— 7 rsorge- ^ezirks- sehen, es Zu. mferen cindnis s fehlt. )ie Be- iduktiv, ffenden ürforge zu ev en Zu- ?r Für- öffent- ntlicher Willen lerband etzlichen gedient. i erfor- >as läßt sondern > örtlich me Jn- Lerstän- ruhigen ung der ng, daß n Geiste ruß nur st gleich eginnen an bald r Erfolg n. iem Ge- Bege zu ürsorge- ten treu rr unser neues Fürsorgerecht zu finden. Sie stehen auch jetzt zusammen, um die Anwendung dieses Gesetzes auf die Praxis zu erleichtern. Die ständige Zusammenarbeit in der Vereinigung der kreisfreien Städte und industriellen Landkreise hat dieses gute Verhältnis zwischen den westfälischen Fürsorgeverbänden wesentlich gefördert. Und gerade diese Vereinigung hat es sich gleich nach Erlaß der Reichsgrundsätze zur Aufgabe gemacht, einige besonders brennende Fragen des ma teriellen Fürsorgerechtes herauszugreifen mit dem Versuche, eine tun lichst einheitliche Grundlage für ihre praktische Handhabung inner halb eines gleich gelagerten Wirtschaftsgebietes zu finden. So ist die Arbeit des Stadtrates Binder in Bielefeld über „Unterstützungsmaß stäbe zur Bemessung der Fürsorgeleistungen" entstanden, in der in überaus dankenswerter Weise zielbewußt versucht wird, eine gewisse Einheitlichkeit in das ganze Unterstützungssystem hineinzubringen. Dieses Ziel soll erreicht werden nicht im Sinne einer schematischen Gleichmacherei, sondern im Geiste der Notwendigkeit des Erkennens und Anerkennens eines Zusammengehens, wobei völlige Freiheit des einzelnen in der Anpassung der eigentlichen Unterstützungsmaßstäbe auf das örtliche Bedürfnis und die eigene Leistungsfähigkeit gewähr leistet bleibt. Binder hat seiner Arbeit die Bielefelder Verhältnisse zugrunde gelegt. Jeder mag jetzt prüfen, wieweit er im Bereiche seines Bezirkes gehen kann. Dabei muß es aber als dringend er wünscht betrachtet werden, daß auf manchen Gebieten wie z. B. bei der Frage Bar- oder Naturalunterstützung, Berücksichtigung der Miete, Anrechnung etwaigen Einkommens usf. Einheitlichkeit erzielt wird. Dann dürfte endlich einmal der Zustand aufhören, daß der eine Fürsorgeverband gegen den anderen ausgespielt wird und man sich gegenseitig in die Höhe treibt. Stadtrat Binder und Stadtamtmann Sasse in Hagen haben hierzu einen Entwurf zu einer Anweisung für die Fürsorgetätigkeit der Fürsorgeorgane ausgearbeitet, der auf Wunsch vom städtischen Fürsorgeamt in Hagen bezogen werden kann. Weiterhin hat dann Stadtamtmann Sasse, Hagen eine ver dienstvolle Arbeit über „Richtlinien für die Unterhalts- und Erstat tungspflicht in der Fürsorge" herausgebracht, die nicht nur eine Zu sammenstellung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen enthält, sondern auch überaus praktische Fingerzeige für die Wohlfahrtsarbeit bietet. Schließlich hat sich Stadtrat Dr. J.ovy, Hamm der dankens werten Arbeit unterzogen, eine wertvolle Übersicht über die „Maß nahmen gegen Arbeitsscheue und säumige Unterhaltspflichtige nach der Reichsfürsorgeverordnung (R. F. B.) und dem Reichsstrafgesetz buch (R. St. G. 33.)" zu geben. Damit ist natürlich nur ein Teilausschnitt aus dem geltenden Fürsorgerecht geboten. Die drei'Aufgabengebiete sind aber bewußt