Tonnengeld. Die zweite allgemeine Gebühr ist das Tonnengeld. »Das selbe wird nach dem Nettoraumgehalt der Schiffe berechnet und beträgt — vorbehaltlich der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Er mäßigungen und Befreiungen — für Schiffe, welche einen nach § 39 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 gültigen, vor dem i.Juli 1895 nach deutschem Verfahren ausgestellten Meß brief vorlegen, 10 Pfennige, für alle übrigen Schiffe 12 Pfennige für das Kubikmeter 1 )«, (d. h. für einen Dampfer mittlerer Größe von 2300 Netto Reg.-To. 276 Mark. Der Vf.) Die Hälfte des Tonnengeldes wird nach § 2 des Gesetzes über die Erhebung eines Tonnengeldes u. a. bei geringwertigen Massengütern erhoben * 2 3 ). Befreit sind nach § 3 u. a. Schiffe, die sowohl in Ballast ein- kommen als auch Schiffe, die in Ballast ausgehen, ferner solche, die den Hafen nur wegen Eisgangs, Unwetters, Havarie oder in folge einer sonstigen Notlage zur Reparatur oder zur Ergänzung ihres Kohlenbedarfs aufsuchen, wenn sie mit derselben Ladung wieder ausgehen. Hafenmeistergebühr. Die dritte allgemeine Gebühr besteht in der Hafenmeister gebühr 8 ). »Alle von See oder von der Unterelbe einkommenden Seeschiffe von mehr als 150 cbm Netto-Raumgehalt zahlen eine Hafenmeistergebühr. Dieselbe beträgt für Schiffe bis zu 2 m Tiefgang 5 Mk. und für Schiffe mit größerem Tiefgange für jedes angefangene weitere Meter fernere 5 Mk. Von der Hafenmeistergebühr befreit sind: 1. Die Fischereifahrzeuge, 2. Die in Hamburg registrierten Schleppdampfer, 3. Die ausschließlich dem Verkehr mit den Nordseebädern dienenden Dampfschiffe, 4. Die mit den unterelbischen Häfen verkehrenden Passagier dampfschiffe, ') § 1 II des Gesetzes betreffend die Erhebung eines Xönnengeldes in Cuxhaven. Hamburgische Gesetzsammlung 1902. I. Abtlg. vom 12. Februar 1902. 2 ) Als solche gelten lt. Bekanntmachung des Senats: Steinkohlen und Koks, Bau- und Stabholz, Steine, Dachpfannen, Fliesen, Zement, Kalk, Teer, Kreide, Sand, Ton, Schiefer, Eisenerz, Schlachtvieh, Heringe, Eichenborke, Eichenlohe und leere Flaschen. 3 ) § 37 des Hafengesetzes vom 2. Juni 1897.