Ordnungen wurde bestimmt, daß solche mit Ausnahme von dringlichen ­ Fällen nur in gemeinsamem Einverständnisse stattfinden könnten. Und ;u diesem Behufe wie überhaupt zur Besprechung der gemeinschaftlichen Vereinsangelegenheiten sollte jährlich ein Generalkongreß zusammentreten, bestehend aus zwei bayrischen und zwei württembergischen Bevollmächtigten und einein wechselsweise von den beiden Staaten zu ernennenden Direktor. Die Salzregale blieben bestehen. Konsumtionsabgaben, die auf inländische Genußund Verbrauchsgegenstände gelegt waren, konnten von jedem der beiden Staaten ohne Zuziehung des andern von den gleichen Artikeln erhoben werden, die aus einem nicht zum Verein gehörigen Staate oder aus dem andern Vereinslande stammten. Da beide Staaten verschiedene Gewichts- und Maßsysteme hatten — die gemeinsame Münze war der Gulden zu 60 Kreuzer zu 4 Pferttt. im 52 Va Guldenfuße ­ — 500 gr Silber — so legte man das bayrische Gewicht und Maß zu Grunde. Diesem Vertrage traten alsbald die beiden hohenzollernschen Fürstentümer bei. Jon weiteren Verlauf des Jahres stellten die bayrischen Kammern den neuen Zolltarif und die Zollordnung fest, so daß mit dem Beginn des Jahres l82st der Verein ins Leben treten konnte. König Ludwig war stolz auf sein Merk und rühmte sich darum gern später, daß er der Begründer des Deutschen Zollvereins sei. Zweifellos sind aber darüber die Verdienste Wilhelms von Württemberg nicht zu vergessen. Und dann mußte man doch zugestehen, daß die Hauptpunkte der Verfassung ­ dieses Zollvereins schon in Preußen und den mit ihm vereinigten ­ Staaten Anwendung gefunden hatten: getrennte Zollverwaltung ­ unter gegenseitiger Kontrolle, Verteilung der Einkünfte nach der Kopfzahl, Grenzzölle und Packhöfe. Was man in München sowohl als in Stuttgart bei der Begründung ­ des Vereins wohl empfunden und weshalb man die benachbarten Staaten wiederholt und unter so vielem Entgegenkommen ­ eingeladen hatte, das war der Grundfehler des Vereins, nämlich daß er zu klein war. Der kleinere Staat Württemberg