Zuschlagsgebühren für jede Lösch- oder Ladestelle erhoben, welche »während der Zeit bis io Uhr abends . . 5,— Mk., für die Zeit nach 10 Uhr abends .... 7,50 „ und zwar in beiden Fällen für jede an gefangene Stunde beträgt. Für Arbeiten an Sonn- und Festtagen beträgt die Zuschlagsgebühr für jede Lösch- oder Ladestelle 15,— Mk.« Die bisher besprochenen Gebühren stellen im allgemeinen die Kostensätze dar, die Schiff oder Ladung oder beide treffen, wenn die Güter am Kai gelöscht resp. am Kai eingenommen werden. Ich verweise hier auf eine Tabelle im Anhang, in der eine Berechnung der Hafen- und Kaikosten, die das Schiff zu tragen hat, für die Häfen Hamburg, Rotterdam und Antwerpen ver gleichend zusammengestellt ist. Die Berechnung bezieht sich auf das Dampfschiff »Hagen« der Deutsch-Australischen Dampfschiff fahrtsgesellschaft 1 ). Gebührensätze im Freiladeverkehr. Ausnahmen kommen zuerst bei dem Freiladeverkehr in Frage. Der § 23 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kai anlagen sagt: »Wird der Kai . . . ausschließlich zur unmittelbaren Überladung von Massengütern vom Schiff auf die Eisenbahn oder umgekehrt benutzt, ohne daß eine Lagerung der Güter in den Kaischuppen dazwischen tritt, so kommen anstatt der im § 22 auf geführten Gebühren (d. h. Raumgebühr, Ladungsgebühr r Ge bühren für Ab- und Anlieferung, d. Vf.) die folgenden zur Er hebung, nämlich bei Überladung: 1. von Düngemitteln aller Art, Roheisen, Erz, Salpeter, Reis, Asphalt, Blei, Kohlen, Koks, Zement, Getreide in Säcken, Steinen, Sand, Zucker, Salz, Kainit, Schiefer, Fliesen, Eisenbahnschienen und Eisenbahnbefestigungsmaterial, Baumwollsaatmehl und Baum- wollsaatkuchen, groben Eisenwaren, Stabeisen, Chlormagnesium, Bohzink, sowie anderen Metallen geringen Wertes, Eisen- und Stahldraht (auch Zaun- und Stachelzaundraht) in Ringen und Packen, 'Steinkohlenbriketts, Gipsblöcken, Eis in Blöcken, gewaltztem Profil- e isen (H-Eisen) 5 Pfg- für 100 kg; Zur Verfügung gestellt von der Firma Aug. Bolten, Wm. Millers Nachfolger.