstoffe  nicht  überschritten ­
  werden  darf.
Ein  mittelbarer  Eingriff  in  die  Preisbildung  liegt  in  den
Brot-undGastwirtschaftspreisverzeichnissen  vor.  Die
Inhaber  von  Brotverkaufsstellen  und  Gastwirtschaften  können
nach  §8  73—75  der  deutschen  Gewerbeordnung  durch  die  Ortspolizeibehörde ­
  angehalten  werden,  behördlich  abgestempelte
Preisverzeichnisse  in  ihren  Verkaufsräumen  aufzuhängen,  und
        <pb n="123" />
        Preispolitik.

123

diese  Preise  dürfen  dann  bis  zur  Aushängung  eines  behördlich
gestempelten  abgeänderten  Verzeichnisses  nicht  überschritten
werden.  Darin  liegt  eine  gewisse  Beschränkung  der  Preisbildung. ­
  Die  in  die  Verzeichnisse  aufzunehmenden  Höchstpreise ­
  selbst  werden  aber  nicht  von  der  Behörde,  sondern  von
ben  beteiligten  Brotverkäufern  und  Gastwirten  festgesetzt  und
können  von  ihnen  nach  ihren:  Ermessen  durch  neue,  in  gleicher
.  Weise  bekanntzugebende  Preisfeststellungen  ersetzt  werden.
Im  übrigen  erfolgt  die  Preisbildung  ini  Handelsverkehr  ohne
behördliche  Einmischung.  Für  die  Ermittlung  der  Börsenpreise ­
  sind  gewisse  Gmndsätze  im  Börsengesetze  festgestellt;
sie  wirken  aber  nicht  sachlich  auf  die  Gestaltung  der  Preise
ein.  Dasselbe  gilt  von  dem  Reichsgesetze  von:  8.  Februar
1909,  „betreffend  die  Preisfeststellung  beim  Markthandel  mit
Schlachtvieh".  Das  Gesetz  ermächtigt  die  obersten  Landesbehörden,
  für  Schlachtviehmärkte  zum  Zwecke  der  Feststellung
von  Preis  und  Gewicht  der  Tiere  Vorschriften  zu  erlassen
und  Einrichtungen  anzuordnen.  Vorschriften,  durch  welche
die  Feststellung  von  Preisen  nach  Schlachtgewicht  verboten
wird,  dürfen  nicht  erlassen  werden,  sofem  diese  Feststellungen
auf  tatsächlichen  Unterlagen  beruhen.  Daß  gerade  bei  freier
Preisbildung  die  behördliche  Fürsorge  für  dauernde  zuverlässige ­
  Feststellung  und  Veröffentlichung  der  Preise  größeren
Umfang  erreichen  muß,  liegt  in  der  Natur  der  Sache.  Die
grundsätzlich  freie  Preisbildung  würde  ausnahmsweise  und
vorübergehend  dann  verlassen  werden  können  und  müssen,
wenn  durch  Naturereignisse,  Ausstände,  Aussperrungen,  künstliche ­
  Machenschaften  usw.  die  Preise  notwendiger  Bedarfsgegenstände ­
  so  hoch  gehalten  werden,  daß  sie  die  Grenzen  der
Kaufkraft  der  schwächeren  Volksschichten  in  einem  für  das
Gesamtwohl  schädlichen  Umfang  überschreiten.
Beim  Verkaufe  der  Waren,  die  der  Staat  selbst  in  den
ihm  ausschließlich  vorbehaltenen  Betrieben  („Monopole")  her-
        <pb n="124" />
        124

Güterumsatzpolitik.

stellt,  wird  sich  seine  Preisfestsetzung  im  allgemeinen  auf  der
Linie  chatten  müssen,  die  es  ermöglicht,  ohne  Benachteiligung
öffentlicher  Bedürfnisse  am  besten  die  Einnahmegewinnungsaufgabe ­
  des  Alleinbetriebs  zu  lösen.  Bei  Waren,  die  der
Staat  im  Wettbewerbe  mit  den  Erwerbskreisen  erzeugt,
müssen  sich  seine  Preise  im  allgemeinen  an  die  im  Verkehr
üblichen  anschließen,  weil  sonst  der  Staat  seinen  Bürgern
einen  unberechtigten  Wettbewerb  bereiten  würde.  Handelt
es  sich  dabei  um  notwendige  Bedarfsgegenstände,  so  kann  in
Notzeiten  der  erwähnten  Art  und  überhaupt  bei  ungesunder
Steigerung  und  Hochhaltung  der  Preise  im  Geschäftsverkehre
der  Staat  genötigt  sein,  durch  eigene,  niedrigere  Preisstellung
mäßigend  und  regelnd  einzugreifen.
Der  staatlichen  Preispolitik  bleibt  hiemach  auch  unter  der
Herrschaft  des  Gmndsatzes  freier  Preisbildung  noch  manche
Aufgabe,  deren  Erfüllung  erhebliche  Anfordemngen  an  die
wirtschaftliche  Sachkenntnis  und  Einsicht  der  Behörden  stellt.
18.  Geld-  und  Kreditpolitik.
Das  allgemeine  Tauschmittel  Geld  stellt  der  Volkswirtschaftspolitik ­
  vielfache  Aufgaben.  Das  Geldwesen  verlangt
unter  allen  Umständen  bei  entwickelten  Wirtschaftsverhältnissen ­
  nicht  nur  ein  Eingreifen  des  Staates  behufs  Regelung
der  Art,  Stückelung,  Gestaltung,  Menge  usw.  der  metallenen
und  papierenen  Geldzeichen,  sondem  auch  die  Unterordnung
des  Geldwesens  unter  die  ausschließliche  Verfügungsgewalt
des  Staates.  Regelung  und.Handhabung  des  Geldwesens
gründet  sich  deshalb  auf  ein  Hoheitsrecht  des  Staates.
Die  eigentlicheMünzpolitik  befaßt  sich  mit  der  sachlichen,
die  Währungspolitik  mit  der  wirtschaftlichen  Seite  des
Münzwesens.  Die  Entscheidung  über  das  Metall,  aus  dem
die  Wähmngsmünzen  („Kurantmünzen"),  d.  h.  die  vollwichtigen, ­
  bei  Zahlungen  von  jeder  Höhe  anzunehmenden  ge-
        <pb n="125" />
        Geld-  und  Kreditpolitik.

125

schlichen  Zahlungsmittel,  herzustellen  sind,  hat  eine  sehr  große
wirtschaftliche  Tragweite.  Die  jahrzehntelangen  Kämpfe  über
die  Frage  der  Gold-  und  der  Doppelwährung  und  des  Rückganges ­
  des  Silberwerts  beweisen  das  hinlänglich.  Auch  die
Papiergeldpolitik  hat  wichtige  Fragen  zu  lösen.  Denn
die  innere,  nur  durch  Zwangskurs  oder  durch  den  Staatskredit ­
  unschädlich  zu  machende  Wertlosigkeit  der  Papiergeld  -
zeichen  erfordert  eine  sorgfältige  Abmessung  und  Überwachung
der  umlaufenden  Papiergeldmeuge,  da  das  Übermaß  Unsicherheit ­
  und  Unbeständigkeit  in  das  Geldwesen  bringt.
(Vergl.  Band  133  dieser  Sammlung  S.  90sf.)
Mit  dem  Geldwesen  verknüpft  sich  unmittelbar  das  Kreditwesen. ­
  Die  Kreditpolitik  erstreckt  sich  auf  ein  weitverzweigtes ­
  Gebiet.  Ihre  erste  Aufgabe  ist,  die  allgemeine
rechtliche  Grundlage  des  Kreditverkehrs  durch  Ausbau  und
Vereinheitlichung  des  Rechtes  der  Schuldverhältnisse  im  allgemeinen ­
  bürgerlichen  und  im  kaufmännischen  Verkehre  zu
schaffen.  Daran  reiht  sich  die  Aufgabe,  für  bestimmte  Formen
und  Einrichtungen  des  Kreditverkehrs  besondere  Rechtsregeln
zu  entwickeln,  wie  Wechselrecht,  Scheckrecht,  Lagerscheinrecht.
Auch  für  die  Sparkassen  und  die  berufsmäßigen  Kreditvermittlungsanstalten, ­
  die  Banken,  bedarf  es  einer  gesicherten
Rechtsgrundlage.  In  der  Baukpolitik  nimmt  die  Notenbankpolitik ­
  eine  besondere  Stellung  ein.  Die  Banknoten
haben  im  wirtschaftlichen  Verkehr  eine  so  hohe  Bedeutung
gewonnen,  daß  eine  möglichst  große  Sicherheit  und  eine
möglichst  zweckmäßige  Handhabung  des  Banknotenwesens
angestrebt  werden  muß.  Am  Bauknotenwesen  ist  der  Staat
selbst  häufig  unmittelbar  beteiligt,  entweder  als  Inhaber  von
Staatsnotenbanken  oder  als  aufsichtführende  und  in  einer
Reihe  von  Ländern  auch  als  leitende  Stelle  für  die  bevorrechteten ­
  Hauptnotenbanken.  In  diesem  Falle  erwachst  ihm
die  weitere  Pflicht,  für  gute  Durchführung  der  Aufgaben
        <pb n="126" />
        12G

Güterumsatzpolitik.

dieser  Banken,  für  Ausbau  ihrer  Verkehrseinrichtungen  usw.
zu  sorgen  und  insbesondere  die  Beleihungs-  und  Wechselzins-Politik
  dein  wechselnden  Bedürfnisse  des  Wirtschaftslebens
sowie  der  Verhütung  und  der  Heilung  von  Krankheiten  und
Erschütterungen  der  Volkswirtschaft  dienstbar  zu  machen.
Für  die  wirtschaftlich  schwächeren  Volkskreise  kann  der  Kredit
vielfach  nur  durch  genossenschaftliche  Kreditverbände  hinreichend ­
  wirksam  gemacht  werden.  Solchen  Genossenschafteil
sucht  deshalb  die  Volkswirtschaftspolitik  durch  Festlegung  gesetzlicher ­
  Grundsätze,  aber  auch  durch  anregende,  fördernde,
auch  wohl  unmittelbar  unterstützende  Tätigkeit  zu  größerer
Bedeutung  zu  verhelfen.  Die  Eigenart  der  landwirtschaftlichen ­
  Kreditbedürfnisse  stellt  an  die  Kreditpolitik  noch  besondere ­
  Anforderungen.  Es  bedarf  hier  nicht  nur  bestimmter,
dieser  Eigenart  angepaßter  Kreditformen,  sondern  vielfach
auch  besonderer  Kreditanstalten,  die  sich  der  Pflege  landwirtschaftlicher ­
  Kreditbedürfnisse  ausschließlich  widmen.  Die  Gesetzgebung ­
  und  die  staatliche  Verwaltung  hat  in  dieser  Richtung
eine  umfassende  und  vielseitige  Tätigkeit  entwickeln  müssen
und  noch  zu  entwickeln.  Neuerdings  ist  namentlich  der  weitgehenden ­
  Verschuldung  des  landwirtschaftlichen  Grundeigentums ­
  sorgfältige  Aufmerksamkeit  gewidmet  worden,  weil  eine
Vermindemng  der  Verschuldung  („Entschuldung")  dieses
Eigentums  nach  manchen  Richtungen  eine  Abschwächung  der
Schwierigkeiten  erhoffen  läßt,  mit  denen  die  Landwirtschaft
zu  kämpfen  hat.  Die  zahlreichen  Aufgaben,  die  nach  dem
Gesagten  der  Kreditpolitik  erwachsen,  können  im  einzelnen
hier  nicht  besprochen  werden.  Sie  werden  zumeist  in  besonderen ­
  Bänden  dieser  Sammlung  —  über  Bankwesen,
Landwirtschaft  und  Landwirtschaftspolitik  usw.  —  eine  nähere
Erörterung  finden.  (Vergl.  auch  Band  133  S.  94ff.)  Das
Versicherungswesen,  das  sich  als  eine  besondere  Form
der  Anwendung  des  Kredits  darstellt,  bietet  ebenfalls  zahl ­
        <pb n="127" />
        Geld-  und  Kreditpolitik.

127

reiche  Anlässe  zum  Eingreifen  mit  Maßregeln,  die  auf  die
zweckmäßigste  und  wirksainste  Befriedigung  des  Versicherungsbedürfnisses, ­
  auf  die  Sicherung  der  Gesundheit  des  Versicherungswesens, ­
  auf  Einheitlichkeit  der  Rechtsgmndsätze,  auf
Verhinderung  mißbräuchlicher  Ausnutzung  der  Versicherung,
auf  Bekämpfung  unlauteren  Geschäftsgebarens  der  Versicherungsanstalten ­
  usw.  abzielen.  Im  allgemeinen  gllt  es
zur  Durchführung  dieser  Aufgaben  als  nötig,  die  Errichtung
der  Versicherungsanstalten  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig ­
  zu  machen  und  ihr  Geschäftsgebaren  einer  Staatsaufsicht ­
  zu  unterwerfen,  die  zu  sachlichen  Eingriffen  berechtigt
ist.  Dementsprechend  geht  u.  a.  die  Schweiz  seit  1885,  Österreich ­
  seit  1896,  Deutschland  seit  1901  vor.  Als  Aufsichtsbehörde ­
  besteht  in  Deutschland  das  „Aufsichtsamt  für  Privatversicherung" ­
  in  Berlin.  (Vergl.  Band  262  dieser  Sammlung.) ­

Eine  besondere  Aufgabe  der  Kreditpolitik  ist  die  Abwehr
von  Kredit  Mißbräuchen.  Dahin  gehören  zunächst  die  Maßregeln, ­
  die  sich  gegen  die  Bewucherung  der  Schuldner  durch
die  Gläubiger  richten.  In  vielen  Ländern  —  in  Deutschland
durch  die  Gesetze  vom  24.  Mai  1880  (Geldwucher)  und  vom
19.  Juni  1893  (Sachwucher)  —  sind  Strafbestimmungen
gegen  den  Wucher  ergangen.  Allerdings  ist  der  Begriff  des
Wuchers  so  schwer  in  feste  Formen  zu  bringen,  daß  es  nicht
möglich  ist,  asten  Mißbräuchen  auf  diesem  Gebiet  entgegenzutreten. ­
  Immerhin  aber  ermöglichen  solche  Gesetze  ein  Einschreiten ­
  gegen  die  schlimmsten  Mißbrauche  und  sind  deshalb
nicht  ohne  Wert.
Weiter  hat  die  Erhebung  des  Teilzahlungskredits  zum
maßgebenden  Grundsatz  in  den  „Abzahlungsgeschäften"
rnanche  Mißbräuche  hervorgerufen.  Sie  finden  ihren  Ausdruck ­
  namentlich  in  der  Fälligkeitsabrede  und  in  der  Verwirkungsabrede. ­
  Nach  der  Fälligkeitsabrede  wird  bei  Ver ­
        <pb n="128" />
        128

Güterumsatzpolitik.

säumnis  einer  Teilzahlung  zum  Fälligkeitstage  die  ganze  Restschuld ­
  fällig.  Nach  der  Verwirkungsabrede  fällt  bei  einer
solchen  Versäumnis  der  Gegenstand  des  Abzahlungskaufs
unter  Verfall  aller  schon  geleisteten  Teilzahlungen  an  den
Verkäufer  zurück.  Die  aus  solchen  Abmachungen  hervorgehenden ­
  Härten  treffen  besonders  den  wirtschaftlich  schwächeren
und  geschäftsungewandten  Teil  der  Bevölkerung.  Zu  seinem
Schutze  hat  deshalb  die  Gesetzgebung  eingegriffen.  Das  deutsche
Gesetz  vom  16.  Mai  1894  läßt  die  Fälligkeitsabrede  erst  dann
wirksam  werden,  ivenn  mindestens  zwei  aufeinanderfolgende
Fälligkeitstage  versäumt  sind,  und  wenn  der  Betrag,  mit  dem
der  Käufer  dadurch  in  Verzug  geraten  ist,  miirdestens  1 / 10  des
Kaufpreises  ausmacht.  Die  Verwirkungsabrede  ist  unwirksam, ­
  da  bei  Geltendmachung  des  Rechtes  auf  Zurücknahme
der  Ware  der  Verfall  der  schon  geleisteten  Teilzahlungen  nicht
eintritt  und  auch  nicht  auf  dem  Umwege  über  unverhältnismäßig ­
  hohe  Vertragsstrafen  herbeigeführt  werdeir  kann.  Das
alles  gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Abzahlungsgeschäft  in  die
Form  der  Miete  kleidet.  Im  ganzen  haben  diese  Neuerungen
günstig  gewirkt.  In  Österreich  hat  das  Gesetz  vom  27.  April
1896  mit  ähnlichen  Bestimmungen  eingegriffen.
Außer  der  Abwehr  der  Nachteile  aus  den  besprochenen
Abreden  erschien  es  noch  nötig,  gewisse  Gegenstände  vom
Abzahlungsverkehr  auszuschließen,  weil  daraus  bedenkliche
Mißbräuche  erwachsen  können.  Das  deutsche  Gesetz  vom
16.  Mai  1894  hat  —  ähnlich  wie  die  österreichische  Gesetzgebung ­
  seit  1878  —  Lotterielose,  Jnhaberpapiere  mit  Prämien
und  ferner  Bezugs-  und  Anteilscheine  auf  solche  Wertpapiere
dem  Abzahlungsverkehre  ganz  entzogen.  Das  Gesetz  vom
6.  August  1896  hat  außerdem  den  Abzahluirgsverkehr  im
Hausierhandel  verboten.  Die  Zulassung  zum  Betriebe  des
Abzahlungsgeschäfts  ist  auch  durch  die  vorerwähnteii  .deutschen
Gesetze  nicht  erschwert  worden.
        <pb n="129" />
        Verkehrspolitik.

