Dritter Abschnitt X Die Hafen- und Kaigebühren. Jedes Schiff, das einen Hafen einläuft, hat eine Reihe von Abgaben zu entrichten, die sich aus der genauen Bezeichnung der Fahrstraße durch Betonnung 1 ), aus Meliorationen des Hafens und Fahrwassers, aus Verbesserungen zum Löschen und Laden und sonstigen Aufwendungen des betreffenden Hafens herleiten. In Hamburg hat man zu unterscheiden zwischen 1. den allgemeinen Hafengebühren, die jedes einkommende Schiff zu zahlen hat ohne Rücksicht darauf, ob es den »Strom« oder den Kai zum Löschen und Laden benützt, 2. den Gebühren, die durch die Kaibenutzung entstehen und zwar einmal an den mit Schuppen versehenen Kais, wo sich meist der Stückgüterverkehr abspielt, ferner an den Strecken ohne Kaischuppen, d. h. im Freiladeverkehr, wo sich der Massengüter verkehr abspielt, weiter dort, wo Schwergüter umgeschlagen werden (an den Höften, den Standorten der Schwerlastkräne) und schließ lich im Privatpachtbetriebe. Die allgemeinen Hafengebühren sind das Lotsengeld, das Tonnengeld und die Hafenmeistergebühr. Lotsengeld. Das Lotsengeld ist von allen lotspflichtigen Schiffen zu zahlen. Die Normaltaxen, die für Sommer und Winter ver schieden sind * 2 ), zeigen Abstufungen nach dem Tiefgang der Schiffe. Diese Abstufungen sind bei der Sommertaxe am größten zwischen 55 und 65 Decimetern Tiefgang, bei der Wintertaxe zwischen 60 und 65 Decimetern, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist 3 ). *) Die zahlreichen Untiefen und Barren im Flusse, ferner die abgelagerten Sand- und Schlickmassen, weiter gesunkene Schiffe usw. machen eine ständige Vermessung und Baggerung des Fahrwassers nötig. Die Fahrrinne, die sich ständig ändert, wird durch Tonnen, Bojen usw. gekennzeichnet. 2 ) Im Winter bietet die Schiffsführung begreiflicherweise infolge Nebel, Eisgang usw. mehr Schwierigkeiten und erfordert mehr Zeit. 3 ) Hamburgische Gesetzsammlung 1893, I. Abtlg. vom 5. Mai 1893.