14 — wir betn einzelnen Hilfesuchenden zubilligen, gleichgültig, welcher Hilfen < Gruppe er entstammt. Das Maß der Fürsorge wird unter Berück- Blinden, sichtigung sozial-ethischer Gesichtspunkte und unter Mitwirkung von für Schr Faktoren sozialer Gerechtigkeit zu bestimmen sein nach dem produk- liche Wi tiven Wert des zu Unterstützenden für unser Wirtschafts- und Gesell- Danach schaftsleben. Sollten aus den Kreisen der Kriegsopfer gegen diese For- lichen de mulierung Bedenken erhoben werden, so ist dagegen einzuwenden, der Klei daß das R. B. G. von gleichen Grundsätzen ausgeht. Weit wichtiger Beleucht ist, daß sich diese Grundsätze in der Praxis tatsächlich bewähren. Im Bedürfn übrigen kommt nach der jetzigen Gestaltung der Renten und Zusatz- Einzellei renten laufende Unterstützung für Kriegsopfer kaum in Frage. Die Weisung Kriegsopfer fallen demnach nicht unter die hier behandelten Unter- liche Gej stützungsmaßstäbe oder doch nur in seltenen Fällen. Die Bei Festsetzung des Bedarfs ist — wie oben schon angedeutet — Menge i zu unterscheiden nach Haupt- oder Regelleistungen, einmaligen und für best besonderen Leistungen. Im allgemeinen zerfallen die Leistungen in einer g< Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, sonstige unent- Welche 3 behrliche Bedarfsgegenstände, Pflege und Krankenhilfe. Die Auf- sozialen Wendungen für Kleidung, Wohnung, Pflege -unb Krankenhilfe eignen März 1£ sich nicht zur Einbeziehung in einen Richtsatz. Wollten wir die Auf- Kind vo Wendungen für Wohnung und Kleidung einbeziehen, müßte der Richt- Mann satz ungebührlich hoch werden, und es besteht keine Gewähr, daß nicht 3,80 Mk bei erforderlichen Beschaffungen an Kleidung und Wäsche dennoch betragen besondere Anträge gestellt werden. Die Wohnungsmiete ist verschieden bei ist zr hoch bei Angehörigen des Mittel- und Arbeiterstandes, sie ist geringer billigster bei alten Leuten, die ein einzelnes Zimmer bewohnen und ist unbe- dieser Ai deutend, wenn eine alte Person ohne eigene Wohnung bei Der- - wandten oder Fremden gegen geringes Entgelt oder gar unentgeltlich gegen kleine Dienstleistungen wohnt. Die Wohnungsmiete kommt auch bei Pflegekindern und Jugendlichen kaum in Betracht. Der Auf- wand für Kleidung und Wäsche ist bei alten Leuten, die einer Be schäftigung nicht mehr nachgehen oder die einen bescheidenen Bestand 1800 ® ra aus früheren Tagen erhalten haben, gering, er ist erheblich bei der 250 heranwachsenden Jugend und bei Hilfsbedürftigen, die im Erwerbs- 250 alter stehen und einer Arbeit zugeführt werden sollen. Aufwendungen 3000 für Krankenhilfe sind in der Regel nicht fortlaufend zu gewähren, sie 1500 stellen im allgemeinen zeitlich begrenzte Leistungen dar. Die Für- 125 sorgeleistung in Form von Pflege kann vorübergehender oder 250 dauernder Art sein, immer stellt sie aber eine besondere Leistung 1 Lite dar, die nur in verhältnismäßig wenigen Fällen gewährt werden o u[at muß. Als weitere besondere Leistungen sind Erholungskuren anzu sehen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft 7 oder für gesundheitlich gefährdete Kinder gewährt werden, sind Bei- Nachricht'e