129

%

Gegen  die  Kreditmißbräuche,  die  sich  in  bezug  auf  die
Befriedigung  der  Bauforderungen  entwickelt  haben,  hat
sich  das  deutsche  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1909  über  „die
Sicherung  der  Bauforderungen"  gewandt.  Seine  Vorschriften ­
  wollen  die  Verwendung  der  Beträge,  die  als  Bangeld
(mit  Hilfe  einer  Grundpfandschuld,  einer  Grundschuld  usw.)
gewährt  sind,  zur  Befriedigung  der  Bauforderungen  der  Baugläubiger ­
  sichern.  Die  Einzelheiten  müssen  übergangen  werden.
19.  Berkehrspolitik.
Verkehr  im  engeren  Sinne  ist  die  räumliche  Fortbewegung
von  Personen,  Gütern  und  Nachrichtein  Er  umfaßt  ben
Nachrichtenverkehr  (Post,  Drahtnachrichten-,  Funkspruch-  und
Fernsprechverkehr),  den  Landverkehr  (Landstraßen,  Eisenbahnen) ­
  und  den  Wasserverkehr  (auf  Binnengewässern  und
auf  der  See).  Von  ursprünglichen  und  einfachsten  Formen
hat  sich  der  Verkehr  zu  äußerst  angespannt  betriebenen,  auf
wirksamste  Triebkräfte  und  auf  umfassende  Großbetriebe  gestützten ­
  Gestaltungen  entwickelt,  ohne  einfachere  Formen  ganz
aufzugeben.  Für  das  volkswirtschaftliche  Leben  wie  für  alle
anderen  Zweige  des  Volkslebens  hatte  und  hat  der  Verkehr
stets  eine  so  große  Bedeutung,  daß  die  Staatsgewalt  jederzeit
viele  und  wichtige  Aufgaben  auf  diesem  Gebiete  zu  lösen  hatte,
hat  und  haben  wird.  Auch  wenn  und  soweit  dem  bürgerlichen
Ünternehmungsgeiste  Verkehrsaufgaben  überlassen  werden,
muß  die  Staatsgewalt  sich  ein  gewisses  Oberaufsichtsrecht
vorbehalten,  das  namentlich  bei  den  neuzeitlichen  Verkehrszweigen ­
  eine  sehr  weitgehende  Ausgestaltung  erhalten  hat.
Das  beruht  einmal  darauf,  daß  große  Verkehrsunternehnnmgen
  bei  ihrem  Entstehen  und  bei  ihrem  Fortbestände
des  staatlichen  Eingreifens  und  Schutzes  in  der  Regel  nicht
entraten  können,  weiter  aber  darauf,  daß  der  Erwerbsdrang
nichtöffentlicher  Unternehmungen  nicht  durchweg  im  Einvan
  der  Borght,  BoNswirtschaftspolitil.  g
        <pb n="130" />
        130

Güterumfatzpolitrk.

klänge  mit  den  Anforderungen  steht,  die  auS  öffentlichen
Rücksichten  an  das  Verkehrswesen  zu  stellen  finb.  Planmäßige,
alle  Landesteile  berücksichtigende  Anlage  des  Netzes,  zweckmäßiges ­
  Ineinandergreifen  der  verschiedenen,  je  nach  ihrer
Sonderart  zu  behandelnden  und  zu  entwickelnden  Verkehrsmittel, ­
  Benutzbarkeit  für  jedermann  unter  gleichen  Bedingungen,
  Vermeidung  unwirtschaftlicher  Zersplitterung,  Einheitlichkeit ­
  der  Gliederung  und  der  Durchführung  des  Betriebs,
Berücksichtigung  der  volkswirtschaftlichen  Bedürfnisse  bei  der.
Gestaltung  und  Bemessung  der  Verkehrspreise  und  dergleichen,
wie  es  den  öffentlichen  Bedürfnissen  entspricht,  ist  nicht  immer
verträglich  mit  dem  berechtigten  Streben  der  Verkehrsgesellschaften ­
  nach  günstigem  Ertrag  ihres  Kapitals.  Staatliche
Eingriffe  sowohl  mit  Beihilfen,  um  die  Besorgnis  ungenügender ­
  Ergiebigkeit  bei  Erfüllung  solcher  Anforderungen  zu  zerstreuen, ­
  als  auch  mit  Aufnahme  bestimmter  Verpflichtungen
in  die  Genehmigungsurkunden  und  mit  Maßregeln  im  Einzelfalle ­
  sind  deshalb  unvermeidlich.  Bei  den  Eisenbahnen
müssen  sich  die  staatlichen  Eingriffe  auch  vielfach  auf  die  Frachtpreise ­
  erstrecken.  Die  Staaten  haben  sich  deshalb  gegenüber
beu  Gesellschaftsbahnen  die  Überwachung,  Prüfung,  Genehmigung, ­
  Beeinflussung  in  bezug  auf  Höhe  der  Frachten  usw.
vorbehalten  („Tarifhoheit").  Hat  auch  gerade  bei  den  Eisenbahnen ­
  der  Staat  sich  vielfach  zunächst  mit  solchen  Aufsichtsrechten
  begnügt,  so  hat  doch  oft  genug  dem  Untergange  wichtiger ­
  Linien  durch  deren  Übernahme  auf  den  Staat  vorgebeugt ­
  werden  müssen.  So  entwickelte  sich  ein  Nebeneinander
öffentlicher  und  gesellschaftlicher  Unternehmungen,  ein  „gemischtes ­
  System".  Es  konnte  auch  dadurch  entstehen,  daß
der  Staat  zuerst  bestimmte  Bahnen  auf  sich  nahm,  aber  später
deren  weitere  Ergänzung  deni  Unternehmungsgeiste  der
Bürger  überließ.  Ein  solches  gemischtes  Vorgehen  ist  vielfach
der  Übergang  zu  einer  überwiegenden  oder  ausschließlichen
        <pb n="131" />
        Verkehrspolitik.

131

Übernahme  auf  den  Staat  gewesen.  Bei  der  Post  und  bei
dein  Nachrichtenschnellverkehr  (Drahtnachrichten-,  Fernsprechnnd
  Funkspruchverkehr)  hat  in  nicht  wenigen  Ländern  von
vornherein  die  Staatsgewalt  umfassender  eingegriffen,  und
die  staatliche  Unternehmung  ist  hier  früher  zum  völligen  Siege
gelangt.  Daß  in  allen  diesen  Dingen  die  einzelnen  Staatei:
nicht  gleichmäßig  vorgegangen  sind  und  auch  heute  noch  vielfach ­
  uiigleich  vorgehe,:,  erklärt  sich  aus  der  Tatsache,  daß  die
Verkehrspolitik  sich  den  besonderen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen ­
  anpassen  muß.
Soweit  der  Staat  sich  dem  Verkehrswe.se&amp;gt;:  in  umfaffenber
Weise  widmet,  kann  sein  Vorgehen  bei  den  eiirzelnen  Verkehrszweige,: ­
  nicht  dasselbe  sein.  Auf  Lai:d-  und  Binnenwasserstraßen ­
  ist  ein  freier  Wettbewerb  der  Verkehrsunternehmer ­
  möglich  und  in  der  Regel  wünschenswert.  Der  Staat
beschränkt  sich  deshalb  mit  wenige,:  Ausnahmen  auf  Herstellung ­
  und  Unterhaltung  der  Verkehrswege,  bei  natürlichen
Wasserstraßen  auf  Verbesserung  und  Erhaltung  der  Wege,
sowie  auf  Vorschriften  über  den  Schutz  der  Straßen  gegen
Beschädigung,  über  die  Benutzung  der  Straßen  durch  die
verschiedenen  Arten  der  Fahrzeuge,  über  Verminderung  der
Gefahren  und  über  Haftpflicht  aus  dem  Verkehre  der  Schnellfahrzeuge, ­
  über  die  Beteiligung  der  verschiedenen  Stellen
an  den  Kosten  der  Anlage  und  Unterhaltung  und  dergleichen.
Die  Beschaffung  der  Triebwerke  und  Fahrzeuge  und  der
Betrieb  sind  meist  Sache  der  Erwerbskreise.  Bei  der  Post
(außer  der  Rohrpost)  ist  gerade  das  letztere  Aufgabe  des
'Staates.  Bei  Eisenbahnen,  Drahtnachrichtenanlagen,  Fernsprechern, ­
  Rohrpost  fallt  beides  in  das  Bereich  der  staatlichen
Tätigkeit,  wenn  der  Staat  diese  Verkehrszweige  überhaupt
auf  sich  nimmt,  was  heute  in  nicht  wenigen  Ländern  der
Fall  ist.

Daß  die  staatliche»  Verkehrsunternehmungen,  welche
        <pb n="132" />
        132  Güteruinsatzpolitik.
Wegeanlage  und  Betrieb  umfassen,  ihre  Leistungen  nicht
umsonst  geben  können,  versteht  sich  von  selbst.  Sie  erstreben
allgemein  einen  Ertrag.  Aber  niemals  darf  das  in  der  Ausdehnung ­
  geschehen,  daß  die  volkswirtschaftlichen  Gesamtbedürfnisse ­
  darunter  leiden.  Bei  künstlichen  Wasserstraßen  werden ­
  von  deren  Benutzem  Abgaben  erhoben,  um  die  Kostendeckung ­
  zu  erleichtern.  Zum  Teil  wird  auch  dabei  ein  Reinertrag ­
  erzielt.  Überwiegend  indes  ist  das  Geldaufkornmen
der  Kanalgebühren  nur  gering  und  deckt  oft  genug  nicht
Verzinsung  und  Tilgung  der  Anlagekosten.  Es  wird  dann
in  anderen  günstigen  Wirkungen  derartiger  Anlagen  ein  Ausgleich ­
  erblickt.  Bei  den  natürlichen  Wasserstraßen  ist  bisher
meist  davon  ausgegangen,  daß  die  auf  Verbesserung  und
Erhaltung  des  Fahrwassers  verwendeten  Ausgaben  überwiegend ­
  oder  in  erheblichem  Grade  zugunsten  der  allgemeine»
Landesbewirtschaftung  erfolgt  sind.  Deshalb  ist  die  Befahrung
der  freien  Stromstrecke  nicht  mit  Abgaben  belegt,  ein  Zustand,
der  sich  erst  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts  entwickelt  hat,
in  Rußland  aber  noch  nicht  besteht.  Nur  für  besondere  Veranstaltungen ­
  zur  Erleichterung  des  Verkehrs,  wie  Schleusen
und  dergleichen,  werden  Gebühren  erhoben  zur  Deckung  der
Herstellungs-  und  Unterhaltungskosten  (vergl.  Art.  54  der
Reichsverfassung).  Die  Berechtigung  der  Abgabenfreiheit  der
natürlichen  Flüsse  ist  neuerdings  mehrfach  mit  dein  Hinweise
auf  die  großen  Kosten  der  Flußverbesserung  und  Flußregelung
lebhaft  und  nicht  ohne  Wirkung  angefochten  worden.  Landstraßen ­
  werden  in  Deutschland  und  anderen  Ländern  zugunsten
  der  allgemeiner,.  Wegsamkeit  des  Landes  und  behufs
Vermeidung  großer  und  mit  den  Erträgen  nicht  in  Einklang
stehender  Belästigung  des  Verkehrs  nach  den  im  19.  Jahrhundert ­
  ergangenen  Gesetzen  der  Befahrung  ohne  Gebühren
überlassen,  abgesehen  von  gewissen,  durch  besondere  Verhältnisse ­
  bedingten  Ausnahmen.
        <pb n="133" />
        Einkommenspolitik.

133

Für  die  Einzelheiten  muß  auf  den  in  Aussicht  genonimenen
  Band  dieser  Sammlung  über  das  Verkehrswesen  verwiesen ­
  werden.

Sechster  Teil.
Einkoininenspolitik.
20.  Allgemeines.
Die  heutige  Volkswirtschaftspolitik  geht  von  dem  Grundsatz ­
  aus,  daß  die  Bildung  des  Einkommens,  wie  es  aus  der
Verwertung  der  Arbeitskraft  und  des  Vermögens  im  wirtschaftlicheu
  Leben  erzielt  werden  kann,  unmittelbarer  staatlicher ­
  Beeinflussung  entzogen  bleiben  muß.  Anders  ist  es  mit
dem  Einkommen  der  staatlichen  Beamten.  Dessen  Festsetzung
nach  Art,  Höhe,  Zahlungszeit,  Steigerung  usw.  ist  Sache  des
Staates.  Bezüglich  der  Beamten  der  dem  Staat  untergeordneten ­
  Selbstverwaltungskörper  (Provinzen,  Gemeinden)
bleibt  diesen  die  Regelung  der  Besoldungsverhältnisse  im
wesentlichen  überlassen;  aber  zum  Teil,  z.  B.  bezüglich  der
Lehrer,  greift  hier  der  Staat  durch  Feststellung  bestimmter
Regeln  mit  ein.  Im  übrigen  herrscht  der  Grundsatz  freier
Einkommensbildung.  Hinsichtlich  des  Einkommens  aus  dem
Boden  würde  dieser  Grundsatz  eine  Einschränkung  erfahren,
wenn  die  Bestrebungen  verwirklicht  würden,  die  den  „unverdienten" ­
  Einkommens-  und  Wertzuwachs  der  Bodeneigentümer ­
  ganz  oder  zum  größten  Teile,  dem  Staate  zuführen
wollen  (s.  Ziff.  7).  Die  bis  jetzt  eingeführten  Wertzuwachssteuern ­
  enthalten  sich  eines  so  weitgehenden  Eingriffs.
In  bezug  auf  das  Einkommen  aus  der  Überlassung  von
Kapital  zur  Nutzung  an  andere  hat  früher  das  kanonische
Recht  durch  Zinsverbote  einen  scharfen  Eingriff  untemommen,
ohne  indes  verhindern  zu  können,  daß  auf  einem  anderen
        <pb n="134" />
        134

Emkommenspolitik.

