3* 35 5- Die Leichter, welche Ladung aus einem Schiffe in den Hafen bringen, welches hier gebührenpflichtig ist.« Kaigebühren. Während die bisher auf geführten Gebühren von allen Schiffen zu entrichten sind, gleichviel ob sie das Löschgeschäft »im Strom« oder am Kai erledigen, kommen die folgenden lediglich bei der Kaibenutzung zur Erhebung. Zum Teil hat das Schiff, zum Teil die Ladung, zum Teil beide und zum Teil schließlich der An tragsteller die Gebühren zu zahlen. Die Gebühren, die in Frage kommen, sind die Raumgebühr, die Ladungsgebühr, das Krangeld, das Wiegegeld, das Lagergeld, Gebühr für An- und Ablieferung von Gütern an die Kais oder ans Schiff, Hafengleisgebühr, Gebühren für Benutzung des Sammel- und Verteilungsschuppens und schließlich Zuschlagsgebühren für Arbeit an Sonn- und Festtagen, sowie für Abend- und Nacht arbeit. Die Gebührensätze sind verschieden für die Kaistrecken, die ,mit Schuppen besetzt sind, d. h. dort, wo sich meist der Stück güterverkehr abspielt, ferner für den Freilade verkehr und für den Umschlag von Schwergütern. Entgegen den Kaistrecken des Staatsbetriebes finden die Gebührensätze bei den Pachtkais keine direkte Anwendung. Gehen wir nun auf die einzelnen Gebühren näher ein. Raumgebühr 1 ). »Für Benutzung der Kaianlagen einschließlich der Kai- schuppen werden von der Kaiverwaltung die folgenden Ge bühren erhoben: L Eine Raumgebühr von: a) für Löschen und Laden, sowie für Löschen oder Laden in längstens fünfmal 24 Stunden für das Kubikmeter Netto-Raumgehalt 2 ) 15 Pfg. b) für jede angefangenen 24 Stunden längere Liege zeit für das Kubikmeter Netto-Raumgehalt 8 ) . . 3 Pfg. Diese Gebühr ist ausschließlich von dem Schiff zu tragen.« ) § 22 I. der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen zu Hamburg. ) Wird also nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit erhoben, g ) ®' e mitgeteilten Sätze von 15 Pfg. resp. 3 Pfg. sind lt. Bekanntmachung des nats vorn 12. Juli 1895 seit dem I. Juli 1895 auf 17,5 resp. 3,5 Pfg. für das cbm e tto-Kaumgehalt erhöht worden.