— 13 dürftigen es also, sorgever- rschriften in ihren ert. Im )rt vom 20. De- invaliden iö Ange- lifierung, wie auch rhältnisse kleinerer fähig ge- olge kör- d außer- Lebens- rung auf lung ent- wung im md eine ier geho- Lrwerbs- Umfang , wo die eine ein verbände nden der eine ein« h ist und ung ein- fsbedürf- zutrifft, Rentner- Gruppen auf das ermeifter Cuno-Hagen 1 betrachtet die Würdigkeit im sozialen, nicht im ethischen Sinne als wesentlichen Faktor bei der Bemessung der Fürsorge- leistungen, und Dr. Polligkeit-Frankfurt/Main schrieb 1919 in einer Abhandlung über Gesichtspunkte für die Aufstellung von Unter stützungssätzen in Frankfurt am Main: „Als regulierender Faktor bei der Bemessung der Unter stützung im allgemeinen und im besonderen wird der produktive Wert des Unterstützten für unser Wirtschafts- und Gesellschaftsieben in Rücksicht gezogen werden müssen." Aus dem der Fürsorge gesteckten Ziel ergibt sich mithin, daß das Maß der Fürsorge nach dem Einzelfall bemessen und verschieden sein muh, wenn es sich handelt: a) um Förderung der gesundheitlich und sittlich gefährdeten Jugend, b) um Erhaltung, Steigerung oder Wiederherstellung der Ar beitsfähigkeit, c) um Darbietung des notwendigen Lebensbedarfs für das ar beitsunfähige Alter und d) um Gewährung der Existenzmittel für unwirtschaftliche, asoziale, arbeitsscheue Personen" 2 . Diese sachliche Unterscheidung muß der Zielsetzung entsprechend an die Stelle der bisherigen nach bestimmten Gruppen orientierten Unterscheidung treten. Für die ins Leben hineinwachsende unver sorgte Jugend, für die in ihrer Arbeitskraft geschwächten oder ge fährdeten Familienvorstände sind zu ihrer Entfaltung, Erhaltung oder Wiederherstellung höhere Aufwendungen erforderlich als für das arbeitsunfähige im Ruhestand lebende Alter. Und dieses wiederum hat auf Grund seiner Berdienste um die Allgemeinheit und seiner früheren Leistungen für die Gesamtheit ein Anrecht auf Fürsorge nach anderen Gesichtspunkten und mit höheren Leistungen als die unwirt schaftlichen und arbeitsscheuen Personen, die wir nur kraft ihres Da seins erhalten müssen. In den bereits zitierten Abhandlungen haben Oberbürgermeister Cuno und Dr. Polligkeit dem früheren Begriff des natürlichen oder absoluten Existenzminimums den Begriff des so zialen Existenzminimums, wie er sich in der Kriegsfolgenhilfe ent wickelt hat, gegenübergestellt und ausgeführt, daß das soziale Exi stenzminimum den besonderen Lebensbedürfnissen der Hilfsbedürf tigen gerecht werden soll. Bei Anerkennung dieses Prinzips ist demnach für die Höhe der Unterstützung entscheidend das Lebensniveau, das 1 Siehe Heft 19 und 39 des „Deutschen Vereins" und „Soziale Praxis" Nr. 10/1924. 2 Vorschläge des Verfassers zur Vorstandssitzung des Deutschen Vereins am 26. 9. 1923 in Weimar.