2. an offene oder bedeckte Schuten frei; 3. an oberelbische oder unterelbische Flußfahrzeuge für 100 kg 5 Pfg. b) Bei der Anlieferung der seewärts bestimmten Güter eben falls von den Frachtführern: 1. auf dem Landweg, aber nicht mit der Eisenbahn, für 100 kg 8 Pfg., 2. zu Wasser für 100 kg 10 Pfg.« »Werden mit Genehmigung der Kaiverwaltung Güter an den Kai für ein Seeschiff geliefert, das dieselben nicht am Kai einnimmt, so ist noch eine fernere Gebühr für das Ab- setzen der Güter vom Vertreter des Schiffes zu entrichten. Die selbe beträgt: 1. wenn das Schiff auf derselben Reise bereits den Kai zur Entlöschung und/oder — teilweisen Beladung benutzt und demgemäß Raumgebühr zu zahlen hat, 10 Pfg. für 100 kg, 2. im entgegengesetzten Falle 20 Pfg. für 100 kg. In allen sonstigen Fällen, in denen von der Kai verwaltung ausnahmsweise Güter angenommen werden, die weder am Kai aus Seeschiffen gelöscht sind, noch in Seeschiffe verladen werden sollen, ist für Aufnehmen oder Absetzen eine Gebühr von 20 Pfg. vom Antragsteller für 100 kg zu entrichten 1 )«. Hafengleisgebühren * 2 ). »Für die Beförderung auf den links- bezw. rechtselbischen Kai- unc i Hafengleisen, sowie für das Aus- und Einladen der Güter wird im Verkehre mit sämtlichen in Hamburg mündenden Eisenbahnen beim Empfang von der Kaiverwaltung, beim Versand von der Eisenbahnverwaltung für die Kaiverwaltung an Gebühren erhoben: 1. für geringwertige, in der Gebührenordnung sämtlich namhaft gemachte Güter in Sendungen von mindestens 5000 kg: 10 Pfg. für 100 kg, 2. für alle anderen Frachtgüter in Wagenladungen von min destens 5000 kg wirklichem oder angegebenem Gewicht: 15 Pfg. für 100 kg, ') § 24 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen zu Hamburg. 2 ) § 12 des Eisenbahn-Kai-Regulativs zu Hamburg.