78 Gebühr erheblich erniedrigt. Die weiteren Gebühren, wie das Wiegegeld, evtl. Krangeld, Lagergeld, Gleisgebühren usw. usw. treffen nicht das Schiff, sondern die Ladung. In den Chartern der Privatfrachtverträge der Segelschiffe findet sich allgemein die Bestimmung, daß diese nicht nötig haben, die Kaianlagen zu benutzen 1 ). Wünscht der Ladungsempfänger aber schnelle Zustellung der Ware, so fallen laut diesem Fracht vertrag sämtliche Kaigebühren dem betreffenden Ladungsempfänger zur Last. Praktisch stellt sich also die Kaibenutzung vom Kosten standpunkt hinsichtlich der Gebühren aus für Segler nicht teurer als der Lösch- oder Ladebetrieb im Strom. Für Dampfer mit Stückgut bedeutet natürlich der Kai eine bedeutend schnellere Löschmöglichkeit als im Strom. Die Umschlagsschnelligkeit im Strom würde durch einzelnes Abholen der Stückgutfrachtstücke ungemein herabgemindert werden. Die Entlöschung würde gün stigenfalls im Strom dreimal so lange dauern als am Kai, würde aber erheblich schwanken je nach der Größe der Stückgüter, nach der Zahl der Empfänger, nach Bewegtheit des Fahrwassers, nach Witterung, nach der Art, wie das Gut hat verstaut werden können und so fort. Lösch- und Ladetarifc. Zu den bisher besprochenen Gebühren treten nun die eigent lichen Kosten für das Lösch- und Ladegeschäft selbst. Dieses Geschäft wird stets den Stauereibetrieben übertragen, die ohne Hilfe der Schiffsmannschaft das Löschen und Laden besorgen. ') Diese Bestimmung hat sich vermutlich folgendermaßen herausgebildet: Der schnelle, teure Dampfer hat als Fracht durchweg Stückgut, bei dem es auf möglichst schnelle Zustellung ankommt. Eine Eigentümlichkeit der Stückgutfrachtstücke ist die Vielheit der Empfänger. Es liegt im Interesse des Dampfers selbst, seine Ladung möglichst schnell los zu werden, was im Strom nicht möglich ist, wenn jeder Ladungs empfänger oder Beauftragte verschiedener Ladungsempfänger per Schute die Stückgüter im Strom einzeln abholen wollten. Es müßte die ganze Such- und Sortierungsarbeit im Schiff vor sich gehen, was viel Zeit kosten würde. Das Schiff geht somit an den Kai, wirft das ganze Gut dort an Land und läßt die Sortierungsarbeit im Kaischuppen er ledigen. Anders beim Segler. Das Löschen seiner Massenladung geht am Kai und im Strom gleich schnell vor sich, da am Kai nur nach einer Seite, »im Strom« nach zwei Seiten hin gelöscht werden kann. Hier liegt es also lediglich im Interesse des Ladungs empfängers, das Gut am Kai zu löschen. Natürlich haben dann die Segelschiffreedereien bald die Kaigebühren auf die Ladungsinteressenten abwälzen können. Das Interesse von Reeder und Ladungsempfänger bildet bei Massengut eben in der Regel der Stromumschlag, bei Stückgut in der Regel der Kai. Unkosten durch Abweich ungen von dem Usus, der durch diese Regeln gebildet wird, fallen natürlich dem In teressenten zur Last.