77 A. Dampfer bis zu 1000 Tons Groß-Reg. 38 sh per Schlepper 1001—1500 tt tt 44 ft ff tt 1501—2000 tt tt 50 ft ft tt 2001—3000 tt tt 56 ff ft tt 3001—4000 tt tt 63 tf tt tt mehr als 4000 tt ff 75 ft ft tt Kohlendampfer, die in St. Pauli löschen {2000 Tons nicht überschreitend) 3i ft tt tt B. Segler bis zu 1000 Tons Groß-Reg. 30 ft ft tt 1000—1500 ft tf 40 ft tt tt 1501—2000 ft ff 50 ft tt tt mehr als 2000 tf ff 60 tf tf tt Zu obigen Raten werden bei Eisgang 50% zugeschlagen. Bei dem Lotsengeld, dem Tonnengeld, der Hafenmeister gebühr wird nicht nach Dampfern und Seglern unterschieden und auch nicht danach, ob am Kai oder im Strom gelöscht wird. Die Schiffe sind also den genannten Gebühren gegenüber gleichgestellt. Der Schlepptarif zeigt die ersten Verschiedenheiten in der Behand lung von Dampfern und Seglern. Bei den nun folgenden Punkten gehen aber die Gebühren einerseits für Stromschiffe und Kaischiffe auseinander und des weiteren die Stauerkosten für Dampfer und Segler am Kai und im Strom. Schließlich variieren bei Dampfern und Seglern die Unkosten für Gagen und sonstige kleinere Ausgaben. Die im Strom löschenden oder ladenden Schiffe haben staat- licherseits keine weitere Gebühr zu entrichten. Sie haben mit der Zahlung der allgemeinen Hafengebühren die Berechtigung erworben, längere Zeit im Hafen zu Lösch- und Ladezwecken zu liegen 1 ). Praktisch ist allerdings diese Löschfrist, die bis heute ohnehin sehr reichlich bemessen ist, unbegrenzt. Für das Strom schiff kommen also lediglich noch die eigentlichen Lösch- resp. Lade kosten in Frage. Am Kai dagegen treffen das Schiff dje Raum gebühr 8 ) und ein Teil der Ladungsgebühr * * 3 ), nämlich sieben Zehntel des Betrages der letzteren. Im Freiladeverkehr ist die statt der Raum- und Ladungsgebühr zur Erhebung kommende *) Cf. S. 47. s ) cf. S. 35 ff. 3 ) cf. S. 36.