Wege,  namentlich  durch  deu  Rentenkauf,  ein  Entgelt  für  die
Kapitalüberlassung  an  andere  bezogen  wurde.  Später  suchte
die  Gesetzgebuug  unter  grundsätzlicher  Anerkennung  der  Berechtigung ­
  des  Zinsnehmens  durch  Beschränkungen  des  vertragsmäßigen ­
  Zinses  und  durch  Strafbestimmungen  der  bei
Überschreitung  dieser  Grenze  vorliegenden  Bewucherung  entgegenzutreten ­
  und  wirkte  damit  auch  auf  die  Höhe  des  Zinseinkommens ­
  ein.  Diese  Beschränkungen  wurden  in  den  50er
und  60er  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  in  verschiedenen
Ländern  aufgehoben.  In  Deutschland  geschah  es  durch  das
Gesetz  vom  14.  November  1867,  nachdem  schon  verschiedene
deutsche  Staaten  die  Zinsbeschrünkuugen  beseitigt  hatten.
Für  die  Pfandleihgeschäfte  blieben  hiemach  die  landesgesetzlichen ­
  Zinsbeschränkungen  bestehen.  Im  übrigen  sollte  Höhe
und  Art  des  Zinsfußes  Gegenstand  freier  Vereinbarung  sein
mit  der  Maßgabe,  daß  bei  einem  Zinsfüße  von  mehr  als
6  v.  H.  der  Schuldner  zu  einer  halbjährlichen  Kündigung  —
jedoch  erst  nach  Ablauf  eines  halben  Jahres  seit  Eingehung
des  Vertrags  —  befugt  war.  Diese  Befugnis  konnte  auch
nicht  durch  Vertrag  zum  Nachteile  des  Schuldners  geändert
werden.  Die  Aufhebung  der  Beschränkungen  des  vertragsmäßigen
  Zinses  bedeutete  tatsächlich  auch  die  Wucherfreiheit.
Neuerdings  ist  —  vgl.  Ziff.  18  —  mit  strafgesetzlichen  Bestimmungen ­
  gegen  den  Wucher  wieder  eingeschritten.  Die
Freiheit  des  vertragsmäßigen  Zinses  —  abgesehen  vom  Pfandleihzinse ­
  —  blieb  dabei  bestehen.  Auch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch ­
  führt  hierfür  keine  Beschränkung  ein;  es  gibt  ebenfalls
(§  247)  dem  Schuldner  das  auch  durch  Vertrag  nicht  zu  beseitigende ­
  Recht,  bei  Festsetzung  eines  Zinses  von  mehr  als
6  v.  H.  nach  Ablauf  von  6  Monaten  seit  Abschluß  des  Vertrags ­
  das  Kapital  mit  6  monatlicher  Kündigungsfrist  zu  kündigen. ­
  Für  den  Fall,  daß  die  Zinshöhe  im  Vertrage  nicht
festgesetzt  ist,  tritt  der  gesetzliche  Zins  ein,  der  nach  dem  neuen
        <pb n="135" />
        135

Lohnpolitik.

Bürgerlichen  und  dem  Handels-Gesetzbuch  ini  bürgerlichen  Verkehre ­
  4  v.  H.,  im  Handelsverkehre  5  v.  H.  beträgt.  Vordem
war  jeder  dieser  Sätze  um  1  v.  H.  höher.  In  Frankreich  hat
nach  wenigen  Jahren  der  Zinsfreiheit  das  Gesetz  vom  3.  September ­
  1807  den  Vertragszins  auf  5  v.  H.  (im  Handelsverkehr
auf  6  v.  H.)  begrenzt.  Für  den  Handelsverkehr  ist  die  Beschränkung ­
  durch  Gesetz  von:  12.  Januar  1886  beseitigt.
In  den  Vereinigten  Staaten  gibt  es  nach  den  einzelstaatlichen ­
  Gesetzen  ebenfalls  noch  Beschränkungen  des  vertragsniäßigen
  Zinses  auf  5—10  v.  H.
21.  Lohnpolitik.
Das  Bestreben,  ben  wirtschaftlich  Schwächeren  zu  schützen,
wie  es  in  den  erwähnten  Einwirkungen  auf  das  Zinseinkomlnen
  zutage  tritt,  hat  besonders  in  der  neueren  staatlichen
Lohnpolitik  Ausdruck  gefunden.  Sie  steht  im  Gegensatze  zu
der  früheren,  mit  zahlreichen  behördlich  festgesetzten  Lohnsätzen ­
  arbeitenden  Lohnpolitik  grundsätzlich  auf  dem  Boden,
daß  die  Vereinbarung  des  Lohnes  den  Beteiligten  überlassen
bleiben  muß.  Beide  Teile  sind  rechtlich  gleichgestellt.  Aber  die
rechtliche  Gleichstellung  bedeutet  vielfach  nicht  auch  die  wirtschaftliche ­
  Gleichstellung  wegen  der  Notwendigkeit  für  den
Arbeiter,  seine  einzige  Einkommensquelle,  seine  Arbeitskraft,
möglichst  unterbrechungslos  zu  verwerten.  Die  neuere  Lohnpolitik ­
  hat  deshalb  in  nicht  geringem  Umfange  zugunsten  der
lohnempfangenden  Arbeiter  eingegriffen.  Das  geschah  in  einzelnen ­
  Fällen  unmittelbar  durch  gesetzliche  Festsetzung  von
Mindestlöhnen:  in  Neuseeland  1894  für  Überstunden  und
1899  für  Arbeiter  unter  18  Jahren,  in  Viktoria  1896  für  alle
Gewerbe  unter  Begründung  von  Lohnämtern  für  bestinimte
Gewerbe,  eine  Einrichtung,  die  1900  noch  erheblich  erweitert
wurde.  Der  Anlaß  dazu  lag  namentlich  in  dem  starken  Lohndrucke,
  der  von  den  billigen  chinesischen  Arbeitskräften  aus-
        <pb n="136" />
        136

Einkommenspolitik.

ging.  Unter  besonderen  Verhältnissen  hat  eine  entsprechende
Einrichtung  auch  in  Europa  Anwendung  gefunden.  Zur  Bekämpfung ­
  der  Mißstände  im  englischen  Hausgewerbe  hat  1909
ein  Gesetz  den  englischen  Handelsminister  ermächtigt,  für  bestimmte ­
  Zweige  des  Hausgewerbes  Lohnämter  mit  der  Befugnis ­
  zur  Feststellung  von  Mindestlöhnen  zu  errichten,  die
nach  bestimmter  Frist  vom  Handelsminister  für  rechtsverbindlich ­
  erklärt  werden.  Ein  allgemeines  Übergehen  zur  unmittelbaren ­
  staatlichen  Festsetzung  von  Mindestlöhnen  ist  in  den
europäischen  Ländern  nicht  zu  erwarten.  Eine  mittelbare
Begrenzung  der.  Lohnhöhe  nach  unten  hat  sich  dagegen  in
euroväischen  und  anderen  Ländern  vielfach  dadurch  entwickelt,
daß  in  wachsendem  Maße  den  Verträgen  wegen  Übernahme
öffentlicher  Lieferungen  und  Arbeiten  Abreden  über  die  innezuhaltenden ­
  Mindestlöhne  eingefügt  wurden.  Das  geschieht
zum  Teil  zum  Schutze  der  Unternehmer  gegen  diejenigen
Unterbietungen,  die  sich  auf  Herabdrückung  der  Löhne  aufbauen, ­
  also  gegen  eine  besonders  häßliche  und  gehässige  Fornr
unlauteren  Wettbewerbes,  kommt  aber  auch  in  solchen  Fällen
den  Arbeitem  zugute.
Die  Mindestlöhne,  die  von  staatlichen  und  anderen  öffentlichen ­
  Betrieben  für  die  eigenen  Arbeiter  festgesetzt  werden,
können  bei  der  großen  und  noch  stark  zunehmenden  Ausbreitung ­
  solcher  Betriebe  auch  auf  die  Lohnhöhe  sonstiger  Arbeiter
einwirken.
Im  übrigen  ist  in  den  europäischen  und  beu  meisten  anderen ­
  Ländern  gegenwärtig  die  Lohnhöhe  der  freien  Vereinbarung ­
  überlassen.  Aber  über  den  Schutz  des  Lohnes  gegen
vorherige  Beschlagnahme  und  Abtretung,  über  Mittel,  Ort,
Fristen  der  Lohnzahlung,  über  Abzüge,  Lohneinhaltung  und
Lohnverwirkung,  und  dergleichen  sind  in  vielen  Staaten  besondere ­
  Bestimmungen  ergangen.  Weichen  sie  auch  im  einzelnen ­
  voneinander  ab,  so  ist  doch  der  Grundgedanke  überall
        <pb n="137" />
        i.'pfjTtppiittr.

137

derselbe.  Ein  kurzer  Überblick  über  die  wichtigsten  Maßnahmen ­
  der  deutschen'  Lohnpolitik  wird  deshalb  genügen.
Nach  demGesetze  über  die  Beschlagnah  me  des  Arbeitsoder ­
  Dienstlohns  vom  21.  Juni  1869  darf  die  Vergütung
für  Arbeiten  auf  Grund  eines  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisses, ­
  das  die  Erwerbstätigkeit  des  Vergütungsberechtigten
vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,  zum  Zwecke
der  Sicherstellung  oder  Befriedigung  eines  Gläubigers  erst
dann  mit  Beschlag  belegt  werden,  nachdem  die  Leistung  der
Arbeiten  oder  Dienste  erfolgt  und  der  Fälligkeitstag  abgelaufen ­
  ist,  ohne  daß  der  Vergütungsberechtigte  die  Vergütung
eingefordert  hat.  Soweit  nach  dieser  —  durch  Vertrag  nicht
auszuschließenden  oder  zu  beschränkenden  —  Bestimmung  die
Beschlagnahme  unzulässig  ist,  entbehrt  mich  jede  Verfügung
durch  Abtretung,  Anweisung,  Verpfändung  oder  sonstiges
Rechtsgeschäft  der  rechtlichen  Wirkung.  Dieser  Schutz  kommt
nur  den  Löhnen  bis  zu  1500  Mk.  jährlich  zu.  Durch  das  Arbeiterschutzgesetz ­
  vom  1.  Juni  1891  ist  in  die  Gewerbeordnung
die  Bestimmung  (§  115a)  eingefügt  worden,  daß  Lohn-  und
Abschlagszahlungen  an  Dritte  auf  Grund  derartiger  Rechtsgeschäfte ­
  oder  auf  Grund  von  Urkunden  darüber  untersagt  sind.
Die  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung  muß  in
der  Arbeitsordnung,  soweit  eine  solche  vorgeschrieben  ist,  im
Rahmen  der  gesetzlichen  Vorschriften  geregelt  sein.  Im  Bergbau ­
  muß  dabei  nach  dem  preußischen  Gesetze  vom  14.  Juli
1908  insbesondere  auch  das  Verfahren  wegen  des  „Nullens"
der  Fördergefäße  geregelt  sein  mit  der  Maßgabe,  daß  genügend
.  und  vorschriftsmäßig  beladene  Fördergefäße  überhaupt  nicht
und  daß  ungenügend  und  vorschriftswidrig  beladene  Fördergefäße ­
  jedenfalls  nicht  mit  dem  vorschriftsmäßigen  Teile  ihres
Inhalts  in  Abzug  gebracht  werden  dürfen.
Nach  den  allgemeinen  Vorschriften  der  deutschen  Gewerbeordnung ­
  sind  die  Löhne  in  Reichswährung  zu  berechnen
        <pb n="138" />
        EinkommenSpolitik.

138

und  bar  zu  zahle».  Die  mißbräuchliche  Entlohnung  in  Waren
(„Trucksystem")  ist  verboten.  Der  Arbeitgeber  darf  deshalb
dein  Arbeiter  keine  Waren  auf  Kredit  abgeben.  Indes  darf  er
Lebensmittel  für  den  Betrag  der  Anschaffungskosten,  ferner
Wohnung  und  Landnutzung  gegen  die  ortsüblichen  Miet-  und
Pachtpreise,  weiter  Feuerung,  Beleuchtung,  regelmäßige  Beköstigung, ­
  Arzneien,  ärztliche  Hilfe,  Werkzeuge  und  Stoffe
für  die  aufgetragenen  Arbeiten  zum  durchschnittlichen  Selbstkostenbetrag ­
  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  an  die
Arbeiter  verabfolgen.  Auch  durch  vertragsmäßige  Abreden
können  diese  Anordnungen  nicht  durchkreuzt  werden,  weil  alle
entgegenstehenden  Verträge  mit  den  Arbeitern  nichtig  sind.
(Gew.-O.  8115,  8§  116-119.)
Als  Lohnzahlungsstätte  dürfen  Gast-  und  Schankwirtschaften ­
  oder  Verkaufsanstalten  ohne  Genehmigung  der
unteren  Verwaltungsbehörde  nicht  benutzt  werden.  (Gew.-O.
8115a.)
Die  Lohnzahlungszeit  ist  im  allgemeinen  freigegeben.
In  Betrieben,  die  zum  Erlasse  von  Arbeitsordnungen  verpflichtet ­
  sind,  muß  die  Lohnzahlungszeit  durch  die  Arbeitsordnung ­
  geregelt  werden.  Die  regelmäßige  Lohnzahlung
darf  aber  dabei  nicht  auf  den  Sonntag  verlegt  werden,  sofem
nicht  die  untere  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen  zuläßt.
(G.-O.  8134b,  Ziff.  2).  Die  Lohnzahlungsfrist  ist  für  die
Binnenschiffahrt  und  die  Flößerei  durch  die  gesetzliche  Vorschrift ­
  beeinflußt,  daß  der  Floß-  oder  Schiffsmann  am  Schlüsse
jeder  zweiten  Woche  die  Auszahlung  des  verdienten  Lohnes
beanspruchen  kann.  Jni  übrigen  ist  die  Lohnzahlungsfrist
freigegeben,  muß  aber  in  der  Arbeitsordnung,  soweit  eine
solche  vorgeschrieben  ist,  geregelt  werden;  eine  gesetzliche  Beschränkung ­
  bezüglich  der  Lohnzahlungsfrist  besteht  dabei  nicht.
Aber  durch  Orts-  oder  Gemeindeverbandssatzungen  können
feste  Lohnzahlungsfristen  von  1  Woche  bis  zu  1  Monat  für
        <pb n="139" />
        Lohnpolitik.

