— 12 Recht der Länder und Fürsorgeverbände, den Fürsorgebedürftigen über die Grundsätze hinaus Hilfe zu gewähren, ermöglicht es also, eine einheitliche gehobene Fürsorge durchzuführen. Die Fürsorgever bände sind darin nur gehindert, wenn landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Einzelne Länder, z. B. Preußen und Sachsen haben in ihren landesrechtlichen Anweisungen die Einheitsfürsorge stipuliert. Im Erlaß des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt vom 14. Februar 1925 heißt es: „Durch Artikel 2 der Preußischen Verordnung vom 20. De zember 1924 ist die für die Kleinrentner und die alten invaliden oder berufsunfähig gewordenen Rentner der Arbeiter- und Ange stelltenversicherung vorgesehene besonders starke Individualisierung, nach der sowohl bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit wie auch bei Art und Umfang der Hilfe auf die früheren Lebensverhältnisse Rücksicht zu nehmen und die Hilfe auch vor Aufzehrung kleinerer Vermögen zu gewähren ist, für alle alten und erwerbsunfähig ge wordenen Personen vorgeschrieben worden, wenn sie infolge kör perlicher oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend außer stande sind, sich durch Arbeit einen wesentlichen Teil ihres Lebens bedarfes zu beschaffen und trotz wirtschaftlicher Lebensführung auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sind. Hierdurch wird dem Zweck der Fürsorgepflichtverordnung ent sprechend eine wesentliche Ursache der bisherigen Zersplitterung im Vollzug der öffentlichen Wohlfahrtspflege beseitigt und eine Gruppenabgrenzung, die bisher gleich Würdige von einer geho benen pfleglichen Betreuung im Falle des Alters und der Erwerbs beschränkung ausschloß, überwunden, ohne daß Art und Umfang der Fürsorge auf ein Gleichmaß da herabgedrückt wird, wo die Verhältnisse Verschiedenheit erfordern." Mit diesem Erlaß ist für Preußen die Grundlage für eine ein heitliche gehobene Fürsorge gegeben. Die Bezirksfürsorgeverbände sind damit in ihrer Ansicht gestärkt, daß sowohl aus Gründen der Gerechtigkeit wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen eine ein heitliche Fürsorge für alle Gruppen erforderlich und möglich ist und daß dann im Rahmen derselben eine individuelle Betreuung ein setzen muß. Damit wird die Ungerechtigkeit beseitigt, daß Hilfsbedürf tige, auf die zufällig das Kriterium des Rentners nicht zutrifft, schlechter versorgt werden, als diejenigen, die unter den Rentner begriff fallen. Sind mithin differenzierte Leistungen nach Gruppen geordnet abzulehnen, so sind Differenzierungen im Hinblick auf das gesteckte Ziel der Fürsorge geradezu erforderlich. Oberbürgermeister Cuno-Ha Sinne c leistungei Abhandü stützungs ; ftützun Wert 1 in Rll Aus Maß der muh, we a) Jugend, b) i beitsfähi c) i beitsunfc d) asoziale, Siej an die 5 Untersch, sorgte 3 fährdetei Wiederh arbeitsu! hat auf früheren anderen fchaftlich feins erb Oberbür des natü zialen G wickelt t ftenzmin tigen gei für die 1 Si Nr. 10-19 2 V 26. 9. 191