— 105 — Die Eisenbahnverwaltung erhebt die folgenden Gebühren I. Wenn die Güter vom Seeschiff in den Schuppen verladen werden, um von hier mit der Eisen bahn abzugehen oder umgekehrt .... 7 1 / 2 Pfg. pr. dz Getreide, Hülsenfrüchte, Kleie, Ölsaaten in loser Schüttung 9 „ „ „ Wenn die Güter mit Flußschiff oder Fuhrwerk angeliefert oder abgeholt werden .... 10 „ „ „ bezw. Getreide usw. in loser Schüttung ... 12 „ „ „ II. Bei unmittelbarer Verladung vom Eisenbahn wagen in das Seeschiff oder umgekehrt . . 5 „ ,, ,, bezw. Getreide usw 6 „ „ „ Das Verwiegen der zum Eisenbahnversand gelangenden Güter erfolgt kostenfrei. Bremen. Das Löschen der Güter vom Schiff auf den Kai und das Laden vom Kai auf das Schiff besorgt die Bremer Lagerhaus- Gesellschaft; ebenso das Aufladen vom Kai auf die Eisenbahn wagen und von den Eisenbahnwagen auf den Kai. Es werden erhoben: I. Für Auf- oder Absetzen unter Benutzung der Kaischuppen (vom Schiff auf den Kai oder umgekehrt): bei Gütern allgemeiner Art 8 1 / 2 Pfg. pr. dz Güter der Sonderklasse 1, u. a. Baumwollsaat- kuchen,Baumwollsaatmehl,Getreide, Kleie usw. 6 „ „ „ bei Gütern der Sonderklasse 2 (Reis in Säcken, Zucker in Säcken, Eisenbahnschienen usw.) 5 „ „ „ Bei Gütern, bei denen das Einzelstück mehr als 2000 kg wiegt, treten Zuschläge von 15 Pfg. bis Mk. 1,20 pr. dz, je nach dem Gewicht der Einzelstücke hinzu; bei sperrigen Gütern (z. B. Holz) ein Zuschlag von 4 Pfg. II- Bei unmittelbarer Überladung vom Seeschiff auf Eisenbahn wagen oder umgekehrt 1—5 Pfg- pr- dz Außerdem wird in den Fällen unter I und II bei Benutzung der Eisenbahn eine Hafenbahnfracht erhoben, welche im Freibezirk und im Holzhafen beträgt: für Wagenladungsgüter 4 P r - dz für Stückgüter 8 „ „ „