139

alle  Gewerbebetriebe  ober  für  gewisse  Arten  von  Betrieben
angeordnet  werden.  (G.-O.  8  119a,  Abs.  2.)
Auf  demselben  Wege  kann  festgesetzt  werden,daß  der  Lohn
Minderjähriger  an  die  Eltern  oder  Vormünder  und  nur  mit
deren  schriftlicher  Zustinimung  odet  nach  deren  Bescheinigung
über  den  Empfang  der  letzten  Lohnzahlung  unmittelbar  an  die
Minderjährigen  gezahlt  werden  darf,  und  daß  der  Arbeitgeber
in  bestimmten  Fristen  den  Eltern  oder  Vormündern  Mitteilung ­
  von  den  an  minderjährige  Arbeiter  gezahlten  Lohnbeträgen ­
  zu  machen  hat.  (G.-O.  8119a,  Abs.  2.)
Sofern  in  Betrieben  Strafen  vorgesehen  werden,  muß
über  deren  Art  und  Höhe,  Festsetzungs-  und  Einziehungsweise ­
  und  Verwendungszweck  die  Arbeitsordnung  Bestimmung
treffen.  Geldstrafen  dürfen  indes  die  Hälfte  des  durchschnittlichen ­
  Tagesverdieilstes  nicht  überschreiten;  bis  zum  volleir
Betrage  dieses  Verdienstes  sind  sie  nur  bei  gewissen,  im  Gesetze
näher  bezeichneten  besonders  schweren,  Gesundheit  und  gute
Sitten  gefährdenden  Verfehlungen  des  Arbeiters  zulässig.
Alle  Strafgelder  sind  zum  Besten  der  Arbeiter  des  Betriebs
zu  verwenden.  (G.-O.  8134b.)
Zur  Sichemng  des  Ersatzes  eines  Schadens,  der  aus  dem
Vertragsbrüche  des  Arbeiters  dem  Arbeitgeber  erwächst,  oder
zur  Sichemng  einer  für  diesen  Fall  vereinbarten  Strafe  kann
der  Arbeitgeber  Teile  des  Lohnes  einbehalten,  aber  bei
jeder  Lohnzahlung  höchstens  bis  zu  1 / i  des  fälligen  Lohnes
und  im  ganzen  nur  bis  zum  Betrage  eines  durchschirittlichen
Wochenlohns  (G.-O.  8119a).
O.hne  Nachweis  des  Schadens,  aber  unter  Ausschluß
weitergehender  Ansprüche  kann  der  Arbeitgeber  beim  Vertragsbrüche ­
  des  Arbeiters  als  Entschädigung  für  den  Tag
des  Vertragsbruchs  und  für  jeden  folgenden  Tag  der  vertragsmäßigen ­
  oder  gesetzlichen  Arbeitszeit,  höchstens  aber  für  eine
Woche  den  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohns  fordem  (ebenso
        <pb n="140" />
        140

Einkommenspolitik.

der  Arbeiter  vom  Arbeitgeber  bei  dessen  Vertragsbrüche,  G.-O.
8124b).  Unternehmern  von  Betrieben,  in  denen  in  der
Regel  mindestens  20  Arbeiter  beschäftigt  werden,  ist  es  gestattet, ­
  für  den  Fall  des  Vertragsbruchs  des  Arbeiters  die
Verwirkung  des  rückständigen  Lohnes  auszubedingen,  aber
nur  bis  zum  Betrage  des  durchschnittlichen  Wochenlohns.
Über  die  Verwendung  der  verwirkten  Beträge  muß  die  Arbeitsordnung ­
  Bestimmung  treffen.  (G.-O.  8134  Abs.  2/'§  134b.)
Behufs  Klarstellung  der  Lohnansprüche  ist  nach  dem  Gesetze ­
  vorn  30.  Juni  1900  der  Bundesrat  befugt,  für  bestinrmte
Gewerbe  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  vorzuschreiben.  In
diese  sind  die  Lohnsätze  und  verschiedene  andere  Arbeitsbedirrgungen
  einzutragen.  Die  Beschaffung  der  Lohnbücher
oder  Arbeitszettel  erfolgt  auf  Kosten  des  Arbeitgebers.  Der
Bundesrat  hat  davon  1902  Gebrauch  gemacht  für  die  Betriebe ­
  zur  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von  Männer-,
Frauen-  und  Kinderkleidung,  weißer  und  bunter  Wäsche  im
Großen.  Im  übrigen  sind  Lohnbücher  allgemein  durch  die
Gewerbeordnung  nur  für  die  minderjährigen  Arbeiter  auf
Kosten  des  Arbeitgebers  vorgeschrieben.  (G.-O.  8114a,
8134  Abs.  3.)  Dagegen  sind  in  der  Seeschiffahrt  Lohnbücher
(„Abrechnungsbücher")  schon  lange  allgemein  üblich  und  durch
die  deutsche  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  vorgeschrieben. ­

22.  Armenpolitik.
Mit  der  grundsätzlichen  Freiheit  der  Einkommensbildüng
sind  gewisse  Nachteile  verbunden,  die  zu  mildem  oder  zu  beseitigen ­
  die  Volkswirtschaftspolitik  bestrebt  sein  muß.  Hierher
gehört  die  Tatsache,  daß  ein  Teil  der  Bevölkerung  entweder
gar  kein  regelmäßiges  oder  nur  ein  unzulängliches  Einkommen
zu  erzielen  vermag  und  deshalb  außerstande  ist,  seinen  notwendigen ­
  Unterhalt  selbst  zu  bestreiten,  soweit  nicht  die  selbstverständliche ­
  und  gesetzlich  geforderte  gegenseitige  Unter-
        <pb n="141" />
        Armenpolitik.

141

stützungspflicht  der  näheren  Blutsverwandten  oder  die  werktätige
  Menschenliebe  anderer  Personen  eingreift.  Eine  in
dieser  Lage  befindliche  Person  ist  hilfsbedürftig  (arm  im  rechtlichen ­
  und  fachlichen  Sinne).  Dabei  handelt  es  sich  stets  um
einen  kleiner:  Bruchteil  des  Volkes.  Gleichwohl  liegt  hier
eirre  ernste  Aufgabe  vor,  die  seit  Jahrtausenden  die  Menschheit
  beschäftigt  und  imrner  beschäftigen  wird.  Im  Mittelalter
widmete  sich  die  bürgerliche  und  kirchliche  Wohltätigkeit  der
Fürsorge  für  die  Armen,  die  Staatsgewalt  trat  nur  ergänzend
ein.  In  der:  neuzeitlichen  Volkswirtschaften  hat  das  staatliche ­
  Eingreifen  eine.besondere  Bedeutung  erlangt,  weil  eine
nicht  geordnete,  nicht  genügend  ineinandergreifende  Armenpflege ­
  trotz  ihrer  guten  Absichten  leicht  zur  Unterstützung  der
Trägheit  führt.  Ir:  sehr  verschiedener  Weise  haben  die  Staaten
regelnd  und  ordnend  auf  das  Armenwesen  eingewirkt.  Überall
aber,  auch  in  Läirdem,  in  denen  der  freiwilligen  Armenpflege
eine  verhältnismäßig  große  Bedeutung  geblieben  ist,  hat  sich
die  staatlich  geordnete  Armenpflege  und  ihre  Durchführung
durch  öffentliche  Behörden  und  Stellen  in  der  neueren  Zeit
wesentlich  erweitert  und  ist  vielfach  in  den  Vordergrund  getreten, ­
  ohne  deshalb  die  kirchliche  und  bürgerliche  Arbeit  beiseite ­
  zu  schieben.  Die  Gesetzgebung  ordnet  die  Ansprüche  und
bezeichnet  die  Stellen  zur  Durchführung  der  öffentlichen
Armenpflege.  Die  eigentliche  öffentliche  Armenlast  übernehmen ­
  in  der  Hauptsache  die  engeren  und  weiteren  Selbstverwaltungskörper ­
  (Genreinden,  Kreise,  Provinzen  usw.),  und
erst  ergänzend  setzt  der  Staat  nrit  eigenen  Mittelir  ein.  In
Deutschland  erscheinen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  den
llnterstützuirgswohnsitz  (jetzige  Fassung  vom  30.  Mai  1908)
als  Träger  der  öffentlichen  Arnrenpflege  in  erster  Lirrie  die
Ortsarmenverbände  (eine  oder  mehrere  Gemeinden  oder
Grrtsbezirke  umfassend).  Sie  haben  jeden,  der  in  ihrem  Bezirke ­
  „hilfsbedürftig"  wird,  vorläufig  zu  unterstützen.  Die
        <pb n="142" />
        142

Einkommenspolitik.

endgültige  Last  ist  von  demjenigen  Ortsarmenverbande  zu
tragen,  in  welchem  der  Hilfsbedürftige  durch  einjährigen  ununterbrochenen ­
  Aufenthalt  nach  vollendetem  16.  Lebensjahre ­
  —  bei  Frauen  durch  die  Verheiratung,  bei  Kindern  durch
die  Abstammung  —  seinen  „Unterstützungswohnsitz"  erworben
hat.  In  Bayem  kommt  statt  dessen  die  Heimatberechtigung  in
Betracht.  Wer  bei  Eintritt  der  Hilfsbedürftigkeit  noch  keinen
Unterstützungswohnsitz  erworben  oder  ihn  durch  einjährige
ununterbrochene  Abwesenheit  (ohne  Erwerbung  eines  anderweitigen ­
  Unterstützungswohnsitzes)  verloren  hat,  fällt  deni
Landarmenverbande  (Provinzen  usw.)  anheim,  in  dessen  Bezirke ­
  die  Hilfsbedürftigkeit  eintritt.  Die  zu  gewährende  Unterstützung ­
  beschränkt  sich  auf  Obdach,  unentbehrliches  Hausgerät,
Brennstoffe,  unentbehrliche  Lebensmittel  und  dergleichen;  im
Krankheitsfälle  wird  für  die  erforderliche  Pflege,  im  Todesfälle ­
  für  Begräbnis  gesorgt.  Die  öffentliche  Armenpflege  hat
nicht  die  Aufgabe,  über  das  Notwendigste  hinauszugehen.
Der  Begriff  des  Notwendigsten  ist  freilich  verschiedener  Auslegung ­
  fähig.  Wie  dieses  Notwendigste  zu  gewähren  ist,  ob
in  geschlossener  Armenpflege  (in  Anstalten)  oder  in  offener
Armenpflege  (im  Hause),  ob  und  in  wie  weit  in.  bar  oder  in
Gebrauchs-  und  Verbrauchsgegenständen  usw.,  bleibt  den
Stellen  zur  Durchführung  der  Armenpflege,  also  in  der  Hauptsache ­
  den  Gemeinden  überlassen.  Sie  haben  auch  über  die
Einrichtung  des  Armendienstes  in  ihrem  Bezirke  zu  bestinnnen
Eine  vielfach  vorbildlich  gewordene  Einrichtung  ist  in  Elberfeld ­
  seit  1852  durchgeführt  („Elbcrfelder  System").
Der  öffentlichen  Armenpflege  eigentümlich  ist  durchweg,
daß  der  Arme  keinen  Rechtsanspruch  auf  öffentliche  Unterstützung ­
  hat,  sondern  sie  nur  aus  öffentlichen  Rücksichten  erhält. ­
  Die  Armenpolitik  kann  von  diesem  Grundsätze  nicht
abgehen,  ohne  vor  eine  unlösbare  Aufgabe  gestellt  zu  werden.
Die  Armenunterstützung  inindert  die  öffentlichen  Rechte
        <pb n="143" />
        Arbeiterwohlfahrtspolitik.

143

des  Unterstützten.  Um  hier  Härten  zu  vermeiden,  hat  das
deutsche  Reichsgesetz  vom  15.  März  1909  den  Begriff  der
Armenunterstützung  wesentlich  eingeengt.
Daß  neben  der  öffentlichen  die  nichtöffentliche  Armenpflege ­
  noch  an  sehr  vielen  Stellen  ergänzend  einzugreifen
Gelegenheit  findet,  versteht  sich  von  selbst.  Es  muß  anerkannt
werden,  daß  die  Gelegenheit  eifrig  benutzt  wird.  Diese  Leistungen ­
  einschließlich  der  Tätigkeit  der  Vereine  und  der  Kirchengemeinschaften ­
  erreichen  überall  einen  ansehnlichen  Bruchteil ­
  der  in  Geld  ausgedrückten  öffentlichen  Leistungen.  Die
öffentlichen  Leistungen  selbst  sind  keineswegs  gering.  Namentlich ­
  in  den  großen  Städten  erfordern  sie  sehr  bedeutende  Aufwendungen. ­
  (Vgl.  Band  346  dieser  Sammlung.)

Siebenter  Teil.
Arbeiterrvohlfahrtspolilik.
23.  Allgemeines.
Raunrrücksichten  nötigen  dazu,  die  Darstellung  auf  die
Maßnahmen  der  staatlichen  Politik  zugunsten  der  Lohnarbeiter
zu  beschränken.
Diese  „Arbeiterwohlfahrtspolitik"  will  dem  Gesamtwohle
dienen  durch  Hebung  der  Lohnarbeiterschaft.  Dabei  beschränkt
sie  sich  nicht  auf  Beseitigung  von  Mängeln  der  heutigen  Einkonnnensordnung.
  Sie  erstrebt  vielmehr  in  letzter  Linie  eine
Hebung  der  Lohnarbeiterklasse  in  allen  Beziehungen.  Daß
die  staatliche  Politik  allein  ein  so  hohes  Ziel  nicht  erreichen
kann,  ist  klar.  Es  bedarf  gerade  in  dieser  Beziehung  einer
umfangreichen  selbständigen  Arbeit  sowohl  der  Selbstverwaltungskörper, ­
  besonders  der  Gemeinden,  als  auch  der
Arbeitgeber  und  der  Arbeiter  selbst,  bei  letzteren  namentlich
auf  genossenschaftlichem  Wege  (vgl.  Band  384  dieser  Samm-
        <pb n="144" />
        144  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

hing).  Diese  Arbeit  ist  für  die  staatliche  Arbeiterwohlfahrtspflege ­
  von  großem  Werte,  aber  nicht  ihrer  unmittelbaren
Beeinflussung  unterworfen.  Mittelbar  kann  die  staatliche
Politik  dabei  durch  Anregung,  Beispiel,  Belehrung  usw.  in
erheblichem  Maße  niitwirken.  Die  ArheiterwohlfahrtspolM
steht  grundsätzlich  auf  völlig  anderem  Boden,  als  die  Armenpolitik. ­
  Nicht  Almosen,  sondern  erivorbene  Rechtsansprüche,
nicht  Verhinderung  des  äußersten  Elends,  sondem  Hebung
und  Festigung  der  wirtschaftlichen  Lage  kommen,  für  die
Arbeiterwohlfahrtspolitik  in  Betracht.  Ihre  Maßnahmen
richten  sich  dabei  auf  diejenigen  Aufgaben,  deren  gedeihliche
Lösung  in  der  dem  Gesamtwohle  zuträglichsten  Weise  den
zunächst  Beteiligten  nicht  möglich  ist.  Verschiedene  der  schon
besprochenen  Zweige  der  Volkswirtschaftspolitik  haben
zugleich  für  die  Arbeiterwohlfahrtspolitik  Bedeutung  und
werden  ihr  auch  häufig  ganz  zugerechnet,  wie  die  Arbeiterschutzpolitik ­
  (Ziff.  6),  die  Lohnpolitik  (Ziff.  21),  Teile  der  Unterrichtspolitik ­
  (Ziff.  5),  der  Bodenpolitik  (Ziff.  7),  der  Kreditpolitik ­
  (Ziff.  18)  usw.  Hier  kommen  nur  die  wichtigeren
derjenigen  Arbeitsgebiete  der  Arbeiterwohlfahrtspolitik  in
Betracht,  welche  sich  unmittelbar  auf  Hebrmg  und  Festigung
der  wirtschaftlichen  Lage  der  Arbeiter  richten.
Für  eine  zweckmäßige  Arbeiterwohlfahrtspolitik  sowie  für
die  Mitarbeit  der  Gemeinden  und  der  beteiligten  Kreise  an
der  Beseitigung  von  Mißständen,  unter  denen  die  Arbeiter
leiden,  bedarf  es  einer  gründlichen  Kenntnis  der  wirklichen
Verhältnisse.  Zur  Vermittlung  dieser  Kenntnis  sind  verschiedentlich ­
  besondere  arbeitsstatistische  Ämter  angeregt
und  niehrfach  unter  verschiedenen  Bezeichnungen  eingeführt
worden,  wie  in  den  Vereinigten  Staaten,  in  England,  Frankreich, ­
  Belgien,  der  Schweiz  usw.  Die  Aufgabe  der  arbeitsstatiftischen
  Ämter  ist  nicht  nur  die  Veranlassung  oder  Durchführung ­
  besonderer  Aufnahmen,  sondem  auch  die  Samm-
        <pb n="145" />
        Standesvertretung  der  Arbeiter.  145
lung,  Gliederung  und  Veröffentlichung  svnst  etwa  vorhandenen
Stoffes,  der  aber  zu  zerstreut  ist,  um  genügend  gekannt  und
verwertet  zu  werden.  In  Deutschland  ist  zunächst  durch  Schaffung ­
  einer  besonderen  „Kommission  für  Arbeiterstatistik"
(1892)  —  aus  höheren  Beamten  und  Reichstagsabgeordneten
bestehend  —  die  Möglichkeit  zu  besserer  Aufklärung  der  tatsächlichen. ­
  Verhältnisse  geboten  worden.  Die  Kommission  hat
eine  Reihe  wichtiger  und  wegen  ihrer  Ergebnisse  beachtenswerter ­
  Erhebungen  veranlaßt.  Im  Jahre  1902  ist  im  Kaiserlichen ­
  StatistischenAmte  eine  besondere  Abteilung  für  Arbeiterstatistik ­
  errichtet.  In  ihr  ist  jetzt  die  Hauptstelle  für  die
einschlägigen  Arbeiten  zu  erblicken;  für  die  Unfall-  und  Invalidenversicherung ­
  wird  die  Statistik  wie  bisher  vom  Reichs-Versicherungsamt
  aufgemacht.  An  Stelle  der  erwähnten
Kommission  ist  nunmehr  der  „Beirat  für  Arbeiterstatistik"
getreten  und  der  genannten  Abteilung  des  Kaiserlichen
Statistischen  Amtes  beigegeben.  Der  Beirat  hat  wie  jene  Kommission ­
  namentlich  eine  begutachtende  und  anregende  Tätigkeit ­
  auszuüben,  aber  auch  erforderlichen  Falles  Auskunftspersonen ­
  zu  vernehmen.  Er  steht  unter  dem  Vorsitze  des
Präsidenten  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  und  setzt  sich
im  übrigen  aus  14  Mitgliedem  zusammen,  die  je  zur  Hälfte
durch  Bundesrat  und  Reichstag  für  die  Dauer  jedes  Gesetzgebungsabschnitts ­
  gewählt  werden.  Zu  seinen  Sitzungen
kann  der  Beirat  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  in  gleicher
Zahl  als  Beisitzer  mit  beratender  Stimme  zuzieheir.  Von
der  Abteilung  für  Arbeiterstatistik  im  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  wird  seit  1903  u.  a.  das  „Reichs-Arbeitsblatt"  herausgegeben. ­
  (Vgl.  Band  209  dieser  Sammlung,  S.  123ff.)
24.  Stmidesvertretimg  der  Arbeiter.
Eine  gewisse  Vertretung  finden  die  Arbeiter  bereits  in
ben  verschiedenen  Einrichtungen  zu  ihrer  Beratung  in  Rechtsvan
  der  Borght,  Volkswirtschaftspolitil.  10
        <pb n="146" />
        146

