— It — nteiliger )lich be- lanzielle sich be- Gestal- ts liegt, Millio- e zu ge- Sie Auf- orge zu enntnis, nahmen nduellen Die Ver- em Fall ten über iten wir h seiner ürsorge- e Kräfte Richtsätze tb selbst I indivi- >en Fur- ille nach erschiede e Fest- che wer- •n ange- liedenen infachen tg an in geträger Sedarfs- dexzahl. ge oder mrschen- >urch die gruppen nge), so ebenein- Ein Überblick über die bestehenden Richtsätze gibt kein absolut klares Bild und läßt Schlüsse auf die tatsächliche Höhe der Unter stützungen nicht zu, weil die Richtsätze in den einzelnen Gemeinden einen verschiedenen Inhalt haben. Solange ihr Inhalt nicht einheitlich festgelegt ist und die Berechnung nicht auf gleicher Grund lage erfolgt, sind alle vergleichenden Statistiken wertlos. Die vom Deutschen Städtetag im Oktober 1924 aufgenommene Statistik weist Verschiedenheiten auf, für die die Teuerungszahlen der einzelnen Städte keine genügende Erklärung geben. Die Verschiedenheit ist nur erklärlich, wenn angenommen wird, daß in einzelnen Richtsätzen Auf wendungen enthalten sind, die in anderen Orten als besondere Lei stungen gewährt und verrechnet werden. Als solche besonderen Leistungen nennen wir Aufwendungen für Miete, Brennstoffe, Klei dung, Wäsche, ärztliche Hilfe, Heilmittel und dergl. Auch die von der „Arbeitsgemeinschaft der kreisfreien Städte und industriellen Land kreise Westfalens" im Januar 1925 veranstaltete Rundfrage läßt sichere Schlüsse über die wirkliche Höhe der Leistungen nicht zu. Auch hier haben die Richtsätze einen ganz verschiedenen Inhalt. Um zu sicheren Schlußfolgerungen zu kommen, erscheint es uns erforderlich, die Gesamtleistungen zunächst in ihre einzelnen Elemente zu zerlegen, sich ferner darüber klar zu werden, welche Leistungen als normale und laufende anzusehen sind und welche als einmalige oder besondere zu bezeichnen sind. Dann werden wir uns entscheiden müssen, welche Einzelleistungen wir zu der Gesamtleistung zusammenfassen, um auf dieser Grundlage die Berechnung der Unterstützungsmaßstäbe vor nehmen zu können. Es ist zu unterscheiden zwischen Haupt- und Rebenleistungen. Die Hauptleistungen sind im Richtsatz zu berechnen, Nebenleistungen sind nebenher, also außerhalb des Richtsatzes zu gewähren und zu verrechnen. Die dritte Form der Leistungen sind einmalige Unterstützungen, die selbstverständlich außerhalb eines Richtsatzes zu gewähren sind. Ehe wir uns aber dieser Darstellung zuwenden, erscheint es uns erforderlich, darüber Klarheit zu schaffen, ob das Maß der Für sorge nach bestimmten, zufälligen Gruppen Hilfsbedürftiger festgesetzt werden soll oder ob wir von einer einheitlichen Grundlage für alle Hilfsbedürftigen ausgehen wollen. Die Gesetzgebung hat im Gegen satz zum früheren Recht in den letzten Jahren nach Gruppen unter schieden. Die R. F. V. zählt diese Gruppen noch namentlich auf, und auch die Reichsgrundsätze unterscheiden zwischen Kriegsopfern, Klein- und Sozialrentnern und sonstigen Bedürftigen, ohne jedoch den Für sorgeträgern die Durchführung einer einheitlichen gehobenen Für sorge zu verwehren. Der § 35 der R. G. S. betont ausdrücklich das