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        <title>Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe</title>
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            <forname>Augustin</forname>
            <surname>Haase</surname>
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      <div>Tonnengeld. 
Die zweite allgemeine Gebühr ist das Tonnengeld. »Das 
selbe wird nach dem Nettoraumgehalt der Schiffe berechnet und 
beträgt — vorbehaltlich der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Er 
mäßigungen und Befreiungen — für Schiffe, welche einen nach 
§ 39 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 gültigen, 
vor dem i.Juli 1895 nach deutschem Verfahren ausgestellten Meß 
brief vorlegen, 10 Pfennige, für alle übrigen Schiffe 12 Pfennige 
für das Kubikmeter 1 )«, (d. h. für einen Dampfer mittlerer Größe 
von 2300 Netto Reg.-To. 276 Mark. Der Vf.) Die Hälfte des 
Tonnengeldes wird nach § 2 des Gesetzes über die Erhebung eines 
Tonnengeldes u. a. bei geringwertigen Massengütern erhoben * 2 3 ). 
Befreit sind nach § 3 u. a. Schiffe, die sowohl in Ballast ein- 
kommen als auch Schiffe, die in Ballast ausgehen, ferner solche, 
die den Hafen nur wegen Eisgangs, Unwetters, Havarie oder in 
folge einer sonstigen Notlage zur Reparatur oder zur Ergänzung 
ihres Kohlenbedarfs aufsuchen, wenn sie mit derselben Ladung 
wieder ausgehen. 
Hafenmeistergebühr. 
Die dritte allgemeine Gebühr besteht in der Hafenmeister 
gebühr 8 ). »Alle von See oder von der Unterelbe einkommenden 
Seeschiffe von mehr als 150 cbm Netto-Raumgehalt zahlen eine 
Hafenmeistergebühr. 
Dieselbe beträgt für Schiffe bis zu 2 m Tiefgang 5 Mk. und 
für Schiffe mit größerem Tiefgange für jedes angefangene weitere 
Meter fernere 5 Mk. 
Von der Hafenmeistergebühr befreit sind: 
1. Die Fischereifahrzeuge, 
2. Die in Hamburg registrierten Schleppdampfer, 
3. Die ausschließlich dem Verkehr mit den Nordseebädern 
dienenden Dampfschiffe, 
4. Die mit den unterelbischen Häfen verkehrenden Passagier 
dampfschiffe, 
') § 1 II des Gesetzes betreffend die Erhebung eines Xönnengeldes in Cuxhaven. 
Hamburgische Gesetzsammlung 1902. I. Abtlg. vom 12. Februar 1902. 
2 ) Als solche gelten lt. Bekanntmachung des Senats: Steinkohlen und Koks, 
Bau- und Stabholz, Steine, Dachpfannen, Fliesen, Zement, Kalk, Teer, Kreide, Sand, 
Ton, Schiefer, Eisenerz, Schlachtvieh, Heringe, Eichenborke, Eichenlohe und leere 
Flaschen. 
3 ) § 37 des Hafengesetzes vom 2. Juni 1897.</div>
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