Arbeiterwohlfahrtspolitik.

fragen  („Arbeitersekretariate",  „Bolksbureaus").  Hierbei  handelt ­
  es  sich  jedoch  nur  um  Bedürfnisse  der  einzelnen  Arbeiter.
Eine  von  den  Einzelnen  abgelöste  Standesvertretung  wird  in
staatlich  anerkannten,  wenn  möglich  staatlich  eingerichteten
bezirksweise  gegliederten  „Arbeiterkammern"  (wenn  auch
Arbeitgeber  beteiligt  sein  sollen:  „Arbeitskammern")  angestrebt. ­
  Sie  sollen  mit  bestimmten  Befugnissen  ausgerüstet
und  einem  „Reichsarbeitsamt"  unterstellt  werden.  Das
Reichsarbeitsamt  soll  zugleich  die  statistischen  Aufgaben  auf
dem  Gebiete  der  Arbeiterwohlfahrtspolitik  erledigen,  aber
keineswegs  darauf  beschränkt  sein.  Diese  Bestrebungen  knüpfen ­
  an  ausländische  Vorbilder,  allerdings  recht  verschiedener
Art  an.  Die  seit  1887  bestehenden  belgischen  „Industrie-  und
Arbeitsräte"  sollen  einer  weitgehenden  Umgestaltung  unterzogen ­
  werden,  weil  ihre  bisherige  Wirksamkeit  nicht  befriedigt
hat.  Die  niederländischen  Arbeitskammern  (seit  1897,  jetzt
über  80)  haben  namentlich  mit  ihren  statistischen  Arbeiten
Anerkennung  gefunden.  In  Frankreich  sind  dem  seit  1891
bestehenden  oberen  Arbeitsrate  seit  1900  „Arbeitsräte"  unterstellt; ­
  ihre  Leistungen  gelten  nicht  als  befriedigend.  Die  italienischen ­
  Arbeitskammern  sind  Schöpfungen  der  Arbeiterkreise ­
  selbst,  werden  aber  nicht  selten  von  Gemeinden  unterstützt. ­
  In  Deutschland  begegnet  die  angestrebte  Standesvertretung ­
  vielfachem  Widerspruche.  Ein  1908  veröffentlichter
und  später  dem  Reichstage  vorgelegter  Gesetzentwurf  wegen
Einführung  von  Arbeitskammern  hat  bisher  Annahme  nicht
gefunden.
Im  engeren  Umkreise  des  sie  beschäftigenden  Unternehmens ­
  haben  die  Arbeiter  verschiedentlich  durch  freiwillig  eingerichtete ­
  „Arbeiterausschusse"  eine  Standesvertrctung
gefunden.  Ihre  mehrfach  befürwortete  gesetzliche  Anordnung
ist  in  dein  Arbeiterschutzgesetze  von  1891  nicht  erfolgt.  Im
preußischen  Bergbau  dagegen  sind  für  Betriebe,  die  in  der
        <pb n="147" />
        Arbeitsgelegenheit.

147

Regel  mindestens  100  Arbeiter  beschäftigen,  durch  die  Gesetze
vom  14?Juli  1905  und  vom  28.  Juli  1909  Arbeiterausschüsse
vorgeschrieben  und  zwar  im  Steinkohlenbergbau,  auf  unterirdisch ­
  betriebenen  Braunkohlen-  und  Erzbergwerken,  auf
Kalisalzbergwerken  und  auf  selbständigen  Betriebsanlagen
dieser  Art.  Die  Aufgabe  des  Arbeiterausschusses  ist,  auf  Erhaltung ­
  oder  Lederherstellung  des  guten  Einvernehmens
innerhalb  der  Belegschaft  und  zwischen  ihr  und  dem  Arbeitgeber ­
  hinzuwirken.  In  der  preußischen  Eisenbahnverwaltung
sind  seit  1904  in  verschiedenen  Bezirken  Arbeiterausschüsse
eingerichtet.  Gegen  die  gesetzliche  allgemeine  zwangsweise
Einführung  von  Arbeiterausschüssen  sind  in  gewerblicheir
Kreisen  starke  Bedenken  erhoben  worden.
28.  Arbeitsgelegenheit.
Ein  Rechtsanspruch  auf  Arbeitsgelegenheit  besteht  nicht.
Es  ist  Sache  des  Arbeiters,  sich  die  Arbeitsgelegenheit  zu
suchen  und  zu  erhalten  und  sich  gegen  die  Wirkungen  des  Verlustes ­
  der  Arbeitsgelegenheit  zu  schützen,  soweit  nicht  die
Zwangsversicherung  eingreift.  Verlust  der  Arbeitsgelegenheit ­
  durch  Krankheit,  Unfall,  Invalidität  und  Alter  wird  in
Deutschland  durch  die  bestehende  Arbeiterversicherung  (siehe
Ziff.  30)  unschädlich  gemacht,  während  in  anderen  Ländern
nur  ein  Teil  dieser  Fälle  von  der  Arbeiterversicherung  erfaßt
wird.  Auf  Arbeitslosigkeit  aus  anderen  Gründen  nimmt  die
Kranken-  und  Unfallversicherung  eine  gewisse  Rücksicht,  aber
in  sehr  engen  Grenzen,  so  daß  int  wesentlichen  die  Arbeiter
gegen  die  Folgen  eines  derartigen  Verlustes  der  Arbeitsgelegenheit ­
  nicht  gedeckt  sind.  Von  solcher  Arbeitslosigkeit  ist
ohne  eigenes  Verschulden  regelmäßig  ein  bestimmter  Bruchteil ­
  der  Arbeiter  bedroht  und  wird  davon  betroffen,  weil  die
Verschiebung  der  Marktverhältnisse  oder  die  Unterbrechung
des  Betriebes  aus  natürlichen  Gründen  und  aus  Unglücks-
        <pb n="148" />
        148  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

,

füllen  (Brand,  Überschwemmung  usw.)  Arbeitskräfte  entbehrlich ­
  macht.  Eine  Versicherung  gegen  die  Folgen  solcher
Verschiebungen  ist  so  schwierig,  daß  sich  ein  allgemein  anwendbarer ­
  Weg  dazu  bisher  nicht  hat  finde»  lassen.  In
engeren  Gebieten  ist  hierfür  manches  erreicht  worden,  namentlich ­
  durch  das  von  Gent  aus  verbreitete  Verfahren  der-Zuschüsse ­
  aus  öffentlichen  Mittelir  zu  der  gemeinschaftlichen
Selbsthilfe  in  Berufsvereinen.  Dies  Verfahren  steht  gegentvärtig
  bei  den  Bestrebungen  und  Einrichtungen  zur  Versicherung ­
  gegen  die  Folgen  unverschuldeter  Arbeitslosigkeit
durchaus  im  Vordergründe.  Seine  Verallgemeinerung  würde
gleichwohl  keine  volle  Lösung  der  Frage  bedeuten,  weil  in  den
Berufsvereinen  immer  nur  ein  Teil  der  Arbeiterschaft  vertreten ­
  ist,  und  zwar  derjenige  am  wenigsten,  der  wegen  seiner
Ivirtschaftlichen  Schwache  der  Versicherung  anr  meisten  bedarf.
Inzwischen  ist  mit  Eifer  daran  gearbeitet  worden,  die  vorhandenen ­
  Arbeitsgelegenheiten  in  wirksamer  Weise  für  die
Arbeiterschaft  nutzbar  zu  machen.  Gegen  die  Mißstände,  die
bei  der  berufsmäßigen  Arbeitsvernrittlung  entstanden  und
möglich  sind,  ist  in  vielen  Staaten  kräftig  eingeschritten-wor-  I
den.  Vor  allem  aber  ist  auf  den  Ausbau  des  Arbeitsnachweises ­
  sorgfältig  Bedacht  genommen  worden.  Je  vollständiger ­
  und  wirksamer  die  Arbeitsnachweiseinrichtungen  sind,
je  ständiger  und  zuverlässiger  die  Tätigkeit  der  Arbeitsnachweise ­
  der  verschiedenen  Berufe  und  Landesteile  ineinandergreift, ­
  desto  mehr  verengt  sich  der  tatsächliche  Aufgabenkreis
der  angestrebten  Arbeitslosenversicherung,  und  desto  mehr
wird  deren  Durchführbarkeit  gesichert.  In  Deutschland  ist  der  j
Ausbau  des  Arbeitsnachweises  nicht  vonr  Staate  selbst  bewirkt, ­
  aber  von  ihm  eifrig  und  mit  den  verschiedensten  Mitteln
gefördert  worden.
Das  enthebt  nicht  der  Notwendigkeit,  in  Zeiten  stärkerer
Arbeitslosigkeit  noch  mit  anderen  Mitteln  unverzüglich  ein-
        <pb n="149" />
        Arbeitsverträge.

149

zugreifen,  um  die  freigewordenen  Arbeitskräfte  gegen  das
Versinken  ins  Elend  zu  schützen.  Staatliche  und  andere
öffentliche  Gemeinwesen  suchen  in  solchen  Zeiten  ihre  begonnenen ­
  großen  Arbeiten  fortzuführen  und  ihre  eigenen
Betriebe  aufrechtzuerhalten.  Gemeinden  und  andere  Stellen
bemühen  sich,  durch  Einrichtung  von  Notstandsarbeiten
über  die  Schwierigkeiten  hinwegzuhelfen.  Den  in  solchen
Zeiten  besonders  wichtig  werdenden  Wanderarbeitsstätten ­
  ist  staatliche  Fürsorge  gewidmet  (in  Preußen  durch
Gesetz  vom  29.  Juni  1907)  usw.  Auch  auf  möglichst  regelmäßige ­
  Beobachtung  und  Feststellung  der  Verschiebungen
des  Arbeitsmarkts  ist  Bedacht  genommen.  (Vgl.  in  dieser
Sammlung  Band  209  S.  Hiss.,  Band  267  S.  ilSff.,  Band
346  S.  56  ff.)

26.  Arbeitsverträge.
Der  Arbeitsvertrag,  die  Grundlage  des  Arbeitsver
hältnisses,  ist  grundsätzlich  Gegenstand  der  freien  Übereinkunft
beider  Teile,  die  aber  aus  den  schon  S.  135  erwähnten  Gründen ­
  namentlich  auf  der  Seite  des  Arbeiters  nicht  immer  mit
tatsächlicher  Entschlußfreiheit  übereinstimmt.  Die  Gesetzgebung ­
  hat  deshalb  zugunsten  der  Arbeiter  vielfach  eingreifen
müssen,  besonders  mit  Hilfe  der  Arbeiterschutzvorschriften
(f.  Ziff-  6).
Für  einen  Teil  der  Arbeitsbedingungen  hat  sich  namentlich ­
  in  großen  Betrieben  das  Bedürfnis  herausgestellt,  die
Abmachung  mit  jedem  einzelnen  Arbeiter  durch  eine  „Arbeitsordnung" ­
  zu  ersetzen,  in  der  durch  den  Arbeitgeber
die  von  ihm  gebotenen  wesentlichen  Arbeitsbedingungen  ein
für  allemal  zusammengefaßt  werden.  Bei  der  Bedeutrmg
dieser  Einrichtung  für  die  Arbeiterschaft  hat  sich  die  Gesetzgebung ­
  verschiedener  Länder  schon  seit  mehr  als  50  Jahren
bemüht,  Grundsätze  für  Erlaß  und  Inhalt  der  Arbeitsorh-
        <pb n="150" />
        150

Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nungen  aufzustellen  und  sie  für  größere  Betriebe  vorzuschreiben. ­
  In  Deutschland  sind  durch  das  Arbeiterschutzgesetz  von
1891  und  durch  das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1908  Arbeitsordnungen ­
  vorgeschrieben  für  alle  gewerblichen  Betriebe,  die
in  der  Regel  mindestens  20  Arbeiter  beschäftigen,  und  seit
1900  auch  für  entsprechend  große  offene  Verkaufsstellen.
Für  die  Bergwerke  besteht  nach  dem  preußischen  Gesetze  vom
24.  Juni  1892  allgemein  die  Verpflichtung  zum  Erlasse  von
Arbeitsordnungen,  soweit  nicht  die  Bergbehörde  für  Betriebe
von  geringem  Umfange  oder  von  kurzer  Dauer  Ausnahmen
gestattet.  In  der  Arbeitsordnung  sind  die  Punkte  zu  regeln,
die  für  das  Arbeitsverhältnis  von  entscheidender  Bedeutung
sind,  wie  tägliche  Arbeitszeit,  Pausen,  Art  und  Zeit  der  Lohnzahlung, ­
  Kündigungsfristen,  Kündigungsgründe,  Lohnverwirkung. ­
  Dabei  müssen  selbstverständlich  die  von  der  Gesetzgebung ­
  gezogenen  allgemeinen  Schranken  beachtet  werden.
Der  sonstige  Inhalt  hängt  von  der  Entschließung  des  Arbeitgebers ­
  ab,  muß  sich  aber  auf  die  Ordnung  des  Betriebs  und
auf  das  Verhalten  der  Arbeiter  im  Betriebe  beschränken.
Nur  nnt  Zustimmung  des  Arbeiterausschusses  sind  Vorschriften
zulässig  über  das  Verhalten  der  Arbeiter  bei  Benutzung  der
Wohlfahrtseinrichtungen  des  Betriebs  rind  über  das  Verhalten ­
  minderjähriger  Arbeiter  außerhalb  des  Betriebs.
Die  Arbeitsordnung  ist  in  den  Betriebsräumen  an  geeigneter ­
  Stelle  auszuhängen  und  jedem  Arbeiter  beim  Eintritt ­
  in  die  Beschäftigung  auszuhändigen.  Dadurch  wird  sie
Bestandteil  des  Arbeitsvertrags  und  für  beide  Teile  rechtsverbindlich, ­
  soweit  ihr  Inhalt  rächt  den  Gesetzen  zuwiderläuft.
Letzteres  zu  verhindern  haben  die  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  Gelegenheit,  da  ihnen  die  Arbeitsordnung  vor  dem
Erlaß  einzureichen  ist.  Eine  sonstige  Beeinflussung  des  Inhalts ­
  steht  den  Behörden  nicht  zu.  Eine  Mitwirkung  der
Arbeiter  findet  nur  insofern  statt,  als  ihnen  —  gegebenen
        <pb n="151" />
        Arbeitsverträgc.

