Fürsorgeträger, so darf in diesem Zusammenhang trotz gegenteiliger Behauptung gesagt werden, daß sich die Fürsorgeträger redlich be mühen, ihren Aufgaben gerecht zu werden, obwohl große finanzielle Schwierigkeiten zu überwinden sind. Die Fürsorgeträger sind sich be wußt, daß bei ihnen die Entscheidung über die gegenwärtige Gestal tung und künftige Entwicklung des gesamten Fürsorgewesens liegt, sie sind sich auch bewußt, daß in ihrer Hand das Schicksal von Millio nen Hilfsbedürftiger liegt; diesen eine auskömmliche Fürsorge zu ge währen, ist ihr aufrichtiger Wille. Nach dem oben zitierten § 10 haben die Fürsorgeträger die Auf gabe, in jedem Einzelfalle das erforderliche Maß an Fürsorge zu ermitteln und zu gewähren. Ausgehend von der Erkenntnis, daß der vielgestaltigen Not durch ebenso vielgestaltige Maßnahmen entgegengetreten werden muß, ist hier der Grundsatz der individuellen Betreuung festgelegt. Zugleich ist aber den Fürsorgeträgern die Ver pflichtung und Verantwortung darüber auferlegt, daß in jedem Fall genügend geschieht. Schließt nun dieser Grundsatz Richtlinien über das Maß der Fürsorge aus? Rein theoretisch betrachtet könnten wir geneigt sein, die Frage zu bejahen, soll doch jeder Fall nach seiner besonderen Lage behandelt werden. Bei der großen Zahl Fürsorge bedürftiger und bei dem Bestreben, möglichst viel ehrenamtliche Kräfte zur Mitarbeit heranzuziehen, sind jedoch Maßstäbe oder Richtsätze zur Bemessung der Fürsorgeleistungen unentbehrlich, sie sind selbst dann erforderlich, wenn das Maß der Fürsorge streng nach indivi duellen Gesichtspunkten festgesetzt werden soll. Überlassen wir den Für sorgeorganen die Festsetzung der Unterstützungen im Einzelfalle nach freiem Ermessen ohne Maßstäbe, so werden unberechtigte Unterschiede entstehen und auch grundsätzlich voneinander abweichende Fest setzungen getroffen, die zu vielen Berufungen führen. Richtsätze wer den deshalb bereits bei den meisten städtischen Fürsorgeträgern ange wandt, wobei allerdings die Ermittelung derselben in verschiedenen Formen versucht wird. Die primitivste Form ist die der einfachen Schätzung des Lebensbedarfes, gegebenenfalls unter Anpassung an in der Vorkriegszeit gezahlte Unterstützungen. Andere Fürsorgeträger legen ihrer Berechnung eine bestimmte Menge Lebens- und Bedarfs mittel zugrunde und ermitteln die Kosten an Hand der Indexzahl. Wieder andere haben die Richtsätze der Erwerbslosenfürsorge oder auch den Lohntarifen der in der betreffenden Gemeinde vorherrschen den Industrie angepaßt. Kompliziert wird die Aufgabe noch durch die Unterscheidung der Hilfsbedürftigen nach bestimmten Gruppen (Kriegsopfer, Sozialrentner, Kleinrentner und Armenpfleglinge), so daß in manchen Gemeinden mehrere Arten von Richtsätzen nebenein ander zur Anwendung gelangen. Ein klares $ stützunge einen v einheitlic läge erf Deutsche Berschiel Städte k erklärlicl wendunl stungen Leistung dung, B „Arbeit kreise B sichere <E hier hal sicheren die Gesc sich sen und lau zu bezei Einzelle dieser ( nehmen Nebenlc Nebenli gewähr! einmali Richtsat Eh uns erf sorge n werden Hilfsbe! satz zur schieden auch di und Sc sorgetri sorge z