— 18 d) für eheverlassene Frauen und Witwen mit Kindern: Frau 27 Mk., für die beiden ersten Kinder je 15 Mk., für jedes weitere Kind 8 Mk., dazu Zuschläge zur Ausbildung und Erwerbsbefähi gung der Kinder, e) für hilfsbedürftige Familien: 1. Alte erwerbsunfähige Ehepaare ohne Kinder 53 Mk. (Mann 32 Mk., Frau 21 Mk.), 2. Ehepaare im Erwerbsalter mit Kindern: Mann 32 Mk., Frau 21 Mk., für die beiden ersten Kinder je 15 Mk., für jedes weitere Kind 8 Mk., dazu in besonderen Fällen Zuschläge zur Wiederherstellung der Arbeitskraft, zur Ausbildung und Erwerbsbefähigung der Kinder, f) für unwirtschaftliche und arbeitsscheue Personen im Erwerbs alter % der Sätze zu a. Wird die Fürsorge einem Hilfsbedürftigen gegenüber beschränkt, so ist soweit möglich zu verhüten, daß davon seine Angehörigen oder andere Hilfsbedürftige mit betroffen werden, mit denen er in häus licher Gemeinschaft lebt. / Mit den in den Richtsätzen genannten Beträgen kann allerdings nicht der gesamte notwendige Lebensbedarf beschafft werden, es fehlen bei den Typen a), d), e) und f) die Aufwendungen für Woh nung, für alle Typen die Aufwendungen für Bekleidung und unent behrliche Bedarfsgegenstände, bei Krankheit und Hilflosigkeit Kran kenhilfe und Pflege. Die Wohnungsmiete ist neben dem Richtsatz laufend zu gewähren, wobei gerade bei Bemessung der Mietbeihilfe besonders individuell verfahren werden kann. Um jedoch unberechtigte Ansprüche hintanzuhalten, die durch die Benutzung unnötigen Wohn- raumes gestellt werden können, ist es erforderlich, für Mietbeihilfen Höchstsätze festzusetzen. Unter Anpassung an die zurzeit gültigen Hun dertsätze der Friedensmiete zahlen wir gegenwärtig Mietbeihilfen von 5 bis 15 Mark monatlich, das find 85 Prozent der Friedensmiete einer Wohnung von drei Zimmern und Küche. Alle übrigen durch den Richtsatz nicht erfaßten Bedürfnisse sind nur nach Anerkennung der Notwendigkeit zu gewähren und gesondert zu verrechnen. Diese Regelung ermöglicht uns weitgehendste Individualisierung und gleich zeitig schonende Behandlung der Gemeindefinanzen bei weitgehen dem Entgegenkommen an die wirklich Hilfsbedürftigen. Wir haben andererseits auch die Gewähr, daß z. B. Kleidung und Wäsche tat sächlich beschafft, daß Wohnungsmiete und Arztrechnungen tatsächlich bezahlt werden, wenn die Beihilfen nur zu diesem Sonderzwecke gewährt werden und in besonders gearteten Fällen an den Bermieter oder sonstigen Gläubiger durch die Fürsorgeorgane direkt bezahlt werden können. Die Art der Anwendung der Richtsätze wird am besten i Anweis! Untei bür beson den. reicht schläc amt bür zeug Besä nach U n t werd Sitte sind Lebe gerne sollei Di maßstä eigener erhöhn den §§ Kriegs! lagen, R.G.ii ftützun> den G währer in der Wille höhere: Person werbsk Willen emzige zur D> mums