151

/

Falles  dem  Arbeiterausschusse  —  vor  dem  Erlasse  der  Arbeitsordnung ­
  Gelegenheit  zur  Äußerung  über  den  Inhalt  gegeben
werden  muß.
,  Ein  anderer  Weg,  Arbeitsbedingungen  für  längere  Zeit
ohne  besondere  Vereinbarung  mit  den  einzelnen  Arbeitern
festzulegen,  ist  gegeben  durch  die  Gruppenarbeitsverträge ­
  (wegen  ihres  wichtigsten  Teiles,  des  Lohntarifs,  meist
„Arbeitstarifverträge"  genannt).  Früher  wurde  dieser
Weg  nur  vereinzelt  angewandt.  Neuerdings  hat  er  in
vielen  Ländern  eine  ungemein  rasche  Verbreitung  gefunden.
In  England  und  den  Vereinigten  Staaten  haben  die  Arbeitstarifverträge ­
  auch  die  Großgewerbe,  wie  Kohlenbergbau,
Baumwoll-uud  Eisengroßgewerbe  erfaßt.  In  Deutschland  sind
Arbeitstarifverträge  im  Großgewerbe  noch  selten  und  fehlen
im  Bergbau  und  im  chemischen  Großgewerbe  überhaupt.
Dagegen  sind  sie  im  Baugewerbe,  irn  Holz-  und  Schnitzstoffgewerbe, ­
  im  Druckgewerbe,  im  Bekleidungsgewerbe,  in  geringerem ­
  Umfang  auch  in  vielen  anderen  Gewerben  mehr
handwerksmäßiger  Art  in  den  letzten  Jahren  sehr  verbreitet
worden.  Nach  den  nicht  ganz  vollständigen  Feststellungen
des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  waren  in  Deutschland
Ende  1908  5671  Arbeitstarifverträge  für  120  401  Betriebe  mit
1  026  435  Arbeitern  vorhanden.  Die  Verträge  beziehen  sich
entweder  auf  einzelne  Betriebe  oder  auf  einen  bestimmten
Betriebszweig  eines  Ortes  und  seiner  näheren  Umgebung,
oder  auf  das  beteiligte  Gewerbe  im  ganzeir  Reiche,  wie  der
Arbeitstarifvertrag  im  Buchdruckgewerbe  und  in  einigen
anderen  Zweigen  des  Vervielfältigungsgewerbes.
Beim  Abschlüsse  des  Arbeitstarifvertrags  treten  die  Arbeiter ­
  stets,  die  Arbeitgeber  aber  nicht  durchweg  als  geschlossene
Gesamtheiten  auf.  Der  Vertrag  setzt  die  Arbeitsbedingungen
für  längere  Zeit  fest,  und  diese  Stetigkeit  kann  für  beide  Teile
wertvoll  sein  und  Kämpfen  um  die  Arbeitsbedingungen
        <pb n="152" />
        152  Arbeiterwohlsahrtspolitik.

während  der  Vertragsdauer  entgegenwirken.  Gerade  wegen
dieser  längeren  Bindung  müssen  beide  Teile  vor  dem  Abschlüsse ­
  den  Inhalt  sorgfältig  prüfen  und  ihren  Bedürfnissen
anzupassen  suchen,  was  Anlaß  zu  ernsten  Auseinandersetzungen
und  Kämpfen  um  den  Inhalt  des  abzuschließenden  Vertrags
bieten  kann.
Die  wachsende  Bedeutung  der  Arbeitstarifverträge  hat  in
mehreren  Ländern  den  Anstoß  zu  gesetzgeberischen  Maßnahmen ­
  oder  zu  deur  Streben  danach  gegeben.  Neuseeland
und  Australien  sind  dabei  zur  staatlichen  Regelung  der  Arbeitsbedingungen, ­
  zur  zwangsweisen  Einführung  der  Arbeitstarifverträge ­
  und  zu  zwangsweisen  Schiedssprüchen  gelangt.
Andere  Länder  haben  zwar  die  Rechtsverbindlichkeit  der
Arbeitstarifverträge  gesichert,  aber  von  so  weitgehenden
Zwangsmaßregeln  abgesehen.  In  England  urrd  Deutschland
fehlt  es  an  einer  gesetzlichen  Regelung.  Sie  wird  vielfach  angestrebt, ­
  um  die  Arbeitstarifverträge  auf  eine  ihre  Durchführung ­
  sichernde  Rechtsgrundlage  zu  stellen.  Über  den
zweckmäßigsten  Weg  hierzu  gehen  die  Ansichten  noch  sehr
auseinander.
27.  Lösung  des  Arbeitsverhiiltnisses.
Die  rechtmäßige  Lösung  des  Arbeitsverhältuisses  gibt
der  Arbeiterwohlfahrtspolitik  insofern  Anlaß  zu  Vorschriften,
als  die  Vereinbarung  einer  ungleichen  Vertragslage  verhindert
werden  muß.  Die  deutsche  Gewerbeordnung  (8122  und
139aa)  erklärt  deshalb,  daß  die  Kündigungsfrist  zwar  freier
Vereinbarung  unterliegt,  aber  für  beide  Teile  gleich  sein
muß  und  daß  mangels  einer  Vereinbarung  für  jeden  Vertragsteil ­
  eine  14  tägige  Kündigungsfrist  besteht.  Bei  Abweichungen
von  der  gesetzlichen  Regel  muß  die  Arbeitsordnung,  soweit  sie
vorgeschrieben  ist,  dix  Kündigungsfristen  regeln.  Das  letztere
gilt  auch  für  den  Fall,  daß  es  bezüglich  der  Griinde,  aus  denen
        <pb n="153" />
        Lösung  des  Arbeitsverhältnisscs.  153
eine  sofortige  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  zulässig  sein
soll,  nicht  bei  den  gesetzlichen  Regeln  sein  Bewenden  haben
soll.  Das  Gesetz  selbst  stellt  in  §  123  und  124  diejenigen
Gründe  zusammen,  die  den  Arbeiter  und  den  Arbeitgeber
,  zur  sofortigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  berechtigen.
Außerdem  sind  dazu  nach  §  124a  beide  Teile  aus  „wichtigen"
Gründen  befugt,  wenn  das  Arbeitsverhältnis  mindestens  auf
4  Wochen  geschlossen  oder  wenn  eine  niehr  als  14tägige
Kündigungsfrist  vereinbart  ist.
Wird  das  Arbeitsverhältnis  ohne  derartige  Gründe  ohne
Jnnehaltung  der  vereinbarten  Kündigungsfrist  aufgelöst,  so
liegt  eine  rechtswidrige  Lösung,  ein  Vertragsbruch  vör.
Er  spielt  namentlich  bei  Ausständen  eine  oft  bedenkliche  Rolle.
Einige  Länder,  wie  Großbritannien  und  nach  dem  Gesetze  vorn
11.  April  1903  auch  die  Niederlande  bedrohen  gemeinschädliche
Vertragsbrüche  mit  Strafe.  Gegenüber  beit  schwersten  Fällen
des  Massenvertragsbruchs  versagen  aber  erfahrungsgemäß'
derartige  Strafbestimmungen.  Arrdere  Länder  —  auch
Deutschland  —  knüpfen  im  allgemeinerr  nur  bürgerlich-rechtliche ­
  Folgen  an  den  Vertragsbruch.  Eine  Ausnahme  besteht
in.Deutschland  für  den  Vertragsbruch  landwirtschaftlicher
Arbeiter,  der  in  verschiedenen  deutschen  Staaten  als  strafbar
gilt.  Für  die  geloerblichen  Arbeiter  und  Arbeitgeber  sieht  die
deutsche  Gewerbeordnung  in  §  124b  nur  das  Recht  vor,  vom
Vertragsbrüchigen  Teile  als  Entschädigung  für  den  Tag  des
Vertragsbruchs  und  für  jedeir  folgenden  Tag  der  vertragsmäßigen ­
  oder  gesetzlichen  Arbeitszeit,  höchstens  aber  für  eine
Woche,  den  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher
Tagearbeiter  zu  fordern  ohne  Nachweis  des  Schadens.  Mit
dieser  Forderung  geht  der  Anspruch  auf  Erfüllmlg  des  Vertrags ­
  und  auf  Schadenersatz  verloren,  linier  Verzicht  auf
diese  Entschädigung  kann  der  geschädigte  Teil  Schadenersatz
fordern,  muß  aber  dann  die  Höhe  des  Schadens  nachweisen.
        <pb n="154" />
        154

Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Auch  Vertragsstrafen  können  im  Rahmen  der  allgemeinen
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinbart  werden.
Für  Schadenersatz  oder  für  die  an  dessen  Stelle  tretende  oben
genannte  Entschädigung  haftet  nach  §  125  als  Selbstschuldner
auch  der  Arbeitgeber,  der  den  Arbeiter  zum  Vertragsbrüche
verleitet  oder  den  Vertragsbrüchigen  Arbeiter  wissentlich  annimmt ­
  oder  in  den  ersten  14  Tagen  nach  dem  Vertragsbrüche
behält.  In  den  Arbeitsordnungen  können  im  Rahmen  der
Schranken  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  besondere  Vereinbarungen ­
  über  Vertragsstrafe,  Schadenersatz  usw.  getroffen
werden  (wegen  der  Lohneinbehaltung  und  Lohnverwirkung
aus  Anlaß  von  Vertragsbrüchen  s.  S.  139  und  140).
Die  deutsche  Regelung  ist  gegenüber  Massenvertragsbrüchen ­
  nicht  wirksam.  Die  aus  diesdm  Gmnde  mehrfach
angestrebte  Verschärfung  der  Vorschriften  ist  aber  unterblieben, ­
  weil  eine  Verständigung  über  einen  geeigneten  Weg
dazu  nicht  zu  erzielen  war.
28.  Rechtsstreitigkeitc»  aus  dem  Arbeitsverhältuisfc.
Zu  Rechtsstreitigkeiten  gibt  das  Arbeitsverhältnis  vielerlei ­
  Anlaß.  Diese  Streitigkeiten  lediglich  den  ordentlichen
Gerichten  zuzuweisen,  ist  als  unzweckmäßig  erkannt  worden.
Es  bedarf  hier  einer  möglichst  schnellen  und  billigen  Erledigung
durch  sachverständige  Richter.  Das  hat  zur  Schaffung  besonderer ­
  Fachgerichte,  der  „Gewerbegerichte"  gedrängt.  Sie
sind  in  Frankreich  seit  1806  entwickelt  und  haben  von  dort
schon  1808  nach  Deutschland  übergegriffen  und  auch  anderen
Ländern  als  Vorbild  gebient.  Die  deutsche  Gewerbeordnung
suchte  1869  die  Entscheidung  der  Streitigkeiten  durch  Gemeindebehörden
  und  seit  1881  auch  durch  Junungsschiedsgerichte
  herbeizuführen,  indes  ohne  besonderen  Erfolg.  Durch
das  Reichsgesetz  vom  29.  Juli  1890  wurden  dann  die  Grundlagen ­
  zu  einer  Ausbreitung  der  eigentlichen  Gewerbegerichte
        <pb n="155" />
        Vercinigimgsrecht.

155

gelegt.  Das  Reichsgesetz  vom  30.  Juni  1901  brachte  mehrfache ­
  wichtige  Änderungen,  u.  a.  auch  die  Vorschrift,  daß  in
Gemeinden  von  mehr  als  20000  Einwohnern  Gewerbegerichte ­
  geschaffen  werden  müssen.  Die  auß  Landesgesetzen
beruhenden  Gewerbegerichte  sind  den  Regeln  des  Reichsrechts
angepaßt  worden.  Es  gab  deren  Ende  1908  noch  21.  Die
Jnnungsschiedsgerichte  sind  bestehen  geblieben;  ihre  Zahl
war  Ende  1908  :  422.  Der  Schwerpunkt  der  Rechtsprechung
über  Streitigkeiten  aus  dem  Ärbeitsverhältnisse  liegt  aber
jetzt  bei  den  Gewerbegerichten.  Ihre  Zahl  hat  sich  Ende  1908
bis  auf  448  gesteigert.
Aus  die  Einzelheiten  ihrer  umfangreichen  Tätigkeit  kann
hier  nicht  eingegangen  werden.
29.  Bereinigungsrecht.
Das  Streben  der  Arbeiter,  sich  behufs  Bessemng  oder
Sicherung  ihrer.Arbeitsbedingungen  zu  gemeinsamer  Tätigkeit ­
  zusammenzuschließen,  ist  ohne  weiteres  erklärlich,  weil  der
Arbeiter  hoffen  darf,  durch  den  Zusammenschluß  seinen  Einfluß ­
  und  seine  Widerstandsfähigkeit  zu  verstärken.  Der  Arbeitgeber ­
  bedarf  ebenfalls  des  Vereinigungsrechts,  und  zwar  um
so  mehr,  je  mehr  sich  die  Arbeiter  dauemd  oder  vorübergehend
zusammenschließen.  Im  ganzen  ist  aber  für  den  Arbeiter  der
Gebrauch  des  Vereinigungsrechts  noch  von  größerer  unmittelbarer ­
  Bedeutung.  Hat  auch  die  Gesetzgebung  vielfach  gezögert,
diesem  Streben  Rechnung  zu  tragen,  so  steht  doch  die  heutige
Gesetzgebung  aller  vorgeschrittenen  Staaten  in  der  Hauptsache ­
  auf  dem  Standpunkte,  daß  an  sich  das  Vereinigungsrecht, ­
  die  „Koalitionsfreiheit"  die  notwendige  Ergänzung ­
  der  Freiheit  des  Arbeitsvertrags  ist  und  deshalb  auch
für  beide  Teile  rechtlich  anerkannt  werden  nmß.  Gewisse
Ausnahmen  si'nd  freilich  durch  die  Eigenart  mancher  Betriebe ­
  unvermeidlich  gewesen.  Der  auf  der  Fahrt  befind-
        <pb n="156" />
        156  Nrbetterwohlfckhrtspolitik.
lichen  Seeschiffsmannschaft  z.  B.  ist  das  Vereinigungsrecht
versagt.
Von  dem  Vereinigungsrechte  haben  die  Arbeiter  einen
viel  umfassenderen  Gebrauch  gemacht,  als  die  Arbeitgeber.
Erst  in  der  neuesten  Zeit  haben  sich  die  Arbeitgeber  den
dauernden  oder  vorübergehenden  Arbeitervereinigungen  geschlossen ­
  gegenüberzustellen  begonnen,  ein  Vorgang,  der  u.  a.
für  die  weitere  Entwicklung  der  Arbeitstarifvertrnge  —  siehe
Ziff.  26  —  von  großer  Bedeutung  ist.
Der  vorübergehende  Zusammenschluß  —  Ausstände  der
Arbeiter,  Aussperrungen  durch  die  Arbeitgeber  —  hat  in  der
neueren  Zeit  eine  sehr  ausgedehnte  Anwendung  gefunden,
um  durch  Kampfmittel  Einfluß  auf  die  Arbeitsbedingungen
zu  gewinnen,  ihre  Verbesserung  und  ihre  Anpassung  an  die
eigenen  Bedürfnisse  zu  steigern  oder  ihre  Verschlechterung
zu  verhindere.
So  groß  auch  die  Bedeutung  der  vorübergehenden  Zusammenschlüsse ­
  ist,  so  sind  doch  die  dauernden  Vereinigungen
der  Arbeitgeber  („Arbeitgeberverbände")  und  der  Arbeiter
(„Berufsvereine",  „Gewerkvereine",  „Trade-Unions"  usw.)
noch  wichtiger.  Hier  hat  sich  eine  Entwicklung  vollzogen,
die  auf  die  Dauer  entscheidenden  Einfluß  auf  die  Gestaltung
der  Arbeitsbedingungen  gewinnen  muß.  In  dieser  Richtung
liegt  ihre  Hauptbedeutung.  Aber  ihr  Wirken  erschöpft  sich
darin  nicht,  da  sie  auch  die  gegenseitige  Hilfe  und  Unterstützung ­
  bei  den  verschiedensten  Veranlassungen  bezwecken.
Je  weniger  die  Arbeiterversicherung  —  s.  Ziff.  30  —  ausgebaut ­
  ist,  desto  wichtiger  ist  bei  den  Arbeiterberufsvereinen
diese  Seite  ihrer  Betätigung.  Für  die  Frage  der  Arbeitslosenversicherung ­
  —  s.  Ziff.  25  —  haben  die  Arbeiterberufsvereine ­
  neuerdings  besondere  Bedeutung  gewonnen.  (Vgl.
Band  209  dieser  Sammlung,  S.  37  ff.)
Eine  mißbräuchliche  Handhabung  des  Vereinigungsrechts
        <pb n="157" />
        Vereiiiigungsrecht.

