d sind, der von sozialen che, den ' Ser" llnterstützungsmaßstäbe zur Bemeffung der Fürsorgeleistungen. |e nicht Von ©tabtrat G. Sinber, Sielefelb. trägen" Der Gesetzgeber hat bei Erlaß der R. F. V. mit Recht davon ab- 16 en ,8 e gesehen, bestimmte Normen über das Maß der Fürsorge festzusetzen, idesfür- er ()at j i(i) darauf beschränkt, in den Reichsgrundsätzen zum § 6 der R. F. 93. über Voraussetzung, Art und Maß der Fürsorge vom 4. Dezember 1924 den Fürsorgeträgern die Pflicht aufzuerlegen, den hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf zu ge- at. währen. Zum notwendigen Lebensbedarf gehören nach Ansicht des Gesetzgebers laut § 6: u) der Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Nahrung, Klei dung und Pflege, b) Krankenhilfe sowie Hilfe zur Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, c) Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen, außerdem d) bei Minderjährigen Erziehung und Erwerbsbefähigung, e) bei Blinden, Taubstummen und Krüppeln Erwerbsbefähigung. Nötigenfalls ist der Bestattungsaufwand zu bestreiten. Mit dieser Fassung ist die Art und der Inhalt der Fürsorge leistungen umschrieben, ungelöst ist die Frage nach dem Maß oder dem Umfang der Leistungen. Darauf gibt auch der § 10 der Reichs grundsätze nur eine grundsätzliche, theoretische Antwort. Er lautet: „Was im Einzelfalle im Rahmen des notwendigen Lebens bedarfs (§ 6) an Hilfe zu gewähren ist, hat sich nach der Besonder heit des Falles zu richten, namentlich nach Art und Dauer der Not, nach der Person des hilfsbedürftigen und den örtlichen Verhält nissen. Bei Störungen der körperlichen, geistigen oder sittlichen Ent wicklung Minderjähriger ist die Hilfe so ausreichend zu bemessen, daß gründliche und dauernde Abhilfe zu erwarten ist." Die Fürsorgeträger müssen aus dieser grundsätzlichen Fassung die praktische Nutzanwendung auf den einzelnen Fall ziehen, hier setzt also die bedeutungs- und verantwortungsvolle Aufgabe der Fürsorge organe ein. Länder und Gemeinden haben diese Regelung lebhaft erstrebt, obwohl ihnen klar war, daß sie damit eine große Verant wortung auf sich nahmen. Überblicken wir heute die Leistungen der