»Bei Schiffen, welche .... die Kaianlagen nur zum Löschen oder Laden schwerer Stücke benutzen, wird keine Raumgebühr (§ 22 I), sondern nur die Ladungsgebühr (§ 22 II) erhoben« 1 ). Krangeld. Der bereits mitgeteilte Tarif 2 ) für das Heben von Gütern mit über 2000 kg Gewicht hat bei den Schwergütern eigentlich erst praktische Bedeutung. Ich habe gezeigt, daß sowohl die Güter im Freiladeverkehr als die Schwergüter in manchen Gebühren gegenüber dem Gros der in Güter den Tarifsätzen gesondert behandelt werden. Völlig anders gestalten sich die Gebührenregelungen bei den Privatkais. Privatkais. Die ausschließlich transatlantischen Dampfer der großen Reedereien, die Kaistrecken vom Staat gepachtet haben, werden von den staatlichen Kaigebühren nicht direkt berührt. Nur die Krananlagen sind vom Staate geschaffen worden; ihre Schuppen usw. richten sich die Pächterinnen ganz nach ihren Be dürfnissen ein, die sich für eine schnelle und billige Abwicklung ihres Lösch- und Ladeverkehrs ergeben. Die Höhe der Pachten her einzelnen Privatgesellschaften war im Jahre 1911 folgende: Die Hapag zahlt für die Benutzung des Auguste-Viktoria- Kais, des Reiher-Kais, des Kronprinz-Kais, Mönkeberg-Kais und Kohlen-Kais die Summe von 1 495 030,40 Mk. Dazu kommt noch eine erhebliche Summe für die Benutzung von Hafenanlagen in Cuxhaven. Die Hapag schied im Jahre 1888 zum erstenmal aus dem öffentlich-staatlichen Kaibetriebe aus und ging zur Pach tung über. DieWoermann-Linie und die Deutsch-Ost-Afrika- Linie haben seit dem Jahre 1904 den Petersen-Kai gepachtet und zahlen jetzt dafür zusammen 345342,10 Mk. Die Deutsche Levante-Linie zahlt für die Benutzung des halben Amerika-Kais, d. h. der Schuppen Nr. 41 und Nr. 42 die Summe von 178128,32 Mk. Die Pachtbetriebe sind in ihren Anordnungen, in welcher Reihenfolge Löschen und Laden usw. vor sich gehen soll, gegen über dem öffentlichen Kaibetriebe natürlich völlig frei. An die *) § ii> IV. der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen. 2 ) cf. Seite 37.