157

zeigt  sich  weniger  bei  den  dauernden  Vereinigungen,  als  bei
den  vorübergehenden  Zusammenschlüssen  zu  Arbeitskämpfen,
z.  B.  Vertragsbruch,  zwangsweise  Verhinderung  Arbeitswilliger ­
  und  dergleichen.  Das  kann  nicht  geringe  Nachteile
für  die  Volkswirtschaft  Hervorrufen.  Dem  Mißbrauch  eines
Rechtes  entgegenzutreten,  hat  die  Gesetzgebung  stets  für  ihre
Aufgabe  gehalten.  Auch  die  geltenden  Bestimmungen  über
das  Vereinigungsrecht  haben  das  versucht.  Vielfach  werden
aber  die  jetzt  zulässigen  Gegenmittel  nicht  als  wirksani  genug
angesehen.  Andererseits  wird  von  den  Arbeitern  häufig  über
zu  enge  Begrenzung  des  Vereinignngsrechts  geklagt.  Die
Frage,  wie  hier  ein  gerechter  Ausgleich  zu  finden  sei,  ist  in
allen  vorgeschrittenen  Staaten  aufgetreten.  Ihre  Lösung  ist
ungemein  schwierig.  Von  vielen  wird  es  grundsätzlich  als
richtig  angesehen,  unzeitgemäße  Schranken  zu  beseitigen,  um
so  entschiedener  aber  auch  dem  Mißbrauche  des  Vereinigungsrechts ­
  und  einer  daraus  etwa  erwachsenden  Schädigung  des
Gesamtwohls  entgegenzutreten.  Aber  über  die  gesetzgeberische
Ausgestaltung  dieses  Grundsatzes  herrscht  die  größte  Meinungsverschiedenheit, ­
  und  es  ist  unmöglich,  hierüber  eine  allgemein
gültige  Entscheidung  zu  treffen.
Daß  es  besser  wäre,  wenn  es  der  Mwehr  solcher  Mißbräuche ­
  und  Gefahren  nicht  bedürfte,  wenn  also  durchweg
ein  verständiger,  maßvoller  und  mit  dem  öffentlichen  Wvhle
vereinbarer  Gebrauch  von  dem  Vereinigungsrechte  gemacht
würde,  versteht  sich  von  selbst.  Von  dieser  Erwägung  ausgehend, ­
  hat  man  den  Versuch  gemacht,  einer  friedlichen  Beilegung ­
  der  aus  dem  Arbeitsvertrag  entstehenden  Gegensätze
und  Streitigkeiten  Vorschub  zu  leisten  durch  Einigungsämter,
Schiedsgerichte  usw.  Nachdem  in  England  bereits  durch
nicht-öffentliche  Anregung  und  Wirksamkeit  manches  auf
diesem  Gebiete  geschehen  war,  hat  auch  die  Gesetzgebung
eingegriffen.  Nach  einem  englischen  Gesetze  von  1872  konnten
        <pb n="158" />
        158

Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Unternehmer  und  Arbeiter  gezwungen  werden,  ihre  Lohnstreitigkeiten ­
  einem  Einigungsamte  zu  unterbreiten.  Das
Gesetz  war  wenig  wirksam.  Ein  Gesetz  von  1896  hat  dann
dem  Handelsamte  sboarä  ok  trade)  die  Eröffnung  von  Einigungsämtern, ­
  die  Ernennung  besonderer  Vermittler  zur  Verhandlung ­
  mit  den  Beteiligten  in  bestimmten  Bezirken  usw.
iibertragen.  Das  Handelsamt  hat  davon  vielfach  Gebrauch
machen  können.
In  Deutschland  haben  die  Gewerbegerichtsgesetze  von  1890
und  1901  den  Gewerbegerichten  nicht  nur  die  fachliche  Rechtsprechung ­
  in  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsvertrage,  sondern
auch  die  Aufgabe  von  Einigungsämtern  zugeteilt.  Die  Gewerbegerichte ­
  können  als  Einigungsamt  angerufen  werden.
Der  Anrufung  ist  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  beiden  Teilen
geschieht.  Bei  einseitiger  Anrufung  soll  der  Vorsitzende  auch
den  anderen  Teil  zur  Anrufung  zu  bewegen  suchen.  Das
Einigungsamt  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Gewerbegerichts ­
  und  den  von  den  Parteien  bezeichneten,  nötigenfalls
vom  Vorsitzenden  ernannten  Vertrauensmännern  beider  Teile
in  gleicher  Zahl.  Der  Inhalt  einer  etwaigen  Vereinbarung
wird  bekannt  gemacht.  Mangels  einer  Vereinbarung  gibt  das
Einigungsamt  einen  Schiedsspruch  mit  Stimmenmehrheit  ab,
ohne  daß  dem  Einigungsamte  die  Möglichkeit  zusteht,  die
Anerkennung  des  Schiedsspruchs  seitens  der  Beteiligten  zu
erzwingen.  Die  einigungsamtliche  Tätigkeit  der  Gewerbegerichte ­
  ist  sehr  beschränkt  geblieben,  ebenso  wie  die  der  Kaufmannsgerichte ­
  —  s.  Ziff.  16  —,  denen  gleichartige  Befugnisse
zugewiesen  sind.  Vielfach  wird  erwartet,  daß  die  weitere
Ausbreitung  der  Arbeitstarifverträge  —  s.  Ziff.  26  —  andere
und  wirksamere  Mittel  zur  friedlichen  Ausgleichung  der  Gegensätze ­
  und  Streitigkeiten  an  die  Hand  geben  wird.
        <pb n="159" />
        Arb  eiterv  erst  ch  erun  g.

169

30.  Arbeiterversicherung.
Als  der  bedeutsamste  Zweig  der  ArbeiterwohlfahrtsPolitik
muß  die  Arbeiterversicherung  angesehen  werden.  Ihre
Aufgabe,  ist  es,  bei  Verwirklichung  der  Gefahren,  die  der
Arbeitskraft  oder  dem  Fortbestände  der  Arbeitsgelegenheit
drohen,  eine  auf  Rechtsansprüchen  beruhende  Hilfe  zu  schaffen,
unb  zwar  auf  einem  zweckmäßigeren,  wirksameren  und  dabei
verhältnismäßig  billigerenWege,  als  es  dem  einzelnen  Arbeiter
oder  kleineren  Arbeitergemeinschaften  möglich  sein  würde.
Hier  handelt  es  sich  um  Gefahren,  die  mit  der  neueren  Entwicklung ­
  eintraten  und  in  denen  die  bedenklichsten  Mißstände
für  die  Arbeiter  erblickt  werden  müssen.  Daß  dagegen  etwas
getan  werden  müsse,  hatte  man  schon  lange  erkannt.  Manches
Erfreuliche  war  deshalb  auf  dem  Wege  freiwilliger  Betätigung ­
  der  Beteiligten  geschehen.  Aber  es  half  lediglich  einem
kleinen  Bruchteile  der  Arbeiter.  Nur  für  den  Bergbau  war
man  durch  gesetzlichen  Zwang  schon  früher  zu  umfangreichen
Leistungen  gelangt.  Es  hat  langer  Arbeit  und  schmerzlicher
Erfahrungen  bedurft,  ehe  man  es  wagte,  mit  den  überkom-,
  menen  Anschauungen  völlig  zu  brechen  und  auf  dem  gänzlich
neuen  Wege  einer  umfassenden  Zwangsversicherung  gegen
jene  Mißstände  vorzugehen.  Den  Ausgangspunkt  dieser  Entwicklung ­
  bildete  die  Kaiserliche  Botschaft  vom  17.  November
1881,  die  für  Deutschland  den  Grundplan  einer  dreigliedrigen
zwangsweisen  Arbeiterversicherung  gegen  die  wirtschaftlichen
Folgen  von  Krankheit,  von  Unfällen  und  von  Arbeitsuntauglichkeit ­
  („Invalidität")  und  Alter  aufstellte.  Durch  Gesetz
vom  15.  Juni  1883  wurde  die  Krankenversicherung  geregelt.
Mit  dem  Gesetze  vom  6.  Juli  1884  begann  für  die  Unfallversicherung ­
  die  Regelung;  sie  ist  dann  in  der  2.  Hälfte  der
80er  Jahre  stufenweise  ausgedehnt.  Das  Gesetz  vom  22.  Juni
1889  fügte  als  vorläufigen  Abschluß  die  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  hinzu.  Alle  diese  Gesetze  sind  später  noch
        <pb n="160" />
        IGO

Arbeiterivohlsahrtspolitik.

in  mehrfachen  Richtungen  verbessert  und  ergänzt  worden  und
die  Verbesserungsarbeit  wird  weiter  fortgeführt.  Die  Einzelheiten ­
  des  Aufbaues,  der  zum  größeren  Teile  erst  geschaffen
werden  mußte,  und  der  Regelung  der  Leistungen,  Beiträge
usw.  braucheir  hier  nicht  besprochen  zu  tverden.  Eine  umfangreiche ­
  Literatur  gibt  darüber  und  über  ihre  Bederitung  und
Wirkung  Auskunft.
Das  Vorgehen  Deutschlands  hat  allenthalben  die  Frage
der  zwangsweisen  Arbeiterversicherung  in  Fluß  gebracht.
Manches  ist,  wenngleich  in  airderer  Form,  auch  in  nichtdeutschen ­
  Ländern  geschehen.  Österreich,  Ungarn,  Luxemburg ­
  haben  bereits  die  zwangsweise  Kranken-  und  Unfallversichemng
  ausgebaut,  Norwegen,  Finland,  Italien,  die
Niederlande  die  Zwangsunfallversicherung.  Die  einzelnen
Länder  sind  dabei  sehr  verschieden  vorgegangen,  um  sich  ihren
besonderen  Verhältnissen  besser  anpassen  zu  können.
Daß  die  zwangsweise  Arbeiterversicherung  einer  Ergänzung ­
  bedarf  in  bezug  auf  Witwen  und  Waisen  aus  Anlaß  von
Todesfällen,  die  von  der  Unfallversicherung  nicht  erfaßt  sind,
wird  fast  allgemein  anerkannt.  Bis  jetzt  ist  es  dazu  uicht  gekommen, ­
  abgesehen  vom  Bergbau  in  Ländern  mit  entwickeltem ­
  Knappschaftskassenwesen  (wie  in  Deutschland  und
Österreich)  und  seit  1.  Januar  1907  vom  deutschen  Seemannsberufe. ­
  Die  geldliche  Seite  wie  die  versicherungsfachliche
Seite  bereitet  besondere  Schwierigkeiten  bei  der  Verallgemeinerung ­
  der  zwangsweisen  Witwen-  und  Waisenversicherung, ­
  und  das  hat  die  Lösung  der  Aufgabe  verzögert.  In
Deutschland  sind  indes  bereits  vorbereitende  Schritte  geschehen. ­
  Das  Zolltarifgesetz  vom  25.  Dezember  1902  hat  in
815  die  Verwendung  desjenigen  Teiles  der  Zollverträge  auf  i
Roggen,  Weizen  (Spelz),  Rindvieh,  Schafe,  Schweine,  Fleisch,  ,
Schweinespeck  und  Mehl,  welcher  den  durchschnittlichen  Zollreinertrag ­
  der  Jahre  1898-  1903  aus  diesen  Waren  auf  den
        <pb n="161" />
        Arbeilerwvhnungsfrage

161

Kopf  der  Bevölkerung  übersteigt,  zur  Erleichterung  der  Durchführung ­
  der  Witwen-  und  Waisenversorgung  angeordnet  und
als  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttreten  einer  gesetzlich  geregelten
Witwen-  und  Waisenversicherung  den  1.  Januar  1910  ins
Auge  gefaßt  (inzwischen  bis  1.  April  1911  hinausgeschoben). ­
  Die  erforderlichen  zahlenmäßigen  Unterlagen  sind
durch  die  Berufszählung  vom  12.  Juni  1907  beschafft.
Der  im  Reichsamte  des  Innern  1909  aufgestellte  Entwurf
der  „Reichsversicherungsordnung"  hat  die  Regelung  der
Witwen-  und  Waisenversicherung  im  engsten  Zusammenhange ­
  mit  der  Invalidenversicherung  vorgesehen.  Auch  der
österreichische  Gesetzentwurf  über  die  „Sozialversicherung"
von:  3.  November  1908  will  mit  der  geplanten  Invalidenversicherung ­
  die  Hinterbliebenenversicherung  verbinden.  Wegen
der  Ergänzung  durch  eine  Arbeitslosenversicherrmg  s.  Ziff.  25.
(Vgl.  Band  267  dieser  Sammlung.)
31.  Arbeiterwohnungssrage.
Die  Beseitigung  der  Mißstände  im  Arbeiterwohnungswesen ­
  ist  eine  der  wichtigsten  Aufgaben  der  Arbeiterwohlfahrtspolitik. ­
  Billigere  gesunde  Arbeiterwohnungen  tragen
zur  Hebung  der  wirtschaftlichen  Lage  des  Arbeiters  unmittelbar ­
  viel  bei,  weil  der  Arbeiterhaushalt  durch  die  Ausgabe  für
die  Wohnungen  besonders  stark  belastet  wird,  und  verbessem
die  Vorbedingungen  für  Erhaltung  der  Arbeitskraft  und  für
Beseitigung  sittlicher  Gefahren.  Darüber  besteht  keine  Meinungsverschiedenheit.
  Gemeinden,  Genossenschaften  und
Arbeitgeber  haben  deshalb  bereits  einzugreifen  gesucht.  Auch
die  staatliche  Gesetzgebung  hat  u.  a.  in  England  (seit  1851,
besonders  durch  das  Arbeiterwohnungsgesetz  von  1890  und
durch  weitere  Gesetze  aus  den  Jahren  1899,  1900,  1903  und
1907),  in  Belgien  (Arbeiterwohnungsgesetz  von  1889),  in
Frankreich  (Gesetze  von  1894  umd  1906),  in  den  Niederlanden
van  der  Borght,  Volkswirtschaftspolitik.  ]]
        <pb n="162" />
        163  Arbeiterwohlfahrtspolitik.
(Gesetz  von  1901),  in  verschiedenen  schweizerischen  Kantonen
auf  Beseitigung  schädlicher.Wohnungsverhältnisse,  auf  Entwicklung ­
  neuer  guter  Wohugelegenheiten,  auf  Einrichtung
eitler  sachverständigen  Wohnungsaufsicht  und  dergleichen
mehr  hingearbeitet.  Andere  Länder,  wie  Österreich  (Gesetz
von  1902),  Italien  (Gesetz  von  1903  und  1908),  Ungarn  (Gesetz ­
  von  1907),  Dänemark  (Gesetz  von  1909)  haben  namentlich
die  Mittelbeschaffung  für  den  Bau  von  Arbeiterwohnungen
—  allerdings  auf  sehr  verschiedenen  Wegen  —  zu  erleichtern
gesucht,  ohne  andere  Maßregeln  zu  versäumen.  In  Österreich
sind  auch  Mittel  der  Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten  dem
Baue  von  Arbeiterwohnhäusern  dienstbar  gemacht  worden.
In  noch  stärkerem  Maße  fließen  diesen:  Zwecke  in  Deutschland
Mittel  von  den  Jnvalidenversicherungsanstalten  zu.  Die
großen  Reichs-  und  Staatsverwaltungen  in  Deutschland  haben
sich  mit  Aufwendung  beträchtlicher  Mittel  der  Beschaffung
geeigneter  Wohnungen  für  ihre  eigenen  Arbeiter  und  kleinen
Beamten  gewidmet.
Die  Gesetzgebung  und  Verwaltung  der  deutschen  Einzelstaaten
  hat  sich  in  den  letzten  Jahren  eifrig  betätigt,  um  die
Einrichtung  von  Wohnungsaufsichtsstellen  ui:d  uni  sonstige
Einwirkungen  auf  die  Wohnungsverhältnisse  der  breiten
Volksschichten  herbeizuführen,  wie  Bayern,  Sachsen,  Württeniberg,
  Baden,  Hessen,  Gotha,  Hainburg,  Lübeck.  Das
Vorgehen  in  Hessen  gilt  vielfach  als  vorbildlich.  In  Preußen
ist  1904  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt,  der  in  Großstädten
zwangsweise,  in  den  übrigen  Städten  freiivillige  Wohnungsordnungen ­
  und  Wohnungsämter  und  überall  die  zwangsweise
Einrichtung  einer  Wohnungsaufsicht  vorschlug.  Der  Entwurf
ist  nicht  Gesetz  geworden.  Vielfach  wird  der  Erlaß  eines
Reichs-Wohnungsgesetzes  befürwortet,  um  den  Maßnahmen
zur  Bekämpfung  der  Wohnungsmißstände  größere  Gleichmäßigkeit ­
  und  Allgemeinheit  z:i  sichern.  Rach  den  Erklärungen
        <pb n="163" />
        Arbeiterrvohmmgssrage.  163
des  Negierungsvertreters  im  Bittschriftenausschusse  des  Reichstags ­
  (3.  Mai  1899)  bestehen  gegen  ein  Reichs-Wohnungsgesetz
Bedenken.
Auf  die  Einzelheiten  der  jetzigen  Wohnungsgesetzgebung
und  auf  die  vielfachen  sonst  vorgeschlagenen  und  betretenen
Wege  zur  Besserung  der  Wohnungsverhältnisse,  sowie  auf
die  sehr  wichtige  und  ausgedehnte  Tätigkeit  der  deutschen
Gemeinden  auf  diesem  Gebiete  kann  hier  nicht  eingegangen
werden.
(Vgl.  Band  209  dieser  Sammlung  S.  134ff.)

il*
        <pb n="164" />
        Sachverzeichnis.
(Die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten.

