Nr. Gebühren und Ausgaben " Bei Kailöschung Mk. Bei Stromlöschung Mk. I. Lotsengeld, 24 Fuß Tiefgang, bei Sommertaxe . 239 — 239 — 2. Tonnengeld, 12 Pfg. pro cbm Nutzraum 2855 Net.-Reg, - To 970,56 970,50 3- Hafenmeistergebühr, 24 Fuß 35 — 35»— 4- Schleppkosten*) 75 — 75 — 5- Löschen * 2 ): Am Kai: Raumgebühr nichts — 6. Ladungsgebühr — 7- Stauertarif: Am Kai laut Tarif Nr. 1 7 7 1 /2 und »Ws pfg 3562,50 Im Strom desgleichen 3562,50 8. Gagen und Kost, da abgemusterf nichts nichts 9- Zinsen und Amortisation am Kai 9 Tage, per Tag 191,78 Mk 1 726,02 Im Strom desgleichen 3 ) 1726,02 Summe: 6608,08 6608,08 Das Resultat des zweiten Beispiels ist also, daß die Kais für den Segler überhaupt keine Ersparnis bringen, sondern sämtliche Kosten die gleichen geblieben sind. An und für sich sind die Löschungskosten am Kai natürlich viel höher 4 ); sie treffen aber das Schiff nicht. Denn wenn auf Wunsch des Ladungs empfängers am Kai gelöscht werden soll, so hat der betreffende Ladungsempfänger und nicht das Schiff die hohen Kaikosten zu tragen. Das Schiff kann sich auf die Zahlung der Kaikosten unter normalen Verhältnissen nicht einlassen. Ich gehe jetzt zu den Beispielen über, die die Löschverhält nisse schildern, wie sie sich bei Anwendung spezieller Lösch vorrichtungen ergeben. Bei Getreide kommt nur die Löschung im Strom in Frage und zwar die Löschung mit Handbetrieb und J ) cf. S. 46. 2 ) Folgt aus Erörterungen auf S. 77. 3 ) Der Kaibetrieb gebt für Segler nicht schneller vor sich als der Strombetrieb. Das hängt mit der Art der Ladung zusammen. Massenladungen — es handelt sich bei Seglern fast durchweg um Salpeterschüttladung — werden eben in der Regel im Strom gelöscht und zwar nach beiden Seiten mit zusammen 4 Gängen. Löscht das Segelschiff mit Massenladungen nun am Kai — es muß dann ein besonderer Grund des Ladungs empfängers vorliegen, — so soll natürlich die ganze Ladung nach der Landseite gelöscht werden, d. h. es kann nur nach der einen Schiffsseite gelöscht werden, die dem Kai zugekehrt ist. Dadurch wird natürlich die Löschungsgeschwindigkeit bedeutend herabge mindert, und es resultiert also kein Vorteil bei Kailöschung. 4 ) cf. Gebühren für den Freiladeverkehr S. 78 ff.