Abendschulen  18.
Abgabenfreiheit  der  Flüsse
132.
Abrechnungsbücher  140.
Abteilung  für  Arbeiterstatistik
  145.
Abzahlungsgeschäfte  127  f.
Aktiengesellschaften  69  f.
Allmenden  54.
Altersversicherung  159  f.
Anerbenrecht  64ff.
Aguivalenzprinzip  117,118.
Arbeiterausschüsse  146  f.
Arbeiterkammern  146.
Arbeiterschutzabkommen  29.
Arbeiterschutzpolitik  27  ff.
Arbeiterschntzversammlungen
  29  f.
Arbeiterversicherung  159  ff.
Arbeitertvohlfahrtspolitik
143  ff.
Arbeiterwohnungsfrage
161  ff.
Arbeitgeberverbände  156.
Arbeitsamt  (Internationales) ­
  29.
Arbeitsgelegenheit  147  ff.
Arbeitskammern  146.
Arbeitslosigkeit  147  f.
Arbeitsnachweis  148.
Arbeitsordnung  149  ff.
Arbeitsstatistische  Ämter
144  ff.
Arbeitstarifverträge  151  f.
Arbeitsvermittlung  148.
Arbeitsverträge  149  ff.
Arbeitszettel  140.
Armenpolitik  14Off.
Arzneipreisverzeichnissel22.
Ausfuhrverbote  106.
Ausfuhrzölle  106.
Ausfuhrzuschüsse  (Ausfuhrprämien) ­
  119  ff.

Ausschließungsgrundsatz  (i.
der  Seeschiffahrtspolitik)
120.
Aussperrungen  156.
Ausstände  156.
Auswanderung  14  f.
Autonomer  Tarif  112.
Bankpolitik  125.
Bauforderungen  129.
Befähigungsnachweis  24  ff.
Beirat  für  Arbeiterstatistik
145.
Beleihungszinspolitik  126.
Bergaufsicht  43.
Bergbpufreiheit  64  f.
Bergbaupolitik  83  ff.
Berghoheitsrecht  (Bergregal) ­
  84  f.
Berufsvereine  156.
Bevölkerungspolitik  11  ff.
Bewegliche  Zölle  108.
Binnenfischerei  81  f.
Binnenwanderungspolitik
16  f.
Binnenzölle  99.
Bodenbenutzungspolitik
51  f.
Bodenbewirtschaftungspolitik ­
  77  ff.
Bodenpolitik  45  ff.
Bodenreform  59.
Bodenschutzpolitik  47ff.
Bodenverbesferungspolitik
49  ff.
Bodenvermehrungspolitik
46  f.
Bodenzersplitterung  61  ff.
Börsenpreise  123.
Börsenschiedsgerichte  100.
Brotpreisverzeichnisse  122.
Brüsseler  Vertrag  über
Zuckerbehandlung  119.

Deichwesen  47  f.
Doppeltarif  108,  113.
Drainagegenossenschaften
50.
Durchfuhrverbote  106.
Durchfuhrzölle  106.
Eheschließung  (Erschwerung
der)  14.
Eigentumspolitik  55  ff.
Eigenveredlung  117.
Einfuhrscheinshstem  118.
Einfuhrverbote  106.
Einfuhrzölle  106  ff.
Einheitstarif  109.
Einigungsämter  157  ff.
Einkommenspolitik  133  ff.
Einwanderung  14.
Elberfelder  System  142.
Entails  67.
Enteignung  59  ff.
Entschuldung  des  Grundeigentums ­
  126.
Entwässerungsgenossenschaften ­
  50.
Erbgüter  65.
Fachausbildungspolitik
18  ff.,  103.
Fachschulen  i8ff.  (im  Gewerbe), ­
  103  (im  Handel).
Familienstammgutstiftungen ­
  66  f.
Feldbereinigung  (Feldregulierung) ­
  53  ff.
Fideikommisse  66f.
Finanzzölle  I07f.
Fischereigenossenschaften  82.
Fischereipolitik  81  ff.
Flaggenzuschläge  I20f.
Flurbereinigung  54.
Flurzwang  51  ff.
Forstpolitik  78  s.
        <pb n="165" />
        Sachverzeichnis.

165

Fortbildungsschule»  18  ff.
lim  Gewerbe),  103  (im
Handel).
Frauenschuh  36  ff.
Freibezirke  116.
Freihäfen  116.
Freihandel  110  ff.
Freizügigkeit  17.
Gastwirtschaftspreisverzeichnisse
  122  f.
Gegenseitigkeitsgrundsatz
115.
Geldpolitik  124  f.
Geldwucher  127.
Gemeinheitsteilung  52  ff.
Gemengelage  51  ff.
Generalkommifsionen  53  f.
Gesellenausschüsse  91,  92.
Gesellenprüfung  22  ff.
Gesundheitsschutz  30  f.  (im
Gewerbe),  101  (im  Handel). ­

Getreidepolitik  95.
Gewerbeaufsicht  43  f.
GewerVeförderungsdienst
93.
Gewerbefreiheit  87  ff.
Gewerbegerichte  154  f.,  158.
Gewerbepolitik  86  ff.
Gewerbeoerfassung  86  ff.
Gewerkvereine  156.
Gewichtszölle  107.
Gleitende  Zölle  108.
Grenzverkehr  115.
Grenzzone  107  ff.
Großgrundherrschaften  67.
Grundbücher  67  f.
Grundgerechtigkeiten  52.
Gütererzeugungspolitik,  ,
allgemeine  10  ff.
—  besondere  77  ff.
Güterschlächterei  62  ff.
Güterumsatzpolitik  98ff.
Güterverbrauchspolitik  95  ff.
Handelsgerichte  100.
Handelskammern  99.
Handelspolitik,  äußere
105  ff.
—  innere  99  ff.
Handelsschulwesen  103  f.
Handelsverträge  112  ff.
Handwerkergenossenschaften
93.

Handwerkskammern  91  f.
Handwerkspolitik  89  ff.
Hausgewerbe  45,  93  f.
Hilfsbedürftigkeit  141.
Hochschulen  19.
Höchstarbeitstag  40ff.
Hochwassergefahren  48  f.
Höferolle  65  f.
Jagdgenossenschaften  80.
Iagdpvlitik  79  ff.
Jdentitätsprinzip  117,  118.
Innungen  89  ff.
Jnnungsschiedsgerichte
I54f.
Invalidenversicherung  159  f.
Jugendliche  Arbeiter
(Schutzbestimmungen)
34  ff.
Kampfzölle  109.
Kanalgebühren  123.
Kartelle  75  ff.
Kaufmannsgerichte  100,
158.
Kinderschutz  28,  29,  33  f.
Koalitionsfreiheit  155  ff.
Kolonialpolitik  15  f.
Kommission  für  Arbeiterstatistik ­
  145.
Kongestionsshsteiu  87.
Konkurrenzklausel  101.
Kontorschluß  103.
Konventionaltarif  112.
Krankenversicherung  159  f.
Kreditpolitik  124  ff.
Kündigungsfristen  152  (im
Gewerbe),  101  (im  Handel). ­

Küstenfischerei  82.
Ladenschluß  102.
Landarmenverbände  142.
Landesgewerbeamt  93.
Landeskulturrentenbanken
50  f.
Landwirtschaftspolitik  77  ff.
Latifundien  67.
Lehrlingsausbildung  im
Handwerke  21  ff.
Lehrlingszahl  (Beschränkung ­
  der)  23.
Lohnämter  135  f.
Lohnbücher  140  f.
Lohneinbehaltung  139.

Lohnpfändung  137.
Lohnpolitik  135  ff.
Lohnveredlung  116.
Lohnverwirkuug  140.
Lohnzahlung  137  fs.
Luxuspolitik  96.
Marktverkehr  115.
Maßzölle  107.
Meistbegünstigungsabrede
(-Klausel)  113  ff.
Meistbegünstigungsverträge
113.
Meisterprüfung  22  ff.
Meistertitel  24.
Mindestlöhne  135  f.
Mindesttarif  (Minimaltarif)
113.
Mitteleuropäische  Handelsverträge ­
  114.
Mittelschulen,  fachliche  19.
Moorkultur  46  f.
Münzpolitik  124.
Nämlichkeitsgrundsatz  117,
118.
Navigationsakte  120.
Notenbankpolitik  125.
Notstandsarbeiten'  149.
Oberlandeskulturgericht  54.
Ortsarmenverbände  141.
Papiergeldpolitik  125.
Phosphorverbot  28  s.
Preispolitik  121  ff.
Privatbeamtenversicherung
103  s.
Prunkverbrauchspolitik  96.
Reichs-Arbeitsamt  146.
Reichs-Arbeitsblatt  145.
Reichs-Versicherungsordnung
  161.
Reichs-Wohnungsgesetz  162.
Retorsionszölle  109.
Reziprozität  115.
Rückwarenverkehr  115.
Sachwucher  63,  127.
Salzverbrauchszwang
(Salzkonskription)  96.
Säuglingssterblichkeit  12  ff.
Schiedsgerichte  (Einigungsämter) ­
  157  f.
        <pb n="166" />
        SchissahrtSschntzpolM'
120  f.
Schiffahrtsverträgc  121.
Schlachtviehpreise  123.
Schulzwang  für  Fach-  u.
Fortbildungsschulen  20  f.
Schutzaltersgrenze  33  s.
Schutzwaldunge»  49.
Schutzzölle  109  sf.
Seefischerei  83.
Seeschisfahrtspolitik  120f.
Servituten  52.
Sicherheitsmänner  44  f.
Sonntagsruhe  31f.  &amp;lt;im  Gewerbe), ­
  INlf.  lim  Handel).
-Spezifische  Zölle  107.
Standesvertretung  der  Arbeiter ­
  145  ff.
Stauanlagen  48  s.
Stückzölle  107.
Süssstosfpreise  122.
Syndikate  75  ff.
Talsperren  48  s.
Tarishoheit  130.
Tarifverträge  lHandelsverträge)
  112  ff.
Tradc-Unions  15g.
Treuhandverbände  lTrusis)
75  sf.
Trucksystem  138.
Übervölkerung  14.
Unfallversicherung  159  L

Sachverzeichnis.
Unlauterer  Wettbewerb
70  ff.
Unternehmungsformenpolitik
  68  sf.
Unterscheidungsangabcn
120f.
UnterstützungSwohnsitz  141s.
Verbände  (Kartelle  usw.)
75  ff.
Bcrbranchsverbote  ggf.
Berbrauchszivang  96.
Beredlungsverkehr  116  f.
Bereinign,igSrecht  155  ff.
Bergeltungszöllc  109.
Berhandlungszölle  108.
BcrkehrSpolitik  129  ff.
Verkoppelung  53  ff.
BersichernngSpolitik  126  f.
Vertragsbruch  der  Arbeiter
und  Arbeitgeber  153f.
Bertragstarif  US.
Bolkswirtschaftspolitik,  Aufgabe» ­
  off.
—  Begriff  5f.
Borzugszölle  109.
Währungspolitik  124.
Waise»  Versicherung  180  f.
Waldgenossenschaften  49.
Waldgrunddieustbarkeiie»
79.
Wandcrarbeitssiäiten  149.
Wanderlehrer  19.

Waffergenossenschasten  48  f.
!  Wasserstrasicnabgaben  132.
Wechsclzinsvoliiik  126.
Weibliche  Arbeiter  lSchutzbcstimmungen)
  36  ff.
Weidegerechtigkeiten  52.
Wertzölle  107.
WertzuwachSbestiminung
56  ff.,  183.
Westeuropäische  Handelsverträge ­
  114.
Wettbewerbsabrede  101.
Wettbewerbspolitik  70  ff.
Wiesengcnosscnichasten  50.
Wintcrschnlcn  18.
Witlvenversicherung  160  s.
Wöchnerinuenschutz  37  s.
Wohnungsämter  162.
Wohnungsaufsicht  162.
Wohnungsordnung  162.
Wucher  63,  127,  134.
Zentralgcnosscnschastskasse
Zinspolitik  133  ff.
Zollansschlüsse  118.
Zölle  108  ff.
Zollfreie  Niederlagen  116.
Zollguittungssystem  118.
Znlassungsgrnndsatz  87,
Zwangsentcignung  59  ff.
Zwangsinnungen  90  ff.
Zwangsversicherung  103,
104.
        <pb n="167" />
        5  Ol

-  Indesvertretung  der  Arbeiter.

145

md  Veröffentlichung  sonst  etwa  vorhandenen
zu  zerstreut  ist,  um  genügend  gekannt  und
"’ien.  In  Deutschland  ist  zunächst  durch  Schafnderen
  „Kommission  für  Arbeiterstatistik"
jeren  Beamten  und  Reichstagsabgeordneten
Möglichkeit  zu  besserer  Aufklärung  der  tattnisse
  geboten  worden.  Die  Kommission  hat
iger  und  wegen  ihrer  Ergebnisse  beachtenden ­
  veranlaßt.  Im  Jahre  1902  ist  im  Kaiser-'nAmte
  eine  besondereAbteilung  für  Arbeiter-Jn
  ihr  ist  jetzt  die  Hauptstelle  für  die
leiten  zu  erblicken;  für  die  Unfall-  und  Jnvawird
  die  Statistik  wie  bisher  vom  Reichstt
  aufgeniacht.  An  Stelle  der  erwähnten
nunmehr  der  „Beirat  für  Arbeiterstatistik"
^)er  genannten  Abteilung  des  Kaiserlichen
ckes  beigegeben.  Der  Beirat  hat  wie  jene  Komich
  eine  begutachtende  und  anregende  Tätig-■
  aber  auch  erforderlichen  Falles  Auskunstsirnehmen. ­
  Er  steht  unter  dem  Vorsitze  des
Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  und  setzt  sich
!  14  Mitgliedeni  zusammen,  die  je  zur  Hälfte
&amp;gt;at  und  Reichstag  für  die  Dauer  jedes  Gesetzits
  gewählt  werden.  Zu  seinen  Sitzungen
at  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  in  gleicher
-  Her  mit  beratender  Stimme  zuziehen.  Von
:  ür  Arbeiterstatistik  im  Kaiserlichen  Statistischen
i  1903  u.  a.  das  „Reichs-Arbeitsblatt"  heraus-Band
  209  dieser  Sammlung,  S.  123ff.)
I.  Standesbertrctmig  der  Arbeiter.
ffe  Vertretung  finden  die  Arbeiter  bereits  in
ien  Einrichtungen  zu  ihrer  Beratung  in  Rechtsrght,
  Bolkswirtschaftspolitik.  10
        <pb n="168" />
        ﻿
        <pb n="169" />
        ﻿
        <pb n="170" />
        ﻿
        <pb n="171" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
